| EStG (4) | ||
|---|---|---|
| 1 4 6 11 21 31 [ « ] [ I ] [ » ] 36 43 50 62 Anl | [ ] |
| Allgemeine Vorschriften |
|---|
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs.1 Nr.4 bis 7 zufließen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 entsprechend.
3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent (4) des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
5aDie Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent (4) des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen;
5bdies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug wie Werbungskosten nach § 9 Abs.2 (3) in Betracht käme;
5cSatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs.1 Nr.3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.
7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
8Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.
9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 (1) Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier Prozent (4) geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 (2) Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
3Werbungskosten sind auch
1Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt. (9)
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
(aufgehoben) (11)
1
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen,
und zwar unabhängig davon, aus welchen
Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. (1)
2Eine doppelte Haushaltsführung
liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort
wohnt. (1)
3 (12)
1Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.
2Nummer 7 bleibt unberührt;
1Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte
Absetzungen.
2§ 6 Abs.2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden (20).
(2) (13) 1Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.
2aZur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21.Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag,
an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung
eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch
4 500 Euro im Kalenderjahr;
2bein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit
der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
3aDie Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken
und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr.32;
3bin diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeitnehmers wie Werbungskosten anzusetzen, bei
Sammelbeförderung der auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer entfallende Teil (15).
4aFür die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend;
4beine andere als die kürzeste Straßenverbindung
kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
5aNach § 8 Abs.3 steuerfreie Sachbezüge für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag;
5bist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist
der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber
an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.
6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die
Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte
am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen,
wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich
aufgesucht wird.
7Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen
Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)
können jeweils nur für eine Familienheimfahrt
wöchentlich wie Werbungskosten abgezogen
werden.
8aZur Abgeltung der Aufwendungen
für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale
von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer
der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstands und dem Beschäftigungsort
anzusetzen;
8bdie Sätze 3 bis 5 sind entsprechend
anzuwenden.
9Aufwendungen für Familienheimfahrten
mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen
einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug
werden nicht berücksichtigt.
10Durch die Entfernungspauschalen
sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten
veranlasst sind.
11Behinderte Menschen,
deren Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können an Stelle der Entfernungspauschalen die
tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und für die
Familienheimfahrten ansetzen.
12Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche
Unterlagen nachzuweisen.
(3) Absatz 1 Satz 3 Nr.5 und Absatz 2 (14) gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.5 bis 7 entsprechend.
(5) 1§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12
und Abs.6 sowie § 9c Abs.1und 3 (19) gelten sinngemäß (16).
2§ 6 Abs.1 Nr.1a gilt entsprechend. (2)
| [ RsprS ] |
|---|
§§§
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;
daneben sind Aufwendungen nach § 9c Abs.1 und 3 (7) gesondert abzuziehen (4);
b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge
im Sinne des § 19 Abs.2 handelt:
ein Pauschbetrag von 102 Euro; (2)
...(5)
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr.1, 1a und 5:
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und Nr.3 (6) dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. (3)
§§§
| 4a. Vorsteuerabzug |
|---|
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
(2) aWird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln;
bdie Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.
§§§
| 4b. Kinderbetreuungskosten (1) |
|---|
(1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs.1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden.
2Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
(2) 1Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs.1 können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
2Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
3Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
4Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs.1 können bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nach Satz 1 zu berücksichtigen sind.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
2Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs.1 oder Abs.2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
§§§
| 5. Sonderausgaben |
|---|
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: (15)
1Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit
Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr.
2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum
nach Absatz 1 Nummer 3
für die Absicherung des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge (41).
3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht
zurückgenommen werden.
4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs.1 der Zivilprozeßordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf
wirksam.
5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die
Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu
erklären.
6Die Sätze 1 bis 5 (42) gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der
Aufhebung der Ehe entsprechend;
| 1a. |
(29) 1auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder des § 18 Abs.1 ausübt, b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen,
der auf den Wohnteil eines Betriebs der Landund Forstwirtschaft entfällt; |
| 1b. |
(29) Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden
Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;
|
| 2. | (4) | 1a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) aBeiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten
Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen
auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente
nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung
des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten
Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen
(Hinterbliebenenrente) vorsieht; |
2Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nr.62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. | |||
| 3. | (43) | 1Beiträge zu a) 1Krankenversicherungen, soweit diese zur
Erlangung eines durch das Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus erforderlich
sind. b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege- Pflichtversicherung). 2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen
werden auch die vom Steuerpflichtigen im
Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen
eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben
a oder des Buchstaben b eines Kindes
behandelt, für das ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. |
(44) aBeiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
soweit diese nicht nach Nummer 3
zu berücksichtigen sind; |
(28) agezahlte Kirchensteuer;
bdies gilt vorbehaltlich § 32d Abs.2 und 6 nicht für die nach § 51a Abs.2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;
(weggefallen) (14);
1Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr.
2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.
3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören
auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.
4§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 und 6b, § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 und Abs.2 (17) sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. (11)
(21) (38) 130 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier
Trägerschaft oder einer überwiegend privat
finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme
des Entgelts für Beherbergung, Betreuung
und Verpflegung.
2Voraussetzung ist,
dass die Schule in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat belegen
ist, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, und die Schule zu einem von dem
zuständigen inländischen Ministerium eines
Landes, von der Kultusministerkonferenz
der Länder oder von einer inländischen
Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten
oder einem inländischen Abschluss an einer
öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten
allgemein bildenden oder berufsbildenden
Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss
führt.
3Der Besuch einer anderen
Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs-
oder Berufsabschluss im Sinne des
Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht
einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1
gleich.
4Der Besuch einer Deutschen Schule
im Ausland steht dem Besuch einer solchen
Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.
5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird
für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen
vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
(2) (6) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr.2, 3 und 3a (45) bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
anicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen;
bsteuerfreie Zuschüsse zu einer Krankenoder
Pflegeversicherung stehen insgesamt
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit den Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, (46)
a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,
b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen, (22)
c) an einen Sozialversicherungsträger oder (22)
d) (22) an einen Anbieter im Sinne des § 80.
geleistet werden.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn
die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und
der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat (47).
3aVorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen,
dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung
nach Absatz 2a eingewilligt hat;
3bdie Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge
mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
(§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden (47).
4Sind die übermittelten
Daten nach Satz 2 Nr.2 unzutreffend und
werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert,
kann der Steuerbescheid insoweit geändert
werden (39) (48).
5Werden die Daten innerhalb der
Frist nach Satz 2 Nr.2 und erstmalig nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids übermittelt,
kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändert
werden (39) (48).
(2a) (40) 1aDer Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung
nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden
Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in
dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt;
1bübermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz
1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen,
der Träger der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse.
2Die Einwilligung gilt auch für die folgenden
Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige
widerruft diese schriftlich gegenüber der
übermittelnden Stelle.
3Der Widerruf muss vor
Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung
erstmals nicht mehr gelten soll, der übermittelnden
Stelle vorliegen.
4Die übermittelnde
Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,
nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,
unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten,
des Datums der Einwilligung und der
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung an die zentrale
Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr
folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
6Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben,
sind die Daten bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres zu übermitteln.
7Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass
die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder
der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines
Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren
oder zu stornieren.
8Ein Steuerbescheid kann geändert
werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelt wurden.
9Die übermittelnde
Stelle hat den Steuerpflichtigen über die
Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten
Beiträge für das Beitragsjahr zu unterrichten.
10§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
11aDas Bundeszentralamt für Steuern
kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach
Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen;
11bdie §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
12Wer vorsätzlich oder
grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Beiträge
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 übermittelt,
haftet für die entgangene Steuer.
13Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen
Betrags anzusetzen.
(3) (7) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr.2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berücksichtigen.
2Bei zusammenveranlagten Ehegatten
verdoppelt sich der Höchstbetrag.
3
Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
(50) Arbeitnehmer sind und die während des ganzenoder eines Teils des Kalenderjahres
a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis
begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen
Rentenversicherung entspricht (33).
4Im Kalenderjahr 2005 sind 60 Prozent (25) der nach den Sätzen 1 bis 3
ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.
5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert
um den nach § 3 Nr.62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe
abziehbar.
6Der Prozentsatz (26) in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte (27) je Kalenderjahr.
7Beiträge nach § 168 Abs.1 Nr.1b oder 1c oder nach § 172 Abs.3 oder 3a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung
dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs.1 Nr.2 Satz 3 beantragt hat (34).
(4) (51) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes
1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr
insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.
2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne
eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige
oder teilweise Erstattung oder Übernahme
von Krankheitskosten haben oder für deren
Krankenversicherung Leistungen im Sinne
des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.
3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus
der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen
von Satz 1 und 2 zustehenden
Höchstbeträge.
4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen
und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet
aus.
(4a) (9) 1Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a (52) in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs.3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Kalender- |
Vorwegabzug | Vorwegabzug |
2005 | 3 068 | 6 136 |
2006 | 3 068 | 6 136 |
2007 | 3 068 | 6 136 |
2008 | 3 068 | 6 136 |
2009 | 3 068 | 6 136 |
2010 | 3 068 | 6 136 |
2011 | 2 700 | 5 400 |
2012 | 2 400 | 4 800 |
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 (23) günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag
anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.
2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden;
2bder Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen (24).
3aErhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten;
3bAbsatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend (24).
(5) (53) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
§§§
(1) 1aIn der inländischen (35) gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte
können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; (30)
1bdas Gleiche gilt für
Empfänger von inländischen (36) Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz (19),
Empfänger von inländischen (37) Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs.3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, (1)
die nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder nach § 230 Abs.2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs.3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, (6)
(3) Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und (7)
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die (17) beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen (38) gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, (7)
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt
haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf. (8)
2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann. (9)
3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Argentur für Arbeit (5) als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.
4aDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 (23) gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 (23) genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 (23) genannten begünstigten Personengruppen
angehörte;
4bdies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat (10) (21).
5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen
zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung
der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer
Betracht (24).
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs.1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. (11)
2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend (22).
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage
2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.
3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen (12).
(2a) 1Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung
nach Absatz 5 Satz 1 eingewilligt hat (31).
2§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt entsprechend (32).
2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach
Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben.
3Hat der Zulageberechtigte den
Anbieter nach § 89 Abs.1a bevollmächtigt, gilt die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt (33).
4Eine Einwilligung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein
Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt.
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs.1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.
2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten
Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
3Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Abs.1 vor, ist bei der
Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen (18).
(4) 1aIm Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit;
1b§ 10d Abs.4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
2Sind Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten
Altersvorsorgebeiträge.
3aEhegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im
Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen;
3bdie Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.
4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. (13)
5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) (26) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (14).
(5) (34) 1Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden
Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten,
des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
2§ 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.
3Die Übermittlung erfolgt auch dann,
wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung
keine Altersvorsorgebeiträge geleistet
worden sind.
4Die übrigen Voraussetzungen für
den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und
des automatisierten Datenabgleichs nach § 91
überprüft.
§§§
(1) (4) 1 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitrage) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu
als Sonderausgaben abgezogen werden (12).
2Voraussetzung
fur den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen uber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (12).
3Für nicht im Inland ansässige
Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere
Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe
und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet
werden (12).
4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch
im Sinne oder entsprechend der Richtlinie
77/799/EWG einschlieslich der in diesem
Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen
in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes (12).
5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung
bei der Beitreibung von Forderungen
im Sinne oder entsprechend der Richtlinie
2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
von Forderungen in Bezug auf bestimmte
Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Masnahmen
(ABl.L 150 vom 10.6.2008, S.28) einschlieslich
der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes (12).
6Werden die steuerbegünstigten
Zwecke des Zuwendungsempfangers
im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland
verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug
Voraussetzung, dass natürliche Personen,
die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
gefördert werden oder dass die Tätigkeit
dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung
der steuerbegünstigten Zwecke
auch zum Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland beitragen kann.
7Abziehbar sind
auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
Kunst und Kultur gemas § 52 Absatz 2 Nummer
5 der Abgabenordnung fördern, soweit es
sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8
Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
Vergünstigungen gewährt werden (12).
8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
die
den Sport (§ 52 Abs.2 Nr.21 der Abgabenordnung),
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs.2 Nr.22 der Abgabenordnung) oder
Zwecke im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.23 der Abgabenordnung
fördern.
9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs.3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag
der Einkünfte übersteigen (8), sind im Rahmen
der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.
10§ 10d Abs.4 gilt entsprechend.
(1a) (5) 1
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
in den Vermögensstock einer Stiftung,
welche die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen
im Veranlagungszeitraum der Zuwendung
und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen
bis zu einem Gesamtbetrag
von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen
nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden (13).
2Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
3§ 10d Abs.4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des
§ 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt
1 650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt
3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. (1)
2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen
werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3) (6) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift
gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen
worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden.
3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. (10)
4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe
die fortgeführten Anschaffungsoder Herstellungskosten nur überschritten
werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat (10).
5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer
Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf
die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung
verzichtet worden ist.
6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden
sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
3Diese ist mit 30 (7) Prozent (2) des zugewendeten Betrags anzusetzen.
4aIn den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen;
4bdie in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch
zu nehmen, wenn die entgangene Steuer
nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen
ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind (14).
5aDie Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche
nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist
für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt
worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist;
5b§ 191 Abs.5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden (11).
§§§
1Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen
(Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige
nicht höhere Aufwendungen nachweist.
2Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
§§§
(1) (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen
werden, sind bis zu einem Betrag von 511 500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem
Betrag von 1 023 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).
2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a
Abs.3 Satz 1 gemindert (6).
3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der
Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.
4aDas gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid
unanfechtbar geworden ist;
4bdie Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen
werden.
5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen.
6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags
anzugeben.
(2) (1) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die
nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind
in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million
Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent (5) des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags
der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen und
sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).
2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle
des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.
3Der Abzug ist nur insoweit zulässig,
als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen
worden sind und in den vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2
abgezogen werden konnten.
(3)...(2)
(4) 1Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist (3) gesondert festzustellen.
2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.
3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.
4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.
5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.
6aDie Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist;
6b§ 181 Abs.5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent (1), höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent (1), höchstens jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.
2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung
hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.
3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
4aHat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die
Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der
Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die
Anschaffungskosten treten;
4bhat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende
des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren
höchstens jeweils 4.602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 3.835 Euro abziehen.
5§ 6b Abs.6 gilt sinngemäß.
6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.
7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.
8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.
2Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die
Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.
(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen.
2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen.
3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16.Juni 1964 (BGBl.I S.353) und nach § 15 Abs.1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11.Juli 1977 (BGBl.I S.1213) gleich.
4aNutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die
Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen
Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht
mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer
weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen,
wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt;
4bEntsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung.
5aIm Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das
Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der
Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können;
5bhat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem
Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt
hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der
Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der
Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
6Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze (2) der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.
7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs.5 Satz 4 sowie des § 15 Abs.1 und des § 15b Abs.1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.
8Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach
den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen
die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1.Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt worden ist.
10Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im
Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.
(5) 1aSind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht;
1bEntsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen.
3aErwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen
Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil
entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe
abziehen;
3bEntsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des
§ 26 Abs.1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der
Einkünfte 61.355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122.710 Euro
nicht übersteigt.
2aEine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur
für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
vorgelegen haben;
2bEntsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
(6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.
2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.
3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent (1) der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent (1) von 76.694 Euro, abgezogen werden.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1.Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im
Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.
3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.
(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.
2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 (1) Prozent (2) wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.
2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.
3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.
4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken
überlassen werden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 (1) Prozent (2) wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs.1 in Verbindung mit § 7h Abs.2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs.1 Satz 2 und Abs.2 vorliegen.
2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Abs.6 oder § 10i abgezogen hat.
3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.
2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt
zwei Gebäuden abziehen.
3aGebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich,
für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs.21 Satz 6 (f) in Verbindung mit § 51 Abs.1 Nr.2
Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.Februar 1987 (BGBl.I S.657) in Anspruch genommen worden
sind;
3bEntsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs.21 Satz 7.
(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.
2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits
Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der
Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.
3§ 10e Abs.5 Satz 2 und 3 sowie Abs.7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 (1) Prozent (2) wie Sonderausgaben abziehen.
2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen
Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang
stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.
3aDie Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein;
3bbei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an
Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nr.1 und 2 ist § 7i Abs.1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs.6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.
2aFür Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen
Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge
nach § 10e Abs.1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7
des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine
Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen;
2bEntsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.
3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
2aHat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen
Behörde ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten;
2bwerden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
2§ 10e Abs.7 gilt sinngemäß.
§§§
1Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent (1), höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent (1), höchstens jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.
2Voraussetzung ist, dass
der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,
die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und
der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach §§ 10e, 10f Abs.1, § 10g, 52 Abs.21 Satz 6 (f) oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.
3§ 10e Abs.1 Satz 5 und 6, Abs.3, 5a, 6 und 7 gelten sinngemäß.
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
2Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müßten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können.
3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.
4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.
5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden.
2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§§§
| [ « ] | EStG §§ 8 - 10i | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§