LANDTAG DES SAARLANDES
11 Wahlperiode

Drucksach 11/332
14.06.95
 

 

[ Vorspann ]

 

Teil 5
(§ 50 bis § 54)
(LT-Drucksache Begründung Seite 16 bis 20) 

 

[ Teil 4 § 34 - § 49 ]
[ Teil 6 § 55 - § 60 ]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 50 LBO-96 (Stellplätze und Garagen)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 42 LBO 1988.

In den Absätzen 1 und 2 werden nunmehr neben den notwendigen Stellplätzen auch Fahrradabstellmöglichkeiten gefordert. Kriterium ist - wie bei den Stellplätzen -, daß ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist. Im Hinblick auf die Gleichstellung mit den Stellplätzen bedarf es sachlich und rechtlich nicht der Aufstellung weiterer Kriterien, zumal die Herstellung von Abstellplätzen für den Bauherrn wirtschaftlich wesentlich weniger belastend ist. Ausgenommen von dieser Anforderung werden Wohnungen, da für sie bereits Abstellräume für Fahrräder in § 46 Abs. 6 verlangt werden.

Der neue Absatz 3 ermöglicht die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, wenn ein Stellplatzbedarf aufgrund der Gewährung von Job-Tickets nicht besteht.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und ist unverändert.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und ist lediglich redaktionell angepaßt.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 5, ergänzt um den neuen Satz 2: Im Unterschied zu den

Stellplätzen und Garagen sollen die Fahrradabstellplätze stets auf dem Baugrundstück selbst angelegt werden.

Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 6.

Wie die Herstellungspflicht kann auch die Ablösepflicht ausgesetzt werden, wenn auf Grund von Job-Tickets ein Stellplatzbedarf nicht besteht.

Der Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten für den Ablösebetrag kommt erhebliche Bedeutung zu. Bisher durften Ablösebeträge nur für die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen (Parkplätze, Parkhäuser) verwendet werden. Nunmehr dürfen sie auch für investive Maßnahmen des ÖPNV und für investive Maßnahmen für den Fahrradverkehr sowie für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, z.B. Parkleitsysteme, benutzt werden. Damit ist die Einsatzmöglichkeit wesentlich erweitert. Die Regelung beruht auf der Erkenntnis, daß der Flut der Kraftfahrzeuge vor allem in den Zentren der Städte nur wirksam begegnet werden kann, wenn ein Bündel von Maßnahmen zur Verfügung steht und durchgeführt werden kann. Hierzu gehört, daß die Zentren vom ruhenden Verkehr entlastet werden, so daß zwangsläufig auch der einströmende Verkehr verringert oder unterbunden wird und daß ferner der ÖPNV im Angebot wesentlich verbessert und effizienter wird. Auch die Förderung des Fahrradverkehrs kann ihren Teil zur Entlastung beitragen.

Die Ablösung der Stellplatzverpflichtung im bisherigen Rahmen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Die Ausdehnung der Verwendung der Beträge begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Sie stellt nichts anderes als eine durch das gestiegene Verkehrsaufkommen in den Zentren der Städte gebotene Weiterentwicklung und Anpassung der Ablöseverpflichtung an die veränderten Verkehrsverhältnisse dar. Es handelt sich um eine - ähnlich wie die Ausgleichsabgabe im Naturschutzrecht - Sonderabgabe eigener Art. Als Legitimationsgrund dürfte die Verursacherhaftung des Abgabepflichtigen in Verbindung mit der Schadensausgleichsfunktion der Abgabe ausreichen.

Absatz 8 ist neu:

Es kann, insbesondere bei Lückenbebauung in innerstädtischen Bereichen und bei Nutzungsänderungen erhebliche Schwierigkeiten bereiten, die erforderlichen Fahrradabstellplätze für die Besucher der Anlage auf dem Baugrundstück oder auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück zur Verfügung zu stellen. Diesen Fällen trägt Absatz 8 Rechnung. Er läßt zu, daß notwendige Fahrradabstellplätze für Besucher nicht errichtet zu werden brauchen, wenn dies nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

Die Forderung nach notwendigen Fahrradabstellplätzen für die ständigen Benutzer der Anlage läßt sich hingegen stets erfüllen, da für diesen Personenkreis Fahrradräume in den Gebäuden geschaffen werden können.

Als Alternative zu Absatz 8 käme nur eine Regelung über Ablösebeträge entsprechend Absatz 7 in Betracht. Eine solche Regelung wäre im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand jedoch nicht vertretbar, zumal die Höhe von Ablösebeträgen für Fahrradabstellplätze nur verhältnismäßig gering sein könnte.

Die Absätze 9 und 10 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 7 und 9.

Absatz 11 entspricht dem bisherigen Absatz 9. Satz 2 2.Halbsatz konnte wegen § 21 Abs. 2 entfallen. Den gewandelten Auffassungen im Umweltschutzrecht entsprechend erscheint die Änderung in Satz 1 gerechtfertigt, daß bereits ab acht Stellplätzen zum Ausgleich der Bodenversiegelung Bäume und Gehölze angepflanzt werden müssen.

Absatz 12 entspricht dem bisherigen Absatz 10. Entsprechend der Änderung des Absatzes 1 sind ergänzend die Abstellplätze für Fahrräder aufgenommen.

Der neue Absatz 13 ist im Interesse der Wohnraumbeschaffung wichtig und notwendig. Bisher scheiterten der Ausbau und die Aufstockung von Gebäuden zum Zwecke der Schaffung von Wohnraum häufig daran, daß die notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen werden konnten. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.23 ff.)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 51 LBO-96 (Ställe) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 43 LBO 1988. Die Worte "zu unterhalten" sind zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch die Worte "instandzuhalten und instandzusetzen" ersetzt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.25) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 52 LBO-96 (Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 44 LBO 1988 und wurde in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 lediglich redaktionell angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.26) 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 53 LBO-96 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 45 LBO 1988.

Durch die Neuformulierung von Absatz 1 Satz 1 werden bestehende Unklarheiten beseitigt. Die Vorschrift ist besser verständlich

In Absatz 2 Nummer 4 wird der in der Praxis wichtige Anwendungsfall der Vergnügungsstätten aufgenommen, in Nummer 8 erfolgt eine Anpassung an die geltenden Rechtsbegriffe, in Nummer 9 wird die Aufzählung durch die Aufnahme der Hochschulen erweitert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.26)

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 54 LBO-96 (Barrierefreies Bauen)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 46 LBO 1988.

Die von den betroffenen Personen als diskriminierend empfundene Überschrift wurde neu gefaßt.

Die Vorschrift ist besser systematisiert worden. Der Grundsatz, daß im Bauwesen die Belange der Behinderten, der Kleinkinder und der alten Menschen berücksichtigt werden, ist nunmehr in Absatz 1 klar herausgestellt.

Die Aufzählung in Absatz 2 ist erweitert worden (Theater, Film- und Videovorführräume, Einrichtungen der Sozialdienste, öffentlich zugängliche Parkhäuser).

Im Hinblick auf die weitgehenden wirtschaftlichen Folgen kann auf die Einschränkung in Absatz 1 ("nicht nur gelegentlich") nicht verzichtet werden (Verhältnismäßigkeitsprinzip).

Der Regelungsgehalt des neuen Absatzes 3 war bisher in Absatz 1 mit erfaßt.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und ist unverändert.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und wurde lediglich redaktionell angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.26) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

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