LANDTAG DES SAARLANDES
11 Wahlperiode

Drucksach 11/332
14.06.95

 

[ Vorspann ]

 

Teil 10
(§ 82 bis § 93)
(LT-Drucksache Begründung Seite 16 bis 20) 

 

[ Teil 9 § 70 - § 81 ]
[ Teil 11 § 94 - § 101 ]

 

 

 

 

 

Motive zu § 82 LBO-96 (Nachträgliche Anforderungen)

Die Vorschrift entspricht § 71 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.41) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 83 LBO-96 (Bauüberwachung)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 72 LBO 1988.

In Absatz 1 Satz 1 wird für die Bauüberwachung das Opportunitätsprinzip eingeführt. Dadurch werden die Überwachungsaufgaben den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt, da eine vollständige behördliche Überwachung nicht durchgeführt werden kann, und die Eigenverantwortlichkeit der Baubeteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer) weiter gestärkt.

In Absatz 1 Satz 2 wird der von der Bauaufsichtsbehörde Beauftragte aufgenommen, um dem Sachverhalt Rechnung zu tragen, daß die Bauüberwachung einem Prüfingenieur übertragen wird.

Absatz 3 ist zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie geändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.41)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 84 LBO-96 (Bauzustandsbesichtigung)

 

 

 

§ 85 faßt den Regelungsgehalt der geltenden §§, 73 (Rohbauabnahme) und 74 (Schlußabnahme) zusammen. Während nach geltendem Recht die Bauaufsichtsbehörde zur Abnahme verpflichtet ist, wird die Bauzustandsbesichtigung nach Absatz 3 des neuen § 85 in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt. Dies trägt zu einer weiteren Entlastung der Bauaufsichtsbehörden bei. Die Vorschrift entspricht der Musterbauordnung der ARGEBAU und den Regelungen anderer Länder.

Absatz 6 nimmt die Regelung des geltenden § 78 (Benutzung baulicher Anlagen) auf, der daher entfällt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.41) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 85 LBO-96 (Verbot unrechtmäßig gezeichneter Bau-produkte)

 

 

 

Die neue Vorschrift ist zur Absicherung des neuen § 29 notwendig. Es muß die Möglichkeit bestehen, unrechtmäßig gekennzeichnete Bauprodukte wirksam aus dem Verkehr zu ziehen. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.41) 

 

 

 

  

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 86 LBO-96 (Baueinstellung)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 75 LBO 1988 und ist an die Einführung des Freistellungs-verfahrens angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.42) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 87 LBO-96 (Versiegelung)

 

Siehe dazu Fußnote

 

Die Vorschrift entspricht § 76 LBO 1988. In Absatz 1 sind die Worte "Baustoffe, Bauteile" zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch das Wort "Bauprodukte" ersetzt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.42)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 88 LBO-96 (Beseitigung und Verbot der Nutzung baulicher Anlagen)

 

(früher § 76)

 

Die Vorschrift entspricht § 77 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.42) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 89 LBO-96 (Genehmigung Fliegender Bauten)

 

(früher § 77)

 

Die Vorschrift entspricht § 79 LBO 1988 und ist in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 6 redaktionell an die Einheit Deutschlands angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.42) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 90 LBO-96 (Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 80 LBO 1988.

Zur Verfahrenserleichterung und Entlastung des Betreibers des Fliegenden Baus und der Bauaufsichtsbehörden ermöglicht die Neufassung des Absatzes 1, daß die Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, daß der Fliegende Bau ohne eine vorherige Anzeige in Gebrauch genommen werden kann, und stellt die Durchführung der Gebrauchsabnahme in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.42) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 91 LBO-96 (Zustimmungsverfahren)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 81 LBO 1988. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.43) 

In Absatz 1 Satz 2 werden die bislang in Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 enthaltenen Regelungen zusammengefaßt und durch den Verweis auf § 67 Abs.2 ergänzt. Dadurch wird geklärt, daß im Zustimmungsverfahren die Bauvorlagen nur noch in dem Umfang geprüft werden, wie dies im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Fall ist. Diese Freistellung von der Prüfpflicht rechtfertigt sich aus Absatz 3, der - wie bisher - bestimmt, daß der öffentliche Bauherr selbst und allein die Verantwortung dafür trägt, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3.

In Absatz 3, der dem bisherigen Absatz 4 entspricht, ist das Wort "unterhalten" zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch die Worte "instandgehalten, instandgesetzt" ersetzt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.43)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 92 LBO-96 (Baulasten)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 82 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.43)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 93 LBO-96 (Örtliche Bauvorschriften)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 83 LBO 1988.

In Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a) ist die Ermächtigung aufgenommen, durch Satzung auch besondere Vorschriften zur Verwirklichung von Zielen des sparsamen Umgangs mit Energie und Wasser oder der Gewinnung erneuerbarer Energien zu erlassen. Damit werden weitergehende Möglichkeiten für ein ökologisches Bauen eröffnet.

Die Neufassung von Absatz 1 Nr.2 soll eine bessere und wirksamere Umsetzung von Umweltschutzzielen ermöglichen. Insbesondere soll wirksamer durchgesetzt werden können, daß die unbebauten Flächen von bebauten Grundstücken begrünt und bepflanzt werden, um einen Ausgleich für den baulichen Eingriff sicherzustellen. Aus städtebaulichen Gründen soll ferner die Gestaltung der Vorgärten reguliert werden und insbesondere eine Zweckentfremdung unterbunden werden können.

Die neue Nummer 3 erweitert die bisher in Absatz 2 Nr. 1 enthaltene Möglichkeit, die städtebaulich häufig relevante und auch bedenkliche Errichtung von Einfriedungen zu reglementieren.

Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 3 und ist unverändert.

Die neuen Nummern 5 und 6 sind eine Folgeänderung zu § 11 Abs.3 bis 5. Nummer 5 ersetzt § 6 Abs.2 des Spielplatzgesetzes. Nummer 6 ersetzt § 9 Abs.2 des Spielplatzgesetzes.

Die Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 4 und ist um Abstellplätze für Fahrräder - entsprechend der Neuformulierung in § 50 - erweitert. Wichtig ist, daß die Gemeinde nunmehr auch eine Herstellungspflicht für Stellplätze und Abstellplätze festlegen kann, wenn "städtebauliche Gründe" dies erfordern.

Die bisherige Nummer 8 (Anbringung von Hausnummern) konnte wegen der Regelung in § 20 Abs.3 entfallen.

Nummer 8 entspricht der bisherigen Nummer 5 und wird gleichfalls erweitert. Während Nummer 7 die Herstellungspflicht bei bestehenden baulichen Anlagen regelt, regelt Nummer 8 das Verbot der Herstellung von Stellplätzen und Garagen in Gemeindeteilen. Hierfür reichen nunmehr auch "sonstige städtebauliche Gründe" aus. Von Bedeutung ist, daß es genügt, die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen zu berücksichtigen. Nicht mehr notwendig ist, daß sichergestellt wird, daß in zumutbarer Entfernung zusätzlich ausreichende Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bestehen. Gerade dies soll verhindert werden, um den Zustrom weiterer Kraftfahrzeuge in die Zentren der Städte zu unterbinden.

Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 6 und ist redaktionell angepaßt.

Nummer 10 entspricht der bisherigen Nummer 9 und bleibt unverändert.

In Absatz 2 Nr.1. sind die Einfriedigungen im Hinblick auf die neue Nummer 3 in Absatz 1 entfallen.

In Absatz 2 Nr.3 ist die Satzungsermächtigung um die Notwendigkeit einer sparsamen Verwendung von Energie sowie der Vermeidung von Umweltbelastungen erweitert. Eine Reihe von umweltschonenden Energienutzungssystemen können nämlich nur dann wirtschaftlich arbeiten, wenn sie eine gewisse Anschlußdichte erreichen. Darüber hinaus soll den Gemeinden ermöglicht werden, in Neubaugebieten einen Beitrag zur Entlastung der Umwelt von Schadstoffen auch dann zu leisten, wenn Erzeugungssysteme nicht im Gebiet selbst, wohl aber an anderer Stelle zu vermehrtem Schadstoffausstoß führen (so daß § 9 Abs.1 Nr.23 BauGB nicht anwendbar ist).

Durch die neue Nummer 4 wird den Gemeinden ermöglicht, allgemein die Rückhaltung oder Verwendung von Niederschlagswasser oder das Verwenden von Grauwasser vorzuschreiben, um hohen finanziellen Aufwand zur Regenrückhaltung, Abwasserreinigung, Hochwasserschutz oder Fernwasserversorgung zu vermeiden.

Die Änderung des Zitats in Absatz 3 bewirkt, daß die Satzung nach Absatz 1 Nr.3.nicht genehmigungspflichtig ist, die Satzung nach Absatz 2 Nr.4 entsprechend der Satzung nach Absatz 2 Nr.3 der Genehmigung bedarf.

Der neue Absatz 4 dient der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung. Im Baugesetzbuch sind Satzungen zum Teil vom Anzeige- und Genehmigungserfordernis freigestellt (z.B. Veränderungssperren, Änderungsbebauungspläne). Dies ist in ähnlicher Weise auch bei örtlichen Bauvorschriften der Fall (vgl. Absatz 3 des § 94). Durch die Vorschrift wird nunmehr sichergestellt, daß diese Satzungen auch nicht mehr einer kommunalaufsichtlichen Prüfung (Vorlagepflicht) unterliegen.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Die Änderung der Verweisung berücksichtigt Bebauungspläne, die nach den Vorschriften des Maßnahmengsetzes zum Baugesetzbuch aufgestellt werden.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Durch die Änderung des Satzes 2 wird nunmehr sichergestellt, daß die Gemeinde bei einer beabsichtigten Abweichung von der von ihr selbst erlassenen Satzung nicht mehr übergangen werden kann. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.43 ff.)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

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