Landesbauordnung (13)   §§ 89 - 92
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6.TEIL:  Verwaltungsverfahren (5) (§§ 89 - 92)
   

§_89   LBO
Genehmigung Fliegender Bauten

  

(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet oder bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.
2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

  

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.8

2Dies gilt nicht für untergeordnete Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht zu stellen sind und die von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden.

(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat.
2Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.

(5) 1aDie Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll;
1bsie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden;
1c§ 80 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
2Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.

(6) Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(7) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat.
2Die Behörde hat die Änderung in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen. 

(8) § 71 Abs.2 und 4, §§ 72 und 83 gelten entsprechend.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_90   LBO
Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten

  

(1) 1Fliegende Bauten, die nach § 89 Abs.2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.8

2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
3Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
4In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs.1 nicht zu erwarten ist.

(2) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren oder nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.

(3) 1Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen.
2Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(4) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
2Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_91   LBO
Zustimmungsverfahren

  

(1) 1Der Antrag auf Zustimmung (§ 69) ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde, die auch über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet, einzureichen.
2a
§ 67 Abs.2, § 71 Abs.2 und 4, §§ 72 bis 78, 80 und 81 gelten entsprechend;
2bdie Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.
3Sie ist von der Zustimmung sowie von der Befreiung zu unterrichten.

(2) 1Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Absatz 1 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen.
2Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden § 89 Abs.2 bis 8 und § 90 keine Anwendung.

(3) Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die baulichen Anlagen entsprechend den bauaufsichtlichen Vorschriften instandgehalten, instandgesetzt und betrieben werden.

  
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§§§



  

§_92   LBO
Baulasten

  

(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).
2Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin und dem Rechtsnachfolger.

(2) aDie Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform;
bdie Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.

(3) 1Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde.
2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
3Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.
4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) 1Die Baulasten sind in ein Verzeichnis (Baulastenverzeichnis) einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird.
2In das Baulastenverzeichnis sind, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte einzutragen.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

  
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