| Fußnoten §§ 31-42f | ||
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| [ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
| zu § 31 EStG |
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§ 31 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.10 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 31 Sätz 6 und 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.10 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 31 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
5Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a Abs.1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen. (3)
§ 31 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs.6 oder durch Kindergeld nach dem X.Abschnitt bewirkt.
§ 31 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
4aIst der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld;
4bbei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags
angesetzt. (1)
§§§
| zu § 32 EStG |
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§ 32 Abs.7 Satz 6 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 32 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.11 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „einem Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.2 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 32 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.23 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 32 Abs.4 Satz 2 wurde die Zahl „7 188“ durch die Zahl „7 680“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.23 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 32 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.23 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(7) 1Ein Haushaltsfreibetrag von 2.340 Euro wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs.5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs.1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Freibetrag nach Absatz 6 oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist.
2aKinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großelternteil;
2bdieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden.
3In Fällen, in denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu.
4Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung
eines Elternteils oder Großelternteils, der nach § 1 Abs.2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
5Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für
künftige Kalenderjahre widerrufen werden.
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „nicht das 27.Lebensjahr“ durch die Wörter „nicht das 25.Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „vor Vollendung des 27. Lebensjahres“ durch die Wörter „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 32 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „oder 27. Lebensjahr“ durch die Wörter „oder 25. Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 b) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 32 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 b) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
3Absatz 4 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 32 Abs.5 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 32 Abs.4 Satz 4 wurde die Angabe „und § 20 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32 Abs.4 Satz 4 wurde die Angabe „und § 20 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
Bisheriger Wortlaut:
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl.EG Nr.L 117 S.1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
§ 32 Abs.6 Satz 1 wurde die Zahl „1 824“ durch die Zahl „1 932“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wurden nach der Angabe „(BAnz. 2008 S.1297)“ die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 32 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „7 680“ durch die Angabe „8 004“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 32 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „1 932“ durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“ durch die Angabe „1 320“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.4 Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
| zu § 32a EStG |
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§ 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.24 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
von 7.236 Euro bis 9.251 Euro:
(768,85 y + 1.990) y;
von 9.252 Euro bis 55.007 Euro:
(278,65 z + 2.300) z + 432;
von 55.008 Euro an:
0,485 x - 9.872.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 9.216
Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.
§ 32a Abs.2 + 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.
(3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt.
2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen.
3Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
In § 32a Abs.5 wurde die Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
4„z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
5„x“ ist das auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
In § 32a Abs.1 Satz 2 und Abs.5 wurde jeweils die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c“ durch die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32a Abs.1 Satz 2 und Abs.5 wurde jeweils die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c“ durch die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (4) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c (5) jeweils
in Euro für zu versteuernde Einkommen
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4„z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden.
§§§
| zu § 32b EStG |
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In § 32b Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 50 Abs.5 Satz 4 Nr.2“ durch die Angabe „§ 50 Abs.5 Satz 2 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 32b Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.6 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.3 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde ein Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.12 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 32b Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „mit Ausnahme des Insolvenzgeldes“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.12 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 32b Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.12 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 32b Abs.1 Nr.1 wurde in Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen und Buchstabe j eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 Abs.6 Nr.2 a) und b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§ 32b Abs.1 Nr.2 wurde das die Nummer abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 32b Abs.1 Nr.3 wurde durch die Nummern 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs.3 oder § 1a oder § 50 Abs.5 Satz 2 (1) Nr.2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,
In § 32b Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „des Absatzes 1 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr.2 bis 5“ ersetzt und neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 32b Abs.2 Nr.2 wurden Satz 1 die Sätze 2 und 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch,“ die Wörter „der Reichsversicherungsordnung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) aaa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe i wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) bbb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8.Februar 1990 (GBl.I Nr.7 S.42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr.5 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, (6)
In § 32b Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „wenn deren Summe positiv ist“ und das ihnen vorausgehende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 32b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 haben bei Einstellung der Leistung mit Ausnahme des Insolvenzgeldes (4) oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahrs gezahlten Leistungen zu bescheinigen.
2In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
§ 32b Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (5) 1aDie Bundesagentur für Arbeit hat die Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insolvenzgeld
für jeden Empfänger bis zum 28.Februar
des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung an
die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu
übermitteln;
1b§ 41b Abs.2 gilt entsprechend.
2Der Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren
und auf die steuerliche Behandlung des Insolvenzgeldes und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
3In den Fällen des § 188 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der
Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch
übertragen hat.
§ 32b Abs.1 Einleitungssatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs.5 Satz 4 Nr.2 Anwendung findet,
§ 32b Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
5. (8) aEinkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs.3 oder § 1a oder § 50 Abs.5 Satz 2 Nr.2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil
sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen (13);
bausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen
Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt
der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
§ 32b Abs.1 Sätze ? und ? wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.39 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
| zu § 32c EStG |
|---|
§ 32c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 32c Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 32c Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 32d EStG |
|---|
§ 32d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32d Abs.2 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b wurde die Angabe „zehn Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11a a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 32d Abs.2 Nr.1 Satz 1 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11a a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
c) 1soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet,
der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat.
2Dies gilt auch, wenn der Dritte Kapital an eine Personengesellschaft,
bei der der Gläubiger als Mitunternehmer beteiligt ist, oder an eine Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft überlassen hat, an der der Gläubiger oder eine diesem
nahe stehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, sofern der Dritte auf den
Gläubiger bzw die diesem nahe stehende
Person zurückgreifen kann.
3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital
vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 7 eingesetzt wird.
§ 32d Abs.2 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11a b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 32d Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Für die Berücksichtigung ausländischer Steuern
gilt § 34c Abs.1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche
Steuer anzurechnen ist.
2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist
Satz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzuwenden.
In § 32d Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „der vorstehenden Absätze“ durch die Angabe „der Absätze 1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 32d Abs.6 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 33 EStG |
|---|
§ 33 Abs.2 Satz 2 1.Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
§ 33 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld erhält.
In § 33 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 33 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 4f oder § 9 Abs.5“ durch die Angabe „§ 9 Abs.5 oder § 9c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu § 33a EStG |
|---|
In § 33a Abs.1 Satz 1 und 4 wurde die Zahl „7 188“ jeweils durch die Zahl „7 680“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.25 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 33a Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurde die Angabe „im Sinne des § 32 Abs.1 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „im Sinne des § 32 Abs.1 oder Abs.6 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 33a Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
1. b)wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im Sinne des § 32 Abs.1 oder 6 Satz 7 (2) oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist,
§ 33a Abs.3 wurde aufgehoben und die bisherigen Abs.4 und 5 wurden die Abs.3 und 4, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a) und b) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60.Lebensjahr vollendet hat oder
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat, oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist, (3)
924 Euro im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des § 33b oder schwer behindert ist.
2Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
624 Euro, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,
924 Euro, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt.
3Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert.
In § 33a neuer Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „in den Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „in den Absätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 33a neuer Abs.4 wurde die Angabe „der Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der Absätze 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 33a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „7 680“ durch die Angabe „8 004“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 33a Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 33a Abs.1 neuer Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 680 (1) Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
§ 33a Abs.1 neuer Satz 6 wurden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| zu § 33b EStG |
|---|
§ 33b Abs.6 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.13 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 33b Abs.6 Satz 4 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 33b Abs.6 Satz 6 wurde die Angabe „Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 33b Abs.5 Satz 1 wurde der Halbsatz „für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld erhält“ durch den Halbsatz „für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 33b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 33c EStG |
|---|
§ 33c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs.1, welches das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden, soweit sie je Kind 1.548 Euro übersteigen, wenn der
Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich,
geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
2Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
3aBei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil
entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen;
3bin den Fällen des § 32 Abs.6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend davon Satz 1.
4Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
5Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs.6 Satz 2, 3 und 6 zweiter Halbsatz 1.500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht übersteigen.
(3) 1Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs.1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
2Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2
genannten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.
§§§
§§§
| zu § 34 EStG |
|---|
In § 34 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „56 vom Hundert“ und die Angabe „19,9 vom Hundert“ durch die Angabe „16 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.26 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 34 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 34 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 34a EStG |
|---|
§ 34a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 34a Abs.1 wurde nach Satz 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz und Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34a Absätze 10 und 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 34b EStG |
|---|
§ 34b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind:
1Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus außerordentlichen Holznutzungen entstanden sind.
2Das sind Nutzungen, die außerhalb des
festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr.1) anfallen, wenn sie aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.
3Bei der Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen.
4Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte
Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge
höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz
übersteigt;
1Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) entstanden sind.
2Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis, das in
seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden.
3Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft
regelmäßig entstehen.
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Forstwirtschaft sind
1die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den
Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer
Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr.1) anfallen, zu
berücksichtigen.
2Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den
bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften aus Kalamitätsnutzungen
soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr.1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen.
3Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr.1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden.
4Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt
sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind.
5Die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr.1 und 2 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen.
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
1Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt
sein.
2Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung
der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar
sind;
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
§§§
| zu § 34c EStG |
|---|
§ 34c Abs.1 Satz 3 und 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.4 a) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 34c Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.4 b) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 34c Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 34c Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34c Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
In § 34c Abs.3 wurden die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 34c Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5“ durch die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34c Abs.6 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
4Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 34c Abs.6 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) cc) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 34c Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 34c Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ durch die Angabe „§§ 32a, 32b, 34 und 34b“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 34c Abs.1 Satz 1 bis 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und
um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte (3) ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
2Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§
32a,
32b,
34 und
34b (4) (10) (11)
ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
3Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,
nach dessen Recht nicht besteuert werden. (1)
§ 34c Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 34d EStG |
|---|
In § 34d Nr.8 Buchstabe b wurde das Wort „Spekulationsgeschäften“ durch die Wörter „privaten Veräußerungsgeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§§§
| zu § 34e EStG |
|---|
In § 34e Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 34g EStG |
|---|
In § 34g Satz 1 wurden die Wörter „Mitgliedsbeiträgen und Spenden“ durch das Wort „Zuwendungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.4 Nr.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28.06.02 (BGBl_I_02,2268)
In § 34g Satz 2 wurden die Angabe „767 Euro“ durch die Angabe „825 Euro“ und die Angabe „1 534 Euro“ durch die Angabe „1 650 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.4 Nr.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28.06.02 (BGBl_I_02,2268)
In § 34g Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 35 EStG |
|---|
§ 35 Sätz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Sie hatten folgenden Wortlaut:
2Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht,
wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende
Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung
unterliegt.
3Das ist der Fall, wenn der von
der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz
200 vom Hundert unterschreitet.
§ 35 Absatz 2 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die neuen Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) 1Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des
Organträgers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften und vor
Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses Gewerbeertrags des
Organträgers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften entspricht.
2Dabei sind negative Gewerbeerträge von dem Organträger oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark anzusetzen.
3Der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzustellen.
4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine Organschaft
im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes besteht.
§ 35 neuer Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 c) ivm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags zuständige Finanzamt.
2Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.
3Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung der Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide.
4Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
§ 35 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.04, durch Art.3 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16.Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.04 (BGBl_II_04,1653)
§ 35 Abs.1 Nr.1 2.Halbsatz wurde die Angabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 35 Abs.2 Satz 4 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 35 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt,
abei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1
um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum
entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für
das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag);
bAbsatz 2 Satz 5 (5) ist entsprechend anzuwenden;
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3
um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2...(1)
§ 35 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) (2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.
§ 35 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide.
§ 35 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 35 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „entfällt“ die Angabe „(Ermäßigungshöchstbetrag)“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.14a a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 35 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.14a b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 35 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 34f und 34g“ durch die Angabe „§§ 34f, 34g und 35a“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu Unterabschnitt 4. EStG |
|---|
Unterabschnitt 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§§§
| zu § 35a EStG |
|---|
§ 35a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und die Überschrift wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
In § 35a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind“ durch die Wörter „die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 oder Nr.8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 35a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden sind.
2In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
nach Satz 1 ausgeschlossen.
3Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der
Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch
Beleg des Kreditinstituts nachweist.
§ 35a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
In § 35a Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2, Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 35a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „inländischen“ durch die Wörter „in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 35a Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „inländischen“ durch die Wörter „in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 35a Abs.2 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
5Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
In § 35a Abs.2 Satz 2 wurde die Zahl „600“ durch die Zahl „1 200“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§ 35a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden (6) Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
10 Prozent (5), höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
12 Prozent (5), höchstens 2 400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 oder Nr.8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
worden sind (2).
2Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.
(2) (3) 1aFür die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen
nach Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden (7) Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20 Prozent (5), höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen;
1bdieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für
Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten
oder betreuten Person erbracht werden, auf 1 200 Euro.
2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden (7)
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm
der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 (9) Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (4).
3Der Abzug von der tariflichen
Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt
nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen,
die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung
im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die
§§ 4f, 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 oder Nr.8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
4In den Fällen des Absatzes 1 ist die
Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach
den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
5Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen
Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (8).
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
§§§
| zu Unterabschnitt 5. EStG |
|---|
Unterabschnitt 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 des Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG vom 24.12.08 (BGBl_I_09,3018)
§§§
| zu § 35b EStG |
|---|
§ 35b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 des Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG vom 24.12.08 (BGBl_I_09,3018)
§§§
| zu § 36 EStG |
|---|
§ 36 Abs.2 Satz 1 wurde aufgehoben und bisheriger Satz 2 wurde Satz 1, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.14 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 36 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr.2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§§§
| zu § 37 EStG |
|---|
In § 37 Abs.3 Satz 5 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 37 Abs.3 Satz 4 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, kommt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt.
In § 37 Abs.3 in dem bisherigen Satz 5 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 37 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen.
2Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
§ 37 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37 Abs.5 Satz 1 wurde die Zahl „200“ durch die Zahl „400“ und die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.20 c) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 37 Abs.5 Satz 2 wurde die Zahl „2 500“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.20 c) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 37 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c Abs.2 und 3, des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu § 37a EStG |
|---|
In § 37a Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „2 vom Hundert“ durch die Angabe „2,25 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.27 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 37a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 37b EStG |
|---|
§ 37b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 37b Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 19a sowie § 40 Abs.2“ durch die Angabe „§ 40 Abs.2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§§§
| zu § 38 EStG |
|---|
In § 38 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 a) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 38 Abs.1 bisheriger Satz 2 neuer Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 a) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 38 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 38 Abs.4 wurde Satz 3 neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 38 Abs.4 Satz 3 wurde der Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 2)“ durch den Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 38 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 38b EStG |
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§ 38b Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.28 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs.7) zu berücksichtigen ist;
§§§
| zu § 39 EStG |
|---|
In § 39 Abs.4 Satz 1 wurde nach dem Wort „abweicht“ die Wörter „oder in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.29 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39 Abs.1 Satz 1 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§§§
| zu § 39a EStG |
|---|
Die Überschrift des § 39a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 39a Abs.1 Nr.5 Buchstabe c wurde die Angabe „nach § 34f“ durch die Angabe „nach den §§ 34f und 35a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 39a Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8 c) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 39a Abs.1 Nr.1 wurde der Klammerzusatz „(§ 9a Satz 1 Nr.1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 39a Nr.8 wurde mit den notwendigen Folgeänderungen neu eingefügt , mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.1 bis 3 und 8“ und die Angabe „§§ 33a und 33b Abs.6“ durch die Angabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs.6“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.2 bis 5 und 8“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 c) aa) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 33a und 33b Abs.6“ durch die Angabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs.6“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 c) bb) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39a Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „nach den §§ 33, 33a, 33b Abs.6 und § 33c“ durch die Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39 Abs.1 Nr.7 Satz 1 wurde die Angabe „§ 39b Abs.2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39 Abs.2 Satz 4 und Abs.3 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39a Abs.1 Nr.2, Abs.2 Satz 4 und Abs.3 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c Abs.2 und 3 und des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| zu § 39b EStG |
|---|
§ 39b Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 a) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.2 Satz 13 wurden die Wörter „Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das“ durch die Wörter „Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 a) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.3 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 b) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.3 bisheriger Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 b) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 39b Abs.3 bisheriger Satz 9 wurde die Angabe „Satzes 4“ durch die Angabe „Satzes 5“, die Angabe „Satzes 7“ durch die Angabe „Satzes 8“ sowie der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 b) cc) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.6 wurden die Wörter „inländischen Arbeitgeber“ durch die Angabe „Arbeitgeber (§ 38)“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.30 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39b Abs.2 Satz 7 wurde die Angabe „§ 32a Abs.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 32a Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.30 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39b Abs.2 Satz 8 wurden
die Angaben
„§ 32a Abs.1 bis 3“ durch „§ 32a Abs.1“,
„19,9 vom Hundert“ durch „16 vom Hundert“,
„8 946 Euro“ durch „9 228 Euro“,
„27 309 Euro“ durch „26 072 Euro“ und
„48,5 vom Hundert“ durch „45 vom Hundert“ ersetzt,
mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.30 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39b Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs.2) und“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 39b Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 b) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 39b Abs.3 Satz 6 wurde das Wort „Versorgungs-Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 b) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 39b Abs.2 Satz 8 2.Halbsatz wurden Angabe „16 vom Hundert“ wird durch die Angabe „15 vom Hundert“, die Angabe „9 228 Euro“ durch die Angabe „9 144 Euro“, die Angabe „26 072 Euro“ durch die Angabe „25 812 Euro“, die Angabe „45 vom Hundert“ jeweils durch die Angabe „42 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 39b Abs.2 Satz 8 2.Halbsatz wurde vor dem den Satz abschließenden Punkt die Angabe „sowie für den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 Prozent“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 39b Abs.2 Satz 8 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 39 Abs.2 Sätze 1 bis 6 wurden durch die Sätze 1 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.20 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum
festzustellen.
2Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende
Anteil des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) sowie (11)
des Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind.
3Außerdem ist der Arbeitslohn nach Maßgabe der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a Abs.1) zu
vermindern oder um einen etwaigen Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs.1 Nr.7) zu
erhöhen.
4Der verminderte oder erhöhte Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums ist auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.
5Dabei ist der Arbeitslohn eines monatlichen
Lohnzahlungszeitraums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.
6Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe b) in den Steuerklassen I bis V, (12)
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs.1) in den Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,
in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3,
in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.4 Satz 1 Nr.1, (2)
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II, (8)
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.
§ 39 Abs.2 in dem bisherigen Satz 11 wurde die Angabe „Sätzen 5 und 10“ durch die Angabe „Sätzen 2 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.20 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 39 Abs.3 Satz 3 bis 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
In § 39b Abs.2 Satz 7 zweiter Halbsatz wurde die Angabe „15 Prozent“ durch die Angabe „14 Prozent“, die Angabe „9 144“ durch die Angabe „9 225“, die Angabe „25 812“ durch die Angabe „26 276“ und die Angabe „200 000“ durch die Angabe „200 320“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
§ 39b Abs.2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs.1) in den Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.5,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.4 Satz 1 und Abs.5,
§ 39b Abs.3 Satz 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 39b Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| zu § 39c EStG |
|---|
§ 39c Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8b des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und
neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.17 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 39c Abs.5 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 39d EStG |
|---|
§ 39d Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8c a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 39d Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 39b Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 39b Abs.2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8c b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 39d Abs.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.18 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 39d Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde der Klammerzusatz „(§ 9a Satz 1 Nr.1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe b)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 39d Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 39c Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 39c Abs.1, 2 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 39d Abs.2 Satz 1 vor Nr.1 wurde die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 39d Abs.3 Satz 5 wurde der erste Halbsatz einschließlich Semikolon gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 39d Abs.2 Satz 1 Nummer 2 wurde der Klammerzusatz „(§ 10c Abs.1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 10c)“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| zu § 39e EStG |
|---|
§ 39e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39e Abs.1 wurden die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d“ durch die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § 39f“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 39e Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Klammerzusatz „(§§ 39a, 39d)“ ein Komma sowie die Angabe „Faktor (§ 39f)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 39e Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d)“ die Angabe „sowie den Faktor (§ 39f)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 39e Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) aaa) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft,
§ 39e Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Familienstand“ die Wörter „für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ eingefügt und die Wörter „oder Zahl der Kinderfreibeträge“ durch die Wörter „und Angaben zu Kinderfreibeträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) bbb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 39e Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen mitzuteilen.
§ 39e Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39e Abs.9 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
5Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die Zahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifikationsnummer der leiblichen Eltern, soweit bekannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene und den amtlichen Gemeindeschlüssel.
§ 39e Abs.9 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39e Abs.9 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 39e Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 39e Abs.2 Satz 1 Nummer 4 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 39e Abs.2 Satz 1 Nummer 4 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 39e Abs.3 Satz 1 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| zu § 39f EStG |
|---|
§ 39f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 40 EStG |
|---|
In § 40 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und Abs.2 als Werbungskosten“ durch die Angabe „§ 9 Abs.2 wie Werbungskosten“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 40 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und Abs.2 abziehbaren Werbungskosten“ durch die Angabe „§ 9 Abs.2 abziehbaren Beträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 40 Abs.2 Satz 1, Satz 1 Nr.4 und Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 40a EStG |
|---|
In der Überschrift des § 40a wurden „und geringfügig Beschäftigte“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 40a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 40a Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 c) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 40a Abs.4 wurde die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 d) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 40a Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 e) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 40a Satz 1 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.4 a) iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 40a Satz 4 und 6 wurden die Wörter „Die Bundesknappschaft“ jeweils durch die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.4 b) iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 40a Satz 5 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.4 c) iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 40a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 40a Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „Anmeldung und Abführung“ durch die Wörter „Anmeldung, Abführung und Vollstreckung“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 40a Abs.1 Satz 1, Abs.2, 2a, 3 Satz 1 und 2, Abs.6 Satz 4 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 40b EStG |
|---|
§ 40b Absätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine
Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse
mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben.
2Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60.Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.
2aSind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt;
2bhierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von
mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.
3aFür Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat;
3bin diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden.
4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal
besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
In § 40b Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 40b Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
5Scheidet ein Arbeitgeber aus einer Pensionskasse aus und muss er anlässlich des Ausscheidens an die Pensionskasse Zuwendungen für Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften leisten, die bestehen bleiben, gelten die Sätze 1 bis 4 für diese Zuwendungen nicht.
§ 40b Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1§ 40 Abs.3 ist anzuwenden.
2Die Anwendung des § 40 Abs.1 Nr.1 auf Bezüge im
Sinne des Absatzes 1 (2) und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
§ 40b Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.30 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 40b Abs.1 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
| zu § 41 EStG |
|---|
§ 41 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.19 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41 Abs.1 Satz 7 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.19 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In 41 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 41 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
4Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.3 ermittelt worden, so ist dies durch die Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.
§§§
| zu § 41a EStG |
|---|
§ 41a Abs.1 Satz 2 wurde durch die neuen Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.20 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „Summe“ durch das Wort „Summen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 41a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 41a Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln. (1)
3aAuf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten;
3bin diesem Fall ist
die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder
von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person
zu unterschreiben. (1)
§ 41a Abs.2 Satz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 41b EStG |
|---|
§ 41b wurde neu gefasst , mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.21 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41b Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
8. die nach § 3 Nr.63 steuerfrei gezahlten Beiträge,
§ 41b Abs.1 Nr.11 und 12 wurden durch die Nummern 11 bis 13 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
11. die nach § 3 Nr.62 steuerfrei gezahlten Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung,
12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
In § 41b Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurden die Wörter „das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 41b Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 41b Abs.1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle“ durch die Angabe „auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl.I S.139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl.I S.3380), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 41b Abs.1 Satz 2 Nr.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
8. den Großbuchstaben V, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr.63 geleistet wurden, (2)
In § 41b Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Datenfernübertragung“ durch die Angabe „Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 41b Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 41b Abs.1 Satz 2 wurden in dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl.I S.3380)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl.I S.1185)“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 41b Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich den Großbuchstaben B, wenn (4) der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.3 zu besteuern war,
§ 41b Abs.1 Satz 2 Nr.13 wurde durch die Nummern 13 bis 15 ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 a) cc) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§ 41b Abs.2 Sätze 5-8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| zu § 41c EStG |
|---|
In § 41c Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Übermittlung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.22 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 41c Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „übermittelt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.22 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41c Abs.1 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
In § 41c Abs.4 Satz 1 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, weil
§§§
| zu § 42b EStG |
|---|
In § 42b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 a) aa)des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.1 Satz 4 Nr.3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 a) bb) aaa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.1 Satz 4 Nr.4a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 a) bb) bbb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 b) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42b Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 b) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Auf der Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „In der Lohnsteuerbescheinigung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Versorgungs-Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 42b Abs.1 Satz 4 Nr.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
Bisheriger Wortlaut:
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder
§ 42b Abs.1 Nr.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In 42b Abs.1 Satz 4 Nr.4 wurde die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 42b Abs.1 Satz 4 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.2 und der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.3 zu besteuern war oder
§§§
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§ 42d Abs.1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.24 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42d Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.24 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42d Abs.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.24 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42d Abs.2 wurde die Angabe „§ 38 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 4 Satz 2 und 3“ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 42d Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er nachweist, daß er den in §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach § 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
§ 42d Abs.6 Satz 1 wurden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist.“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 42d Abs.9 Satz 6 wurde die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 8“ durch die Angabe „§ 38 Abs.3a Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 42d Abs.6 Satz 7 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 42d Abs.8 Satz 3 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
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§ 42f Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.25 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42f Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.17 Satz 5 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
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