| EStG (10) | ||
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| 1 4 6 11 21 31 [ « ] [ I ] [ » ] 36 43 50 62 Anl | [ ] |
| 3. Kapitalertragsteuer |
|---|
(1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummer 6, 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 (7) sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2.
2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a und Nr.2 (8)
Satz 2; (1)
1Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen
Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),
eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs.1 Nr.1 genannt sind.
2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche
Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend
herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen
Zinsfußes festgelegt worden ist.
3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Abs.1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch das Gesetz vom 17.Dezember 1975 (BGBl.I S.3123) geändert
worden ist;
(9) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.4
1aKapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.6;
1b§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2 und 3 in der am 1.Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt (10).
2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung (3) nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener
Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 1; (11)
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
1der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen ist.
2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen
für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, (4) die Deutsche
Postbank AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann
einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle
eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines
inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen
Finanzdienstleistungsinstituts.
3Die inländische Zweigstelle gilt an
Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder des ausländischen
Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge.
4...(12)
| 7a. | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9;
|
| 7b. | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe a;
|
| 7c. | Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b; |
(13) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11;
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Satz 1 und 2;
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.7
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3
(14) Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.8.
2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.3 (15), die neben den in den Nummern 1 bis 12 (15) bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.
3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr.40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen.
4Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden
Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs.2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts (16).
5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt (16).
6Die auszahlende Stelle hat dies dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (16).
7...(21)
(1a) (22) 1Abweichend von § 13 des Umwandlungssteuergesetzes
treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der
übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft.
2Abweichend von § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
gelten die eingebrachten Anteile zum Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs
als mit dem Wert der Anschaffungsdaten veräußert.
(2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft (23) ist (17).
3Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Abs.4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
adie Kapitalerträge Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebs sind und der
Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber
der auszahlenden Stelle nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck erklärt;
bdies gilt entsprechend für Kapitalerträge
aus Options- und Termingeschäften im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.8 und 11,
wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung gehören (24).
4Im Fall des § 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nr.1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist (24).
5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt
des Widerrufs auszustellen (24).
6aDie Fälle des Satzes 3 Nr.2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und
die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge
zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
zehn Jahre aufzubewahren;
6bdie Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zugegangen ist (24).
7Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des
Satzes 3 Nr.2 daneben die Konto- oder
Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung
des Geschäftsvorgangs, Vor- und
Zunamen des Gläubigers sowie die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung bzw bei Personenmehrheit den Firmennamen und die zugehörige Steuernummer
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu speichern und durch Datenfernübertragung zu übermitteln (24).
8Das Bundesministerium
der Finanzen wird den Empfänger der Datenlieferungen sowie den
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung
durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mitteilen (24).
(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr.1 Satz 1 sowie Nr. 2 bis 4 (18) sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat;
1bKapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr.4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat (25).
2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt (2).
3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (5).
4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 sind ausländische, wenn weder
die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen (19).
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(5) (20) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit nicht der Gläubiger nach § 44 Abs.1 Satz 7 bis 9 und Abs.5 in Anspruch genommen
werden kann.
2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Abs.2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere
Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.
§§§
(1) (5) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
25 Prozent des Kapitalertrags;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7b und 7c:
15 Prozent des Kapitalertrags.
2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich
die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf
die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
3§ 32d Abs.1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) (5) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
2In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 bis 12 bemisst sich
der Steuerabzug nach § 20 Abs.4 und 4a (8), wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.
3Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, hat die abgebende
inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten
mitzuteilen.
4Satz 3 gilt in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 5 entsprechend.
5aHandelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, in einem anderen Vertragsstaat
des EWR-Abkommens vom 3. Januar
1994 (ABl.EG Nr.L 1 S.3) in der jeweils
geltenden Fassung oder in einem anderen
Vertragsstaat nach Artikel 17 Abs.2 Ziffer i
der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003
im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(ABl.EU Nr.L 157 S.38), kann der
Steuerpflichtige den Nachweis nur durch
eine Bescheinigung des ausländischen Instituts
führen;
5bdies gilt entsprechend für eine in
diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines
inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts (9).
6In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig.
7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst
sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung
der Wirtschaftsgüter.
8In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 4 gelten
der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Abs.4 Satz 1 (10).
9aZur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste
am Vortag der Übertragung im regulierten
Markt notierte Kurs anzusetzen;
9bliegt am Vortag
eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter
mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen
vor dem Übertragungstag im regulierten
Markt notierten Kurs angesetzt;
9cEntsprechendes
gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr
einbezogen sind oder in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum
Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
Artikels 1 Nr.13 der Richtlinie 93/22/EWG des
Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
(ABl.EG Nr.L 141 S.27) zugelassen
sind (15).
10Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten.
11Die übernehmende auszahlende Stelle hat
als Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen aus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berücksichtigen (11).
12Satz 9 gilt entsprechend (16).
13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug
nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter.
14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem 1.Januar 1994 erworben oder
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen.
15Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen
aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des
Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen
nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
(3) (5) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des
§ 32d Abs.5 zu berücksichtigen.
2aSie hat unter Berücksichtigung des § 20 Abs.6 Satz 5 im Kalenderjahr
negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen;
2bliegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag
im Sinne des § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 20 Abs.9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich (12).
3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr
zu übertragen.
4Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht
ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen;
5der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.
6Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15.Dezember des
laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.
7Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den
Fällen des § 20 Abs.8 und des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen (13).
8Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
(4) (14) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle.
2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe
der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut der das Bundesschuldbuch führenden
Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt
und die Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass
es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
§§§
(1) (3) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, die
einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz
noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder
einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union gelegenen Betriebsstätte dieser
Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer
Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben.
2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft,
die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Muttergesellschaft zufließen.
3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung
an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem
Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft
zufließen (8).
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
und nach Artikel 3 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(ABl.EG Nr.L 225 S.6, Nr.L 266 S.20, 1997 Nr.L 16 S.98), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129), im Zeitpunkt
der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs.1 Satz 2 nachweislich mindestens
zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist (10).
2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich (4).
3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1
sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu
diesem Gesetz und in Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 90/435/EWG bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt (4).
4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht.
5aWird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs.1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs.1 (1) zu erstatten;
5bdas Freistellungsverfahren nach § 50d Abs.2 (2) ist ausgeschlossen.
(2a) (5) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) (6) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft mindestens 10 Prozent (9) beträgt und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
(4) (aufgehoben) (7)
§§§
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 7b und 8 bis 12 (12) sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.
2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Abs.1
Satz 1 Nr.1 Satz 2 die für den Verkäufer der
Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende
Stelle im Sinne des Satzes 4 Nr.1 und (21)
in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 (21) das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), (4) und in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 (13) sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.
4Die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle ist
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 Buchstabe a und Nr.8 bis 12 (14) sowie Satz 2
das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, (15)
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter (16) verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt (16) und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt (22),
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gutschreibt;
der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a und Nr.10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a (17) (20), wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
5aDie innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung
nach dem Einkommen zuständig ist;
5bbei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 handelt, in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (5).
6Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu
demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden (18).
7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs.2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.
8Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 (19), deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.
3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend (6).
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.
2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen (7) oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle (8) oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat,
der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen (8) oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder
das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle (9) und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle (9) oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
(6) 1In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (10) als Schuldner der Kapitalerträge.
2aDie Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung;
2bsie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs;
2cin den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Abs.4 (3) des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung.
3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahrs.
4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 (11) sind entsprechend anzuwenden.
5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer,
soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Abs.4 (3) des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7) (2) 1aIn den Fällen des § 14 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes
entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft;
1bsie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs
der Organgesellschaft.
2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt
nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft
nach dem Einkommen zuständig ist.
3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 (5) sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs.9 (5) nicht übersteigen,
(13) wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs.6 keine Steuer entsteht.
(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs.6 keine Steuer entsteht.
vorliegt.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen
und muss am Schluss eines Kalenderjahrs enden.
4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.
(3) Der nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren.
eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
1eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 6, 7 und 8 bis 12 (6) sowie Satz 2 nicht vorzunehmen.
2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht.
3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen
Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr.1 oder 2 ist.
4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.
5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art
anfallen.
(5) (14) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen,
ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm
auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer
höher wäre als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen
als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende
Organschaft im Sinne des § 14 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen,
wenn die beim Organträger anzurechnende
Kapitalertragsteuer, einschließlich der
Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens,
die auf Grund von § 19 Abs.5 des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen
wäre, höher wäre, als die gesamte
festzusetzende Körperschaftsteuer.
3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die
Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer
Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden
drei Veranlagungszeiträume abzustellen.
4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
Finanzamts nachzuweisen.
5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen
Finanzamt durch eine Bescheinigung des für
den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 (9) sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter (9) im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden.
2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Abs.2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
(7) (1) 1Ist der Gläubiger eine inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7a bis 7c nicht
vorzunehmen.
2aDer Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem
nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1, soweit es sich
um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter
Aktiengesellschaften und Anteilen an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3;
2bVoraussetzung für die Abstandnahme bei
Kapitalerträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ist,
dass die Genussrechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sammelverwahrt
werden (17).
3Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 ist § 44b Abs.6 (18) sinngemäß anzuwenden.
4Voraussetzung für die Anwendung
der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch
eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung
oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts
nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist.
5Absatz 4 gilt entsprechend.
eine nach § 5 Abs.1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter
Aktiengesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften handelt, sowie
von Erträgen aus Genussrechten im Sinne des
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 (10) unter der Voraussetzung,
dass diese Wirtschaftsgüter
nicht sammelverwahrt werden (19),
und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7a nur in Höhe von drei Fünfteln (10) vorzunehmen (4).
2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 (15) ist
§ 44b Abs.6 (20) in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung von zwei Fünfteln (11) der gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer).
3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Satzes 1 ist.
4Absatz 4 gilt entsprechend.
(9) (12) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4 eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet.
2§ 50d Abs.1 Satz 3 bis 9, Abs.3 und 4 ist entsprechend anzuwenden (16).
3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistellung und Erstattung nach § 50d Abs.1 in Verbindung mit § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt unberührt.
4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Abs.1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.
§§§
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs.5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
unter den Voraussetzungen des § 44a Abs.1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.5 (4)
in dem dort bestimmten Umfang (2)
erstattet.
2Dem Antrag auf Erstattung sind
a) (5) die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs.3 oder
b) die Bescheinigung nach § 44a Abs.5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs.2 oder Abs.3 beizufügen (1).
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundesamt für Finanzen zuständig.
2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31.Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind.
2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) (3) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs.6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
(5) (6) 1aIst Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger
dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer
bereits abgeführt war, oder nach diesem
Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des
nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern;
1bstattdessen kann der zum
Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden
Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer
entsprechend kürzen.
2Erstattungsberechtigt
ist der Antragsteller.
3Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
(6) (7) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt,
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder
adem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt
und die teilweise Abstandnahme war nicht
möglich;
bin diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet
werden.
2aDas erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
haftet in sinngemäßer Anwendung
des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene
Erstattungen;
2bfür die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend.
3Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
hat die Summe der Erstattungsbeträge
in der Steueranmeldung gesondert anzugeben
und von der von ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer
abzusetzen.
4aWird dem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag
erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut einen
Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2
unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne
des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung
der Steuerbescheinigung, längstens bis zum
31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge
folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge
zu erstatten;
4bSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen.
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins in den
Fällen des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a.
3In den Fällen des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs.2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
§§§
(1) (10) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs.1 oder Abs.7 bestimmten Frist
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung zu übermitteln.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen
ist.
3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben.
4aAuf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten;
4bin diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden
Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die
die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem
Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält (5).
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in
einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
lässt. (6)
3a§ 44a Abs.6 gilt sinngemäß;
3büber die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die
genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.
4müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.
(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen.
2aSatz 1 gilt (8) in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 entsprechend;
2bder Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge (3) (7).
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist auch (9) zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den § 44b (9) gestellt worden ist oder gestellt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Abs.8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe (11) vorgenommen worden ist (4).
(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers abhanden gekommen oder vernichtet ist.
2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein.
3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.
2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen.
3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches
Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so
haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben
macht.
3Der Aussteller haftet nicht
§§§
(1) (5) 1Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter versichert, dass
eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt und
die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
2Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen.
(2) 1Absatz 1 gilt (6) für Anträge, die
eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Abs.8 durchgeführt wurde (2).
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.
3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.
(2a) (1) 1Sammelanträge auf volle oder teilweise (7) Erstattung können auch Gesamthandsgemeinschaften
für ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Abs.7 und 8
stellen.
2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden (8).
(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen.
2Das Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht erstatteten
Beträge von dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind.
3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge.
(4) 1§ 44b Abs.1 bis 4 gilt entsprechend.
2Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs.3 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der Steuererstattung.
§§§
§§§
(1) 1Wer nach § 44 Abs.1 dieses Gesetzes und § 7 des Investentsteuergesetzes (3) zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs.1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern (4) bis zum 31.Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
die (5) Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde, (9)
die (6) Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer (6) beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,
...(7)
Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen.
3Im Übrigen findet § 150 Abs.6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.
4Das Bundeszentralamt für Steuern (4) kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
(2) (1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern (2) (4) darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.
2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern (4) berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3) (8) 1aEin inländischer Versicherungsvermittler im
Sinne des § 59 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das
Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des
§ 20 Abs.1 Nr.6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen
mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber
dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen;
1bdies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das
Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt
für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen
eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler
hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
2Folgende Daten sind zu übermitteln:
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
3Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.Juni
2003 (ABl.EU Nr.L 157 S.38) in der jeweils geltenden Fassung (2) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen.
2§ 45d Abs.1 Satz 2 bis 4 und Abs.2 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
| 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen |
|---|
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
wenn die positive (7) Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs.3 und § 24a, oder die positive (7) Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
awenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat;
bdas gilt nicht, soweit nach § 38 Abs.3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist; (1)
(13) wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4;
| 3a. | wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist (12); |
awenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
bdasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs.2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
| 4a. | 1wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 nicht vorliegen, c) (Weggefallen) (6) d) im Fall des § 33a Abs.2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder (2) e) im Fall des § 33b Abs.5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. (2) 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; |
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs.1 und 2 Nr.2 und 4 nach § 39b Abs.3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs.5 (3) ermittelt wurde;
| 5a. | wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs.3 Satz 2, § 41 Abs.1 Satz 7, Großbuchstabe S); (4) |
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs.1 Nr.2 berücksichtigt worden ist oder
afür einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs.3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs.4 erteilt hat;
bdieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig.
1wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.
2Der Antrag ist (9) durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
3...(10)
(2a) ...(5)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 410 Euro betragen.
2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den
Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des
nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil (11)
des Arbeitslohns mit Ausnahme
der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs.2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs.3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.
2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
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