| EStG (1) | ||
|---|---|---|
| 1 4 6 11 21 31 [ ] [ I ] [ » ] 36 43 50 62 Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 611-1
vom 16.10.34 (RGBl_I_34,1005)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.09 (BGBl_I_09,3366,),
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.12 Abs.1 des
Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF)
vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
bearbeitet und verlinkt (5945)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] [ 2004 ] [ 2003 ] [ 2002 ] [ (f) ] |
§§§
| I. Steuerpflicht |
|---|
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet
werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient (2).
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.
2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in
dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer
Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49
haben.
2aDies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent (1) der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag
nach § 32a Abs.1 Satz 2 Nr.1 nicht übersteigen (3);
2bdieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert
werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind (4).
5Weitere Voraussetzung ist, daß die Höhe der nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
6Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
§§§
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Abs.1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (4) oder die nach § 1 Abs.3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs.1 Nr.1 und 1a (4) und § 26 Abs.1 Satz 1 (1) Folgendes:
1Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs.1 Nr.1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
2Voraussetzung ist, daß der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet.
3Weitere Voraussetzung ist, daß die
Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen
wird;
(5) 1auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen (§ 10 Abs.1 Nr.1a) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. |
1der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des §
26 Abs.1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Bei Anwendung des § 1 Abs.3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Satz 2 Nr.1 zu verdoppeln (6).
...(2)
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs.2, die die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Satz 2 bis 5 (6) erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs.3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelungen des Absatzes 1 Nr.2 (3) entsprechend mit der Maßgabe, daß auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (7) im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
§§§
| II. Einkommen | ||
|---|---|---|
| 1. Sachliche Voraussetzungen |
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs.9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs.2 an die Stelle der §§ 9 und 9a (5).
(3) 1Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs.3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. (2)
2 - 8...(1)
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1aDas Einkommen, vermindert um die Freibeträge
nach § 32 Abs.6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde
Einkommen;
1bdieses bildet die Bemessungsgrundlage
für die tarifliche Einkommensteuer. (3)
2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs.6 zu vermindern.
(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Abs.1 und nach § 43 Abs.5 zu besteuernden Beträge sowie um die (6) nach § 3 Nr.40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs.2 nicht abziehbaren Beträge.
(5b) (7) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Abs.1 und § 43 Abs.5 nicht einzubeziehen.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen
des § 10b Abs.1, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie
des § 32 Abs.4 Satz 2, des § 32d Abs.2 und 6, des § 33 Abs.3 und des § 33a Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Satz 2.
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
anzurechnenden ausländischen Steuern und die
Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach
§ 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz
5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2
des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 1985
(BGBl.I S.1756), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
ist die festzusetzende Einkommensteuer (11) .
2aWurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs.2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs.1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen;
2bbei
der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden
Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht (9).
3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um
die Freibeträge nach § 32 Abs.6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen (10).
(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.
3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
§§§
aus einer in einem Drittstaat belegenen landund forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder
b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Körperschaft,
in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft,
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat,
a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind, oder
b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
cc) insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen worden sind, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) ain den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils
selben Art und, mit Ausnahme der Fälle der
Nummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat,
in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen
der jeweils selben Art aus demselben
Staat, ausgeglichen werden;
1bsie dürfen auch
nicht nach § 10d abgezogen werden (2).
2Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt.
3Soweit die negativen Einkünfte nicht nach
Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils
selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils
selben Art aus demselben Staat, erzielt.
4Die Minderung ist nur insoweit zulässig,
als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht
berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte).
5aDie am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen;
5b§ 10d Abs.4 gilt sinngemäß.
(2) 1aAbsatz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat (3) stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen;
1bdas unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat.
2Absatz 1 Nr.3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
(2a) (4) (f) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten- Kapitalgesellschaften solche, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
2Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl.EG Nr.L 336 S.15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
§§§
(weggefallen)
§§§
| 2. Steuerfreie Einnahmen |
|---|
a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte,
c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (66);
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (4) das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der Gründungszuschuss, (28) der Existenzgründungszuschuss (5), nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Abs.1 und § 141n Abs.2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und § 208 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs.4 Satz 1 oder § 134 Abs.4, § 160 Abs.1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs.3 oder 198 Satz 2 Nr.6 (f), § 335 Abs.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs.3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Abs.1 Nr.2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs.4a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung;
(36) a) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b) Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei (23), des Zollfahndungsdienstes (1), der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Zollfahndungsbeamten (2)
c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs.1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 sind;
1Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.
2Die Steuerpflicht von
Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder
begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren
Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder
gewährt werden, bleibt unberührt;
(24) (58) Erstattungen nach § 23 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und 4 sowie nach § 39 Abs.4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
(24) (59) 1Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung
bedrohten Menschen nach § 2 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines
Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.
2Für Einnahmen im Sinne
des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten
Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden,
als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
1Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.
2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und
Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife
oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.
3Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist, daß der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer
bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu
einer bestimmten (37) Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird (44).
4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit
gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen
und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene
Beihilfeleistungen; (44)
1aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung
festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan
ausgewiesen werden.
2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste
leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie
für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der
dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
1die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.
2aDie als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 nicht übersteigen;
2bTrennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5, Abs.2 Satz 7 bis 9 und Abs.5 (26) sowie § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung (1) und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung; (60)
...(25)
adie Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 und bei Familienheimfahrten
mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung
überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs.2 (27)
nicht übersteigen;
bVergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 und Abs.5 sowie § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5
abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichsgesetz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7fdes Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.September 1953 (BGBl.I S.1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs.1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 1986 (BGBl.I S.560), gewährt wird;
die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045);
1Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem
Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, (61) oder einer
unter § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro (54) im Jahr.
2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1
bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den
nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
| 26a. |
(55) 1Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem
Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, (62) oder einer unter § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe
von insgesamt 500 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.12 oder 26 gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; |
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18.407 Euro;
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und des § 4 Abs.2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen;
a) 1die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen
zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen
erhalten.
2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im
Inland ständig ansässige Personen;
b) 1der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals,
soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind.
2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere
gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
adie typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überläßt;
bdasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlaßt ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
(13) (63) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 (7) steuerfrei wären;
1Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des
Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche
Pflicht im Sinne des § 33 Abs.2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen,
erbracht werden.
2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige
Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des
Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach
Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß geleistet werden;
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 (14) Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
(6) (68) 1der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b und d bis l und Abs.2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. März 1994 (BGBl.I S.406), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. März 2009 (BGBl.I S.451), in der jeweils
geltenden Fassung, am Unternehmen des
Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt
360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die
Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht,
die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots
ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen
stehen (70).
3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne
des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.
4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
140 Prozent (46)
1der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs.1 Nr.1 und 9 (47) gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem
Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
Abs.1 Nr.2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
gehören.
2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und
soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist (33).
3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, (33)
1des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs.2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 9 (47) gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes.
2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs.3 entsprechend anzuwenden (34).
3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, (34)
1des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs.2.
2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs.4 entsprechend
anzuwenden,
(38) 1der Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9.
2Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs.3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes).
3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung
das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
der Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.2,
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs.3 (48), die neben den in § 20 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
des Gewinns (49) aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a,
des Gewinns (50) aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Abs.2 Satz 2 (50),
der Bezüge im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen. (51)
...(52)
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur (53) in Verbindung mit § 20 Abs.8 (53).
3aSatz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs.12 des Gesetzes über das Kreditwesen (f) dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
3bGleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden (35).
4Satz 3 (35) zweiter Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.(35)
| 40a. | 40 Prozent (56) der Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4; (20) |
aGewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder
Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer
Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs.2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs.1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom
21.Dezember 1993 (BGBl.I S.2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist;
b§ 3c Abs.2 gilt entsprechend;
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs.2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs.1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21.Dezember 1993 (BGBl.I S.2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist.
2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes;
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
1Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der
Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
2Das gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer
Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.
3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten (39) Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; (39)
...(40)
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;
Leistungen nach § 14a Abs.4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs.1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
(3) Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
(64) 1die Übertragung von Wertguthaben nach
§ 7f Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund.
2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche
Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.
3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
1Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.
2Das gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und
Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur
näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
1der in den Fällen des § 4 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 des Betriebsrentengesetzes vom 19.Dezember 1974 (BGBl.I S.3610), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5.Juli 2004 (BGBl.I S.1427) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs.5
des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird.
2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen
Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine
andere Unterstützungskasse geleistet wird.
3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrages nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte; (15)
(69) 1die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
vom 3. April 2009 (BGBl.I S.700) in der
jeweils geltenden Fassung (interne Teilung)
durchgeführte Übertragung von Anrechten für
die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten
von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. | |
(69) 1der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
(externe Teilung) geleistete Ausgleichswert
zur Begründung von Anrechten für die
ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von
Anrechten der ausgleichspflichtigen Person,
soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu
steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19,
20 und 22 führen würden. |
(41) Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse
zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei dereine
Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1.Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1.Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nr.63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (57), die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Abs.2 Nr.4 des Wohngeldgesetzes (57) sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung (29) nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs.4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten; (30)
Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Einschränkungs-, Umstellungsoder Rationalisierungsmaßnahmen;
Leistungen nach § 4 Abs.1 Nr.2, § 7 Abs.3, §§ 9, 10 Abs.1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
1Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher
Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und
es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63 handelt (65).
2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.
3Die Zuschüsse sind nur insoweit
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht
in der allgemeinen Rentenversicherung (1) die Hälfte und bei
Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als
Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung (1) oder in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu zahlen wäre.
4aDie Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß
für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Inland leistet;
4bBeiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
1Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5.Juli 2004 (BGBl.I S.1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent (43) der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (22) nicht übersteigen.
2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs.3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.
3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um
1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.Dezember 2004 erteilt wurde.
4aAus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete
Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen;
4bder vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat;
4cKalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils
nicht zu berücksichtigen; (18)
1bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine
Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der
dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden
öffentlichen Kasse zustehen würde.
2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.
3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei,
soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des
Bundesbesoldungsgesetzes (67) zulässigen Betrag nicht übersteigt;
(42) 1a) Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b) Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs.4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen und
c) ader Erwerb von Ansprüchen durch den
Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder in den Fällen des § 7 Abs.1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf
Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften
gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht;
bdies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung
über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23.Juli 1996 (BGBl.I S.1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), in der jeweils
geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto
in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c
gehören die Leistungen der Pensionskasse,
des Unternehmens der Lebensversicherung
oder des Dritten zu den Einkünften,
zu denen jene Leistungen gehören
würden, die ohne Eintritt eines Falles nach
Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.
3Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.
4Für die Erhebung der Lohnsteuer
gelten die Pensionskasse, das Unternehmen
der Lebensversicherung oder der
Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger
als Arbeitnehmer;
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Abs.3 oder § 4e Abs.3 gestellt worden ist;
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes; (32)
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2.August 2000 (BGBl.I S.1270);
die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24.Juli 1995 (BGBl.I S.972) gewährten Leistungen; (45)
(45) 1die Hälfte
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1.Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2006 und vor dem 1.Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) durch Anwendung des § 13 Abs.1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1.Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Abs.1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1.Januar 2010 aufzustellen ist.
2
2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs.3, treten
an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert
um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
3
4
5
§§§
§§§
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
für Nachtarbeit 25 Prozent (2),
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent (2),
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31.Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent (2),
für Arbeit am 24.Dezember ab 14 Uhr, am 25.und 26.Dezember sowie am 1.Mai 150 Prozent (2)
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1aGrundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht;
1ber ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen (1).
2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von
0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.
4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent (2),
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
§§§
(1) aAusgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden;
bAbsatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1aBetriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr.40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen
nach § 3 Nr.40a (6) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte
nur zu 60 Prozent (4) abgezogen werden;
1bEntsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.
2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.
3§ 8b Abs.10 des Körperschaftsteuergesetzes
gilt sinngemäß (5).
(3) (3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr.70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.
§§§
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