zu Art.87   GG  
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Bundeseigene Verwaltung   (Absatz 1)

  1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle nach Art.87 Abs.1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde nach Art.87 Abs.3 Satz 1 GG wählen, soweit die Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind. (vgl BVerfG, B, 03.03.04, - 1_BvF_3/92 - Postverkehrüberwachung - = www.bverfg.de)

  2. Nach der Systematik des Grundgesetzes bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse. "Bundespost" in Art.87 Abs.1 GG kann daher nicht mehr umfassen als "Post- und Fernmeldewesen" in Art.73 Nr.7 GG. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Bundespost ist gehalten, bei Verleihungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Rundfunksendeanlagen (§ 2 FAG) und beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung solcher Anlagen ausschließlich sendetechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. "Auflagen", die diesen Bereich verlassen, sind unzulässig. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe. Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe in irgendeiner Form befaßt (auch dann, wenn er sich privatrechtlicher Formen bedient), wird sie zu einer "staatlichen Aufgabe" im Sinne von Art.30 GG. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch den Bund kann nach Art.30 in Verbindung mit Art.83 ff. GG nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine "überregionale" Aufgabe sei, oder daß das Grundgesetz die Veranstaltung solcher Sendungen durch den Bund zugelassen habe, die der nationalen Repräsentation nach innen und der Pflege "kontinuitätsbewahrender Tradition" dienen sollen. Der Bund hat hierfür keine Kompetenz aus der Natur der Sache. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Art.30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der VIII.Abschnitt des Grundgesetzes trifft sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Verwaltung "andere Regelungen" im Sinne von Art.30 GG. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Allgemeine Verwaltungsvorschriften   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Einrichtung einer Bundesverwaltung   (Absatz 3)

  1. Der Bundesgesetzgeber ist im Rahmen des Art.135 Abs.4 GG nicht an die Voraussetzung des Art.87 Abs.3 Satz 1 GG für die Einrichtung einer Bundesverwaltung gebunden. (vgl BVerfG, U, 14.07.59, - 2_BvF_1/58 - Preußischer Kulturbesit - BVerfGE_10,20 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Als Kompetenzausübungsschranke für den Bund setzt der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens wegen seiner Akzessorietät eine korrespondierende Rechtsposition der Länder voraus. Allein der Umstand, dass das Land für den Vollzug bestimmter Gesetze zuständig ist, begründet noch keine solche Rechtsposition. (vgl BVerfG, B, 05.12.01, - 2_BvG_1/00 - Moratorium Gorleben - BVerfGE_104,238 = www.bverfg.de)

  3. Der ehemals preußische Kulturbesitz gehört zu den in Art.135 Abs.2 GG umschriebenen Vermögenswerten. Art.135 Abs.2 GG setzt keine Funktionsnachfolge der heutigen Länder in die konkrete Verwaltungsaufgabe, der dieses Vermögen früher gedient hat, voraus. (vgl BVerfG, U, 14.07.59, - 2_BvF_1/58 - Preußischer Kulturbesit - BVerfGE_10,20 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Frage, ob ein überwiegendes Interesse des Bundes eine von den Absätzen 1 bis 3 des Art.135 GG abweichende Regelung erfordert und wie gegebenenfalls diesem Interesse am besten Rechnung getragen wird, ist vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich prüfen, ob der Bundesgesetzgeber eine durch ein überwiegendes Bundesinteresse offenbar nicht gerechtfertigte Regelung getroffen hat. (vgl BVerfG, U, 14.07.59, - 2_BvF_1/58 - Preußischer Kulturbesit - BVerfGE_10,20 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der Bundesgesetzgeber ist auf Grund des Art.135 Abs.4 GG berechtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats ehemaliges Landesvermögen von der Art des preußischen Kulturbesitzes auf eine bundesunmittelbare Stiftung zu übertragen. (vgl BVerfG, U, 14.07.59, - 2_BvF_1/58 - Preußischer Kulturbesit - BVerfGE_10,20 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Umfang der Bundesaufsicht   (Absatz 4)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



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