zu Art.83   GG  
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Grundsatz der Landesexecutive

  1. Nach der Systematik des Grundgesetzes bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse. "Bundespost" in Art.87 Abs.1 GG kann daher nicht mehr umfassen als "Post- und Fernmeldewesen" in Art.73 Nr.7 GG. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Wahrnehmung von Förderungsaufgaben durch den Bund fällt unter Art.30, 83 GG. Sie ist, sofern dem Bund dafür vom Grundgesetz nicht ausdrücklich eine Verwaltungszuständigkeit eingeräumt ist, nur bei Aufgaben eindeutig überregionalen Charakters zulässig. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die zwangsweise Anstalts- oder Heimunterbringung eines Erwachsenen, die weder dem Schutz der Allgemeinheit noch dem Schutz des Betroffenen selbst, sondern ausschließlich seiner "Besserung" dient, ist verfassungswidrig. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Bundespost ist gehalten, bei Verleihungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Rundfunksendeanlagen (§ 2 FAG) und beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung solcher Anlagen ausschließlich sendetechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. "Auflagen", die diesen Bereich verlassen, sind unzulässig. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe. Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe in irgendeiner Form befaßt (auch dann, wenn er sich privatrechtlicher Formen bedient), wird sie zu einer "staatlichen Aufgabe" im Sinne von Art.30 GG. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch den Bund kann nach Art.30 in Verbindung mit Art.83 ff. GG nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine "überregionale" Aufgabe sei, oder daß das Grundgesetz die Veranstaltung solcher Sendungen durch den Bund zugelassen habe, die der nationalen Repräsentation nach innen und der Pflege "kontinuitätsbewahrender Tradition" dienen sollen. Der Bund hat hierfür keine Kompetenz aus der Natur der Sache. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Art.30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der VIII.Abschnitt des Grundgesetzes trifft sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Verwaltung "andere Regelungen" im Sinne von Art.30 GG. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Auch das procedere und der Stil der Verhandlungen, die zwischen dem Bund und seinen Gliedern und zwischen den Ländern im Verfassungsleben erforderlich werden, stehen unter dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Daraus, daß eine Bundeswasserstraße zugleich Verkehrsweg und Wasserspender ist, läßt sich weder eine Erweiterung der Kompetenz der Bundeswasserstraßenverwaltung noch eine Erweiterung der Kompetenz der Landeswasserbehörden ableiten. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068)

  9. Das WHG und das He WG bilden zusammen erst die "gesetzliche Regelung", die im Sinn von Art.83 GG ausgeführt werden kann. Die beiden Gesetze regeln die Materie "Wasser" in ihrer Bedeutung für den menschlichen Gebrauch und Verbrauch, also unter dem Gesichtspunkt der "Wasserwirtschaft und Landeskultur", nicht auch in ihrer Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg". Eine Zuständigkeit des Bundes zur Ausführung dieser Gesetze kann also nicht in Abweichung von Art.83 GG aus Art.89 Abs.2 S.1 GG hergeleitet werden. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068 )

  10. Die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten des Bundes kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Bund und dem Land ein konkretes verfassungsrechtliches Verhältnis besteht, aus dem sich ein Recht des Bundes ergibt. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068)

  11. Der Verwaltungsakt einer unteren Bundesbehörde, der wegen Verkennung der Verfassungslage rechtswidrig ist, kann nicht Gegenstand einer Verfassungsstreitigkeit zwischen einem Land und dem Bund sein. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068 )

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