GG   (6)  
  1     20     38     54     70     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     83     104     116     131 [ ‹ ]
 VIII. Bundesverwaltung 

Art.83   GG
(Grundsatz der Landesexekutive)

Die Länder führen (R) die Bundesgesetze (R) als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt (R) oder zuläßt (R).

[ RsprS ]

§§§



Art.84   GG (F)
(Landesverwaltung und Bundesaufsicht)

(1) (M) (1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (R), so regeln sie die Einrichtung der Behörden (R) und das Verwaltungsverfahren (R).
2Wenn Bundesgesetze (R) etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen.
3Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates (R) anderes bestimmt ist.
4Artikel 72 Abs.3 Satz 3 gilt entsprechend.
5In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln.
6Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
7Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) 1Die Bundesregierung übt die Aufsicht (R) darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen.
2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) 1Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat.
2Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) 1Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen.
2Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

[ Motive ]       [ RsprS ]

§§§



Art.85   GG (F)
(Bundesauftragsverwaltung der Länder)

(1) (M) 1Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus (R), so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
2Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden (1).

(2) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen (R).
2Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln.
3Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) 1Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen (R) der zuständigen obersten Bundesbehörden.
2Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet (R), an die obersten Landesbehörden zu richten.
3Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden (R) sicherzustellen.

(4) 1Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung.
2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

[ Motive ]       [ RsprS ]

§§§



Art.86   GG
(Bundeseigene Verwaltung)

1Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
2Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

 

§§§



Art.87   GG (F)
(Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung)

(1) 1In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt.(1) (R)
2Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen (R) für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.(2)

(2) 1Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
2Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (3)

(3) 1Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht (R), selbständige Bundesoberbehörden (R) und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden (R).
2Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

[ RsprS ]

§§§



Art.87a   GG (F)
(Streitkräfte) (1)

(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf (R).
2Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) 1Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist.
2aAußerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden;
2bdie Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) 11Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.
2Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

[ RsprS ]

§§§



Art.87b   GG (F)
(Bundeswehrverwaltung) (1)

(1) 1Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.
2Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte.
3Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden.
4aDer Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen (R);
4bdas gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) 1Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit einem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
2aWerden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden;
2bdabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs.2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

[ RsprS ]

§§§



Art.87c   GG (F)
(Erzeugung und Nutzung von Kernenergie) (1)

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs.1 Nr.14 (2) ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

[ Motive ]

§§§



Art.87d   GG (F)
(Luftverkehrsverwaltung) (1)

(1) (3) 1Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt.
2Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.
3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden (R).

[ RsprS ]

§§§



Art.87e   GG (F)
(Eisenbahnverkehrsverwaltung) (1)

(1) 1Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt (R).
2Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) 1Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt.
2Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt.
3aDie Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes;
3bdie Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.
4Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) 1Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.
2Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) 1Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
2Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

[ RsprS ]

§§§



Art.87f   GG (F)
(Post- und Telekommunikationsverwaltung) (1)

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen (R).

(2) 1Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.
2Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

[ RsprS ]

§§§



Art.88   GG (F)
(Bundesbank)

1Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
2Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet. (1) (R)

[ RsprS ]

§§§



Art.89   GG
(Bundeswasserstraßen)

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) 1Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen (R) durch eigene Behörden.
2Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden.
3Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen.
4Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

[ RsprS ]

§§§



Art.90   GG
(Bundesstraßen

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes (R).

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

[ RsprS ]

§§§



Art.91   GG (F)
Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes) (1)

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes (R) anfordern.

(2) 1Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes (R) einsetzen.
2Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
3aErstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen;
3bSatz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

[ RsprS ]

§§§



 VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben/Verw-zusammenarbeit (F) 

Art.91a   GG (F)
(Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben)

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

  1. (M) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, (3)

  2. (M) Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (3).

(2) (M) (4) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) (M) (5) 1Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 (6) die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.
2aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 (6) trägt der Bund mindestens die Hälfte;
2bdie Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.
3Das Nähere regelt das Gesetz.
4Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

[ Motive ]       [ RsprS ]

§§§



Art.91b   GG (F)
(Zusammenwirken bei Fällen überregionaler Bedeutung) (2)

(1) (M) 1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

  1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

  2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;

  3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

2Vereinbarungen nach Satz 1 Nr.2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.

(2) (M) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) (M) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

[ Motive ]

§§§



Art.91c   GG (F)
(Informationstechnische System) (1)

(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) 1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen.
2Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten.
3aSie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder;
3bdas Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden.
4Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) 1Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz.
2Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

§§§



Art.91d   GG (F)
(Vergleichsstudien) (1)

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

§§§



Art.91e   GG (F)
(Grundsicherung für Arbeitssuchende (1)

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) 1Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt.
2Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§§§



 IX. Die Rechtsprechung 


Art.92   GG
(Rechtsprechende Gewalt)

aDie rechtsprechende Gewalt (R) ist den Richtern (R) anvertraut;
bsie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

[ RsprS ]

§§§



Art.93   GG (F)
(Bundesverfassungsgericht - Zuständigkeit)

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

  1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten (R) über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans (R) oder anderer Beteiligter (R), die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten (R) ausgestattet sind; (R)

  2. bei Meinungsverschiedenheiten (R) oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht (R) mit diesem Grundgesetze (R) oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels (5) der Mitglieder des Bundestages; (R)

  2a.

bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates (R), einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;(1) (R)

  1. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder (R), insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht (R) durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (R); (R)

  2. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (R) zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; (R)

  4a.

über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (R) oder in einem seiner in Artikel 20 Abs.4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; (2) (R)

  4b.

über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz (R), bei Landesgesetzen (R) jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; (2) (R)

  4c.

(6) über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;

  1. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen. (R)

(2) (M) (3) 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs.4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs.2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs.2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte.
2Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs.4 oder nach Artikel 125a Abs.2 Satz 2.
3Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs.4 oder nach Artikel 125a Abs.2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) (M) (4) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

[ Motive ]       [ RsprS ]

§§§



Art.94   GG (F)
(Bundesverfassungsgericht - Zusammensetzung)

(1) 1Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.
3Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) 1Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
2Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. (1)

 

§§§



Art.95   GG (F)
(Bund - Oberste Gerichtshöfe) (1)

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) 1Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden.
2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

§§§



Art.96   GG (F)
(Bundesgerichte) (1)

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) 1Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten.
2Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind.
3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
4Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers.
5Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) (2) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) (3) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) (4) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

  1. Völkermord;

  2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

  3. Kriegsverbrechen;

  4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs.1);

  5. Staatsschutz.

 

§§§



Art.97   GG
(Richter - Unabhängigkeit)

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

 

§§§



Art.98   GG (F)
(Bundesrichter - Rechtsstellung)

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) 1Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist.
2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) (M) (2) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs.1 Nr.27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) 1Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.
2Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt.
3Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

[ Motive ]

§§§



Art.99   GG (F)
(Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes) (1)

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs.1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

 

§§§



Art.100   GG (F)
(Konkrete Normenkontrolle)

(1) 1Hält ein Gericht (R) ein Gesetz (R), auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt (R), für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (R) einzuholen (R).
2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. (R)

(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes (R) Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (R).

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (1)

[ RsprS ]

§§§



Art.101   GG
(Ausnahmegerichte)

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig.
2Niemand (R) darf seinem gesetzlichen Richter (R) entzogen werden (R).

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

[ RsprS ]

§§§



Art.102   GG
(Todesstrafe)

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

 

§§§



Art.103   GG
(Grundrechte vor Gericht)

(1) Vor Gericht (R) hat jedermann (R) Anspruch auf rechtliches Gehör (R).

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war (R), bevor die Tat begangen wurde (R).

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (R).

[ RsprS ]

§§§



Art.104   GG
(Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung)

(1) 1Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes (R) und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
2Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter (R) zu entscheiden.
2Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. (R)
4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) 1Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat.
2Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

[ RsprS ]

§§§




[ « ] GG Art.83-104 [ ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§