Landesbauordnung (6)   §§ 51 - 54
5   16   25   34   50   51           [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ]         55   61   64   82   93   96     
3.TEIL: Bauliche Anlagen  (§§ 16 - 54)
5.Abschnitt: Besondere bauliche Anlagen  (§§ 44 - 50)
   

§_51   LBO
Ställe

  

(1) 1Ställe sind so anzuordnen, zu errichten, instandzuhalten und instandzusetzen, daß eine gesunde und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird.

 

Drittschutz (R)

2Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und belüftet werden können.

  

(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen und Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind. 

  

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen in ihrer Ausführung, Zahl, Höhe und Breite so bemessen sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4) 1Wände Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen.
2Geschlossene Fußböden müssen wasserundurchlässig (R), Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

  

(5) 1Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und Böden haben und so beschaffen sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

  

2Die Sickersäfte sind so zu beseitigen, daß keine Belastung der Umwelt entsteht.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_52   LBO
Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude

  

(1) Ausnahmen von den §§ 34 bis 50 sind, wenn Gründe des § 3 Abs.1 nicht entgegenstehen, zulässig für

  1. bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind, oder

  2. bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen,

  3. kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und

  4. freistehende eingeschossige Gebäude, die nicht zum Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.

(2) 1Gebäude nach Absatz 1 Nrn.1 und 2, die überwiegend aus brennbaren Bauprodukten bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden.
2Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein.
3Brandwände sind alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_53   LBO
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung

  

(1) 1Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzerinnen und Benutzer, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs.1 besondere Anforderungen gestellt werden.

2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf.
3Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf

  1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Grundstücksflächen,

  2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

  3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

  4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

  5. die Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,

  6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,

  7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,

  8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

  9. die Lüftung,

  10. die Beleuchtung und Energieversorgung,

  11. die Wasserversorgung,

  12. die Aufbewahrung, Behandlung und Ableitung von Abwasser und die Beseitigung von Abfällen,

  13. die Stellplätze und Garagen,

  14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,

  15. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben sowie Anlagen zum Sammeln, Versickern oder Verwenden von Brauch- und Niederschlagswasser.

4aAls Nachweis dafür, daß die besonderen Anforderungen erfüllt sind, können bei der Abnahme Bescheinigungen verlangt werden;
4bferner können Nachprüfungen und deren Wiederholungen in bestimmten Zeitabständen verlangt werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für

  1. Hochhäuser,

  2. Geschäftshäuser,

  3. Versammlungsstätten,

  4. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten,

  5. Büro- und Verwaltungsgebäude,

  6. Krankenhäuser, Entbindungsheime, Säuglingsheime,

  7. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,

  8. Einrichtungen der Erziehungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen, Internate) und Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte),

  9. Schulen, Hochschulen und Sportstätten,

  10. Großgaragen,

  11. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,

  12. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,

  13. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem Abgang gefährlicher oder belästigender Stoffe verbunden ist,

  14. Fliegende Bauten,

  15. Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,

  16. Lager-, Abstell- und Ausstellungsräume.



  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_54   LBO (F)
Barrierefreies Bauen

  

(1) 1Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen, instandzuhalten und instandzusetzen, daß sie von diesem Personenkreis ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt oder aufgesucht werden können.
2§ 53 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von

  1. Geschäftshäusern,

  2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

  3. Theatern, Film- und Videovorführungsräumen,

  4. Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,

  5. Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Gerichten,

  6. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie der Kreditinstitute,

  7. Schulen, Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten,

  8. Jugendfreizeiteinrichtungen,

  9. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,

  10. Krankenhäusern,

  11. Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,

  12. Arztpraxen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste,

  13. Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 12 gehören,

  14. öffentlichen Bedürfnisanstalten und

  15. öffentlich zugänglichen Parkhäusern.

(3) Für

  1. Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten, Schulen und Heime für Behinderte,

  2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenbegegnungsstätten,

  3. Einrichtungen der Erziehungshilfe und Kindertageseinrichtungen gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

  

(4) 1Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 (1) müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein.

 

 

2Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,95 m haben.
3Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
4aRampen dürfen nicht mehr als sechs vom Hundert geneigt sein;
4bsie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
5Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen.
6Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben.
7Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind.
8Die Treppen müssen Setzstufen haben.
9Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein.
10aEin Toilettenraum muß auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein;
10ber ist zu kennzeichnen.

(5) § 40 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen erreichbar sein müssen.

  
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