| Fußnoten § 52 | ||
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| [ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
| zu § 52 EStG |
|---|
In § 52 Abs.24b wurde die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.1 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.40 Satz 3 Nr.1 wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.2 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.40a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.3 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651) und aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 k) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut Abs.40a:
(40a) (3) § 32 Abs.7 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in diesem Jahr an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro der Betrag von 1 188 Euro tritt.
In § 52 Abs.41 Nr.1 wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.4 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.42 und 43 wurde jeweils die Jahreszahl „2002“ durch die Jahreszahl „2003“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.5 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.46 Nr.1 wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.6 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.47 Satz 6 Buchstabe a wurden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.7 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.52 Nr.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.8 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.59c wurde die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.09.02, durch Art.1 Nr.9 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19.09.02 (BGBl_I_02,3651)
In § 52 Abs.11 Satz 4 wurde die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.10 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 52 Abs.31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.10 b) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 52 Abs.53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.10 c) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 52 Abs.16 Satz 10 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.2 des Altfahrzeug-Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2199)
§ 52 Abs.61a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.17 Ziff.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 52 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
Die bisherigen Abs.4a und 4b des § 52 wurden Abs.4b und 4c, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 52 Abs.50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 c) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
Die bisherigen Abs.50b und 50c des § 52 wurden Abs.50c und 50d, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 d) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 52 Abs.52b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.10 e) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
Bisheriger Wortlaut:
(52b) (19) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) ist erstmals anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.März 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.März 2003 zufließen.
Ohne Aufhebung des alten Absatz § 52b wurde ein neuer Absatz 52b eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 l) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645). Dieser wurde dann mit Wirkung vom 16.12.04 aufgehoben, durch Art.1 Nr.25 h) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Abs.24a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
Die bisherigen §§ 52 Abs.24a und b wurden § 24b und c, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 52 Absatz 64 und 65 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 52 Absatz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.6 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (23) 1
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
diese Fassung erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31.Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31.Dezember 2003 zufließen.
§ 52 Abs.23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 a) des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 d) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.37a Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 b) des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 52 Abs.57a wurde Satz 5 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.2004, durch Art.3 Nr.3 des Investmentmodernisierungsgesetz es vom 15.Dezember 2003, BGBl_I_03,2676)
§ 52 Abs.12 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und die Sätze 1 und 2 wurden neu vorangestellt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 52 Abs.16 wurde nach Satz 6 die Sätze 7 bis 9 neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 c) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 52 Abs.16 bisheriger Satz 8, neuer Satz 11 wurde die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 c) bb)des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 52 Abs.16 bisheriger Satz 11, neuer Satz 14 wurde die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 11" und die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 12" ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 c) cc)des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.23a Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 e) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.23b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 f) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und in § 23d umbenannt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 e) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.39a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 g) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.40 Satz 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 h) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.43a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 i) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.46a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 j) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.50c Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 k) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Absätze 52c wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 l) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.55a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 m) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.59a Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 n) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 52 Abs.59c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.34 o) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
Er hatte folgenden Wortlaut:
(59c) § 51 Abs.4 Nr.1a ist ab dem Kalenderjahr 2004 (9) in der folgenden Fassung
anzuwenden:
"1a. 1im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis
der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von
Lohnsteuertabellen mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
aufzustellen und bekannt zu machen.
2Der Lohnstufenabstand beträgt bei
den Jahrestabellen 36.
3Die in den Tabellenstufen auszuweisende
Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss
an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer
übereinstimmen.
4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den
Jahrestabellen abzuleiten;
§ 52 bisheriger Abs.59b wurde Abs.59c und die Angabe (weggefallen) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 c) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 52 Abs.50a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§ 52 Absatz 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 52 Absatz 12 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 52 Absatz 25 Sätze 2 und 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 52 Abs.15 Sätz 2 bis 4 wurden neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.21 Satz 3 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Absätze 23a und 23b wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 d) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 bisherige Abs.23a und 23b wurden Abs.23c und 23d mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 e) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Absätze 27 und 27a wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 f) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.41 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 g) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
(41) § 32a Abs.1 ist anzuwenden
für den Veranlagungszeiträume 2004 (4) in der folgenden Fassung:
"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
bis 7.426 Euro (Grundfreibetrag):
0;
von 7.427 Euro bis 12.755 Euro:
(747,80 y + 1.700) y;
von 12.756 Euro bis 52.292 Euro:
(278,59 z + 2.497) z + 1.118;
von 52.293 Euro an:
0,47 x - 9.232.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.426 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 12.755 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden.";
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung:
"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 y + 1.500) y;
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 z + 2.397) z + 989;
von 52.152 Euro an:
0,42 x - 7.914.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden."
§ 52 Abs.47 Satz 6 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 h) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
6§ 34 Abs.3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812) ist
für den Veranlagungszeiträume 2004 (7) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "19,9 vom Hundert" die Angabe "17 vom Hundert" tritt und
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "19,9 vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert" tritt.
§ 52 Abs.51 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 i) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.52 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 j) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
1ab dem Kalenderjahr 2004 (8) mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an
die Stelle des Zitats "§ 32a Abs.1 bis 3" jeweils das Zitat "§ 32 Abs.1", in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "17" und "47" und an die Stelle der Angaben "8.946 Euro" und "27.306 Euro" die Angaben "9.036 Euro" und "26.964 Euro" treten.
2Absatz 2
Satz 6 Nr.3 ist ab dem Kalenderjahr 2004 (8) in der folgenden Fassung
anzuwenden:
"3. die Vorsorgepauschale
ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "15" und "42" und an die Stelle der Angaben "8.946 Euro" und "27.306 Euro" die Angaben "9.144 Euro" und "25.812 Euro" treten.
§ 52 Abs.40 Satz 4 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 k) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut Abs.40 Satz 4
für den Veranlagungszeiträume 2004 (2) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7.188 Euro der Betrag von 7.428 Euro tritt, und
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7.188 Euro der Betrag von 7.680 Euro tritt.
§ 44 Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
§ 52 Abs.46 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.33 k) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 52 Abs.16b wurden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.24 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(24) (61)1§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind.
2§ 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl.I S.2049) ist erstmals auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31.Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.
3§ 10 Abs.2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag nach dem 13.Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines
Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem
Zeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens
einzusetzen.
4§ 10 Abs.5 Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den
Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs.1 Nr.2
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach
dem 8.November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.
5§ 10 Abs.5 Nr.3 in der Fassung des Gesetzes vom 25.Februar 1992 (BGBl.I S.297) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 52 Abs.24c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 e) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
In § 52 Abs.34b Satz 1 wurden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 f) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 52 Abs.34b Satz 2 wurde die Angabe „§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“ und werden die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 f) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.36 Satz 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 g) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.38 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 h) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.38a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 i) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 52 Abs.52a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 j) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.55b (Abs.55a gibt es schon) wurde neu eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
§ 52 Abs.61a wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.11 Nr.17 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 52 Abs.4c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2013)
§ 52 bisheriger Abs.4c wurde Abs.4d, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2013)
§ 52 Abs.59a Satz 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 a) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 52 Abs.59b wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 b) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 52 Absatz 15 Satz 4 wurde wird die Angabe „Satzes 2“ durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(23) (24) 1§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember
2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.Juli 2002 enden.
2§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
§ 52 Absatz 30 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 36 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs.1 Nr.6 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (65)
§ 52 Absatz 42 und 43 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 e) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Absatz 46a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 f) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(46a) (36) § 33b Abs.6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
§ 52 Absatz 50c Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 g) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
3§ 36 Abs.2 Satz 2 Nr.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. (37)
§ 52 Absatz 53a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 i) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 55a bis 55d wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 j) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 Absatz 55a in der Fassung vom 21.Juli 2004 (BGBl.I S.1753) wird Absatz 55e und Absatz 55a in der Fassung des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) wurde Absatz 55f, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 k) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 52 neuer Absatz 55f Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 l) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 52 Absatz 57a Satz 5 wurden die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2676)“ durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.25 m) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 52 Abs.38a wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (23) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.Dezember
2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
31.Dezember 2004 zufließen.
§ 52 Abs.4a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) (15) 1§ 3 Nr.39 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210) ist letztmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1.April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
2Bei Anwendung des § 3 Nr.39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben
die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.
§ 52 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1§ 2b ist für negative Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4.März 1999 rechtswirksam erworben oder begründet hat.
2§ 2b ist für negative Einkünfte im Sinne des § 2b aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung vor dem 5.März 1999 mit der Herstellung des Wirtschaftsguts der Einkunftserzielung begonnen hat, in den
Fällen der Anschaffung das Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung auf Grund eines vor dem 5.März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder anschafft und der Steuerpflichtige
der Gesellschaft oder Gemeinschaft vor dem 1.Januar 2001 beigetreten ist oder beitritt.
3Das gleiche gilt, wenn der obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt im Sinne des Satzes 2 vor dem 5.März 1999 auf die in Satz 2 genannte
Gesellschaft oder Gemeinschaft übergegangen ist.
4aAls Beginn der Herstellung gilt bei Wirtschaftsgütern, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
4bbei baugenehmigungsfreien Wirtschaftsgütern, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
werden.
5Besteht die Einkunftsquelle im sinne des § 2b nicht aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, sind die Sätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 52 Abs.30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.33a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.34b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 bisheriger Abs.34b wurde Abs.34c, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.36a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 f) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.37d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 g) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.38 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.9 h) iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
§ 52 Abs.12c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.18b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.23c Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.24 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.50b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.17 ê) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 52 Abs.10 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 a) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 52 Abs.12 Satz 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 b) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 52 Abs.16 Satz 15 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 c) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
In § 52 Abs.54 wurde das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.8 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (88) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006
anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.Dezember 2005
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.Dezember
2005 zufließen.
§ 52 Abs.12c Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 Abs.24 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 Abs.40 Sätze 4 bis 8 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 Abs.41 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 e) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(41) (51) § 32a Abs.1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen
bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(883,74 • y + 1 500) • y;
von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 989;
von 52 152 Euro an:
0,42 • x – 7 914.
2„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
3„z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete
zu versteuernde Einkommen.
5Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen
Euro-Betrag abzurunden.“
§ 52 Abs.44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 f) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.52 und 58a wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 g) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(52) (54) § 39b Abs.2 Satz 8 ist ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „16 vom Hundert“ die Angabe „15 vom Hundert“, an die Stelle der Angabe „9 228 Euro“ die Angabe „9 144 Euro“, an die Stelle der Angabe „26 072 Euro“ die Angabe „25 812 Euro“ und an die Stelle der Angabe „45 vom Hundert“ die Angabe „42 vom Hundert“ tritt.
(58a) 1§ 50a Abs.4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütungen, die nach dem 31.Dezember 2001 zufließen.
2Für Vergütungen, die nach dem 31.Dezember 2002 zufließen, sind § 50a Abs.4 Satz 4 und Satz 5 Nr.4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 20 Prozent (157) der Einnahmen beträgt.
§ 52 Abs.55f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 h) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 52 bisheriger Abs.55f wurde Abs.55g, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 i) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 59b Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.1 Nr.20 j) iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 52 Abs.3 Satz 5 wurden die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt und Satz 6 angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.4b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.8a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.16 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(16) 1§ 6 Abs.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist letztmals für das vor dem 1.Januar 1999 endende Wirtschaftsjahr (Letztjahr) anzuwenden.
§ 52 Abs.18b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 f) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.30a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 g) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.34 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 h) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.37a Sätz 5 bis 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 i) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.39 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 j) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.55e Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 k) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 52 Abs.57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.18 l) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.4b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(5) § 3 Nr.45 ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
§ 52 Abs.7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (59) bis (8) (weggefallen)
§ 52 Abs.25 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.30 Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.43 e) iVm Art.20 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.32a wurde Abs.32b und Abs.32a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.43 f) iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.34c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 g) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(34c) (94) 1 Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr.5 aus einem Pensionsfonds infolge einer Versorgungsverpflichtung oder einer Versorgungsanwartschaft, die bereits vor dem 1.Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen aufgrund einer Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs.1 des Betriebsrentengesetzes (63) oder durch eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs.4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geführt hatten, sind hierauf § 9a Satz 1 Nr.1 und § 19 Abs.2 anzuwenden.
2Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr.5 aufgrund eines Rechtsanspruchs im Sinne des § 1b Abs.2 oder 3 des (64) , der bereits vor dem 1.Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (64) weiter anzuwenden, auch wenn der Rechtsanspruch auf einen Pensionsfonds übertragen worden ist.
§ 52 Abs.35 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 h) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.36 Satz 6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 i) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.37d wurde Abs.37e und Abs.37d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 j) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.38 bisheriger Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 k) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2„Bei Erträgen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 22 Nr.5 Satz 6 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (66)
§ 52 Abs.38 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 k) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.39 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3“ die Angabe „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 l) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.39 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 l) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.39 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 l) cc) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.43a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 m) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(43a) (35) § 32b Abs.3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.
§ 52 Abs.44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 n) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 52 Abs.49 wurden die Sätze 1 und 2 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 o) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.50b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 p) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.52a wurde Satz 3 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 q) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.52c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 r) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(52c) (38) 1Die an der Entwicklung der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden
Arbeitgeber können § 41b Abs.1 und 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) erstmals ab
dem Kalenderjahr 2003 anwenden.
2aNach Ablauf des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitgeber
Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung
den Arbeitnehmern nicht aushändigen;
2bdiese Lohnsteuerkarten können vernichtet werden.
3§ 41b Abs.3 Satz 1 gilt ab dem Kalenderjahr
2006 in der folgenden Fassung:
4Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.
§ 52 Abs.53 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 s) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.53a wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 t) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.55f Satz 3 (f) wurde die Angabe „§ 45 Abs.2a“ durch die Angabe „§ 45b Abs.2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 u) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.55h und 55i wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 v) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.55j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 w) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.58c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.43 x) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.59a Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 y) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 52 Abs.4 Nr.3, Abs.13 Satz 2, Abs.33 Satz 1, Abs.47 Satz 6, Abs.52, 55b, 55c, 55f und 58a Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 52 Abs.61a Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
§ 52 Absätze 24 bis 24b wurden die Absätze 24a bis 24c, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 52 Abs.24 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§ 52 Abs.36 Satz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 52 Abs.1 wurde die Jahreszahl „2007“ wird durch die Jahreszahl „2008“ und die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2007“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 52 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Absätzen“ die Angabe „und § 52a“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 52 Abs.12 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.12d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.15 Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.16 Satz 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
17§ 6 Abs.4, 5 und 6 Satz 1 ist erstmals auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern anzuwenden, bei denen der Erwerb auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt.
§ 52 Abs.21a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(23) (76) § 7g Abs.8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 enden.
§ 52 Abs.23e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 i) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.39 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 j) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(39) 1§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in der Fassung des Gesetzes vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) und § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) (141) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
2§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (142).
3§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der
Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.Dezember 1998 erfolgt.
4§ 23 Abs.1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1999 vorgenommen werden.
5§ 23 Abs.3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31.Juli 1995 anschafft und veräußert oder nach dem 31.Dezember 1998 fertig stellt und veräußert.
6§ 23 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs.3 Satz 3 in der am 12.Dezember 2006 geltenden
Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden (126).
7§ 23 Abs.3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.Januar 2007 die Feststellungsfrist
noch nicht abgelaufen ist (143).
§ 52 Abs.48 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.40 l) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52 Abs.24b Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§ 52 Abs.12a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
Bisheriger Wortlaut
(12a) § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310) ist bei Begünstigten anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erstmals nach dem 31.Dezember 2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.
§ 52 Abs.17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
Bisheriger Wortlaut
(17) 1§ 6a Abs.4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.September 1998 endet.
2In 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen sind erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31.Dezember 1998 endet; § 6a Abs.4 Satz 2 und 6 ist in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verteilung gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre
vorzunehmen ist.
3Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von anderen Rückstellungen, bei denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen sind, entsprechend anzuwenden.
§ 52 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 2a Abs.3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.April 1997 (BGBl.I S.821) ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs.3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs.4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird.
In § 52 Abs.3 Satz 6 wurde die Angabe „für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008“ durch die Angabe „für Veranlagungszeiträume ab 2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 52 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (130) § 3 Nr.56 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf laufende Zuwendungen des Arbeitgebers anzuwenden, die für einen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf Zuwendungen in Form eines sonstigen Bezuges, die nach dem 31.Dezember 2007 geleistet werden.
§ 52 Abs.23e wurde eingefügt (f), mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 d) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.24a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 d1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(24a) (101) (159) 1§ 10 Abs.1 Nr.5 und 8 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 26.April 2006 (BGBl.I S.1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden sind (61).
2a§ 10 Abs.1 Nr.8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
2bfür Kinder, die wegen einer vor dem 1.Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25.Lebensjahres und vor Vollendung des 27.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 10 Abs.1 Nr.8 weiterhin
in der bis zum 31.Dezember 2006 gültigen Fassung anzuwenden (109).
§ 52 Abs.35 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 e) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(35) (136) § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23.August 2006 geleistet werden.
In § 52 Abs.38a wurde die Angabe „§ 22a Abs.1“ wird durch die Angabe „§ 22a Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 f) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.38a Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 f) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.43a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 g) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(43a) (144) 1§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
2§ 32b Abs.3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.
§ 52 Abs.49 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 h) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
1§ 34c Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. (146)
§ 52 Abs.50a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 h1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.50b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 i) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.52b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 k) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(52b) (19) § 41a Abs.1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 enden.
§ 52 Abs.55a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.37 l) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(55a) (83) Die Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 (zu § 43b) sind auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b, die nach dem 30.April 2004 zufließen, anzuwenden, soweit es sich um „Gesellschaftsformen“ (Nummer 1) und „Steuern“ (Nummer 3) der Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern handelt.
§ 52 Abs.55b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.37 h1) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(55b) (83) § 43b Abs.2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2006 und vor dem 1.Januar 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „20 Prozent (157)“ die Angabe „15 Prozent (157)“ tritt.
§ 52 Abs.55j Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 m1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.58 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 m2) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(58) § 50 Abs.5 in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs.10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) letztmals anzuwenden ist.
§ 52 Abs.58a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 n) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 52 Abs.59b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.37 o) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(59b) (74) 1Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen.
2§ 50g Abs.6 und § 50h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006
(BGBl.I S.1652) sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30.Juni 2005 erfolgen (116).
3Anlage 3 ist auf nach dem 31.Dezember 2003 und vor dem 1.Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden.
4Anlage 3a ist auf nach dem 30.April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden.
§ 52 Abs.65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.37 p) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(65) (22) § 91 Abs.2 ist für das Beitragsjahr 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber die Daten bis zum ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats zu übermitteln hat.“
In § 52 Abs.40 wurde die Sätze 4 bis ? eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
§ 52 Abs.24b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 52 Abs.24b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 52 bisherige Abs.24b und 24c wurden Abs.24c und 25d, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 52 Abs.4c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
Bisheriger Wortlaut:
(4c) (71) (16) § 3 Nr.40a in der Fassung des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31.März 2002 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7.November 2003 erworben worden sind.
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (107) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a (163) nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (162) anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31.Dezember 2007 (162) endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
die nach dem 31.Dezember 2007 (162) zufließen.
§ 52 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 b) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 52 Abs.3 bisheriger Satz 3 wurden die Wörter „in der Fassung des Satzes 6“ durch die Wörter „in der Fassung des Satzes 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 b) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.4a Satz 2 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.41 c) aa) iVm Art.39 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 52 Abs.4a in dem bisherigen Satz 2 wurde die Angabe „vor dem 1. Januar 2009“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.41 c) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Absätze 4b und 4c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 bisherige Absätze 4b bis 4d wurden die neuen Absätze 4d bis 4f, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.12a bisheriger Wortlaut wurden Satz 2 , mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 f) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.12a Satz 1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 f) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.12d Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 g) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.16 Satz 16 wurde durch die Sätze 16 und 17 ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 h) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.23e wurde Abs.23f , mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 i) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.24 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 j) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.24b wurde eingefügt, Satz 1 mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.08 im übrigen mit Wirkung zum 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 k) iVm Art.39 Abs.1 und 5 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 die bisherigen Absätze 24b bis 24d wurden die neuen Absätze 24c bis 24e, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 l) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 neuer Abs.24c Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 m) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(24c) (200) (217) 1§ 10a Abs.1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr.5 und § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§ 52 bisheriger Abs.24b wurde Satz 3 angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.41 n) iVm Art.39 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.33 Satz 10 und 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 o) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.36 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung zum 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 p) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.37a Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 q) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.43a Satz 2 und 3 wurden eingefügt, Satz 1 mit rüchwirkender Wirkung zum 01.01.08, Satz 2 mit rückwikender Wirkung zum 29.12.07 durch Art.1 Nr.41 r) iVm Art.39 Abs.4 und 5 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 s) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.49 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 t) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(49) 1§ 34c Abs.6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (146) (187).
2§ 34c Abs.6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11.November 1993 abgeschlossen worden ist.
§ 52 Abs.50a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 u) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(50a) (42) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl.I S.2922) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (188).
§ 52 Abs.52 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 v) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.58 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 w) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.58a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 x) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(58a) (195) § 50a Abs.4 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.
§ 52 Abs.59a Satz 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 y) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.65 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.41 z) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52 Abs.15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.24d Sätze 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.39 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.43a Sätze 6 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 52 Abs.23 Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§ 52 Abs.50b Satze 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§ 52 Abs.12c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(12c) (98) 1§ 4f ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden,
soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.Dezember 2005 erbracht worden sind.
2a§ 4f Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
2bfür Kinder, die wegen einer vor dem 1.Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25.Lebensjahres und vor Vollendung des 27.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 4f Satz 1 weiterhin in der bis zum 31.Dezember 2006 gültigen Fassung
anzuwenden (108).
§ 52 Abs.23c Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.23f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 52 bisheriger Abs.23f wurde Abs.23g, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 52 Abs.24a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(24a) (182) 1§ 10 Abs.5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit
§ 52 Abs.50b Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.18 f) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 52 Abs.50c wurde neu eingefügt und die bisherigen Abs-50c und 50d wurden die Absätze 50d und 50e, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.6 des Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG vom 24.12.08 (BGBl_I_09,3018)
§ 52 Abs.41 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
§ 52 Abs.51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
Bisheriger Wortlaut:
(51) (53) 1§ 38b Satz 2 Nr.2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003
(BGBl.I S.3076) gilt erstmals für die Ausstellung
der Lohnsteuerkarten 2004.
2Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist
§ 38b Satz 2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I
S.3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt
wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der
Gemeinde schriftlich vor dem 20.September
2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine
Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der
Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs.4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen wegfallen.
3Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte
2004 die Steuerklasse II bescheinigt
worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegenüber
der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die
Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 52 Abs.35 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§ 52 Abs.36 Satz 12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (107) (203) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,
der für einen nach dem 31. Dezember 2008
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
2008 zufließen.
In § 52 Abs.12d Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.24 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Verträge im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b, die vor dem 1.Januar 2010 abgeschlossen wurden, gilt für die Anwendung des § 10 Abs.2 Satz 2 und 3, dass
eine Einwilligung nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn der Anbieter den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass er vom Vorliegen einer Einwilligung ausgeht und die Daten nach § 10 Abs.2 Satz 3 an die zentrale Stelle übermitteln wird, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Information des Anbieters widerspricht;
1der Anbieter, wenn die nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung
des Datensatzes nach § 10 Abs.2 Satz 3 erforderliche Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für
Steuern erheben kann.
2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit,
sofern die übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Abs.3 der Abgabenordnung beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten übereinstimmen.
In § 52 Abs.24b wurde eingefügt und der bisherige Abs.24b wurde Abs.24a, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 d) und e) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.24d Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 f) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
eine Einwilligung nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn der Anbieter den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass er vom Vorliegen einer Einwilligung ausgeht und die Daten nach § 10 Abs.2 Satz 3 an die zentrale Stelle übermitteln wird, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Information des Anbieters widerspricht;
1der Anbieter, wenn die nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung
des Datensatzes nach § 10 Abs.2 Satz 3 erforderliche Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs.2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für
Steuern erheben kann.
In § 52 Abs.40 Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 g) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.50f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 h) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 52 Abs.51a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.22 h) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 52 Abs.58 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
§ 58a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
§ 52 Abs.12d Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 enden (250).
§ 52 Abs.12d Sätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 a) bb) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 52 Abs.16 Satz 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 b) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.23d Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.6 c) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist.
§ 52 Abs.21c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.24c Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
2Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt für die Anwendung des § 92a Abs.1 Satz 1, dass für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro betragen muss.
§ 52 Abs.24e Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.63a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.66 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 52 Abs.67 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
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