| Fußnoten §§ 53-99 | ||
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| [ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
| zu § 52a EStG |
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§ 52a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52a Abs.15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52a Abs.16 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 52a Abs.10 Satz 7 wurde abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.42 a) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52a Abs.10 Satz 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 a) bb)) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52a Abs.10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52a Abs.11 Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52a Abs.15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(15) (2) § 32d Abs.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
§ 52a Abs.16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(16) 1§ 44a Abs.8 Satz 1 und 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2007 zufließen.
2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1, die nach dem 31.Dezember 2007 und vor dem 1.Januar 2009 zufließen, ist er mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Wörter „drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die Stelle der Wörter „zwei Fünftel“
die Wörter „ein Viertel“ treten.
3§ 44a Abs.9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
4§ 45a Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl.I S.3150) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen (3).
§ 52a Abs.16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| zu § 55 EStG |
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§ 55 Abs.2 Satz 2 Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr.4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.Dezember 1976 (BGBl.I S.3341), zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am
1.Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs.2 der Grundbuchordnung
(Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird.
2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter,
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30.Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
§§§
| zu § 62 EStG |
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§ 62 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.17 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 62 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person
ist.
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer
und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden
Dienstleistung nach Deutschland
entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
§§§
| zu § 64 EStG |
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In § 64 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.90 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
| zu § 65 EStG |
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In § 65 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
| zu § 66 EStG |
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In § 66 Abs.2 wurde nach dem Wort „wird“ das Wort „monatlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
§ 66 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
§ 66 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
§ 66 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.7 Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.
§§§
| zu § 68 EStG |
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§ 68 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
§§§
| zu § 70 EStG |
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§ 70 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§ 70 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu § 71 EStG |
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§ 71 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 72 EStG |
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In § 72 Abs.8 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 72 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 75 EStG |
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§ 75 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 76a EStG |
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§ 76a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
In § 76a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.1 Satz 2 wurde „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Geldinstitut“ jeweils durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.4 wurde das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§ 76a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§ 76a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.7 Abs.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Abs.1 Satz 1 bis 3 bzw § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geldinstitut Kreditinstitut (2) überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben 14 (2) Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar.
2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in
Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben 14 (3) Tage nicht erfasst.
(2) 1Das Geldinstitut Kreditinstitut (4) ist dem Schuldner innerhalb der sieben 14 (4) Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist
oder als dem Geldinstitut Kreditinstitut (4) sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist.
2Soweit das Geldinstitut Kreditinstitut (5) hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut Kreditinstitut (6) innerhalb der sieben 14 (6) Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. (4) Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben 14 (7) Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen,
als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. (5) (8) 1Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht
nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein
Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs.7
der Zivilprozessordnung führt.
2
2Hat das Kreditinstitut
keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos,
leistet es nach den Absätzen 1 bis 4
mit befreiender Wirkung an den Schuldner.
3Gegenüber
dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung
nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des
Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.
§§§
| zu § 78 EStG |
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§ 78 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 79 EStG |
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In § 79 Satz 1 wurden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
1Nach § 10a Abs.1 begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage) (1).
2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vor und ist
nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte
zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.
§§§
§§§
| zu § 81 EStG |
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In § 81 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.5 iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
| zu § 81a EStG |
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§ 81a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 81a Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder einem Landesbesoldungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 81a Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.4 wurde der abschließende Punkt wird durch das Wort „und“ ersetzt und Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§§§
| zu § 82 EStG |
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In § 82 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Nach diesem Abschnitt“ gestrichen und das nachfolgende Wort „geförderte“ groß geschrieben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 82 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten.
2§ 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
In § 82 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird,
Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt wird,
Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder
Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs.2.
§ 82 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
In § 82 Abs.1 Sätze 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 82 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.I S.3076)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 82 Abs.4 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs.2.
§§§
| zu § 84 EStG |
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§ 84 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 84 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 85 EStG |
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§ 85 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 85 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§ 85 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
In § 85 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen" durch die Worter "miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europaischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist" ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
| zu § 86 EStG |
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In § 86 Absatz 1 Nr.3 wurden die Angabe "und Nr.4" angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 86 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
4Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht,
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen,
und ab dem Jahr 2005 jährlich
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht und
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen.
In § 86 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „, mindestens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 86 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 86 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „seinen“ das Wort „geförderten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 86 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.46 b) iVm Art.20 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, (3) für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.
In § 86 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 86 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 abschließende Komma durch das Wort „und“ ersetzt sowie Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 86 Abs.1 Satz 2 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 87 EStG |
|---|
§ 87 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
1Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt.
2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zu Gunsten dieser Verträge geleistet worden sein.
3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
§§§
| zu § 89 EStG |
|---|
§ 89 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.
§ 89 Abs.1 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 89 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 89 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,
die Vertragsdaten,
die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten,
die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 und Abs. 3, die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten und
die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge
als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen.
2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres
eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln.
§ 89 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 89 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 89 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§§§
| zu § 90 EStG |
|---|
§ 90 Absatz 1 Satz 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 90 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt aufgrund der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht.
2Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer.
3aIm Fall eines Antrags nach § 10a Abs.1a Satz 1 teilt
die zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge
zuständigen Stelle, in den Fällen des § 10a
Abs.1 Satz 1 Nr.3 dem die Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung
oder in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1
Nr.4 dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
Arbeitgeber die Zulagenummer mit;
3bvon dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet (1).
§ 90 Absatz 4 Satz 6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§§§
| zu § 90a EStG |
|---|
In § 90a Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „und“ das Wort „Abs.“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.33 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 90a Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Beitragsjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.33 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 90a Abs.2 Satz 4 wurde das Wort „Altersvorsorgeverträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 90a wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Abweichend von § 90 Abs.1 Satz 1 und 2 kann der Anbieter die Zulagen aufgrund der ihm vorliegenden Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errechnen.
2Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens gemachten Angaben des
Zulageberechtigten zu berücksichtigen.
3Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für
ein Kalenderjahr (2) und ist der zentralen Stelle mitzuteilen.
(2) 1Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs.3 aufzunehmen.
2Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen.
3Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.
4Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen (3) gutzuschreiben.
5§ 89 Abs.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten innerhalb von einem
Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu übermitteln sind.
(3) 1Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern.
2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und
die Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzusetzen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
4§ 90 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
| zu § 91 EStG |
|---|
In § 91 Absatz 2 wurde das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 a) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
In § 91 Absatz 2 wurde die Wörter "oder in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 b) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
In § 91 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 91 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Überprüfung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur (3) für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen
Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs.2 auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.
2Für Zwecke des Satzes 1 darf die zentrale Stelle die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs.2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.
3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.
4Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs.4 zu ändern, ist dies dem
Finanzamt mitzuteilen.
(2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständige Stelle, (1) in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 der seine Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber (2) hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs.1a Satz 2 bis zum 31.Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln.
§ 91 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs.4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen.
In § 91 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 91 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Einnahmen“ die Angabe „sowie in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 91 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung“ ein Komma sowie die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ und nach den Wörtern „bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wörter „und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen Daten“ eingefügt sowie die Wörter „die beitragspflichtigen Einnahmen“ durch die Wörter „zu den beitragspflichtigen Einnahmen“ und die Wörter „die Höhe“ durch die Wörter „zur Höhe“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 92 EStG |
|---|
In § 92 Nr.3 wurde das Wort „Altersvorsorgevertrag“ durch das Wort „Vertrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 92 Nr.2 wurde die Angabe „oder Berechnungsergebnisse (§ 90a)“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 92 Nr.1 wurde nach dem Wort „Altersvorsorgebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge und Tilgungsleistungen)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 92 Nr.4 wurden nach dem Wort „Altersvorsorgebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge und Tilgungsleistungen)“ eingefügt sowie das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 92 Nr.5 wurde der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Nr.6 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 92 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 92 Nr.5 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.6 der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.7 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) und b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 92 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 c iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 92 Nr.5 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. in Nr.6 der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.7 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) und b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 92 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
| zu § 92a EStG |
|---|
§ 92a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens 10.000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).
2Insgesamt dürfen höchstens 50.000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.
(2) 1Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65.Lebensjahrs beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen.
2Zahlungen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe
dieser Monatsraten als zu Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet.
3Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig.
4Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags.
(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs.4 gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen.
(4) 1Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet,
der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder
1der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die
Voraussetzungen des § 26 Abs.1 erfüllt haben.
2In diesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulageberechtigten.
3Er hat einen Altersvorsorgevertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.
In § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.3 wurden das Wort „oder“ gestrichen, in Nr.4 der abschließende Punkt durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 92a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92a Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland belegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.
§ 92a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs.1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzuteilen.
In § 92a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „im Inland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europaischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.3 wurden die Wörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen uber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
| zu § 92b EStG |
|---|
In § 92b Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 92b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.
2Er hat zu bestimmen,
aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen und
auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung nach § 92a Abs.2 erfolgen soll.
(2) 1Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten und den Anbietern der in Absatz 1 Nr.1 genannten Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können.
2Sie teilt dem Zulageberechtigten und dem Anbieter des in
Absatz 1 Nr.2 genannten Altersvorsorgevertrags mit, welche Beträge der
Zulageberechtigte nach § 92a Abs.2 zurückzuzahlen hat.
(3) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Nr.1 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2 erhalten haben.
2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz (1)
durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung Folgendes
anzuzeigen:
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
Die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr.2 genannten Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen.
(5) 1Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs.1 der Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat.
2Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des § 92a Abs.1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
3In den Fällen des § 92a Abs.3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen.
4Im Übrigen gilt § 94 Abs.2 entsprechend.
§§§
| zu § 93 EStG |
|---|
§ 93 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten
Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind
die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und
die nach § 10a Abs.4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen.
2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase
(§ 1 Abs.1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes).
3Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs.1 Nr.6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer
Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird.
4Satz 3 gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs.3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen.
5Wird im Falle des Todes des Zulageberechtigten das geförderte
Altersvorsorgevermögen ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
6Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, soweit im Falle des Todes des Zulageberechtigten das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird und im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 erfüllt haben.
§ 93 Absatz 1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 93 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Abs.1 Satz 3 Nr.2 zweite Alternative und § 4 Abs.4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleistet wird.
§ 93 Absatz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 93 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 93 Abs.1 Satz 2 wurde der Klammerzusatz „(§ 1 Abs.1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 93 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 93 Abs.1 Satz 3 Buchstabe c wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe d angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 93 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.5 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen eine Übertragung des geförderten
Altersvorsorgevermögens auf einen Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten
erfolgt, zu Lasten des geförderten Vertrages mit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger
für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
begründet werden oder das Kapital aus einem geförderten Vertrag entnommen und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
unmittelbar auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.
2Einer Übertragung steht die Abtretung des geförderten
Altersvorsorgevermögens im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen gleich.
3Wird von dem berechtigten früheren Ehegatten dieses Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für die darin enthaltenen
Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs.4 gesondert festgestellten Beträge.
In § 93 Abs.1 Satz 4 Buchstabe c wurden die Wörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
| zu § 94 EStG |
|---|
§ 94 Absatz 1 Satz 6 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 94 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 94 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.45 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 94 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.45 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.
§ 94 Abs.1 Sätze 5 und 6 wurden den neuen Satz 5 ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.45 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
5Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten
zuständige Finanzamt.
6In den Fällen des § 93 Abs.3 gelten die Sätze 1 und 5 entsprechend. (1)
§§§
| zu § 95 EStG |
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In § 95 Absatz 2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 95 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 95 Abs.3 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62/15 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
In 95 Abs.3 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.3 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 95 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§ 95 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§ 95 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 c) aa) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 95 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 c) bb) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§ 95 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach § 1 Abs.3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zu erlassen.
2Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im Sinne des
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes (4) oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes (3) erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren.
3Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
§§§
| zu § 97 EStG |
|---|
§ 97 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§§§
| zu § 99 EStG |
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§ 99 Absatz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
Bisheriger Wortlaut:
2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern, in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 den die Versorgung gewährleistenden Arbeitgebern der rentenversicherungsfreien Beschäftigung und in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgebern, insbesondere über die nach § 89 Abs.2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung und (1)
In § 99 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.82 Nr.2 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 99 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 99 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95 Abs.3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90 Abs.3 und für die in den §§ 92 und 94 Abs.1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen.
§ 99 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 99 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.116 Nr.3 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 99 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 Nr.3 (f) wurde jeweils die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 7“ durch die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 99 wurde das Zitat „Satz 5“ jeweils durch das Zitat „Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 99 Abs.1 wurden die Wörter „den §§ 89 und 95 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zur Anlage 2 EStG |
|---|
Anlage 2 (zu § 43b) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Anlage 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 2 Nr.3 wurden 2 Spiegelstriche angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.47 b) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zur Anlage 3 EStG |
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Anlage 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zur Anlage 3a EStG |
|---|
Analge 3a wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Anlage 3a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
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