| EStG (12) | ||
|---|---|---|
| 1 4 6 11 21 31 [ « ] [ I ] [ » ] 43 50 62 A1 A2 A3 | [ ] |
| IX. Sonstige Vorschriften |
|---|
1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,
die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c (3) oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (2) nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. (1)
2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
§§§
§§§
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach § 43b, 50g (5) oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer (18) ungeachtet des § 43b und des Abkommens anzuwenden.
2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige
oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid
oder Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. (2)
3aDie Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids;
3bder Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern (13) zu stellen.
4Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt.
5Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne
des § 50a nach § 50a Abs.5 Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abhängig
gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist,
hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines
Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt.
6Das Bundeszentralamt für Steuern (13) kann zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden.
7Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden
sind.
8Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.
9Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend.
10Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen kann sich
vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen
berufen.
(1a) (6) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen.
2Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in
dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung
erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer
durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen.
3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem
der Freistellungsbescheid wirksam wird.
4Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist
eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern.
5§ 233a Abs.5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung.
7Auf die Festsetzung der Zinsen
ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
8Die Vorschriften dieses Absatzes sind
nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine
abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs.2) (19).
(2) 1aIn den Fällen der §§ 43b, 50a Abs.1 (20), § 50g
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens
unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (13) dem Gläubiger auf Grund eines
von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren) (7);
1bdies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen
Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes zu
mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit
den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.
2Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. (8)
3Sie kann in den Fällen des § 50a Abs.1 (21) von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Abs.5 nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden.
4aDie Geltungsdauer der Bescheinigung nach
Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (13) eingeht;
4bsie beträgt mindestens ein Jahr und darf
drei Jahre nicht überschreiten;
4cder Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist
verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen (9).
5Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt.
6Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten
zu entscheiden (10).
7Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen
Nachweise (10).
8Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt (10).
(3) (14) 1Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
2aMaßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft;
2borganisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche
Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht.
3An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten
auf Dritte überträgt.
4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes gelten.
(4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen
Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Abs.3 Nr.5 Buchstabe c erfüllt sind (11).
2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
(5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszentralamt für Steuern (13) in den Fällen des § 50a Abs.1 Nr.3 (22) den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren).
2Die Ermächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
3Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht.
4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein.
5Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt.
6Die Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren.
7Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend (12).
(6) (15) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt.
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8) (3) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder
dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten
Steuern entrichtet wurden.
2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte
in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.
3§ 175 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9) (16) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung
des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.
3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
die die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie
Absatz 8 und § 20 Abs.2 des Außensteuergesetzes (17) bleiben unberührt.
(10) (23) 1Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nr.3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche
Regelung, gelten diese Vergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewinne.
2Absatz 9 Nr.1 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 45d Abs.1 Satz 1, § 45d Abs.3 Satz 1 (3) der nach
§ 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar
geltenden Verträgen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und
Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt (2).
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs.2
vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs.1 Nr.1, auch in
Verbindung mit Abs.2 und 3 und § 51a, und § 40a Abs.6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a Abs.7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und
die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht
oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern
verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt.
2Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den
Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung,
der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich
erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung
in Unkenntnis lässt.
3Die Bußgeldvorschriften der
§§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der
Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenordnung
auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs.2 Satz 9 (2) (3) die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für
Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren,
die von einem Unternehmen der Bundesrepublik
Deutschland oder einer dort gelegenen
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner
an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder an eine in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene
Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union als Gläubiger
gezahlt werden, nicht erhoben.
2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und
Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
erfasst.
3Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren
ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen
oder dessen Betriebsstätte ist.
4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder
Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unternehmens
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem
Staat außerhalb der Europäischen Union oder im
Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
a) die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2) oder
b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen;
Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nr.5 Buchstabe b bestehen, vereinbart hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen:
Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. Nutzungsberechtigter ist
a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Abs.1 erzielt;
aa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt des nonrésidents/ belasting der nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EU Nr.L 157 S.49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird (6).
Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen.
Im Sinne des Absatzes 1 sind
a) a„Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art,
auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert sind, insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus
Obligationen einschließlich der damit verbundenen
Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen;
bZuschläge für verspätete Zahlung und
die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als
Zinsen;
b) a„Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für
die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung
von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematografischer Filme und Software,
von Patenten, Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden;
bZahlungen für die Nutzung
oder das Recht auf Nutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
gelten als Lizenzgebühren.
1Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“, „verbundenes Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:
a) „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ jedes Unternehmen, das
aa) eine der in Anlage 3 Nr.1 (7) zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist und
bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gilt und
cc) (8) 1einer der in Anlage 3 Nr.2 zu diesem
Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und nicht von ihr befreit ist.
2Entsprechendes gilt für eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche
Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 (ABl.EU Nr.L 157 S.49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129), anstelle der bestehenden Steuern
oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt (9).
b) 1„Verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent (4) an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
bb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent (4) an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent (4) an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
2Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind (2).
c) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(aufgehoben) (10)
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweggrund
oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind.
2§ 50d Abs.3 bleibt unberührt.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(6) (3) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger
der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union gleichgestellt ist.
2Absatz 3 Nr.5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
jedes Unternehmen ist, das
nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und
unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.
§§§
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Abs.3 Nr.5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Abs.6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über die Beistandspflichten Dritter,
1über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der
Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn
der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder
selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes (8)
der Umsätze im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes;
Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
sind nicht zu berücksichtigen.
2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung nach § 4 Abs.3 ermitteln.
3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe
entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für
Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen.
4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu
berücksichtigen.
5Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig.
6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.
7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen
für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder 4, in ein laufend zu führendes
Verzeichnis aufzunehmen.
8§ 4 Abs.3 Satz 5 bleibt unberührt.
9aNach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben
ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier
Veranlagungszeiträume zulässig;
9bdie §§ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;
über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs,
(16) 1in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden können, zu bestimmen,
aa) 1in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
nur unter Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern
dürfen.
2Die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten
können sich erstrecken auf
aaa) die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bedingungen,
bbb) die Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen Unternehmensteilen,
ccc) die Pflicht zur Einhaltung von für nahestehende Personen geltenden Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen nicht nahestehenden Personen,
ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen;
bb) dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet des § 50d Absatz 3 nur dann einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt und nachweisen kann;
cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
2Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten aufgrund dieses Buchstabens gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht;
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
1über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs.1 Nr.2 den
Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die
sicherstellen, daß bei Befreiungen im Ausland ansässiger
Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.
2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, daß
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlußschachtanlagen, für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen, für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung, für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage und für den Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb) 1im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlußtagebauen, für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte und
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
1über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern, die vor dem 21.Juni 1948 angeschafft oder
hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind.
2Hierbei kann
bestimmt werden, daß die Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21.Juni 1948
maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen,
fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu
bemessen sind.
3Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden,
daß an Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21.Juni
1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen
wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte.
4Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem,
cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
ee) 1afür den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines
Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen
Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine
Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder
in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses
Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30.Juni 1985
fertiggestellt worden ist;
1bEntsprechendes gilt bei
Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung
vorhanden ist.
nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc) 1zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können.
2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, daß der
Erhaltungsaufwand vor dem 1.Januar 1990 entstanden ist.
3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
nachzuweisen;
1nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent (7) der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann,
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige
Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder
erwarten läßt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der
Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen.
2Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb) 1die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums
bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb
des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines
Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des
Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.
2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit
Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf
zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums geliefert
oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs von
der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende
des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und
Teilherstellungskosten berücksichtigt werden,
cc) 1adie Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums fertiggestellt werden;
1über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach
dem 18.Mai 1983 und vor dem 1.Januar 1990 angeschafft oder
hergestellt werden.
2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent (7) der Forschung oder Entwicklung dienen.
3Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an
bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im
Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten
oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent (7) der
Forschung oder Entwicklung dienen.
4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent (7),
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 66 2/3 Prozent (7) der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent (7), die nicht zu mehr als 66 2/3 vom Hundert, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent (7) der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent (7),
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 Prozent (7) der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent (7), zu nicht mehr als 66 2/3 Prozent (7), aber zu mehr als 33 1/3 Prozent (7) der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent (7)
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
6Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.
7Die Sonderabschreibungen sind nur unter der
Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten
oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der
Forschung oder Entwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des
Steuerpflichtigen dienen;
1über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25.April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1.Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln.
2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß das Schiff vor dem 1.Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31.Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25.April 1996
abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
3Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1
Satz 1 Nr.2 und Abs.3 nach Abschluß des Schiffbauvertrags
(Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen
Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft
vor dem 1.Januar 1999 beitreten.
4Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent (7) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
5Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten zugelassen werden.
6aDie Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden;
6bfür Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.
7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die
der Seefischerei dienen, entsprechend.
8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind,
gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß an
die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die
Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des
Höchstsatzes von 40 Prozent (7) ein Höchstsatz von 30 Prozent (7) und
bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht
Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
1aüber erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungsund Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs
sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer
neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet
worden sind;
1bVoraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor dem 1.Januar
1991 abgeschlossen worden sind.
2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent (7) der Aufwendungen nicht übersteigen;
1aüber erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit
die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als
Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind;
1bVoraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor dem 1.Januar 1991
abgeschlossen worden sind.
2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und
die Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
nachzuweisen.
3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent (7) der Aufwendungen nicht übersteigen;
die in § 4a Abs.1 Satz 2 Nr.1, § 10 Abs.5, § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Abs.3, § 34c Abs.7, § 46 Abs.5 und § 50a Abs.6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.
2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
1für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils
festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die
Bundesregierung ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der
ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden.
2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums
bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn
dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen
werden;
1für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird.
2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden
der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.
4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat
nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
1um höchstens 10 Prozent (7) herabgesetzt werden kann.
2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.
3Voraussetzung ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
1um höchstens 10 Prozent (7) erhöht werden kann.
2aDer Zeitraum, für den
die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen;
2ber soll sich mit dem Kalenderjahr decken.
3Voraussetzung ist, daß eine Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
erwarten läßt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern
und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt.
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
(12) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
(12) die Anträge nach § 39 Abs.3a sowie die Anträge nach § 39a Abs.2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist,
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs.1) (3)
die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs.1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1,
die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der Bescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs.1), der so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann, das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs.3 Satz 2, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 39c, 39d und (13) (4) der in § 45a Abs.2 und 3 und § 50a Abs.5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen (14) zu bestimmen;
| 1a. | 1im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis
der §§ 32a und 39b einem Programmablaufplan für die Herstellung von
Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen
und bekannt zu machen; |
| 1b. | (15) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der
nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen; |
| 1c. | (15) durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt
gemäß § 52 Abs.15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) abweichenden späteren
Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31.Dezember 2010 erkennbar ist,
dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht
ausreichen. |
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
§§§
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs.6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs.6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.
2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das
zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr.40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und
um die nach § 3c Abs.2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.
3§ 35 ist bei der
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1aVorbehaltlich des § 40a Abs.2 in der Fassung des
Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer;
1bbeim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich
ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs.2 Satz 5 (4) zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von
4 368 (8) (9) Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf von 2 640 (9) Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2 184 (8) (9) Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 320 (9) Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs.6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. (1)
2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs.1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt (5).
(2b) (2) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs.1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
(2c) (2) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs.1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt,
hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin
einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) (6).
2aZahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar
an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die
die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt;
2bin diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs.1 Satz 4 und 5
zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs.1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen.
3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden;
3ber kann nicht rückwirkend widerrufen werden.
4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen.
5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug
getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten.
7§ 44 Abs.5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.
8Satz 6 gilt entsprechend.
9§ 45a Abs.2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird.
10Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt
werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören.
11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende
Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht.
12Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer
ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist.
13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil
ermittelt.
14aDer Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten
Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden;
14bfür andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt
oder dies gesetzlich zugelassen ist.
(2d) (2) 1aWird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug
vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs.1 Satz 4 und 5
errechnet wird;
1bwenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug
nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt (7).
2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.
3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs.2 oder 3 vorzulegen.
(2e) (2) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern
erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer
erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen.
2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30.Juni 2010 über das Ergebnis.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) 1aDie Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten;
1b§ 37 Abs.5 ist nicht anzuwenden.
2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht
erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.
3a§ 240 Abs.1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden;
3b§ 254 Abs.2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die
Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.
2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) (3) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
§§§
(1) (107) (203) (249) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2010 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
(1a) (177) § 1 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(2) a§ 1a Abs.1 ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind;
bfür Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.
(3) 1§ 2a Abs.1 Satz 1 Nr.6 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.
2§ 2a Abs.1 bis 2a in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
3Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Abs.1 und 2, die vor der ab dem 24.Dezember 2008 geltenden Fassung nach § 2a Abs.1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Abs.1 Satz 3 bis 5 in der vor dem 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
4§ 2a Abs.3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
5§ 2a Abs.3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1997 (BGBl.I S.821) ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden,
soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs.3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs.4 in der Fassung des Satzes 8 (205) in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt,
übertragen oder aufgegeben wird (178).
6Insoweit ist in § 2a Abs.3 Satz 5 letzter Halbsatz die Bezeichnung "§ 10d Abs.3" durch "§ 10d Abs.4" zu ersetzen.
7§ 2a Abs.4 ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2005 (117) in der folgenden Fassung anzuwenden:
(4) (90) 1Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens zehn Prozent (157) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Dezember 1996 (BGBl.I S.2049) fortgeführt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen."
6§ 2a Abs.4 ist für Veranlagungszeiträume ab 2006 (179) in der folgenden Fassung anzuwenden:
(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes fortgeführt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht
noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum
der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe
in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzuzurechnen.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
(§ 1 Abs.1) durch Aufgabe des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
oder bei Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
(§ 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes) durch Verlegung des
Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie
bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs.1) oder unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes)
bei Beendigung der Ansässigkeit im Inland auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (117).
(4) (90) 1§ 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4.März 1999 und vor dem 11.November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.
(4a) (89) 1§ 3 Nr.9 in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor
dem 1.Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen
wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.Dezember
2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008
zufließen.
2aGleiches gilt für Abfindungen auf Grund
eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen
Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem
1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich
namentlich bezeichnet worden sind (§ 1 Abs.5 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes sowie § 125 der Insolvenzordnung
in der jeweils am 31. Dezember 2005
geltenden Fassung);
2bist eine Abfindung in einem vor dem 25. Dezember 2008 ergangenen Steuerbescheid als steuerpflichtige
Einnahme berücksichtigt worden, ist dieser Bescheid insoweit auf Antrag des Arbeitnehmers zu ändern (206).
3§ 3 Nr.10 in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Fassung istweiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1.Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (207) gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem
1.Januar 2006 begründet wurde.
(4b) (208) § 3 Nr.26 und 26a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(4c) (208) § 3 Nr.34 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.
(4d) (16) (209) 1§ 3 Nr.40 ist erstmals anzuwenden für
aGewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach
Artikel 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) aufgehobene
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist;
bfür die übrigen in § 3 Nr.40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt
Entsprechendes;
Erträge im Sinne des § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
2§ 3 Nr.40 Satz 3 und 4 in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren
im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (118).
3§ 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember
2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9 anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen sind (129).
(4e) (16) (71) (202) (209) 1§ 3 Nr.40a in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor
dem 1.Januar 2009 erworben worden sind.
2§ 3 Nr.40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 12. August 2008 (BGBl.I S.1672) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.
(4f) (72) (209) § 3 Nr.41 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nr.40 Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anwendbar wäre.
(6) (59) 1§ 3 Nr.63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung
nicht anzuwenden, wenn die entsprechende
Versorgungszusage vor dem 1.Januar
2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die
Anwendung des § 3 Nr.63 verzichtet hat.
2aDer Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses;
2ber ist bis zum 30.Juni 2005 oder bei einem späteren
Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung
zu erklären.
3§ 3 Nr.63 Satz 3 und 4 ist nicht
anzuwenden, wenn § 40b Abs.1 und 2 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet
wird.
(7) (131) § 3 Nr.65 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(8) (weggefallen)
(8a) 1§ 3c Abs.2 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr.40 erstmals anzuwenden ist.
2§ 3c Abs.2 Satz 3 und 4 in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (119).
(8b) (120) § 4 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals für nach dem 31.Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
(9) § 4 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(10) 1§ 4 Abs.3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1.Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
2§ 4 Abs.3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28.April 2006 (BGBl.I S.1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5.Mai 2006 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (103).
3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5.Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (103).
(11) 1§ 4 Abs.4a in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 1998 endet.
2Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben
unberücksichtigt.
3aBei vor dem 1.Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Falle der
Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen;
3bim Falle der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.
4Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Abs.4a Satz 6 (10) sind erstmals ab dem 1.Januar 2000 zu erfüllen.
(12) (27)
1§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 beginnen.
2§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.2 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 beginnen.
3§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 28.April 2006 (BGBl.I S.1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31.Dezember 2005 beginnen (104).
4§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6a in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
5aIn den Fällen, in denen die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002 noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste
doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist, ist § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) anzuwenden;
5bdies gilt auch für unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheide
für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002, soweit nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
6§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.11 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember
2003 endet. (44)
7§ 4 Abs.5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912)
gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.Dezember 2007 enden (165).
(12a) (175)
1§ 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2007 endet (211) .
2§ 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Nr.1 des Gesetzes vom 10.Dezember 2007 (BGBl.I S.2838) ist erstmals bei nach dem 31.Dezember 2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden (210).
(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2001 endet.
(12c) (98) (weggefallen) (238)
(12d) (166) 1§ 4h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912)
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1.Januar 2008 enden.
2§ 4h Abs.5 Satz 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem
28. November 2008 stattfinden (212).
3§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor
dem 1. Januar 2008 enden. (259).
4§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2,
Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1
und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I
S.3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2009
enden (260).
5aNach den Grundsätzen des § 4h Absatz
1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl.I S.3950) zu ermittelnde EBITDA-Vorträge
für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31. Dezember 2006 beginnen und vor dem
1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag
das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres,
das nach dem 31. Dezember
2009 endet;
5b§ 4h Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,
§ 8a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
und § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15
Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungssteuergesetzes
in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950)
sind dabei sinngemäß anzuwenden (260).
(13) 1§ 5 Abs.4a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 1996 endet.
2Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 1.Januar 1997 endenden
Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind, sind in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31.Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 Prozent (157) im ersten und jeweils mindestens 15 Prozent (157) im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.
(14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden sind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in vollem Umfang aufzulösen.
(15) 1Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuerpflichtige vor dem 1.Januar 1999 bereits Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt hat, kann der Antrag nach § 5a Abs.3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a Abs.1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.Dezember 1998 endet, oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erstjahr).
2§ 5a Abs.3 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2005
endet. (46)
3§ 5a Abs.3 Satz 1 in der am 31.Dezember
2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung
das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1.Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der
Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1.Januar 2006 begonnen hat. (46)
4In Fällen des Satzes 3 (75) muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Abs.1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1.Januar 2008 endet. (46)
5§ 5a Abs.5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 enden (167).
6Soweit Ansparabschreibungen im Sinne von § 7g Abs.3 in der bis zum 17.August 2007 geltenden
Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs.1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Abs.5 Satz 3 in der bis zum 17.August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden (167).
(15a) (232) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(16) 1§ 6 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals für nach dem 31.Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (121).
2§ 6 Abs.1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals für das erste nach dem 31.Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden.
3In Höhe von vier Fünfteln des im Erstjahr durch die Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).
4Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3
unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen.
5Soweit ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wird, ist der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend aufzulösen.
6§ 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) und § 8b Abs.2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) sind in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
7§ 6 Abs.1 Nr.1a in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Baumaßnahmen
anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen
wird. (28)
8Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (28)
9Sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1a Satz 1 an
einem Objekt gelten als eine Baumaßnahme im Sinne des Satzes 7. (28)
10§ 6 Abs.1 Nr.3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum Ende eines vor dem 1.Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs angesetzt worden sind, anzuwenden.
11aFür den Gewinn, der sich aus der
erstmaligen Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.3 bei den in Satz 10 (29) genannten
Verbindlichkeiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine den Gewinn
mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren
jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist
(Auflösungszeitraum);
11bscheidet die Verbindlichkeit während des Auflösungszeitraums
aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahrs des
Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen.
12§ 6 Abs.1 Nr.3a in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch auf Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 1.Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs gebildet worden sind, anzuwenden.
13Steht am Schluß des Erstjahrs der Zeitpunkt des Beginns
der Stillegung des Kernkraftwerks nicht fest, sind bisher gebildete Rückstellungen
bis zu dem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) (13) ergibt.
14§ 6 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft,
hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden (261).
Satz 11 (30) ist für die in Satz 12 (30) genannten Rückstellungen entsprechend anzuwenden
15§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28.April 2006 (BGBl.I S.1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2005 beginnen (105).
16§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 6 in der am 24.Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmalig für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.Januar 2009 endet (213).
17§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, anzuwenden (213).
18§ 6 Abs.2 und 2a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden,
die nach dem 31.Dezember 2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (168).
19§ 6 Abs.6 Satz 2 und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden.
(16a) 1§ 6 Abs.5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden.
2§ 6 Abs.5 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und Anteilserhöhungen nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden.
(16b) a§ 6a Abs.2 Nr.1 erste Alternative und Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310) ist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der
Pensionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach dem 31.Dezember 2000 erteilt
hat;
b§ 6a Abs.2 Nr.1 zweite Alternative sowie § 6a Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 1 und § 6a Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtungen
anzuwenden, die auf einer nach dem 31.Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlung
im Sinne von § 1 Abs.2 des Betriebsrentengesetzes (60) beruhen.
(17) (176) 1§ 6a Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr.2 des Gesetzes vom 10.Dezember 2007 (BGBl.I S.2838) sind erstmals bei nach dem 31.Dezember 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden.
(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden
2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 vorgenommen werden.
2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden
sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18b) (99) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 26.April 2006 (BGBl.I S.1091) ist
erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.Dezember
2005 und letztmals auf Veräußerungen
vor dem 1.Januar 2011 anzuwenden.
2Für Veräußerungen,
die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen
werden, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
3§ 6b Abs.10 Satz 11 in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren
im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (122).
(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden.
2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6c in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 1998 endet.
(21) 1§ 7 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 vorgenommen werden.
2§ 7 Abs.1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals für das nach dem 31.Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
3§ 7 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt worden sind. (47)
(21a) 1§ 7 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) weiter anzuwenden.
3§ 7 Abs.2 und 3 in der bis zum 31.Dezember 2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwenden
für vor dem 1.Januar 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter (169).
(21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Abs.4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl. I S.2601) weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
2aAls Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird;
2bbei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
3§ 7 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 angeschafft
oder hergestellt worden sind. (58)
(21c) (263) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2010 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(22) § 7a Abs.6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juni 1979 (BGBl.I S.721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
(23) (170) 1§ 7g Abs.1 bis 4 und 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August
2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.August
2007 enden.
2§ 7g Abs.5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August
2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden.
3Soweit Ansparabschreibungen noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, vermindert sich der Höchstbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) um die noch vorhandenen
Ansparabschreibungen (239).
4In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, ist
§ 7g Abs.1 Satz 2 Nr.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben oder der
selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren
Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 ermitteln, ein
Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert
oder Ersatzwirtschaftswert von
175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn
nach § 4 Abs.3 ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von
200 000 Euro nicht überschritten wird (236).
5Bei Wirtschaftsgütern,
die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt werden, ist § 7g Abs.6 Nr.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb zum
Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung
oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale
des Satzes 5 nicht überschreitet (236).
(23a) (48) 1§ 7h Abs.1 Satz 1 und 3 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) sind erstmals für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wird.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(23b) (48) 1§ 7i Abs.1 Satz 1 und 5 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wird.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(23c) (49) 1§ 9 Abs.5 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
2Für die Anwendung des § 9 Abs.5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend (31).
3§ 9 Abs.5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 26.April 2006 (BGBl.I S.1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden
sind (100).
(23d) (32) 1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl.I S.774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
2§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell
bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist.
3§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950)
ist erstmals für die im Veranlagungszeitraum 2010 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden (262).
4Für die Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend.
(23e) (171) § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für die im Veranlagungszeitraum 2008 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden.
(23f) (240) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl.I S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
(23g) (181) (214) (241) § 10 Abs.1 Nr.1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl.I S.3150) ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach
dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.
2Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden
Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines
zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen
des Vermögens gerechnet werden.“
(24) (160) 1§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 1 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31.Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des
62.Lebensjahres vorsehen darf.
2Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010
abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und
Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird, das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwendung findet und die Daten an die zentrale Stelle übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht;
1die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen
vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Datenübermittlung
nach § 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
des Steuerpflichtigen abweichend
von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
Bundeszentralamt für Steuern erheben kann.
2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer
des Steuerpflichtigen mit, sofern die
übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz
3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten
übereinstimmen.
3Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung (253).
4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit,
sofern die übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten übereinstimmen.
5Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs.2 Satz 1
und 2 Anwendung (215).
(24a) (182) (242) (216) (252) 1§ 10 Abs.1 Nr.9 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
2Für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier
Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte
Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in
einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, und die zu einem von dem
zuständigen inländischen Ministerium eines
Landes, von der Kultusministerkonferenz der
Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle
anerkannten oder einem inländischen
Abschluss an einer öffentlichen
Schule als gleichwertig anerkannten allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs-
oder Berufsabschluss führen, gilt § 10
Abs.1 Nr.9 in der Fassung des Artikels 1 Nr.7
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878)
für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen
der Veranlagungszeiträume vor 2008
mit der Maßgabe, dass es sich nicht um eine
gemäß Artikel 7 Abs.4 des Grundgesetzesstaatlich genehmigte oder nach Landesrecht
erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht
anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule
handeln muss.
(24b) (252) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
(24c) (200) (217) 1
§ 10a Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) sowie § 81a Satz 1 Nr.5 und § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29.Juli 2008
(BGBl.I S.1509) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden (218).
2Für die Anwendung des § 10a stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherten nach § 10a Absatz 1 Satz 1
die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem gleich, wenn
diese Pflichtmitgliedschaft
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vergleichbar ist und
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde (264).
3Für die Anwendung des § 10a stehen den Steuerpflichtigen nach § 10a Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in § 10a Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung einer der in § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörten und
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben (264).
(24d) (159) (201) (217) 11§ 10b Abs.1 und 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden (174).
2Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforderliche
Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt,
die für die Übermittlung der Daten nach § 10a
Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959)
erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend
von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (253).
3Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Abs.1 in der am 26.Juli 2000 geltenden Fassung (174).
4Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80), wenn die nach § 10a Abs.2a erforderliche Einwilligung
des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung des Datensatzes nach § 10a Abs.5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2
beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (233).
5Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen
mit, sofern die übermittelten Daten
mit den nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten übereinstimmen (233).
6Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 Anwendung (233).
(24e) (21) 1(62) (159) (201) (217) § 10b Abs.1 Satz 3 und Abs.1a in der Fassung des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1999 geleistet werden.
2a§ 10b Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1
und Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386)
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist;
2bbei Anwendung dieses Satzes gelten
jedoch die bisherigen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
festgelegten Höchstabzugsgrenzen
des § 10b Absatz 1 und 1a unverändert fort (265).
3§ 10b Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I
S.386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden (265).
4§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I
S.386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge
nach dem 31. Dezember 2006 geleistet
werden (265).
(25) 1Auf den am Schluß des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) anzuwenden.
2Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2003 anzuwenden. (45)
3§ 10d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. (45)
4Auf den Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Abs.1 in der für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung anzuwenden. (45)
5§ 10d Abs.4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (132).
(26) 1Für nach dem 31.Dezember 1986 und vor dem 1.Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.September 1990
(BGBl.I S.1898) weiter anzuwenden.
2Für nach dem 31.Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24.Juni 1991 (BGBl.I S.1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden.
3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Abs.1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs.1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30.September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30.September 1991
auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.
4§ 10e Abs.5a ist erstmals bei in § 10e Abs.1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31.Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
5§ 10e Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Juni 1993 (BGBl.I S.944) und Abs.6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21.Dezember 1993 (BGBl.I S.2310) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1.Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
7aAls Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird;
7bbei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(27) (50) 1§ 10f Abs.1 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003
(BGBl.I S.3076) ist erstmals für Baumaßnahmen
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003
begonnen wurden.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen,
für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
3§ 10f Abs.2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember
2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
31.Dezember 2003 entstanden ist.
(27a) (50) 1§ 10g in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I
S.3076) ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden,
die auf nach dem 31.Dezember 2003
begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen
entfallen.
2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen,
für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt,
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1.Januar 1996 mit der Herstellung begonnen hat.
2aAls Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
2bbei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
werden.
(29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1.Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
2aAls Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
2bbei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(30) (77) 1§ 11 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 Satz 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2003 geleistet wurden.
2§ 11 Abs.2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Disagio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein Grundstück anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen
für ein Damnum oder Disagio, das nach dem 31.Dezember 2004 geleistet wurde (133).
(30a) (91) 1Für die Anwendung des § 13 Abs.7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
2§ 13 Abs.7, § 15 Abs.1a sowie § 18 Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) sind erstmals für nach dem 31.Dezember 2005
endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (123).
(31) (11) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom
19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31.Dezember 2001 endet.
2§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001
(BGBl.I S.3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 beginnen.
(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2001 endet.
(32a) (134) § 15 Abs.3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
(32b) (134) § 15 Abs.4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich die in § 15 Abs.4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte beziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
(33) 1a§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs.2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen;
1bNummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent (157) durch Mittel finanziert werden, die
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff
gehört.
2a§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31.Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag
vor dem 25.April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der
Gesellschaft vor dem 1.Januar 1999 beigetreten ist;
2bsoweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Abs.1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.
3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.
4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.
5Bei der Anwendung des § 15a Abs.3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Abs.1 anzuwenden ist.
6§ 15a Abs.1a, 2 Satz 1 und Abs.5 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 24. Dezember 2008 getätigt werden (220).
(33a) (92) 1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683)
ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige
nach dem 10.November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der
konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und dieGesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen
mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.
3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und
die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich.
4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen
Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.
(34) 1§ 16 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 erfolgen.
2§ 16 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist erstmals auf Veräußerungen
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1993 erfolgen.
3§ 16 Abs.3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1998 erfolgen.
4§ 16 Abs.3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden.
5a§ 16 Abs.4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen;
5bhat der Steuerpflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 1.Januar 1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt.
6§ 16 Abs.4 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2000 erfolgen.
7§ 16 Abs.5 in der Fassung des Gesetzes vom
7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals
anzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertragung
der veräußerten Anteile nach dem 12.Dezember
2006 erfolgt ist (124).
(34a) 1a§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist, soweit Anteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist;
1bfür Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) anzuwenden.
2§ 17 Abs.2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(34b) (93) Für die Anwendung des § 18 Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(34c) (135) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr.66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des § 22 Nr.5 Satz 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nr.1 und § 19 Abs.2 entsprechend anzuwenden;
b§ 9a Satz 1 Nr.3 ist nicht anzuwenden.
(35) (136) (183) (247)§ 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder
auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nr.39 anzuwenden hat.
(36) 1§ 20 Abs.1 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2§ 20 Abs.1 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000
(BGBl.I S.1433) und § 20 Abs.1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3§ 20 Abs.1 Nr.6 in der Fassung des Gesetzes vom 7.September 1990 (BGBl.I S.1898) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1973
abgeschlossen worden sind.
4§ 20 Abs.1 Nr.6 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 1996 (BGBl.I S.2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31.Dezember 1996 entgeltlich erworben
worden sind.
5„Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen werden, ist § 20 Abs.1 Nr.6 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt wird. (78)
6§ 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4, § 43 Abs.3, § 44 Abs.1, 2 und 5 und § 45a Abs.1 und 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) sind erstmals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2006 getätigt werden. (137)
7§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist auf Erträge aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen werden, anzuwenden. (137)
8§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.Dezember
2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31.Dezember 2006 (137).
9§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31.Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62.Lebensjahres des Steuerpflichtigen
ausgezahlt wird (161).
10§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 5 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist für alle Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Versicherungsunternehmen
nach dem 31.Dezember 2008 zufließen (221).
11§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist für alle Versicherungsverträge
anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder
bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach
dem 31. März 2009 erfolgt (221).
12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet,
gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen
Person (248).
(36a) (95) Für die Anwendung des § 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(37) § 20 Abs.1 Nr.9 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
(37a) 1§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe a ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
2§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwenden,
die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist.
3§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
4§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31.Juli 2003 (BGBl.I S.1550) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. (25)
5§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 1 in der am
12.Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden (125).
6§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.Dezember
2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals auf Einbringungen
oder Formwechsel anzuwenden, für die
das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 7.Dezember
2006 (BGBl.I S.2782) anzuwenden ist (125).
7§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz
ist auf Einbringungen oder Formwechsel,
für die das Umwandlungssteuergesetz in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7.Dezember
2006 (BGBl.I S.2782) noch nicht anzuwenden
ist, in der folgenden Fassung anzuwenden:
„in Fällen der Einbringung nach dem Achten und des Formwechsels nach dem Zehnten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.“ (125)
8§ 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (222).
(37b) § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Sätze 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(37c) § 20 Abs.2a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
(37d) (138) 1§ 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 und Abs.2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
2Absatz 33a gilt entsprechend.
(37e) (138) (96) Für die Anwendung des § 21 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(38) 1§ 22 Nr.1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034), letztmalig anzuwenden ist.
2Für die Anwendung des § 22 Nr.1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.Dezember 2005 (BGBl.I S.3683) gilt Absatz 33a entsprechend (97) (139).
3§ 22 Nr.3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (140).
(38a) (67) 1Abweichend von § 22a Abs.1 Satz 1 (184) kann das Bundeszentralamt für Steuern (87) den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
2Der Mitteilungspflichtige nach § 22a Abs.1 kann die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers, dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. (185)
3Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungspflichtigen die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers mit, sofern die übermittelten
Daten mit den nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen (185).
4Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 Anwendung (185).
(39) (172) (234) § 25 Abs.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind.
(39a) (33) § 24c ist erstmals anzuwenden
auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die nach dem 31.Dezember 2003 zufließen,
auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.Dezember 2003 erfolgt.
(40) 1§ 32 Abs.1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist. (34)
2§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl.EG Nr.L 214 S.1) oder des Beschlusses Nr.1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl.EG Nr.L 117 S.1) leistet oder".
3§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der Fassung des Gesetzes vom 16.August 2001 (BGBl.I S.2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
4§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der Fassung
des Artikels 2 Abs.5 Buchstabe a des Gesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl.I S.842) ist auf Freiwilligendienste
im Sinne des Beschlusses Nr.1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms
„Jugend in Aktion“ (ABl.EU Nr.L 327 S.30),
die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab
dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden (198).
5Die Regelungen des § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember
2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart
oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung
der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren (198).
6§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist auf einen
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne
von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (254).
7a§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum
2006 das 24.Lebensjahr vollendeten,mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „noch nicht das 25.Lebensjahr
vollendet hat“ die Angabe „noch nicht das 26.Lebensjahr vollendet hat“ tritt;
7bfür Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25.oder 26.Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 weiterhin in der bis zum 31.Dezember
2006 geltenden Fassung anzuwenden (110).
8a§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652)
ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum
2007 wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
8bfür Kinder, die wegen einer vor dem 1.Januar
2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25.Lebensjahres und vor Vollendung des 27.Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Abs.4 Satz 1
Nr.3 weiterhin in der bis zum 31.Dezember
2006 geltenden Fassung anzuwenden (110).
9a§ 32 Abs.5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist
für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006
das 24.Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe
„über das 21.oder 25.Lebensjahr hinaus“
die Angabe „über das 21.oder 26.Lebensjahr
hinaus“ tritt;
9bfür Kinder, die im Veranlagungszeitraum
2006 das 25., 26.oder 27.Lebensjahr vollendeten,
ist § 32 Abs.5 Satz 1 weiterhin in der
bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung
anzuwenden (110).
10Für die nach § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten Verträge,
die vor dem 1.Januar 2007 abgeschlossen
wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten
Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen
des § 32 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung (110).
11Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Abs.1 Satz 3 Buchstabe b (110).
(40a) (weggefallen) (3)
(41) (51) (111) (245) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
„z“ ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete
zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-
Betrag abzurunden.“
(42) + (43) (aufgehoben) (79)
(43a) (186) 1
§ 32b Abs.1 Nr.5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl.I S.3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf
Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide
noch nicht bestandskräftig sind.
2§ 32b Abs.1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden (223).
3§ 32b Abs.2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2007 anzuwenden (223).
4Abweichend von § 32b Abs.3 kann das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
5Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 32b Abs.3 und 4 in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
6Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b
Abs.1 Nr.1 darf die Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers,
dem im Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt
der erstmaligen Übermittlung Leistungen
zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
erheben (235).
7Das Bundeszentralamt für Steuern teilt
dem Träger der Sozialleistungen die Identifikationsnummer
des Leistungsempfängers mit, sofern
die ihm vom Träger der Sozialleistungen
übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.
8Stimmen die Daten nicht überein, findet
§ 22a Abs.2 Satz 1 und 2 Anwendung (235).
9Die Anfrage des Trägers der Sozialleistungen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln (235).
10Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten
Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und
schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
Datenformat verwendet worden ist (235).
(44) (145) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(46) (weggefallen) (1)
(46a) (80) § 33b Abs.6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(47) 1§ 34 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
2Auf § 34 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) entsprechend anzuwenden.
3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des § 34 Abs.3 in der Fassung des
Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812).
4In den Fällen, in denen nach dem 31.Dezember eines Jahres mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31.Dezember dieses Jahres erzielt.
5§ 34 Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "10 Millionen Deutsche Mark" die Angabe "5 Millionen Euro" tritt.
6§ 34 Abs.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „16 Prozent (157)“ die Angabe
„15 Prozent (157)“ tritt.“ (52)
7Für die Anwendung des § 34 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812) ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 in Veranlagungszeiträumen vor dem 1.Januar 2001 unbeachtlich.
(48) (173) (224) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(49) (225) 1§ 34c Abs.1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c
Abs.6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2§ 34c Abs.1 Satz 2 ist für den Veranlagungszeitraum 2008 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
„Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“
§ 34c Abs.6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(50) 1§ 34f Abs.3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297).
2§ 34f Abs.4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 bis 5 oder nach § 15b des
Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31.Dezember 1991 hergestellte oder
angeschaffte Objekte.
(50a) (42) (226) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
2Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen
sind, die vor dem 1. Januar 2008 enden, sind abweichend von § 35 Abs.1 Satz 1 nur mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags zu berücksichtigen.
(50b) (17) 1§ 35a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2002 erbracht worden sind.
2§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden sind (147).
3§ 35a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (189).
4§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl.I S.2896) ist
erstmals anzuwenden bei Aufwendungen, die im
Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren
zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember
2008 erbracht worden sind (237).
5§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl.I S. 2955) ist
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht
worden sind (243).
(50c) (244) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl.I S.3018) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31.Dezember 2008 eingetreten ist.
(50d) (18) (244) 1§ 36 Abs.2 Nr.2 und 3 und Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2§ 36 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3...(81)
(50e) (18) (244) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
(50f) (255) 1a§ 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent,
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung
anzusetzen sind;
1bmindestens jedoch 1 500 Euro.
2Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Veranlagung
des Veranlagungszeitraums 2008,
dann sind 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der
Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegenüber
dem Finanzamt nachweist.
3Bei zusammen
veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1
und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln.
(51) (53) (246) 1 § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl „9 225“ durch die Zahl „9 429“, die Zahl „26 276“ durch die Zahl „26 441“ und die Zahl „200 320“ durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.
(51a) (256) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzuwenden:
"Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen."
(52) (54) (113) (f) (227) § 39f in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden.
(52a) (68) 1§ 40b Abs.1 und 2 in der am 31.Dezember
2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse,
die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.Januar 2005
erteilt wurde.
2Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung
die Voraussetzungen des § 3 Nr.63 erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer
nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr.63 verzichtet hat.
3§ 40b Abs.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23.August 2006 gezahlt werden (148).
(52b) (190) § 41b Abs.1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals anzuwenden für Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
(52c) (weggefallen) (149)
(53) (12) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) sind
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2Die §§ 43 bis 45c in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden,
für die Satz 1 nicht gilt.
3§ 44 Abs.6 Satz 3 in
der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2001 anzuwenden.
4§ 45d Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember
2001 (BGBl.I S.3794) ist für Mitteilungen
auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31.Dezember 2001 zufließen.
5§ 44 Abs.6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt (150).
(53a) (82) § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29.Juli 2004 erfolgt.
2§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 abgeschlossen werden (151).
(54) aBei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle (106) oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis zum 31.Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1.Januar 1994 emittiert worden sind;
bdies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.
(55) § 43a Abs.2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 erworben worden sind.
(55a) (191) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 zufließen.
(55b) (aufgehoben) (192)
(55c) (83) § 43b Abs.2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2008 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „15 Prozent (157)“ die Angabe „10 Prozent (157)“ tritt.
(55d) (83) § 43b Abs.3 ist letztmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2009 zugeflossen sind.
(55e) (69) (84) 1§ 44 Abs.1 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21.Juli 2004 (BGBl.I S.1753) ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 erfolgen.
2§ 44 Abs.6 Satz 2 und 5 in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember
2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (127).
(55f) (114) 1Für die Anwendung des § 44a Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 auf Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2006 zufließen, gilt Folgendes:
2Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1.Januar
2007 unter Beachtung des § 20 Abs.4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag
nur zu 56,37 Prozent (157) berücksichtigen.
3Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller
Höhe zu berücksichtigen.
(55g) (115) 1 (84) § 44a Abs.7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003
erfolgen.
2Für Ausschüttungen, die vor dem 1.Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs.7 und § 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179) weiterhin anzuwenden.
3§ 44a Abs.7 und 8 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) und § 45b Abs.2a (152) (f) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 erfolgen (85).
(55h) (153) § 44b Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 zufließen.
(55i) (153) § 45a Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals ab dem 1.Januar 2007 anzuwenden.
(55j) (154) 1§ 46 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
2§ 46 Abs.2 Nr.8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl.I S.3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in
Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist (193).
(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30.August 2001 (BGBl.I S.2267) ist erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 erbracht werden.
(57) (128) § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe e und f sowie Nr.8 in der Fassung des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
(57a) 1§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober
2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
2§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
4Für die Anwendung des § 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.Dezember 2000 zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a und b
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember
2004 (BGBl.I S.3310) (86) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem
31.Dezember 2003 zufließen, anzuwenden. (26)
(58) (194)
§ 50 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl.I S.3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch
nicht bestandskräftig sind.
2§ 50 Abs.5 Satz 2 Nr.3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl.I S.4210; 2003 I S.179) ist letztmals anzuwenden auf Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2009 zufließen (228).
3aDer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl.I S.2702)
wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf;
3bdieser Zeitpunkt darf nicht vor
dem 31. Dezember 2011 liegen (257).
(58a) (195) (229) 1§ 50a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
2aDer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Artikels
8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl.I
S.2702) wird durch eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf;
2bdieser Zeitpunkt darf
nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen (258).
(58b) § 50a Abs.7 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 22.Dezember 2001 angeordnet worden ist.
(58c) (155) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, ie nach dem 31.Dezember 2004 ausgestellt werden.
(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist weiter anzuwenden, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden war.
(59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.1433) letztmals
anzuwenden ist.
2§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
3a§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist ab 1.Januar 2002 anzuwenden;
3bfür Anträge auf die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die
bis zum 31.Dezember 2001 gestellt worden sind, ist § 50d Abs.2 Satz 4 nicht
anzuwenden.
4§ 50d Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist ab 1.Januar 2002 anzuwenden (40).
5§ 50d Abs.1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des
Gesetzes vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3112) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach
dem 31.Dezember 2003 erfolgen (73).
6§ 50d Abs.9 Satz 1 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember
2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (156).
7§ 50d Abs.1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Vergütungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 zufließen (230).
8§ 50d Abs.10 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (230).
(59b) (196) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.
(59c) (41) § 51 Abs.4 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
(59d) 1§ 52 Abs.8 in der Fassung des Artikels 1 Nr.59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.Oktober 1995 (BGBl.I S.1250) ist nicht anzuwenden.
2§ 52 Abs.8 in der Fassung des Artikels 8 Nr.5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24.März 1998 (BGBl.I S.529) ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(8) § 6b Abs.1 Satz 2 Nr.5 und Abs.4 Satz 1 Nr.2 ist erstmals auf Veräußerungen
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten
Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommen werden."
(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes vom 16.Dezember 1997 (BGBl.I S.2970) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(61a) (14) 1§ 62 Abs.2 in der Fassung des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 2§ 62 Abs.2 in der Fassung des Artikels 2 Nr.2 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2915) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (1).
(62) § 66 Abs.3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem 31.Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.
(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist weiter für Kindergeld anzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträume vor dem 1.Januar 1999 auszuzahlen hat.
(63a) (266) § 79 Satz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
(64) (22) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom 15.Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(65) (197) 191 Abs.1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist ab Veranlagungszeitraum
2002 anzuwenden.
2§ 91 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) ist bis zum 31. Dezember
2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ durch die Wörter
„Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“
zu ersetzen sind (231).
(66) (267) aEndet die unbeschränkte Steuerpflicht
eines Zulageberechtigten im Sinne des Absatzes
24c Satz 2 und 3 durch Aufgabe des inländischen
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt,
gelten die §§ 93 und 94 entsprechend;
b§ 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden.
(67) (268) 1Wurde der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 93
und 94 Absatz 2 Satz 1 bis zum 9. September
2009 bestandskräftig festgesetzt oder ist die
Frist für den Festsetzungsantrag nach § 94 Absatz
2 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4
Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen,
finden § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz
1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung weiter Anwendung.
2aHandelt es sich nicht um einen Fall des Satzes 1 ist § 95 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 8. April
2010 (BGBl.I S.386) anzuwenden;
2bbereits vor dem 15. April 2010 erlassene Bescheide können entsprechend aufgehoben oder geändert werden.
3Wurde ein Stundungsbescheid nach § 95
Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95
Absatz 2 Satz 3 in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
§§§
(1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 Abs.2 und 5a bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(3) 1§ 3 Nr.40 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007
(BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 ist § 3 Nr.40 in der bis zum 31.Dezember 2008
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei denen § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in
der bis zum 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31.Dezember 2008 Anwendung
findet, weiterhin anzuwenden.
(4) 1§ 3c Abs.2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 ist § 3c Abs.2 Satz 1 in der bis zum 31.Dezember 2008
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei denen § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in
der bis zum 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31.Dezember 2008 Anwendung
findet, weiterhin anzuwenden.
(5) § 6 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2008 erfolgen.
(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(7) § 10 Abs.1 Nr.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen und auf die § 51a Abs.2b bis 2d anzuwenden ist.
(8) § 20 Abs.1 Nr.7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10 Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
(9) § 20 Abs.1 Nr.11 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 2008 zufließende Stillhalterprämien anzuwenden.
(10) 1§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007
(BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach
dem 31.Dezember 2008 erworben werden.
2§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.Dezember 2008 anzuwenden.
3§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden,
bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.Dezember 2008 erfolgt.
4§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.4, 5 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden
Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31.Dezember 2008 erworben
oder geschaffen werden.
5a§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31.Dezember
2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen
wurde;
5bdies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen
wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs.1 Nr.6
in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.
6§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge
aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden.
7aFür Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.Januar
2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 in der am 31.Dezember
2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.4
in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 nicht anzuwenden;
7bKapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs.2
Satz 1 Nr.4 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung liegen auch vor,
wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert
ist oder wenn eine Trennung zwischen
Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint (4).
8Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Abs.1 Nr.7 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Abs.1 Nr.7 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) erfüllen, ist § 20 Abs.2
Satz 1 Nr.7 in Verbindung mit § 20 Abs.1 Nr.7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 11 Satz 4 und 6 auf alle nach dem 30.Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung
wurde vor dem 15.März 2007 angeschafft.
9§ 20 Abs.2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Veräußerungen, Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nach dem 31.Dezember 2008 anzuwenden.
10§ 20 Abs.3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden (5).
(10a) (6) § 22 Nr.3 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
(11) 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1.Januar 2000 geltenden Fassung und § 23 Abs.1 Satz 1
Nr.2 und 3 in der am 1.Januar 1999 geltenden Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
2§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 und 3 in der am 16.Dezember 2004
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
3§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31.Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft wurden.
4§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals
auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1.Januar 2009
erworben wurden.
5§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.3 in der am 1.Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf
Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1.Januar 2009
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
6§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts
auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem
1.Januar 2009 erfolgt.
7§ 23 Abs.1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden,
die nach dem 31.Dezember 1999 vorgenommen werden.
8a§ 23 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist auf
Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009
anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998
und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt;
8b§ 23 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 anschafft
oder fertigstellt (7).
9§ 23 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs.3 Satz 3 in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung
sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden.
10§ 23 Abs.3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.Januar
2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
11§ 23 Abs.3 Satz 9 und 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007
(BGBl.I S.1912) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(13) § 25 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(14) § 32 Abs.4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(15) (2) (8) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(16) (9) 1§ 43 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals
für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
2§ 43a Abs.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember
2009 zufließen.
3§ 44a Abs.8 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl.I S.1912) und Satz 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2007 zufließen.
4Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1
Nr.1, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor
dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter
„drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die
Stelle der Wörter „zwei Fünftel“ die Wörter „ein
Viertel“ treten.
5§ 44a Abs.9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2008 zufließen.
6§ 44b Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist
erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009
zufließen.
7§ 45a Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach
dem 31. Dezember 2007 zufließen.
8§ 45b Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist
erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009
zufließen.
9a§ 45d Abs.3 ist für Versicherungsverträge
anzuwenden, die nach dem 31.Dezember
2008 abgeschlossen werden;
8bdie erstmalige Übermittlung hat bis zum 30.März 2011 zu erfolgen.
(16a) (10) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
(17) § 49 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2 und Nr.8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
(18) § 51a Abs.2b bis 2d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
§§§
1In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:
1983 |
3.732 Deutsche Mark, |
2Im übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden.
3aFür die Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene Steuerfreistellung
bereits erfolgt ist, ist das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen;
3bdies gilt auch dann, soweit das Kindergeld dem
Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht.
4Die Umrechnung des zustehenden Kindergeldes ist entsprechend dem Umfang der bisher abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen.
5Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 nicht vorliegen, ist
eine Änderung der bisherigen Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags unzulässig.
6Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem nach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht den nach Satz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkommensteuer neu festzusetzen.
7Im Zweifel hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
§§§
§§§
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30.Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30.Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs.3 Satz 4 und § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.
2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.
(2) 1aBei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs.1 Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Dezember 1965 - BGBl.I S.1861 -, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27.Juli 1971 - BGBl.I S.1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs.2 Bewertungsgesetz) am 1.Juli 1970 maßgebend;
1bdabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs.3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.
2Es sind anzusetzen:
1bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz
vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen
sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich
ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs.2
der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird (1).
2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter,
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30.Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter 0,51 Euro,
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs.1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
Lagenvergleichszahl |
Ausgangsbetrag je Quadratmeter |
bis 20 |
1,28 |
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,
je Quadratmeter 0,51 Euro,
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des
§ 40 Abs.3 des Bewertungsgesetzes
je Quadratmeter 2,56 Euro,
(3) 1Lag am 1.Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nr.1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1.Januar 1964 bildet.
2Absatz 2 Nr.1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
1Für unbebaute Grundstücke der auf den 1.Januar 1964 festgestellte Einheitswert.
2Wird auf den 1.Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1.Januar 1964 und vor dem 1.Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1.Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1.Januar 1964 zu bewerten wäre;
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
(5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1.Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
2Der Antrag ist bis zum 31.Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.
3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.
4Vor dem 1.Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.
5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6) 1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.
2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2.
(7) aGrund und Boden, der nach § 4 Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln;
ber ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
§§§
Bei Steuerpflichtigen, die am 31.Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
§ 7 Abs.5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31.Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
§§§
(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78 (f), 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs.3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31.Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs.2 Nr.1 (f) und des § 14a Abs.1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) 1§ 10d Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist.
2§ 10d Abs.2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5) § 22 Nr.4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.Mai 1990 (GBl.I Nr.30 S.274) gezahlt worden sind.
(6) § 34f Abs.3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.
§§§
(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs.1 des Steueränderungsgesetzes vom 6.März 1990 (GBl.I Nr.17 S.136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16.März 1990 (GBl.I Nr.21 S.195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1989 und vor dem 1.Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1Rücklagen nach § 3 Abs.2 des Steueränderungsgesetzes vom 6.März 1990 (GBl.I Nr.17 S.136) in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16.März 1990 (GBl.I Nr.21 S.195) dürfen, soweit sie zum 31.Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden.
2Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
3aSind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen;
3bdie Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs.1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16.März 1990 (GBl.I Nr.21 S.195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1.Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.
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