Landesbauordnung (11)   §§ 76 - 81
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6.TEIL:  Verwaltungsverfahren (3) (§§ 76 - 81)
   

§_76   LBO
Vorbescheid

  

(1) 1Der Bauherrin oder dem Bauherrn ist auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen.
2Dies gilt auch für die Frage, ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.
3Der Vorbescheid gilt drei Jahre. 

(2) § 71 Abs.1, 2 und 4, § 72 Abs.1 bis 4, §§ 73 bis 75 und § 77 gelten sinngemäß.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]  

§§§



  

§_77   LBO
Baugenehmigung

  

(1) 1aDie Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht;
1bsie bedarf der Schriftform (Bauschein).
2aLiegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens dem Bauschein beizufügen;
2bdies ist im Bauschein zu vermerken.
3Satz 2 gilt nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren. 

(2) 1Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
2Sie wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn

(3) 1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden.
2Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, daß die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird.
3aNach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen;
3bein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen. 

(4) 1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, einer Ausnahme und einer Befreiung sowie der Bestätigung nach § 66 Abs.4 Satz 4 und dem Ablauf der Frist nach § 67 Abs.5 Satz 5 zu unterrichten.
2Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

  
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§§§



  

§_78   LBO (F)
Teilbaugenehmigung

  

(1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.

  

(2) §§ 70 bis 75 sowie 77 und 81 (1) gelten sinngemäß.

  

(3) In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

  
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§§§



  

§_79   LBO
Typengenehmigung

  

(1) 1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist.
2aEine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen;
2bin der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
3Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) 1Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform.
2Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll.
3Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden.
4§ 80 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
5Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Typengenehmigung zuzustellen. 

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(4) § 71 Abs.2 und 4, §§ 72 und 75 gelten entsprechend.

(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§ 77) oder eine Zustimmung (§ 69) einzuholen. 

(6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden.

  
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§§§



  

§_80   LBO
Geltungsdauer der Genehmigung

  

(1) 1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Zustellung an die Bauherrin oder den Bauherrn oder nach Ablauf der Frist nach § 67 Abs.5 Satz 5 mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr, längstens jedoch drei Jahre verlängert werden.
2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

  
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§§§



  

§_81   LBO (F)
Baubeginn

  

(1) 1Mit der Bauausführung einschließlich des Aushubs der Baugrube darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar geworden oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist oder die Frist nach § 67 Abs.5 Satz 5 abgelaufen ist.
2§ 66 Abs.6 bleibt unberührt.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.9

   

(2) 1Vor Baubeginn muß die Absteckung der Grundrißfläche der baulichen Anlage und die Festlegung der Höhenlage durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes oder durch die Gemeinde , wenn diese über eine Vermessungsingenieurin oder einen Vermessungsingenieuer verfügt, durchgeführt sein. (1)
2Für eine bauliche Anlage, die innerhalb eines geschlossenen Werkbereichs liegt, kann die Absteckung der Grundrißfläche und die Festlegung der Höhenlage auch durch eine sonstige Vermessungsingenieurin oder einen sonstigen Vermessungsingenieur durchgeführt werden. (1)

  

3§ 66 Abs.6 Nr.3 bleibt unberührt.

  

(3) 1Baugenehmigung und Bauvorlagen sowie die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.
2In den Fällen der §§ 66 und 67 Abs.5 Satz 5 findet Satz 1 nur für die Bauvorlagen und die Einweisung Anwendung. 

  

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher schriftlich der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung des Einweisungsscheines anzuzeigen.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.10

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