| EStG (6) | ||
|---|---|---|
| 1 4 6 11 21 31 [ « ] [ I ] [ » ] 36 43 50 62 Anl | [ ] |
| 6.Vereinnahmung (2) | ||
|---|---|---|
| f) V e r m i e t u n g + V e r p a c h t u n g |
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zB Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden (2).
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 (1) Prozent (3) der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
§§§
| g) S o n s t i g e E i n k ü n f t e |
|---|
1aEinkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören;
1b§ 15b ist sinngemäß anzuwenden (8).
2aWerden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen (21);
2bdem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
(22) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a) Leibrenten und andere Leistungen,
aa) 1die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.
2Bemessungsgrundlage für den der
Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.
3Der der Besteuerung unterliegende Anteil
ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz (14)
aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in % (13) |
|
bis 2005 | 50 | |
ab 2006 | 52 | |
2007 | 54 | |
2008 | 56 | |
2009 | 58 | |
2010 | 60 | |
2011 | 62 | |
2012 | 64 | |
2013 | 66 | |
2014 | 68 | |
2015 | 70 | |
2016 | 72 | |
2017 | 74 | |
2018 | 76 | |
2019 | 78 | |
2020 | 80 | |
2021 | 81 | |
2022 | 82 | |
2023 | 83 | |
2024 | 84 | |
2025 | 85 | |
2026 | 86 | |
2027 | 87 | |
2028 | 88 | |
2029 | 89 | |
2030 | 90 | |
2031 | 91 | |
2032 | 92 | |
2033 | 93 | |
2034 | 94 | |
2035 | 95 | |
2036 | 96 | |
2037 | 97 | |
2038 | 98 | |
2039 | 99 | |
2040 | 100 | |
4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Jahresbetrag der Rente und dem der
Besteuerung unterliegenden Anteil der
Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des
Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit
des Rentenbezugs.
6Abweichend hiervon
ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der
Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der
Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils
der Rente zugrunde liegt.
7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente
führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer
Betracht.
8aFolgen nach dem 31.Dezember
2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente
Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz (14) nach dem Jahr richtet,
das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden
Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird;
8bder Vomhundertsatz kann jedoch
nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005;
bb) 1die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.
2aDies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere
Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen
beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt wurden;
2bder Steuerpflichtige muss nachweisen, dass
der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde;
2csoweit hiervon im
Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften
betroffen sind, gilt § 4 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend (27).
3aAls Ertrag des Rentenrechts gilt für die
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag
der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des
Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt;
3bdabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.
4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:
Bei Beginn |
Ertragsanteil |
0 bis 1 |
59 |
5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1.Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; (1)
| 1a. | Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs.1 Nr.1 vom Geber abgezogen werden können;
|
| 1b. | (15) Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit
sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs.1 Nr.1a als Sonderausgaben abgezogen werden können;
|
| 1c. | (15) Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Abs.1 Nr.1b als Sonderausgaben abgezogen werden können;
|
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
1Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs.1 Nr.1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, zB Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf
der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen
werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
4aDie Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt;
4b§ 10d Abs.4 gilt entsprechend (9) (23).
5Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr.3
in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 ausgeglichen werden (23).
6Sie mindern abweichend von Satz 4 nach
Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen
aus § 20 Abs.1 Nr.11 erzielt; (23)
1Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder,
Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des
Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes sowie
vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder
gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld,
das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden (24).
2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlaßten
Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat
veranlaßten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
3Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs.1 Nr.1 vom
Geber abgezogen werden können.
4Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im
Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als
Werbungskosten abgezogen werden.
5Es gelten entsprechend
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nr.62,
afür Versorgungsbezüge § 19 Abs.2 nur
bezüglich des Versorgungsfreibetrags;
bbeim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs.2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des
Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs.2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, (2)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Abs.1,
(25) afür die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts
des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union
erhoben wird, § 34c Abs.1;
bdabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Abs.1 wie ausländische
Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer
entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
1Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen,
Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (10).
2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf
die § 3 Nr.63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet
wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts
XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des
§ 92a Abs.2 Satz 4 Nr.1 und des § 92a Abs.3
Satz 9 Nr.2, nicht auf steuerfreien Leistungen
nach § 3 Nr.66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr.56 oder die durch die nach § 3 Nr.55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden, (28)
a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a (f) entsprechend anzuwenden,
b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Abs.1 Nr.6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c) aunterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung
und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung;
b§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2 gilt entsprechend (10).
3In den Fällen des § 93 Abs.1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2 (10).
4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs.2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs.3 Satz 5. (17)
5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs.2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst (18).
6aTritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase der Fall des § 92a Abs.3 Satz 1 ein, dann ist
a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen;
6b§ 92a Abs.3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt (18).
7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs.1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 (19) je gesondert mitzuteilen.
8In den Fällen des § 92a Abs.2 Satz 10 erster
Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81) (20).
9Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und
Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages
erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung
im Sinne des Satzes 1 (26).
§§§
(1) 1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (7) für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 (Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum 1.März des Jahres (3), das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nr.5 einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname und Geburtsdatum (8) des Leistungsempfängers;
1je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit
§ 55 Abs.2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (9) sowie im Sinne des § 22 Nr.5.
2Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;
aZeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs;
bfolgen nach dem 31.Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung
einander nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;
(12) die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung abgeführt werden;
(12) die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz (4)
durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
3Im Übrigen ist § 150 Abs.6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
4... (aufgehoben) (5)
(2) 1Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungspflichtigen
seine Identifikationsnummer mitzuteilen.
2aTeilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer
dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (2)
dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers;
2bweitere Daten dürfen nicht übermittelt werden.
3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs.3 der Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen
bekannt sind.
4Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (10).
5Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
Datenformat verwendet worden ist (10).
6Sie speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung
an das Bundeszentralamt für Steuern oder an den Mitteilungspflichtigen (10).
7Die Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle
und dem Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln (10).
8Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend (6).
9Der Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwenden,
soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.
(4) (11) 1Die zentrale Stelle (§ 81) kann bei den Mitteilungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Pflichten
nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben.
2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
3Auf Verlangen der zentralen Stelle haben die Mitteilungspflichtigen ihre Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.
§§§
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr.2) sind
1Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und
Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zB Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
2aGebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen,
soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden;
2bdies gilt entsprechend
für Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende
Räume.
3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter,
die im Zeitraum zwischen Anschaffung
oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich
zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen
Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt
wurden;
1Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern,
bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein
Jahr beträgt.
2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle
zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum
auf zehn Jahre.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen
durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.
3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger
für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung
oder die Überführung des Wirtschaftsguts
in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger
zuzurechnen.
4Die Anschaffung oder Veräußerung
einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung
oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr.1 gilt auch
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften
nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr.1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs.1 Nr.5 angesetzte Wert, in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 5 Nr.2 der gemeine Wert.
3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs.1 Nr.4 oder § 16 Abs.3 angesetzte Wert.
4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern
sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit
sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 7 (7) abgezogen worden sind.
5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus
den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro
betragen hat.
6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr.1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem
Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr.2 für das Kalenderjahr
der verdeckten Einlage anzusetzen.
7aVerluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige
im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen
werden;
7bsie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.
8aDie Verluste mindern jedoch nach Maßgabe
des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige
in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen
aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt;
8b§ 10d Abs.4 gilt entsprechend.
9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31.Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ausgeglichen werden.
10Sie mindern abweichend von Satz 8
nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die
der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) erzielt.
§§§
| h) G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n |
|---|
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 gehören auch
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
§§§
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz (3) ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche
aus nichtselbständiger Arbeit sind.
2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer
Betracht:
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs.2;
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.4 Satz 4 Buchstabe b;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.5 Satz 1, soweit § 52 Abs.34c anzuwenden ist;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.5 Satz 2 Buchstabe a (4).
3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64.Lebensjahr vollendet hatte.
4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
5Der maßgebende Prozentsatz (3) und der Höchstbetrag
des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Das auf die | Altersentlastungsbetrag | |
in % (2) der |
Höchstbetrag |
2005 |
40,0 |
1 900“. |
§§§
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen
Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalenderjahr
von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn
zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das
ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld zusteht.
2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der
Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden
zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs.2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 besteht.
(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die
Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs.1) erfüllen
oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden,
es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs.1 Satz 1, das
einen Dienst nach § 32 Abs.5 Satz 1 Nr.1 und 2 leistet
oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs.5 Satz 1 Nr.3 ausübt.
2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person
leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
§§§
§§§
| III. Veranlagung |
|---|
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs.5 und (1) § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
2Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben.
3Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
4Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
5Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.
(4) (2) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs.2 Nr.2 bis 8 handelt.
2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
§§§
(1) 1aEhegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs.1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen;
1bfür den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie statt dessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
2Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.
3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
2Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen.
3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
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(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.
2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben nach
§ 9c (3)
und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden
in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen
jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (2).
2aDie nach § 33b Abs.5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten
insgesamt nur einmal zu;
2bsie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt.
3Die nach § 34f zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Abs.1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen.
4Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. (1)
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
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(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.
2§ 12 Nr.2 bleibt unberührt.
3§ 26a Abs.1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs.5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs.6 Nr.1 vorgelegen hatten.
(3) ...(1)
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Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
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