| Fußnoten §§ 4-7i | ||
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| [ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
| zu § 4 EStG |
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§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.5 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 4 Abs.5 Nr.11 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 4 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.5 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 wurde die Angabe „80 vom Hundert“ durch die Angabe „70 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.5 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 4 Abs.1 Satz 3 und 4 wurde jeweils die Angabe „nach Absatz 3 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 a) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 4 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 b) aa) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.3 Satz 5 wurden die Wörter „nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ durch die Angabe „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 b) bb) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
In § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6 Satz 3 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 c) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
6. 1Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.
2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs.2 entsprechend anzuwenden.
3Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im
Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 oder Abs.2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 Satz 4 bis
6 oder Abs.2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern, ermittelt der
Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs.1
Nr.4 Satz 1 oder 3 (8), treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
In § 4 Abs.6b wurden die Sätze 2 und 3 durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 4 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 4 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 4 Abs.1 bisheriger Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.11 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 12 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 4 Abs.4a Satz 3, Abs.5 Satz 1 Nr.2 Satz 1, Nr.5 Satz 4, Nr.6 Satz 3 und Abs.5a Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 4 Abs.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 4 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
| zu § 4d EStG |
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§ 4d Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3 und 7, Nr.2 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 wurden die Wörter „das 28.Lebensjahr vollendet hat“ jeweils durch die Wörter „das 27.Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe c Satz 3 wurden die Wörter „das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch die Angabe „das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 wurden die Wörter „spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten können“ durch die Wörter „spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 4f EStG |
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§ 4f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 4f Satz 1 wurden die Wörter „vor Vollendung des 27.Lebensjahres“ durch die Wörter „vor Vollendung des 25.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 4f Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3b iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
5Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
§ 4f wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung
eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden
Kindes im Sinne des § 32 Abs.1, die wegen
einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,
können bei Kindern, die das 14.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres (2) eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe
von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens
4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen
werden.
2Im Falle des Zusammenlebens der
Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile
erwerbstätig sind.
3Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen
für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
4Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1
Abs.1 oder Abs.2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen,
soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
des Kindes notwendig und angemessen ist.
5Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (3).
§§§
| zu § 4g EStG |
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§ 4g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§§§
| zu § 4h EStG |
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§ 4h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 4h Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe a wurden die Wörter „eine Million Euro“ durch die Wörter „drei Millionen Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 4h Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar
in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen
und um die nach § 6 Abs.2 Satz 1, § 6 Abs.2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten
Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns.
2Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind
in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag).
3Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser
Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
In § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 wurden die Wörter „bis zu einem Prozentpunkt“ durch die Wörter „um bis zu zwei Prozentpunkte“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 4h Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 c) aa) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4h Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „der nach Satz 1 festzustellende Betrag ändert“ durch die Wörter „die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 c) bb) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 4h Abs.5 Satz 1 wurden vor dem Wort „Zinsvortrag“ die Wörter „EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter“ eingefügt und das Wort „geht“ durch das Wort „gehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 d) aa) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 4h Abs.5 Satz 2 wurden vor dem Wort „Zinsvortrag“ die Wörter „EBITDA-Vortrag und der“ eingefügt und das Wort „geht“ durch das Wort „gehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 d) bb) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
| zu § 5 EStG |
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§ 5 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.2 a) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 5 Abs.4a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.2 b) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
In § 5 in der Überschrift wurde das Wort „Vollkaufleuten“ durch das Wort „Kaufleuten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 5a EStG |
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§ 5a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.6 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 5a Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
In § 5a Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.04.08, durch Art.7 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,706)
§§§
| zu § 5b EStG |
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§ 5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
| zu § 6 EStG |
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§ 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.1 a) des Altfahrzeug-Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2199)
In § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe e Satz 3 wurde die Angabe „Buchstabe d Satz 2“ durch die Angabe „Buchstabe d Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.1 b) des Altfahrzeug-Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2199)
§ 6 Abs.1 Nr.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.4 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
Bisheriger Wortlaut:
Nach § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 wurden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe b wurden die Angabe „§ 17 Abs.1“ durch die Angabe „§ 17 Abs.1 oder 6“ und die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.1 Nr.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.2 Satz 1 und 4 wurde jeweils die Angabe „Absatz 1 Nr.5 oder 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.5 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.4 wurde die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 7 wurde die Angabe „Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Sätze 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6 Abs.1 Nr.1a Satz 1, Nr.3 Satz 1, Nr.3a Satz 1 Buchstabe e, Nr.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a wurden nach dem Wort „ist“ ein Komma eingefügt und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b wurden der Satz 1 abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt sowie anschließend das Wort „oder“ und Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 6 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 (9) an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs.1), oder der nach Absatz 1 Nr.5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.
§ 6 Abs.2 Sätze 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
4Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 (9) an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind.
5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben
aus der Buchführung ersichtlich sind.
§ 6 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchtabe a zweiter Halbsatz wurde die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 6 Abs.1 Nr.4 wurde Satz 6 aufgehoben, der bisherige Satz 7 wurde Satz 6 und neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.2 a) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig
sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben
abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen
darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs.1), oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen (15).
2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind
3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
4...(16)
§ 6 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.2 b) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (17) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs.1), oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut
150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.
2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren
mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.
3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
§§§
| zu § 6a EStG |
|---|
In § 6a wurden jeweils in in Absatz 2 Nr.1, Absatz 3 Satz 2 Nr.1 Satz 1 und 6 die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 6a Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 4 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6a Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „das 28.Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27.Lebensjahr vollendet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 6a Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 wurden die Wörter „vor der Vollendung des 28. Lebensjahres“ durch die Wörter „vor der Vollendung des 27.Lebensjahres“ und die Wörter „das 28.Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27.Lebensjahr vollendet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§§§
| zu § 6b EStG |
|---|
In § 6b Abs.10 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 6b Abs.10 Satz 2 wurde das Wort „Anschaffungskosten“ durch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 b) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 6b Abs.10 Satz 3 wurden die Wörter „neu angeschaffte“ und „neu erworbenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 c) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 6b Abs.10 Satz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 d) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 6b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder Gebäude“ durch die Wörter „Gebäude oder Binnenschiffe“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 6b Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden am Ende das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 6b Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt, danach das Wort „oder“ sowie die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 6b Abs.10 Satz 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
11Die Sätze 1 bis 10 sind bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr.40 Satz 4 erfüllt sind.
In § 6b Abs.7 und Abs.10 Satz 9 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6b Abs.6 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 6 Abs.2“ die Angabe „und Abs.2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| zu § 7 EStG |
|---|
§ 7 Abs.1 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Alte Fassung:
3§ 7a Abs.8 gilt entsprechend.
§ 7 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ nach dem Semikolon durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.5 Nr.3 wurde Buchstabe b durch die neuen Buchstaben b und c ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 d) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.5 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 d) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.5 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
c. (4) auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
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im Jahr der Fertigstellung in den darauf folgenden 8 Jahren in den darauf folgenden 32 Jahren
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jeweils 2,5 vom Hundert, jeweils 1,25 vom Hundert,
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In § 7 Abs.2 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 7 Abs.2 Satz 2 und 3, Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2 Buchstabe a und b und Abs.5 Nr.1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden jeweils das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden jeweils das Wort „Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.2 und 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
2aDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;
2bder dabei anzuwendende Prozentsatz (9) darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes (10) betragen und 20 Prozent (8) nicht übersteigen.
3Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.Dezember 2005 und vor dem 1.Januar 2008
angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende
Prozentsatz (9) höchstens das Dreifache
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes (10)
betragen und 30 Prozent (8) nicht übersteigen (7).
4Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs.8 gelten entsprechend. (2)
5Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.
2In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
§ 7 Abs.2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
In § 7 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „im Inland belegenen Gebäuden“ und das anschließende Komma durch die Wörter „Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
| zu § 7a EStG |
|---|
In § 7a Abs.9 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 7b EStG |
|---|
In § 7b Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 2, Abs.7 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7b Abs.2 Satz 3 wurden das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 7c EStG |
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In § 7c Abs.1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7c Abs.5 Satz 1 wurden das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 7d EStG |
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In § 7d Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 und Abs.5 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 7f EStG |
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In § 7f Abs.1 Nr.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 7g EStG |
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§ 7g Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.1 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.6 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.6 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.6 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.1 + 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.22 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl.EG Nr.C 70 S.8)),
Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21.Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl.EG Nr.L 380 S.27, und Verordnung (EG) Nr.1540/98 des Rates vom 29.Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl.EG Nr.L 202 S.1),
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr.1107/70 des Rates vom 4.Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl.EG Nr.L 130 S.1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.543/97 des Rates vom 17.März 1997, ABl.EG Nr.L 84 S.6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl.EG Nr.C 205 S.5 vom 5.Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl.EG Nr.C 350 S.5 vom 10.Dezember 1994) und
In § 7g Abs.1, 3 Satz 2, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent (7) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluß des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 204.517 Euro beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs.3 ermitteln, als erfüllt;
b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 122.710 Euro beträgt;
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und
1für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage
nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist.
2Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne
des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit
der Betriebseröffnung begonnen wird. (1)
(3) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung).
2Die Rücklage darf 40 Prozent (7) der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der
Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird.
3Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 ermittelt;
der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;
die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und
der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs.1 und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5.August 1971 (BGBl.I S.1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.Juni 1991 (BGBl.I S.1322), ausweist.
4Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
5Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154.000 Euro nicht übersteigen.
(4) 1Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 Prozent (7) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen.
2Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent (7) des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(6) aErmittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs.3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr.1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist;
bder Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(7) 1Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt wird;
der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307.000 Euro beträgt und
die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen ist;
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung.
2Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist
eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 erzielt hat;
1eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
2Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder
eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
3aDie Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung;
3bentsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall.
(8) 1Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
2Sensible Sektoren sind:
(5) Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl.EG Nr.C 70 S.8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003 (ABl.EU Nr.C 263 S.3)),
(5) Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau“ vom 30.Dezember 2003 (ABl.EU Nr.C 317 S.11), geändert durch Berichtigung vom 30.April
(3) Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
(3) Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),
Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl.EG Nr.C 28 S.2 vom 1.Februar 2000),
(4) Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20.Januar 2001 (ABl.EG Nr.C 19 S.7)),
(6) Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr.1107/70 des Rates vom 4.Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl.EG Nr.L 130 S.1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.543/97 des Rates vom 17.März 1997, ABl.EG Nr.L 84 S.6, Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr“ vom 17.Januar 2004 (ABl.EU Nr.C 13 S.3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl.EG Nr.C 350 S.5 vom 10. Dezember 1994) und
Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr.3632/93 EGKS der Kommission vom 28.Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl.EG Nr.L 329 S.12).
3Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten.
§§§
In § 7g Abs.5 wurden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§§§
| zu § 7h EStG |
|---|
§ 7h Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Früherer Wortlaut des Satzes 1:
1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs.4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen.
In § 7h Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „neun Jahren“ durch die Angabe „elf Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 7h Abs.1 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7h Abs.1 Satz 5 wurden das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 7i EStG |
|---|
§ 7i Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.9 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Früherer Wortlaut des Satzes 1:
1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs.4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen.
In § 7i Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „neun Jahren“ durch die Angabe „elf Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.9 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 7i Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 7k EStG |
|---|
In § 7k Abs.1 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
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