zu Art.100 GG  
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Konkrete Normenkontrolle   (Absatz 1)

  1. Die in Art.100 Abs.1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = www.bverfg.de)

  2. Art.100 Abs.1 GG ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtsverordnung durch ein formelles Gesetz geändert wird. Die Verwaltungsgerichte können selbst über die Vereinbarkeit von Regelungen einer Rechtsverordnung mit mit höherrangigem (Bundes-)Recht entscheiden. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = www.bverfg.de)

  3. Ausnahmsweise kann die gesetzliche Grundlage einer Verordnungsbestimmung zum Gegenstand einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG gemacht werden, obwohl für das Ausgangsverfahren nicht sie, sondern allein das auf ihr beruhende Verordnungsrecht unmittelbar entscheidungserheblich ist. Die Zulässigkeit einer solchen Vorlage wegen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit ist für den Fall anerkannt worden, dass die vorgelegte Norm zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, dass ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheide. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = www.bverfg.de)

  4. Die Befugnis und Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG bezieht sich auf alle Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichtes betraut und als Gerichte bezeichnet sind. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Eine Vorlage zur Normenkontrolle nach Art.100 Abs.1 GG ist unzulässig, wenn der Vorlagebeschluß entgegen § 80 Abs.2 Satz 1 BVerfGG nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde. (vgl BVerfG, B, 06.11.57, - 2_BvL_12/56 - Dieselsubventionierung - BVerfGE_7,171 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art.100 Abs.1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen. (vgl BVerfG, B, 17.04.08, - 2_BvL_4/05 - Zuwendungen an politische Parteien - = RS-BVerfG-Nr.08.017

  7. Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 Satz 1 GG unterliegen nicht solche Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24.Mai 1949, verkündet worden sind. (vgl BVerfG, U, 24.02.53, - 1_BvL_21_51 - Normenkontrolle II - BVerfGE_2,124 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Ein Gesetz ist nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art 100 Abs.1 Satz.1 GG, wenn feststeht, daß es aufgrund entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts nicht angewendet werden darf. (vgl BVerfG, U, 28.01.92, - 1_BvR_1025/82 - Nachtarbeitsverbot - BVerfGE_85,191 -214 = NBerfGA_Nr.95 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Will ein Gericht eine Norm der Verfassung um einer vermeintlich übergeordneten Norm willen ganz oder teilweise unangewendet lassen, dann hat es nach Art.100 Abs.1 GG zu verfahren. (vgl BVerfG, U, 18.12.53, - 1_BvL_106/53 - Gleichberechtigung - BVerfGE_3,225 = www.DFR/BVerfGE)

  10. In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichts sind "Beteiligte" im Sinne des § 25 Abs.1 BVerfGG nur die Verfassungsorgane, die durch Ausübung des ihnen in § 82 Abs.2 BVerfGG gewährten Beitrittsrechts eine besondere Rechtsstellung im Verfahren gewonnen haben. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Äußerung eines Verfassungsorgans zu dem Antrag eines Gerichts nach Art.100 Abs.1 GG stellt für sich allein keinen Beitritt im Sinne des § 82 Abs.2 BVerfGG dar. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag nach Art.100 Abs.1 GG gestellt hat, werden dadurch, daß ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß, und daß sie zur mündlichen Verhandlung zu laden sind (§ 82 Abs.3 BVerfGG), nicht zu "Beteiligten" an dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Ist in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichts kein Verfassungsorgan beigetreten, so steht es im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, ob es auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden will. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls dann unmittelbar durch das Gesetz verletzt, wenn sein von dem angegriffenen Gesetz unter Grundrechtsverletzung betroffener Anspruch durch das zuständige Gericht abgewiesen werden müßte, gleichviel, ob das angegriffene Gesetz gültig ist oder nicht, so daß also das zuständige Gericht keine Gelegenheit bitte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art.100 GG herbeizuführen. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  15. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art.100 Abs.1 GG zulässig. (vgl BVerfG, B, 08.02.83, - 1_BvL_20/81 - Gegendarstellung - BVerfGE_63,131 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art.100 Abs.1 GG ist unabhängig davon, ob auch das Verfassungsgericht eines Landes die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Normen der Landesverfassung zu prüfen hat, die mit Normen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses genügt es, daß nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der beschrittene Rechtsweg zulässig und daß diese Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich unhaltbar ist. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Nach § 100 Abs.1 GG iVm § 80 Abs.2 S.1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht darlegen inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 <173 f> stRspr, vgl zuletzt BVerfGE_97,49 <60>; 98,169 <199>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl BVerfGE_97,49 <60>; stRspr). (vgl BVerfG, B, 20.02.02, - 2_BvL_5/99 - Wehrpflicht - = www.bverfg.de)

  19. Zur Darlegungslast des vorlegenden Gerichts bei der konkreten Normenkontrolle, wenn die Vereinbarkeit der Wehrpflicht mit dem Grundgesetz erneut überprüft werden soll. (vgl BVerfG, B, 20.02.02, - 2_BvL_5/99 - Wehrpflicht - = www.bverfg.de)

  20. Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfGE 73, 339 <378 bis 381>) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei. (vgl BVerfG, B, 07.06.00, - 2_BvL_1/97 - Bananenmarktordnung - BVerfGE_102,147 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Deshalb muss die Begründung der Vorlage oder einer Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist. Dies erfordert eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE_73,339 (378 bis 381) geleistet hat. (vgl BVerfG, B, 07.06.00, - 2_BvL_1/97 - Bananenmarktordnung - BVerfGE_102,147 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch "verfassungskonforme" Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_149/52 - G 131 - BVerfGE_8,29 -47 )

  23. Verstößt ein seinem Zweck und Inhalt nach eindeutiges Besoldungsgesetz gegen Art.3 Abs.1 GG, weil es bestimmte Beamtengruppen nicht berücksichtigt, so darf ein Gericht einem Beamten dieser Gruppe nicht durch ergänzende Gesetzesauslegung die Besoldung aus diesem Gesetz zusprechen. Eine Gerichtsvorlage nach Art.100 Abs.1 GG, die eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Entscheidung vorbereiten soll, ist unzulässig. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_149/52 - G 131 - BVerfGE_8,29 -47 )

  24. Begünstigt der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art.3 GG bestimmte Gruppen, so kann das Bundesverfassungsgericht entweder die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, daß die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig ist. Es darf jedoch die Begünstigung nicht auf die ausgeschlossenen Gruppen erstrecken, wenn nicht mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art.3 GG eine solche Regelung getroffen hätte. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_149/52 - G 131 - BVerfGE_8,29 -47 )

  25. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309)

  26. Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24.Februar 1953 (BVerfGE_2,124 <128 ff.>) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = www.DFR/BVerfGE)

  27. Das Ermessen des Gesetzgebers wird auch durch Grundsatznormen begrenzt, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Wird die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit einer solchen speziellen Grundsatznorm festgestellt, ist für eine verfassungsrechtliche Prüfung derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) kein Raum mehr. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = www.DFR/BVerfGE)

  28. Art.6 Abs.1 GG ist nicht nur ein "klassisches Grundrecht" zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts. Er ist mindestens insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Verfassungsrecht, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet. Die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17.Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl.I S.33) - stellt einen solchen störenden Eingriff dar. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = www.DFR/BVerfGE)

  29. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = www.DFR/BVerfGE)

  30. In dem Verfahren nach Art.100 Abs.1 GG ist es nicht zulässig, das vorlegende Gericht als "Beteiligten" anzuhören oder einem seiner Mitglieder persönlich das Wort zu erteilen. (vgl BVerfG, U, 18.12.53, - 1_BvL_106/53 - Gleichberechtigung - BVerfGE_3,225 = www.DFR/BVerfGE)

  31. Die Norm einer Verfassung kann dann nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen dieser Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet. (vgl BVerfG, U, 18.12.53, - 1_BvL_106/53 - Gleichberechtigung - BVerfGE_3,225 = www.DFR/BVerfGE)

  32. Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 I GG unterliegen nur Gesetze in formellem Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand gemäß Art.81 GG erlassenen Gesetze. (vgl BVerfG, U, 20.03.52, - 1_BvL_12/51 - Normenkontrolle I - BVerfGE_1,184 = www.DFR/BVerfGE)

  33. Die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art.100 I GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht das Gesetz für verfassungswidrig hält. Bloße Bedenken reichen nicht aus. (vgl BVerfG, U, 20.03.52, - 1_BvL_12/51 - Normenkontrolle I - BVerfGE_1,184 = www.DFR/BVerfGE)

  34. Die Akten sind dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 80 I BVerfGG im Gerichts- nicht im Verwaltungswege vorzulegen. (vgl BVerfG, U, 20.03.52, - 1_BvL_12/51 - Normenkontrolle I - BVerfGE_1,184 = www.DFR/BVerfGE)

  35. Es entspricht nicht der Funktion eines Normenkontrollverfahrens nach Art.100 Abs.1 GG und kann nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, Rechtsfragen zu entscheiden, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage des Ausgangsverfahrens bedeutungslos sein werden. (vgl BVerfG, B, 24.03.76, - 1_BvL_7/74 - Normenkontrollverfahren - BVerfGE_42,42 -53 )

  36. Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt. (vgl BVerfG, B, 17.05.60, - 2_BvL_11/59 - Vorkonstitutionelle Norm - BVerfGE_11,126 = www.DFR/BVerfGE)

  37. §§§



Regeln des Völkerrechts   (Absatz 2)

  1. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art.25 GG), die es verbietet, Ausländer zur Deckung der Folgelasten eines Krieges zu besteuern. (vgl BVerfG, B, 14.05.68, - 2_BvR_544_63 - Kriegsfolgelasten - BVerfGE_23,288 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art.100 Abs.2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, und nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat. (vgl BVerfG, B, 14.05.68, - 2_BvR_544_63 - Kriegsfolgelasten - BVerfGE_23,288 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft. (vgl BVerfG, B, 14.05.68, - 2_BvR_544_63 - Kriegsfolgelasten - BVerfGE_23,288 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Divergenzvorlage   (Absatz 3)

  1. Art.100 Abs.3 GG setzt voraus, daß auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgerichts eines Landes sein, also insbesondere bei Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes eine Rolle spielen kann. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Soweit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Art.2 Abs.1 GG durch eine landesrechtliche Norm gerügt wird, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, die landesrechtliche Norm auf ihre Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Normen zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Landesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des Entwurfs eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung zu befinden hat. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = www.DFR/BVerfGE)

§§§




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