zu Art.87f   GG  
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Post- und Telekommunikationsverwaltung   (Absatz 1)

  1. Die in § 57 Abs.1 Nr.2 TKG statuierte Duldungspflicht stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG dar und ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 25.08.99, - 1_BvR_1499/97 - Telekommunikationsanlage - NJW_00,798 -00 = NVwZ_00,429 (L) = www.bverfg.de)

  2. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung fordert die Erhaltung der Substanz des Eigentums. Die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis bleiben erhalten, wenn der Eigentümer des Grundstücks nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie weiterhin in der Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war. Die bloße Kreuzung des Luftraums eines Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie stellt im Regelfall eine zumutbare Beeinträchtigung dar. Dies gilt aber nicht für die Errichtung oberirdischer, weithin sichtbarer und dauerhafter Anlagen wie ein 6 m hoher Fernmeldmast und einen Kabelverzweigungskasten. (vgl BVerfG, B, 25.08.99, - 1_BvR_1499/97 - Telekommunikationsanlage - NJW_00,798 -00 = NVwZ_00,429 (L) = www.bverfg.de)

  3. Soweit Gemeinden ein Mitspracherecht zur Einflußnahme auf die Telekommunikations-Infrastruktur beanspruchen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil Art.87f Abs.2 Satz 1 GG solche Entscheidungen dem hoheitlichen Zugriff entzogen und allein auf Private übertragen hat. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  4. Die Anhörung der Gemeinden ist durch einfaches Verfahrensrecht ausreichend gesichert. Soweit die Gemeinden als Eigentümer der betroffenen Verkehrswege nicht bereits nach §§ 13 Abs.2, 28 Abs.1 VwVfG anzuhören sind, steht ihnen nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei Beeinträchtigung der Planungshoheit auch im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsanspruch unmittelbar aus Art.28 Abs.2 GG zu. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

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Privatwirtschaftliche Tätigkeit   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

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Bundesunmittelbare Anstalt   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag)

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