LANDTAG DES SAARLANDES
11 Wahlperiode

Drucksach 11/332
14.06.95

 

[ Vorspann ]

 

Teil 11
(§ 94 bis § 101)
(LT-Drucksache Begründung Seite 45 bis 53) 

 

[ Teil 10 § 82 - § 93 ]
[ Auswahl ]

 

 

 

 

 

Motive zu § 94 LBO-96 (Verordnungsermächtigung) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 84 LBO 1988.

Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 wurden redaktionell angepaßt.

Die Streichung der bisherigen Nummer 4 ergibt sich aus der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie. Die hierzu erforderlichen Verordnungsermächtigungen sind in den §§ 25 bis 33 enthalten.

Der neugefaßte Absatz 3 wurde an die Musterbauordnung angepaßt und der Anwendungsbereich auf das Freistellungsverfahren erstreckt. Der Regelungsinhalt der bisherigen Nummer 2 wurde in Absatz 4 integriert (Nr. 3).

Die Neufassung des Absatzes 4 ermöglicht weitergehend als bisher, Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und Entlastung der Bauaufsichtsbehörde zu treffen. Die Vorschrift ist durch die Einführung der §§ 66 bis 68 nicht obsolet geworden, da die §§ 66 und 67 nur für bestimmte Vorhaben gelten und § 68 erst zur Anwendung gelangen kann, wenn entsprechend qualifizierte Entwurfsverfasser zur Verfügung stehen.

Absatz 5 enthält wie bisher die Ermächtigung für die Festlegung für die Sachverständigen, denen Prüfungs- und Überwachungsaufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen sind. Erweitert wurde die Vorschrift um die Ermächtigung für die Festlegungen für die Sachverständigen nach § 72 Abs. 6.

Absatz 5 ist bewußt offen gehalten. Nicht jede Rechtsverordnung muß alle von Absatz 5 ermöglichten Regelungssegmente abdecken. Unterschiedliche Sachverständige können auch unterschiedliche Verordnungstypen bedingen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis der Sachverständigen nach § 72 Abs. 6, die vom Bauherrn beantragt werden, zu den Sachverständigen, die von der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, sondern auch innerhalb dieser beiden Kategorien von Sachverständigen. Gemäß dem Modell des § 65 Abs.6 ist der Sachverständige für einen ganz bestimmten Bereich besonders sachkundig. Seine Qualifikation erlaubt es den staatlichen Behörden, in diesem Fall darauf zu vertrauen, daß die bauaufsichtlichen Anforderungen, die diesem Bereich zugeordnet sind, nach Prüfung durch den Sachverständigen beachtet sind. Grundvoraussetzung ist daher, daß der jeweilige Fachbereich in der Rechtsverordnung genau umrissen wird, für den der Sachverständige verantwortlich sein soll (Nr.1). Aus den Festlegungen des Fachbereichs resultieren unmittelbar die Vorschriften bzw. die Anforderungen, die bei Vorlage der entsprechenden Nachweise i.S.d. § 72 Abs.6 als eingehalten gelten.

Kernstück der jeweiligen Rechtsverordnung wird naturgemäß die Schaffung eines individuellen Anforderungsprofils sein, dem der Sachverständige entsprechen muß (Nr.2). Denkbar sind hier in erster Linie Vorschriften über Ausbildungsgang, abgelegte Prüfungen, Berufserfahrung, absolvierte Fort- und Weiterbildungskurse, aber auch über die persönliche Zuverlässigkeit. Die Rechtsverordnung kann dabei bestehende Berufsbilder übernehmen, sie modifizieren, aber auch gänzlich neu schaffen.

Im Regelfall wird es notwendig sein, daß die Anforderungen an den Sachverständigen in irgendeiner Form überprüft werden. Daß der Sachverständige den Anforderungen entspricht, wird grundsätzlich durch einen Anerkennungsakt - sei es beispielsweise nach Ablegung einer Prüfung bzw. durch Eintragung in eine Liste - bestätigt werden. Absatz 5 Nr. 3 läßt es dabei offen, ob die Anerkennung durch staatliche Behörden oder Dritte - z.B. durch berufsständische Organisationen - ausgesprochen wird. Zwingend ist die Forderung nach einer Anerkennung jedoch nicht. Zumindest denkbar ist es, daß die Rechtsverordnung die Sachverständigeneigenschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne Einzelanerkennung ipso iure verleiht.

Es kann notwendig werden, daß der Sachverständige nach seiner Anerkennung auch weiterhin auf seine Qualifikation hin überwacht werden muß. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, auf weiche Weise dies geschieht (Nr.4). Auch hier sind eine Reihe von Möglichkeiten denkbar (z.B. regelmäßige Prüfungen, Stichprobennachschau von Nachweisen), die von der Ermächtigung abgedeckt werden.

In Übereinstimmung mit anderen Rechtsbereichen, in denen die Tätigkeit von Sachverständigen geregelt ist, wird die Oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, in der Rechtsverordnung ohne Rücksicht auf die konkrete physische oder geistige Leistungsfähigkeit des Sachverständigen eine Altersgrenze festzulegen, bei deren Überschreitung der Sachverständige nicht mehr tätig sein darf (Nr. 5). Absatz 5 Nr.6 enthält die Ermächtigung, die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorzusehen. So können sonst verbleibende Risiken - zivilrechtlich - kompensiert werden, die es dem Staat andernfalls verboten hätten, sich aus seiner Kontrollfunktion zurückzuziehen.

Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 soll den qualifizierten Entwurfsverfasser i.S.d. § 68 schaffen. In diesem Bereich befindet sich der Gesetzgeber - noch mehr als bei § 72 Abs. 6 i.V.m. § 95 Abs. 5 - im Experimentierstadium. Entsprechend offen sind die Ermächtigungen formuliert. Zum Großteil lehnt sich Absatz 6 an Absatz 5 an, wobei naturgemäß die Bestimmung des Fachbereichs entfällt, da der qualifizierte Entwurfsverfasser letztlich den gesamten Bereich der bau- bzw. baunebenrechtlichen Anforderungen abdecken soll.

Hinzugekommen sind jedoch Ermächtigungen, die ihren Grund in der speziellen Stellung des qualifizierten Entwurfsverfassers haben, aber auch deshalb eingefügt wurden, um dem Verordnungsgeber eine möglichst flexible Steuerung des Experiments qualifizierter Entwurfsverfasser offen zu halten.

Dies gilt zunächst für die Möglichkeit, in der Rechtsverordnung zu regeln ob und inwieweit der qualifizierte Entwurfs-verfasser von bauaufsichtlichen Vorschriften i.S.d. § 76 abweichen darf (Nr.7). Diese Befugnis ist den Sachverständigen i.S.d. § 72 Abs.6 nicht eingeräumt. Da der qualifizierte Entwurfsverfasser jedoch selbst oder über ihm zuarbeitende und in seinem Verantwortungsbereich tätige Sachverständige den, gesamten bauordnungsrechtlichen Bereich abdecken soll, ist es zumindest nicht ausgeschlossen, daß ihm in näher bestimmtem Umfang auch Abweichungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

Auch in der Ermächtigung, in der Rechtsverordnung, ergänzende Regelungen für den Prüfungsumfang und das Verfahren vorzusehen (Nr.8), zeigt sich der experimentelle Charakter der Vorschrift. Die Rechtsverordnung kann in diesem Zusammenhang etwa festlegen, daß bestimmte bauaufsichtliche Anforderungen (noch) im Verantwortungs- und Kontrollbereich der Behörden verbleiben sollen, z.B. weil sich insoweit private Sachverständige nicht gebildet haben oder weil sich die Behörde aus sonstigen Gründen weiterhin die Letztentscheidung vorbehalten will. Möglich ist z.B. auch, daß für bestimmte Bereiche ein "Vier-Augen-Prinzip" der Nachkontrolle festgeschrieben werden könnte.

Schließlich muß der Verordnungsgeber die Möglichkeit haben, bestimmte Bauvorhaben, etwa Sonderbauten nach § 49 gänzlich von der Regelung des § 68 auszunehmen (Nr.9).

Nach Absatz 7 Satz 2 kann in der Rechtsverordnung auch festgelegt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs.1 oder einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn der qualifizierte Entwurfsverfasser die Bauvorlagen unterschrieben hat. Hier trifft sich das Modell des qualifizierten Entwurfsverfassers mit dem Gedanken, der dem Freistellungsverfahren nach § 66 zugrunde liegt. Sind bauplanungsrechtliche Fragen bei dem in Rede stehenden Vorhaben unproblematisch, weil es plankonform errichtet oder geändert werden soll, entfällt regelmäßig die Notwendigkeit, gerade diese Fragen in einer behördlichen Genehmigung zu prüfen.

Absatz 7 ermächtigt neu, durch Rechtsverordnung nähere materielle und formelle Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung nach § 58 zu stellen.

Bei dem neuen Absatz 8 und der Ersetzung des bisherigen Absatzes 6 durch den neuen Absatz 9 handelt es sich um notwendige Folgeänderungen, die sich aus der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie ergeben (vergl. §§ 25 bis 33). Die Ermächtigungen sind notwendig, um die materiellen Regelungen der §§ 25 bis 33 näher auszuführen.

Bereits bisher hat das Institut für Bautechnik in Berlin die gleichen Befugnisse innegehabt. Insoweit soll eine Änderung nicht erfolgen.

Absatz 10 entspricht dem bisherigen Absatz 7. Die bisher genannten Vorschriften der Gewerbeordnung waren durch die entsprechenden Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes zu ersetzen, da die Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben worden sind. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.45 ff.)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 95 LBO-96 (Ordnungswidrigkeiten)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 85 LBO 1988.

In Absatz 1 Nr.1 wurde die Rechtsverordnung nach § 24 ergänzend aufgenommen.

Nummer 2 ist unverändert.

Die Nummern 3 bis 5 ersetzen die bisherigen Nummern 7 bis 11.

Die neue Nummer 6 dient der Durchsetzung der Nachweispflicht für die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen nach § 50 Abs.3.

Die Nummern 7 bis 10 entsprechen den bisherigen Nummern 3 bis 6: Sie sind redaktionell angepaßt. Nummer 7 wurde außerdem um Ordnungswidrigkeitstatbestände, die das Freistellungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren betreffen, ergänzt.

Nummer 11 entspricht der bisherigen Nummer 12 und ist rdaktionell angepaßt.

Die neue Nummer 12 dient der Durchsetzung der Anforderung, daß Entwurfsverfasser und Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz für die Vorhaben nach §§ 66 und 67 nach § 58 Satz 1 ausreichend haftpflichtversichert sind. Sie handeln ordnungswidrig, wenn sie entgegen § 58 Satz 1 nicht ausreichend haftpflichtversichert sind und im Einzelfall bestehende Haftungsausschlußgründe nach § 58 Satz 5 nicht unverzüglich offenbaren.

Die neuen Nummern 13 bis 15 führen weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Rechtsverstößen des Bauherrn, desEntwurfsverfassers, der Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz und der sachverständigen Personen im Rahmen des Freistellungsverfahrens und des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ein.

Absatz 4 Satz 1 ist redaktionell an die Änderungen des Absatzes 1 angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.48 f.)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 96 LBO-96 (Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften)

 

 

 

Absatz 1 beinhaltet die üblichen Überleitungsbestimmungen.

Absatz 2 stellt fest, daß nach bisherigem Recht für nicht geregelte Bauprodukte erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeichen als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach neuem Recht weiter gelten. Damit können sie auch nach § 26 Abs.4 verlängert werden.

Absatz 3 regelt die Überleitung bereits bisher im Rahmen der Beurteilung und Zulassung von Bauprodukten und Bauarten tätiger Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden in das neue Rechtssystem. Nach Satz 1 gelten diese im Rahmen ihres bisherigen Aufgabenbereichs als anerkannte Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2) und als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.4). Nach Satz 2 gelten diese Stellen auch als anerkannte Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Nach Satz 3 gelten Stellen, die für die Fremdüberwachung nach bisherigem Recht anerkannt waren, als Zertifizierungsstellen (§ 33 Abs.1 Satz 1 Nr.3). Die Fiktionen der Sätze 2 und 3 waren zu befristen, weil es sich um die Übernahme neuer Aufgaben handelt, die ohne ausdrückliche Anerkennung nur vorübergehend erfolgen kann.

Absatz 4 stellt das Überwachungszeichen bisherigen Rechts dem Übereinstimmungszeichen des neuen Rechts gleich. Dies geschieht im Hinblick auf vorhandene Lagerbestände und kann auch gerechtfertigt werden, weil beide Ü-Zeichen im Ergebnis vergleichbare Aussagen treffen.

Die Absätze 5 und 6 sind Übergangsregelungen, die den unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens der Änderungen der Landesbauordnungen in den einzelnen Bundesländern Rechnung tragen.

Absatz 7 stellt für bisher nicht kennzeichnungspflichtige Bauprodukte, die nunmehr das Übereinstimmungszeichen tragen sollen, eine angemessene Anpassungszeitspanne zur Verfügung.

Die Absätze 8 und 9 übernehmen die Regelungen des bisherigen § 86 Abs. 3 und 4.

Absatz 10 regelt die Fortgeltung von Satzungen nach § 6 Abs.2 und § 9 Abs.2 des Spielplatzgesetzes. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.49 f.)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 97 LBO-96 (Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes)

 

 

 

§ 98 Absatz 3 (§ 97) beinhaltet eine redaktionelle Anpassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes, (vgl LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.53)

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 98 LBO-96 (Änderung des Saarländischen Wassergesetzes)

 

 

 

§ 98 Absatz 4 (§ 98) beinhaltet eine redaktionelle Anpassung des Saarländischen Wassergesetzes: (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.53)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 99 LBO-96 (Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes)

 

 

 

§ 98 Absatz 2 (§ 99) enthält Änderungen des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes:

Motive zu Nummer 1 (§ 4a)
Die Vorschrift konkretisiert die Liste nach § 66 Abs. 3 LBO in Bezug auf Eintragungsvoraussetzungen und Zuständigkeit.

Motive zu Nummer 2 (§ 28)
Es handelt sich um eine Anpassung des Wortlauts an das geltende Disziplinarrecht.

(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.52 f.)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 100 LBO-96 (Änderung des Saarländischen Architektengesetzes)

 

 

 

§ 98 Absatz 1 (§ 100) beinhaltet die Änderung des Saarländischen Architektengesetzes:

Motive zu Nummer 1 (§ 3)

Die Änderung des Absatzes 3 dient der Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der neue Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/48 EWG um, wonach die Anerkennung der Diplome und sonstigen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise bei Vorlage von Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings auch ohne Ausstellung von Bescheinigungen. Artikel 8 Absatz 1 stellt nur eine Verfahrensbestimmung zugunsten der Bewerber dar. Dies wird im neuen § 4 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt. Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Reduzierung der in § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 verlangten Berufspraxis von drei auf zwei Jahre erfolgt, um die Ungleichbehandlung zwischen Inländern und Ausländern aus anderen Staaten als den EG-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einerseits und Staatsangehörigen von EG-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des vorgenannten Abkommens andererseits abzumildern (siehe zu b). Die Streichung des Satzes 3 ist eine Folge der Einfügung des neuen Absatzes 2.

b) In Nummer 1 wird die bislang in Absatz 1 Satz 3 enthaltene Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG für die Architekten der Fachrichtung Hochbau übernommen.

Nummer 2 enthält neu die Umsetzung der Ratsrichtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - RL 89/48/EWG - (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S.16). Diese Richtlinie betrifft für den Bereich des Architektengesetzes die Innenarchitekten und die Garten- und Landschaftsarchitekten.

Nach Artikel 3 RL 89/48/EWG darf ein Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates den Zugang zu einem reglementierten, d.h. durch Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates geregelten Beruf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Bewerber in seinem Heimatstaat bereits über die beruflichen Voraussetzungen für den Berufszugang oder die Berufsausübung, gegebenenfalls ergänzt durch eine bestimmte Berufserfahrung, verfügt. Darin kommt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Gleichwertigkeit der Qualität der Berufsausbildungen in der Gemeinschaft zum Ausdruck. Für die Berufsbefähigung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

Nummer 2 Buchstabe a des Absatzes 2 regelt den Fall, daß der Antragsteller in seinem Heimatstaat aufgrund eines dort erworbenen Diploms über alle beruflichen Zugangsvoraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Innenarchitekten oder des Garten- und Landschaftsarchitekten verfügt. Dieser Bewerber besitzt dann auch im Saarland die Berufsbefähigung für die genannten Berufe, ohne daß weitere Qualifikationsanforderungen gestellt werden dürfen. Für den Begriff des "Diploms" wird in dieser Bestimmung vollinhaltlich auf die Definition des Diploms in Artikel 1 Buchstabe a RL 89/48/EWG verwiesen. Aus dem so zu verstehenden "Diplom" (das auch aus mehreren einzelnen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen bestehen kann) muß danach insbesondere hervorgehen, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges einschlägiges Studium absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat und dadurch in seinem Heimatstaat über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die dort für den Zugang zum Beruf des Innenarchitekten oder des Garten- und Landschaftsarchitekten oder für die Ausübung eines dieser Berufe erforderlich sind.

Nummer 2 Buchstabe b gilt für Bewerber aus denjenigen EG-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Berufe des Innenarchitekten oder des Garten- und Landschaftsarchiteken nicht reglementiert haben, d.h. die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs nicht an den Besitz eines "Diploms" gebunden haben. In diesem Fall muß der Antragsteller einschlägige "Ausbildungsnachweise" im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b RL 89/48/EWG vorlegen, die seine hochschulmäßige Ausbildungsqualifikation belegen. Darüber hinaus muß er in diesem Fall eine mindestens zweijährige tatsächliche und rechtmäßige Berufsausübung in den letzten 10 Jahren als Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt in diesem Staat nachweisen.

Nur bei Diplominhabern nach Nummer 2 Buchstabe a kann der Fall eintreten, daß im Heimatstaat der Zugang zum Berufe des Innenarchitekten oder des Garten- und Landschaftsarchitekten oder die Ausübung eines dieser Berufe nicht an eine vorausgehende praktische Tätigkeit gebunden ist und von diesem Bewerber deshalb, da er in seinem Heimatstaat bereits alle Voraussetzungen für den Berufszugang oder die Berufsausübung erfüllt hat, nach der Richtlinie 89/48/EWG auch im Aufnahmestaat (Bundesrepublik Deutschland bzw. Saarland) anders als bei Inländern und Ausländern aus anderen Staaten als EG-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kein zusätzlicher Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit verlangt werden darf.

Da diese Fälle sich aber voraussichtlich sowohl aus rechtlichen Gründen - soweit ersichtlich haben die meisten Staaten die betreffenden Berufe nicht reglementiert - als auch aus tatsächlichen Gründen - im Regelfall wird auch ein ausländischer Diplominhaber erst nach einer gewissen Berufspraxis die Eintragung in die Architektenliste im Saarland beantragen - in engen Grenzen halten werden, erscheint eine rechtlich unterschiedliche Regelung gegenüber Inländern und Ausländern aus anderen Staaten als EG-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Interesse einer schnellen Verwirklichung des Binnenmarkts hinnehmbar. Anderenfalls müßte vor jeder Herstellung der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zunächst eine vollständige Harmonisierung der Ausbildungsgänge und - Inhalte aller Berufe herbeigeführt werden, was in überschaubarer Zeit nicht zu erreichen wäre.

Den Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Richtlinie 89/48/EWG vorliegen, kann der Bewerber nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen seines Heimatstaates führen.

c) Folge der Einfügung des neuen Absatzes 2.

Motive zu Nummer 3 (§ 4a)

Die Vorschrift konkretisiert die Liste nach § 66 Abs. 3 LBO in Bezug auf Eintragungsvoraussetzungen und Zuständigkeit.

Motive zu Nummer 4 (§ 10)

Es handelt sich um eine Änderung infolge der Einfügung des § 4 a.

Motive zu Nummer 5 (§ 20)

Die Änderung dient der Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Motive zu Nummer 6 (§ 28)

Es handelt sich um eine Anpassung des Wortlauts an das geltende Disziplinarrecht.

Motive zu Nummer 7 (§ 31)

Durch die Änderung wird die Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsvorschriften auf den Bereich der Richtlinie 89/48/EWG ausgedehnt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.50 ff.) 

 

 

 

 

 

 

 

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Motive zu § 101 LBO-96 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 

 

 

Absatz 1: Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Im Hinblick auf zahlreiche Neuregelungen (z.B. §§ 66 bis 68) ist eine Inkrafttretensfrist von drei Monaten notwendig. Die neuen Vorschriften über Bauprodukte und Bauarten (§§ 25 bis 33) sowie die dazu erforderlichen Übergangsvorschriften (§ 97 Abs.2 bis 7) müssen dagegen zur Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie unverzüglich Gültigkeit erlangen.

Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der alten Landesbauordnung mit Ausnahme der §§ 21 bis 25, die wie die Prüfzeichenverordnung und die Überwachungsverordnung, die nicht mehr vereinbar sind mit der neuen Konzeption der §§ 25 bis 33, nach Absatz 3 mit dem Inkrafttreten der §§ 25 bis 33 am Tage nach der Verkündung außer Kraft treten, und das Außerkrafttreten von Bestimmungen des Spielplatzgesetzes, an deren Stelle die Regelungen in § 11 Abs.3 bis 5 und § 94 Abs.1 Nrn. 5 und 6 treten.

(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.53)

 

 

 

 

 

 

 

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