RsprS zu § 87  LBO Saar
  [ « ][ ][ O ][ Abk ][ U ][ » ]

  1. Die Versiegelung einer Baustelle nach den Vorschriften der Landesbauordnung ist zulässig, auch wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. (vgl. OVG Saarland, U, 21.05.71 - 2 R 10/71 -, Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203)


  2. Verpflichtet das Verwaltungsgericht die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Nachbarn durch einstweilige Anordnung zum Einschreiten gegen eine bauliche Anlage oder deren Nutzung - hier: Anordnung der Versiegelung -, so ist der Beschwerde des von dieser Maß-nahme betroffenen Beigeladenen stattzugeben, wenn der Entscheidung die unzutreffende Annahme zugrundeliegt, allein ein solches Vorgehen sei dem Nachbarn gegenüber ermessensgerecht (Verdeutlichung der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Modifizierung des Urteils vom 07.09.88 - 2 R 422/86 -). Der Versiegelung einer baulichen Anlage steht nicht entgegen, daß die Bauaufsichtsbehörde zuvor bereits deren Nutzung untersagt und zur Durchsetzung Zwangsgelder angedroht und festgesetzt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob die die Anordnung der Versiegelung als neuerliche Grundverfügung oder als Wechsel des Zwangsmittels zu werten ist. (vgl. OVG Saarland, B, 10.08.94 - 2 W 24/94 -, SKZ 95,113/21 (L) = DÖV 95,741 (L) = NVwZ-RR 95,493 -495 = BRS 56 Nr.191 = BRS 56 Nr.202 (L) = Juris)

§§§


[ « ] zu § 87 LBO [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Digitales Informationssystem-Recht   -   © H-G Schmolke 1998-2001
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§