Landesbauordnung (12)   §§ 82 - 88
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6.TEIL:  Verwaltungsverfahren (4) (§§ 82 - 88)
   

§_82   LBO
Nachträgliche Anforderungen

  

(1) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um von der Allgemeinheit, der Nachbarschaft oder den Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage Gefahren für Leben oder Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen abzuwenden. 

(2) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde fordern, daß auch nicht unmittelbar berührte Teile mit bauaufsichtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_83   LBO (F)
Bauüberwachung

  

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

  

2Sie kann verlangen, daß ihr oder einer oder einem von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.9


(2) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen. 

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist.

  

2Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes (1) durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.


  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_84   LBO
Bauzustandsbesichtigung

  

(1) 1Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen.
2Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind.
3Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
4Die abschließende Fertigstellung umfaßt auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
5Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen. 

(2) 1Der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte beizufügen.
2Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen, der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte einschließlich der Anschlüsse beizufügen. 

(3) 1Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen.
2Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

 

(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat. 

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.9


(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bei Bauausführungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einer oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.

  

(6) 1Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.9

2Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, daß die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 2 vorliegt.

  
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§§§



  

§_85   LBO
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

  

Sind Bauprodukte entgegen § 30 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

  
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§§§



  

§_86   LBO
Baueinstellung

  

Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn

  1. die Ausführung eines genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen oder freigestellten Bauvorhabens ohne Baugenehmigung oder Bestätigung nach § 66 Abs.4 Satz 4 oder entgegen den Vorschriften des § 81 Abs.1 und 2 oder des § 66 Abs.6 begonnen wurde oder

  2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder nach § 66 Abs.3 eingereichten Bauvorlagen abgewichen oder sonst gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

  
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§§§



  

§_87   LBO
Versiegelung

  

(1) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle, die bauliche Anlage oder einzelne Teile derselben versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. 

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn nach Erlaß eines unanfechtbaren oder eines für sofort vollziehbar erklärten Benutzungsverbotes die verbotene Nutzung fortgesetzt wird.

  
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§§§



  

§ 88   LBO
Beseitigung und Verbot der Nutzung baulicher Anlagen

  

(1) Werden bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(3) Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

(4) Kann ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ohne Bauvorlagen nicht abschließend beurteilt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde entsprechende Vorlagen verlangen.

  
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