| Fußnoten §§ 8-10h | ||
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| [ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
| zu § 8 EStG |
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In § 8 Abs.2 Satz 9 wurde die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „44 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.10 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 8 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „1 224 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.10 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 8 Abs.2 Satz 5 2.Halbsatz wurde die Angabe „von Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „wie Werbungskosten nach § 9 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 8 Abs.2 Satz 3 und 5, Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 9 EStG |
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§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 Sätze 1 bis 3 wurden durch Sätze 1 bis 2 ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.7 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
Der alte Satz 3 war durch das BVerfG für nichtig erklärt worden:
Er hatte folgenden Wortlaut:
Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt.
§ 9 Abs.5 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.7 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 9 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurden die Wörter „von 0,36 Euro für die ersten 10 Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer“ durch die Angabe „von 0,30 Euro“ und die Angaben „5 112 Euro“ durch die Angaben „4 500 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.11 a) aa) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 9 Abs.1 Nr.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.11 a) bb) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
3Dies gilt nicht für eine Flugstrecke.
§ 9 Abs.1 Nr.4 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.11 a) cc) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
5Nach § 3 Nr.32 oder § 8 Abs.3 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht.
§ 9 Abs.1 Nr.4 Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.11 a) dd) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Er hatte folgenden Wortlaut:
6aNach § 3 Nr.34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den
nach Satz 2 abziehbaren Betrag;
6bals Sachbezugswert ist dabei der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichtende Preis anzusetzen oder der entsprechende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger ist.
In § 9 Abs.1 Nr.5 Satz 4 wurde die Angabe „0,40 Euro“ durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.11 b) aa) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 9 Abs.1 Nr.5 Satz 5 wurde die Angabe „Nummer 4 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 4 Satz 3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.11 b) bb) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 9 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „gilt“ durch die Wörter „sowie § 4f gelten“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
4. 1Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2aZur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro (3)
anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 (3)
Euro im Kalenderjahr;
2bein höherer Betrag als 5.112 Euro ist anzusetzen,
soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt.
3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken
und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr.32. (4)
4aFür die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend;
4beine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
5aNach § 8 Abs.3 steuerfreie Sachbezüge für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag;
5bist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger,
ist der Preis anzusetzen, den ein dritter
Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten
hätte. (5)
6...(6)
7Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer
Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
In § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 wurden die Sätze 3 bis 6 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
3Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort
des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur
für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
4Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 (7) Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
5Nummer 4 Satz 3 bis 5 (8) sind entsprechend anzuwenden.
6Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
§ 9 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.
2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können
angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag
übersteigen.
3Behinderte,
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.
4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
In § 9 Abs.3 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr.4 und 5 und Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr.5 und Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 9 Abs.2 Satz 3 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 9 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2§ 6 Abs.2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
§ 9 Abs.2 Satz 1 und Satz 2 EStG ist mit dem GG unvereinbar. Vergleiche Urteil vom 09.12.08 - 1_BvL_1/07 - (BGBl_I_08,2888)
In § 9 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 4f“ durch die Angabe „§ 9c Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.3 Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 6 Abs.2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet werden, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können (17).
§§§
| zu § 9a EStG |
|---|
In § 9a Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „1 044 Euro“ durch die Angabe „920 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.12 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 9a Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 (1) Euro;
§ 9a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs.2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nummern 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
In § 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurde neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 9a Satz 1 Nr.2 wurde aufgehoben , mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
In § 9a Satz 2 wurden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a“ das Komma gestrichen und die Angabe „Nr.2 und 3“ durch die Angabe „und Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 4f“ durch die Angabe „§ 9c Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu Abschnitt 4b. EStG |
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Dem Abschnitt 5 wurde der Abschnitt 4b. vorangestellt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu § 9c EStG |
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§ 9c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu § 10 EStG |
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In § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 10 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.13 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 10 Abs.1 Nr.1a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
2aBei Leibrenten kann nur der
Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a
aufgeführten Tabelle ergibt;
2bin den Fällen des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe
a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift
vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
§ 10 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr.2 bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben und das
Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und
Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
Inland erteilt ist, oder
b) (weggefallen)
c) an einen Sozialversicherungsträger geleistet werden und
1nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht.
2Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,
das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag bis zu 2.556 Euro nicht erfüllt sind,
adie Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlaßter Darlehen;
bin diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.
§ 10 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge:
ein Grundhöchstbetrag von 1.334 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 2.668 Euro;
ein Vorwegabzug von 3.068 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 6.136 Euro.
2Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs.2, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr.62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr.1 oder 2 gehört, und
aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr.4;
für Beiträge nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für Steuerpflichtige, die nach dem 31.Dezember 1957 geboren sind;
Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
§ 10 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 f) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen
bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;
bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.
§ 10 Abs.1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
Bisheriger Wortlaut:
7. 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 Euro im Kalenderjahr.
2Dieser Betrag erhöht sich auf 1.227 Euro, wenn der
Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des
Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
3aDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten
erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1
erfüllen;
3bin diesem Fall können die Beträge von 920 Euro und 1.227 Euro für den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen werden.
4Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, dass es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.
5Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort und wegen doppelter
Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b, § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und 5 und Abs.2 sowie § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 sinngemäß;
In § 10 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.30 Nr.2 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 10 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 10 Abs.1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
In 10 Abs.1 wurde der Einleitungssatz neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
In 10 Abs.1 Nr. 5 und 8 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 10 Abs.1 Nr.7 Satz 4 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und 5 und Abs.2“ durch die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 und Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 10 Abs.1 Nr.8 Satz 1 wurden die Wörter „vor Vollendung des 27. Lebensjahres“ durch die Wörter „vor Vollendung des 25.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b wurde der Halbsatz „für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 erhält“ durch den Halbsatz „für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurde die Angabe „Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10 Abs.1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06 durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs.4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
In § 10 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe c wurde nach dem Wort „Sozialversicherungsträger“ das Wort „oder“ eingefügt und nach Buchstabe c neuer Buchstabe d angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10 Abs.4a wurden die Angabe „Absatz 1 Nr.2 und 3“ wird durch die Angabe „Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a und Nr.3“ ersetzt und vor dem Wort „günstiger“ wurden die Wörter „zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.7 c) aa) iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10 Abs.4a Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.7 c) bb) iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10 Abs.3 Satz 4 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10 Abs.3 Satz 6 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10 Abs.3 Satz 6 wurde die Wörter „vom-Hundert-Punkte“ durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 10 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 10 Abs.1 Nr.1a wurde durch die Nummern 1a und 1b ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
| 1a. |
1auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
der Veranlagung außer Betracht bleiben. |
§ 10 Abs.1 Nr.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 10 Abs.1 Nr.5 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
§ 10 Abs.1 Nr.8 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) dd) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
6Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist .
§ 10 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen,
die zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr.1 und 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne
eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf
Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu
kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten
Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten entspricht.
§ 10 Abs.3 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 10 Abs.4 Satz 2 wurde das Zitat „§ 3 Nr.62 oder § 3 Nr.14“ durch das Zitat „§ 3 Nr.14, 57 oder 62“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a iVm § 10 Abs.3 EStG mit GG unvereinbar. Siehe RS-BVerfG Nr.08.008.
In § 10 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „im Sinne des § 3 Nr.14, 57 oder 62“ durch die Angabe „im Sinne des § 3 Nr.9, 14, 57 oder 62“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.08, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2403)
§ 10 Abs.1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.39 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(21) 30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs.4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
§ 10 Abs.2 Nr.4 wurde die Sätze 4 bis 10 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 10 Abs.1 Nr.5 und 8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
5. (16) 1zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen
zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im
Sinne des § 32 Abs.1, welches das dritte
Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr
aber noch nicht vollendet hat, höchstens
4 000 Euro je Kind, sofern die Beiträge nicht
nach Nummer 8 zu berücksichtigen sind.
2Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht,
die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
3Ist das zu betreuende Kind nicht
nach § 1 Abs.1 oder Abs.2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach
den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
4Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1
ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat
und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (31).
8. 1(16) zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen
zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im
Sinne des § 32 Abs.1, welches das 14.Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen
einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres (18)
eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, höchstens 4 000 Euro je
Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung
befindet, körperlich, geistig oder seelisch
behindert oder krank ist.
2Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen,
muss die Krankheit innerhalb eines
zusammenhängenden Zeitraums von
mindestens drei Monaten bestanden haben,
es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar
im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung ein.
3Bei zusammenlebenden Eltern
ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn
bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen
nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig
ist und der andere Elternteil sich in
Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder
seelisch behindert oder krank ist.
4Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die
Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie
für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
5Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs.1 oder Abs.2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
ist der in Satz 1 genannte
Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen
im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig
und angemessen ist.
6Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (32).
§ 10 Abs.1 Nr.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 10 Abs.1 Nr.1 neuer Satz 6 wurde die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 10 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
| 3. | (5) | a) Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; b) aBeiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; |
§ 10 Abs.1 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 10 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.2 und 3“ durch die Wörter „Nummern 2, 3 und 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 d) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde das Komma durch ein Semikolon ersetzt und neuer Teilsatz angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 d) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 10 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 d) cc) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
2Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranlagungszeiträume ist für die Berücksichtigung von Beiträgen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b Voraussetzung, dass
adie Beiträge zugunsten eines Vertrages geleistet
wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert
ist;
bdie Zertifizierung ist Grundlagenbescheid
im Sinne des § 171 Abs.10 der Abgabenordnung,
1der Steuerpflichtige spätestens bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
folgt, gegenüber dem Anbieter
schriftlich darin eingewilligt hat, dass dieser
die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden
Beiträge unter Angabe der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung)
und der Vertragsdaten an die zentrale
Stelle übermittelt.
2aDie Einwilligung gilt auch
für folgende Beitragsjahre, es sei denn, der
Steuerpflichtige widerruft die Einwilligungserklärung
schriftlich gegenüber dem Anbieter;
2bdie Einwilligung ist vor Beginn des Kalenderjahres,
für das sie erstmals nicht mehr gelten
soll, zu widerrufen. (39)
3Der Anbieter hat die Daten nach Satz 2 Nr.2,
wenn die Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt,
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung an die zentrale
Stelle zu übermitteln. (38)
§ 10 Abs.2 Sätze 4 bis 8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 d) dd) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Übermittlung erfolgt
unter Angabe der Vertragsdaten, der Zertifizierungsnummer,
des Datums der Einwilligung und
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) (39).
5§ 22a Abs.2 gilt entsprechend (39).
6Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres
bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr
folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (39).
7Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres,
jedoch innerhalb der in Satz 2 Nr.2 genannten
Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende
des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln (39).
8Stellt der Anbieter fest, dass die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend
sind oder der zentralen Stelle ein Datensatz
übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen
hierfür nicht vorlagen, hat er dies unverzüglich
durch Übermittlung eines entsprechenden Datensatzes
durch Datenfernübertragung an die
zentrale Stelle zu korrigieren (39).
§ 10 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 10 Abs.3 Satz 3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
1. zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr.1 und 2 gehören, oder
§ 10 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 g) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (8) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des
Absatzes 1 Nr.3 können je Kalenderjahr bis 2 400 Euro abgezogen werden.
2Der Höchstbetrag beträgt 1 500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung
oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr.9, 14, 57 oder Nr.62 (35)
(36) erbracht werden.
3Bei zusammenveranlagten Ehegatten
bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag
aus der Summe der jedem Ehegatten unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zustehenden
Höchstbeträge.
In § 10 Abs.4a wurden die Wörter „Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a und Nr.3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 h) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 10 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.4 i) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (10) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
§§§
| zu § 10a EStG |
|---|
In § 10a Abs.1 Nr.2 wurde das Wort "und" gestrichen, mit Wirkung vom 21.01.03, durch Art.1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
In § 10a Abs.1 Nr.3 wurde das Wort "und" angefügt, mit Wirkung vom 21.01.03, durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 10a Abs.1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 21.01.03, durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 10a Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.01.03, durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
In § 10a Abs.1 Satz 3 wurden In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inländischen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer inländischen Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.2 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 10a Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
3. 1die nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs.3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und
§ 10a Abs.1 Nr.5 wurde mit den notwendigen Folgeänderungen neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 10a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen abgegeben und nicht widerrufen haben“ durch die Wörter „wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 a) cc) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10a Abs.1 Satz 2 wurde ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 a) dd) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Steuerpflichtige im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2, die Elternzeit nach § 1 Abs.1 der Elternzeitverordnung in Verbindung mit § 15 Abs.1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nehmen, gilt dies nur während des Zeitraums nach § 50a des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 10a Abs.1 bisheriger Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 a) ee) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
4Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.
§ 10a Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (4) 1Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale
Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1
Nr.1 oder 2 genannte Steuerpflichtige über die für
seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige
Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3
über den seine Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Beschäftigung
oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr.4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
Arbeitgeber eine Zulagenummer (§ 90
Abs.1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu
beantragen.
2Gegenüber der für seine Besoldung
oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 gegenüber dem seine
Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien
Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 gegenüber dem
zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
Arbeitgeber hat er sein Einverständnis zu erklären,
dass
diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der zentralen Stelle mitteilt,
die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann,
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 von dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende Anwendung des § 69e Abs.3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht und
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 von dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird.
3Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf
wirksam.
4Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums,
für den das Einverständnis erstmals
nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die
Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 gegenüber
dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber
der rentenversicherungsfreien Beschäftigung
oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 über
den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
Arbeitgeber zu erklären.
In § 10a Abs.2 Satz 3 wurden das Semikolon und die anschließenden Wörter „hierbei sind zur Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge nach § 32 Abs.6 abzuziehen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10a Abs.4 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 d) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 10a Abs.4 neuer Satz 5 wurden vor dem Punkt die Wörter „sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 d) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10a Abs.5 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 e) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 10a Abs.5 neuer Satz 3 wurden nach dem Wort „Wege“ die Wörter „der Datenerhebung und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.8 e) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurden die Wörter „wegen der Erziehung eines Kindes“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 10a Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.1 zweiter Halbsatz wurden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder einem Landesbesoldungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.09.06, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.28 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 10a Abs.5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 10a Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 10a Abs.1a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 10a Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „nach Satz 1“ durch die Angabe „nach Satz 1 oder 3“ und die Angabe „in Satz 1“ jeweils durch die Angabe „in Satz 1 oder 3“ ersetzt, mit rückwirender Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.39 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 10a Abs.1 Satz 5 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 30.07.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.17 Satz 3 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 10a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 10a Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „Vertrags- und Steuernummer“ durch die Angabe „Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 10a Abs.5 Satz 1 wurde dem Wort „Altervorsorgebeiträge“ die Angabe „bis zum Veranlagungszeitraum 2009“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 d) aa) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 10a Abs.5 Satz 3 wurde nach dem Wort „Bescheinigung“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 d) bb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 10a Abs.5 Sätz 4 bis 12 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 d) cc) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 10a Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aIn der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu | 525 Euro, |
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu | 1 050 Euro, |
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu | 1 575 Euro, |
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu | 2 100 Euro |
als Sonderausgaben abziehen;
§ 10a Abs.2a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (25) 1Der Sonderausgabenabzug für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranlagungszeiträume setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zuvor, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber dem Anbieter schriftlich darin eingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) an die zentrale Stelle übermittelt.
§ 10a Abs.2a Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 10a Abs.2a bisheriger Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 b) cc) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10a Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge bis zum Veranlagungszeitraum
2009 (27) durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen.
2Diese Bescheinigung ist auch auszustellen, wenn im Falle der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge
geleistet wurden. (15)
3Ist die Bescheinigung nach Satz 1 (28) unzutreffend und wird sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden (20).
4Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit
die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach
Absatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigenden
Altersvorsorgebeiträge nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
an die zentrale Stelle zu
übermitteln (29).
5Die Übermittlung erfolgt unter
Angabe der Vertragsdaten, des Datums der
Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung)
sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. (29)
6§ 22a Abs.2 gilt entsprechend (29).
7Die Übermittlung erfolgt auch dann,
wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung
(§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge
geleistet worden sind (29).
8Der Anbieter hat
die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis
zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahres zu übermitteln (29).
9Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres,
jedoch innerhalb der in Absatz 2a
Satz 1 genannten Frist abgegeben, hat er
die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres
zu übermitteln (29).
10Stellt der
Anbieter fest, dass
die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder
der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
hat er dies unverzüglich durch Übermittlung
eines entsprechenden Datensatzes durch
Datenfernübertragung an die zentrale Stelle
zu korrigieren (29).
11Sind die Daten nach Satz 4
unzutreffend und werden sie daher nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter
aufgehoben oder korrigiert, kann der
Steuerbescheid entsprechend geändert werden.
12Werden die Daten innerhalb der Frist
nach den Sätzen 8 und 9 und nach der Bekanntgabe
des Steuerbescheids übermittelt,
kann der Steuerbescheid insoweit geändert
werden (29).
13Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den
Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und (16) des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.
In § 10a Abs.1 Satz 1 1.Halbsatz wurde vor dem Wort „gesetzlichen“ das Wort „inländischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde vor dem Wort „Besoldung“ das Wort „inländischer“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde vor dem Wort „Amtsverhältnis“ das Wort „inländischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde vor dem Wort „gesetzlichen“ das Wort „inländischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
| zu § 10b EStG |
|---|
§ 10b Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.4 Nr.1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28.06.02 (BGBl_I_02,2268)
In § 10b Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10b Abs.1 Satz 2 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 10b Abs.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent (2) des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz (3) von 5 um weitere 5 (2).
3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40.000 Deutsche Mark, ab dem 1.Januar 2002 20.450 Euro, abziehbar.
4Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden
Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
5§ 10d gilt entsprechend.
§ 10b Abs.1a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
(1a) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600.000 Deutsche Mark, ab dem 1.Januar 2002 307.000 Euro, neben den als
Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden.
2Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.
3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
4§ 10d Abs.4 gilt entsprechend.
§ 10b Abs.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden.
3In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe
nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.
4Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.
5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
In § 10b Abs.4 Satz 3 wurde die Zahl „40“ durch die Zahl „30“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
In § 10b Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können“ durch die Wörter „oder die den um die Beträge nach § 10 Abs.3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.6a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 10b Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit rückwirender Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.39 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 10b Abs.3 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10b Abs.4 Sätze 4 und 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 10b Abs.1 Satz 1 und 2 wurde durch die Sätze 2 bis 7 ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (4) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu
als Sonderausgaben abgezogen werden.
2Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs.2 Nr.5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 3 Nr.2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden (9).
§ 10b Abs.1a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (5) 1Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden.
§ 10b Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
4aIn den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger
(inländische juristische Person
des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche
Dienststelle oder nach § 5 Abs.1 Nr.9
des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse)
in Anspruch zu nehmen;
4bdie in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch
zu nehmen, wenn die entgangene Steuer
nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen
ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind (11).
§§§
| zu § 10c EStG |
|---|
§ 10c Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr.2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.
2Die Vorsorgepauschale
beträgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
höchstens 3.068 Euro abzüglich 16 vom Hundert des Arbeitslohns zuzüglich
höchstens 1.334 Euro, soweit der Teilbetrag nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich
höchstens die Hälfte bis zu 667 Euro, soweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten werden.
3Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist.
4Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs.2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.
In § 10c Abs.3 Nr.2 wurde nach den Wörtern „eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen“ die Wörter „oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 b) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 10c Abs.3 wurde die Angabe „20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 134 Euro“ durch die Angabe „11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 b) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 10c Abs.4 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind
die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Nr.1 bis 3 und Absatz 3 zu verdoppeln und
Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.
2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3 gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt, wenn entweder die Euro-Beträge nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 verdoppelt und der sich für den Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ergebende Betrag auf 1.134 Euro begrenzt werden oder der Arbeitslohn des nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht bleibt.
§ 10c Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 10c Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.30 Nr.3 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 10c Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge
nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr.2 sowie Absatz 3 zu
verdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn
jedes Ehegatten gesondert anzuwenden.
2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen
haben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen,
die sich ergibt aus der Summe
des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und
11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 Euro. (4)
3Satz 1 Nr.1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs.6 zu ermitteln ist.
In 10c Abs.1 wurde die Angabe „nach § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch die Angabe „nach § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 10c Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4 Satz 2 Nr.2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10c Abs.2 Satz 4 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10c Abs.2 Satz 4 wurde die Wörter „vom-Hundert-Punkte“ durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10c Abs.3 Nr.2 wurden die Angabe „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren“ sowie das anschließende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 10c Abs.1 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „den §§ 9c und 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 10c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 7 und 9 (8) (13) und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr.2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen
nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.
2Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus
dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 Prozent (9) des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung (6) entspricht, und
11 Prozent (9) des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro.
3Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um
den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) und den
Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.
4In den Kalenderjahren 2005 bis 2024
ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag,
der sich nach Satz 2 Nr.1 ergibt, auf 20 Prozent (9) begrenzt und dieser Prozentsatz (10) in
jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte (11) erhöht wird. (1)
(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung (2) (12) erworben haben oder
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs.2 Nr.1 erhalten haben oder
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
beträgt die Vorsorgepauschale 11 Prozent (9) des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro (3).
(4) (7) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 3
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr.2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln sind.
2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn
bezogen haben, ist Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn
jedes Ehegatten gesondert anzuwenden und eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt
aus der Summe
der Beträge, die sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1 in Verbindung mit Satz 4 für nicht unter Absatz 3 fallende Ehegatten ergeben, und
11 Prozent (9) der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 Euro.
3Satz 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs.6 zu ermitteln ist.
(5) (5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 die Vorsorgepauschale nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c Abs.2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden Höchstbeträgen anzuwenden:
Kalender- |
Betrag |
Betrag |
Betrag |
Betrag |
2005 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2006 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2007 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2008 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2009 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2010 | 3 068 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2011 | 2 700 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2012 | 2 400 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2013 | 2 100 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2014 | 1 800 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2015 | 1 500 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2016 | 1 200 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2017 | 900 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2018 | 600 | 1 334 | 667 | 1 134 |
2019 | 300 | 1 334 | 667 | 1 134 |
| ||||
§§§
| zu § 10d EStG |
|---|
§ 10d Absätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Sie hatten folgenden Wortlaut:
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).
2Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven
Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs.3
verbleiben.
3Soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2
Abs.3 Satz 3 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 3 die dort genannten Beträge nicht
ausgeschöpft sind, mindern die nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden
negativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bis zu einem
Betrag von 51.500 Euro, darüber hinaus bis zur Hälfte des 51.500 Euro übersteigenden
Teils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
4Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, gilt § 2 Abs.3 Satz 6 bis 8 sinngemäß, soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs.3 Satz 6 und 7 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 4 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind.
5Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der
Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.
6aDas gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist;
6bdie Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die
negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.
7Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen.
8Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).
2In jedem folgenden Veranlagungszeitraum sind die negativen Einkünfte zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs.3 verbleiben.
3Soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs.3 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind, mindern die nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bis zu einem Betrag von 51.500 Euro, darüber hinaus bis zur Hälfte des 51.500 Euro übersteigenden Teils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
4Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, gilt § 2 Abs.3 Satz 6 bis 8 sinngemäß, soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs.3 Satz 6 und 7 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind.
5Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach den Sätzen 1 bis 4 abgezogen werden konnten.
§ 10d Absatz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 gilt § 2 Abs.3 Satz 4 und 5 sinngemäß.
In § 10d Absatz 4 wurden die Wörter „getrennt nach Einkunftsarten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 10d Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10d Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 10 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| zu § 10e EStG |
|---|
In § 10e Abs.1 Satz 1 und Abs.6 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10e Abs.4 Satz 6 wurde das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 10f EStG |
|---|
In § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „10 vom Hundert“ jeweils durch die Angabe „9 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.14 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 10f Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 10g EStG |
|---|
In § 10g Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „10 vom Hundert“ jeweils durch die Angabe „9 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.15 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 10g Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 10h EStG |
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In § 10h Abs.1 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
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