| Fußnoten §§ 11-20 | ||
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| [ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
| zu § 11 EStG |
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§ 11 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 11 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 11 Abs.2 Satz 3 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und nach Satz 3 wird neuer Satz 4 eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 16.12.04 an, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.20 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 12 EStG |
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In § 12 Satz 1 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 2, 4, 6, 7 und 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1 bis 4, 6, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 12 Nr.5 wurde mit den notwendigen Folgeänderungen neu eingefügt , mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In 12 wurde der Einleitungssatz neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
Soweit in § 10 Abs.1 Nr.1 bis 4, 6 (f), 7 und 9 (1), § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
In § 12 wurde die Angabe „in den §§ 4f, 10 Abs.1 Nr.1, 2 bis 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „in den §§ 9c, 10 Abs.1 Nr.1, 2 bis 4, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu § 13 EStG |
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§ 13 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
(7) § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.
§ 13 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (1) § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
§§§
| zu § 13a EStG |
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In § 13a Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 15 EStG |
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§ 15 Abs.4 Satz 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.2 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660) und ersetzt durch die neuen Sätze 6 und 8, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Der alte Satz 6 hatte folgenden Wortlaut:
§ 15 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 15 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 ausübt,
§§§
| zu § 15a EStG |
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§ 15a Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 15a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
In § 15a Abs.5 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 15b EStG |
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§ 15b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
In § 15b Abs.3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 16 EStG |
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In § 16 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „(Absatz 1 Nr.1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr.1)“ und die Wörter „(Absatz 1 Nr.2 und 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.3 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 16 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Absatzes 1 Nr.2 oder 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.3 b) aa) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 16 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Absatzes 1 Nr.2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.3 b) bb) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 16 Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „51 200 Euro“ durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 16 Absatz 4 Satz 3 wurde In Satz 3 wird die Angabe „154 000 Euro“ durch die Angabe „136 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 16 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§§§
| zu § 17 EStG |
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In § 17 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „10 300 Euro“ durch die Angabe „9 060 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.17 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 17 Abs.3 Satz 2 wurde Angabe „41 000 Euro“ durch die Angabe „36 100 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.17 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 17 Abs.2 Satz 3 und 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 17 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
§ 17 Absätze 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 17 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 18 EStG |
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§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 18 Abs.1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2013)
In § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 wurde der der Klammerzusatz „(vereidigte Bücherrevisoren)“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 18 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
§ 18 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden (4).
§§§
| zu § 19 EStG |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden In Absatz 1 Satz 1 Nr.1 werden die Angabe „ , die“ und die Wörter „gewährt werden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 19 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3.072 Euro im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag) .
2Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus
früheren Dienstleistungen, die
als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
ain anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
bBezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63.Lebensjahr oder,
wenn er Schwerbehinderter ist, das 60.Lebensjahr vollendet hat.
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.2 Satz 3 wurden in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.2 Satz 1, 3 und 7 wurden jeweils das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
| zu § 19a EStG |
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In § 19a Abs.2 Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.8 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 19a Abs.1 wurde die Angabe „154 Euro“ durch die Angabe „135 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.18 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 19a Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „amtlichen Handel“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13a Nr.2 1. iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 19a Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „zum geregelten Markt zugelassen oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13a Nr.2 2. iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 19a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt 154 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) 1Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.
2Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum regulierten Markt (3) zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im regulierten Markt (3) notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen sind.
3Liegt am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im regulierten Markt (3) notierten Kurs angesetzt.
4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland (4) oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr.13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
(ABl.EG Nr.L 141 S.27) zugelassen sind.
5Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung.
6Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt.
7Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
8...(1)
§§§
| zu § 20 EStG |
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In § 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde die Angabe „ist § 15a“ durch die Angabe „sind § 15 Abs.4 Satz 6 und § 15a“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.3 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b wurden die Euro-Ansätze erhöht, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 20 Absatz 1 Nr.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 20 Abs.4 Satz 1 und 3 wurde jeweils die Angabe „1 550 Euro“ durch die Angabe „1 370 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.19 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 20 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „3 100 Euro“ durch die Angabe „2 740 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.19 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 20 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
6. 1außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind.
2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne
des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im
Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden.
3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 5.
4Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs.2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen
für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.2 Satz 2 Buchstabe a oder b
erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in
Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10
Abs.2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können.
5Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;
§ 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20 Abs.4 Satz 1 bis 3 wurde die Zahl „1 370“ jeweils durch die Zahl „750“ und die Zahl „2 740“ durch die Zahl „1 500“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 20 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurden die Wörter „unbeschränkt steuerpflichtigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 20 Abs.1 Nr.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 28 Abs.2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs.2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 1 wurde die Angabe „§ 21 Abs.3 des Umwandlungssteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs.4 des Umwandlungssteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 c) aa) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 wurde der zweite Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 c) bb) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1.
In § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 3 wurde das den Satz abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und neuer Satz 4 angefügt , mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b“ durch die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6 bis 8 und § 15a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 1 wurden die Wörter „soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird“ durch die Wörter „soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) cc) aaa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurden nach dem Wort „Lebensversicherungen“ ein Komma und die Wörter „auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) cc) bbb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.9 letzter Halbsatz wurde die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.13 a) dd) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe a letzter Halbsatz wurde die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) ee) iVm Art.20 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 wurden nach der Angabe „Satzes 1“ ein Semikolon und neuer Halbsatz eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) ee) iVm Art.20 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 20 Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 b) cc) bbb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 wurde die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) bb) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.6 bisheriger Satz 3 wurde die Angabe „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) bb) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.7 Satz 1 wurde das Wort „gewährt“ wird durch das Wort „geleistet“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) cc) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.7 Satz 1 wurde nach den Wörtern „auch wenn die Höhe“ werden die Wörter „der Rückzahlung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) cc) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 5 wurden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 11 angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) dd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden;
1von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile
nicht mitveräußert werden.
2Die Besteuerung tritt an die Stelle der
Besteuerung nach Absatz 1;
1von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung;
Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rechnung gestellt ist.
abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen durch den ersten und jeden weiteren Erwerber,
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsscheine und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis,
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt,
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich lange Zeiträume gezahlt werden,
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden
Emissionsrendite entsprechen.
2aHaben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag;
2bbei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer
ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln.
3aDie Besteuerung der Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1 Nr.7 und Satz 1 Nr.3 bleibt unberührt;
3bdie danach der Einkommensteuer unterliegenden,
dem Veräußerer bereits zugeflossenen Kapitalerträge aus den Wertpapieren
und Kapitalforderungen sind bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite
abzuziehen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Einlösung der Wertpapiere
und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genußrechten im Sinne des § 43 Abs.1 Nr.2 anzuwenden.
2Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.
3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen
aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
§ 20 bisheriger Abs.2a wurde Abs.5, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 bisheriger Abs.2b wurde Abs.7, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.3 wurde neu gefasst (wohl richtig neu eingefügt) (f), mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 bisheriger Abs.3 wurde Abs.8 und darin wurde die Angabe „in den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „in den Absätzen 1, 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 750 (4) (8) Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag).
2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1500 (5) (8) Euro gewährt.
3aDer gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen;
3bsind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 750 (4) (8) Euro, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.
4Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.
§ 20 bisheriger Abs.4 wurde Abs.9, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 neuer Abs.9 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
In § 20 neuer Abs.9 Satz 2 wurden das Wort „Sparer-Freibetrag“ durch das Wort „Sparer-Pauschbetrag“ sowie die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 602“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 neuer Abs.9 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) cc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 20 neuer Abs.9 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) dd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 20 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 i) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und es wurden die Sätze 5 und 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 wurde die Angabe „§ 8 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 20 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 20 Abs.8 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 20 Abs.9 Satz 4 wurden die Wörter „um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
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