RsprS zu § 84  LBO Saar
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  1. Maßgeblich für die Ersetzung der Rohbau- und Schlußabnahme durch die Bauzustandsbesichtigung war die Tatsache, daß der Begriff "Abnahme" vom Bauherrn gelegentlich mit dem werkvertraglichen Abnahmebegriff verwechselt wurde und als Garantieerklärung der Bauaufsichtsbehörde für die vom Unternehmer durchgeführten Bauarbeiten mißverstanden wurde. (vgl. Borl/Köster, Landesbauordnung Nordrhein-Westfahlen, Kommentar, 2.Auflage,1988 § 77 Anm.1).

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