| Fussnoten | [ ] |
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| Amtliche Fußnoten TKG |
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Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.33); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7.März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.21); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7.März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.7); Richtlinie
2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl.EG Nr.L 108 S.51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 201 S.37).
§§§
| zu § 2 TKG |
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In § 2 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.06.04, durch § 151 Abs.2 Nr.1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1190)
§§§
| zu § 3 TKG |
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§ 3 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.11a bis 11d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 3 Nr.12 wurden die Wörter „auch nach Rückführung der sektorspezifischen Regulierung fortbesteht“ durch die Wörter „ohne sektorspezifische Regulierung besteht“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 e) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.12a bis 12b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 f) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.13a bis 13d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 g) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.17a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 h) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 3 Nr.18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.2 i) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 3 Nr.11a wurden die Wörter „Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 3 Nr.17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
17. (M) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste;
§ 3 Nr.8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 3 Nr.10a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
(3) „Geteilte-Kosten-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;
§§§
| zu § 4 TKG |
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In § 4 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 5 TKG |
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In § 5 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 6 TKG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 2, Abs.3, 4 und 5 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 9 TKG |
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In § 9 Abs.2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 9a TKG |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 10 TKG |
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In § 10 Abs.1, 2 Satz 2 und Abs.3, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 11 TKG |
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In § 11 Abs.1 Satz 1 und 4 und Abs.2, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 12 TKG |
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In § 12 Abs.2 Nr.3 Satz 5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 12 Abs.1 Satz 1, 2 und 3 und Abs.2 Nr.1 Satz 1 und 2, Nr.2 Satz 1, Nr.3 Satz 1, 2 und 4 und Nr.4 Satz 1 und 2, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 13 TKG |
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In § 13 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „40 oder 41 Abs.1“ durch die Angabe „40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 13 Abs.3 wurde die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs.1“ durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 13 Abs.1 Satz 1 und 3 und Abs.2 Satz 1, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 14 TKG |
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In § 14 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 15 TKG |
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In § 15 jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 18 TKG |
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In § 18 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 19 TKG |
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In § 19 Abs.1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 20 TKG |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.06.04, durch § 151 Abs.2 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1190)
In § 20 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 21 TKG |
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In § 21 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 22 TKG |
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In § 22 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 23 TKG |
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In § 23 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt und die Wörter „und einer Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 23 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „kein“ die Wörter „oder ein nach Absatz 1 unzureichendes“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 23 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Regulierungsbehörde legt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen fest, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss.
In § 23 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 3, Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 24 TKG |
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In § 24 Abs.1 Satz 1, 2 und 4 und Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 25 TKG |
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In § 25 Überschrifdt, Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 Nr.1, Abs.4, 5 Satz 2, Abs.6 Satz 1, 2 und 3 und Abs.8 Satz 1 und 2, den wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 26 TKG |
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In § 26 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 27 TKG |
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In § 27 Abs.2 Satz 1 und 2 und Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 28 TKG |
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In § 28 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 29 TKG |
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In § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 und 6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 30 TKG |
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§ 30 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.
In § 30 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 31 TKG |
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In § 31 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 30 Abs.1 Satz 1“ die Angabe „oder Abs.3 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 31 Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 2, Abs.4, 5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1, 2, 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 32 TKG |
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In § 32 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 33 TKG |
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In § 33Abs.4 und 5 Satz 2, wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 34 TKG |
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In § 34 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 35 TKG |
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§ 35 Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 35 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2, 3 Satz 3, Abs.4, 5 Satz 3 und Abs.6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 36 TKG |
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In § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 37 TKG |
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In § 37 Abs.1 und 3 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 38 TKG |
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In § 38 Abs.1 Satz 1, 2 und 3, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und 4 Satz 1, 2, 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 39 TKG |
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In § 39 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 2, 3 und 4 und Abs.4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 40 TKG |
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In § 40 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 40 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 40 Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 40 Abs.1 bisheriger Satz 4 wurde Satz 5 und die Wörter „dieser Verpflichtung“ werden durch die Wörter „der Verpflichtung nach Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 41 TKG |
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In § 41 Abs.1 und 2 Satz 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 42 TKG |
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§ 42 Abs.4 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 42 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 43 TKG |
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In § 43 Überschrift und Abs.1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 43a TKG |
|---|
§ 43a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 44 TKG |
|---|
In § 44 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 44a TKG |
|---|
§ 44a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45 TKG |
|---|
§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen
Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der
Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten
und für die Sicherstellung der
Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen zu
erlassen.
2Dabei sind die Interessen behinderter Menschen
besonders zu berücksichtigen.
3In der Verordnung sind
die Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen
festzulegen.
4Insbesondere sind die Artikel 21 und 22 der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.51) zu berücksichtigen.
(2) 1In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge getroffen und die
Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen
am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt
werden, einschließlich der Informationsverpflichtungen
nach Anhang II der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.51).
2Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienstequalität
in einem bestimmten Messverfahren durchzuführen
und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen
und Dienstequalität enthalten müssen.
(3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen insbesondere Regelungen zu treffen über
die Haftung der Unternehmen,
die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
Informationspflichten und Regelungen bei Verletzungen dieser Pflichten,
Verpflichtungen der Unternehmen, die sich aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.51) ergeben, damit die Kunden ihre Ausgaben überwachen und steuern können,
die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstedatenbanken,
| [ Motive ] |
§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Interessen behinderter Menschen sind bei
der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit besonders zu
berücksichtigen.
2Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst
für gehörlose und hörgeschädigte Menschen
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse
einzurichten.
3Die Bundesnetzagentur stellt
den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und
Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter
Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen
fest.
4Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes
ist die Bundesnetzagentur befugt,
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.
§§§
§§§
| zu § 45a TKG |
|---|
§ 45a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45b TKG |
|---|
§ 45b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45c TKG |
|---|
§ 45c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45d TKG |
|---|
§ 45d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 45d Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 45e TKG |
|---|
§ 45e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45f TKG |
|---|
§ 45f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45g TKG |
|---|
§ 45g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45h TKG |
|---|
§ 45h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45i TKG |
|---|
§ 45i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45j TKG |
|---|
§ 45j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45k TKG |
|---|
§ 45k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45l TKG |
|---|
§ 45l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45m TKG |
|---|
§ 45m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 45m Abs.2 wurde das Wort „Endnutzer“ durch das Wort „Teilnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 45n TKG |
|---|
§ 45n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45o TKG |
|---|
§ 45o wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 45p TKG |
|---|
§ 45p wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 47a TKG |
|---|
§ 47a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 47a Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 84“ die Wörter „oder in der Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl.EG Nr.L 171 S.32)“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 47b TKG |
|---|
§ 47b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 48 TKG |
|---|
In § 48 Abs.3 Nr.1 wurde nach dem Wort „wird“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 49 TKG |
|---|
In § 49 Abs.3 Satz 1, 2 und 3 und Abs.4 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 50 TKG |
|---|
In § 50 Abs.3 Nr.4, Abs.4 Satz 1 und 2 und Abs.5 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 51 TKG |
|---|
In § 51 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 1, 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 52 TKG |
|---|
In § 52 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 52 Abs.2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 54 TKG |
|---|
In § 54 Abs.1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 55 TKG |
|---|
In § 55 Abs.1 Satz 5 und Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 3, Abs.6 Satz 1 und 2, Abs.7 Satz 1 und Abs.9 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 56 TKG |
|---|
In § 56 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 57 TKG |
|---|
In § 57 Abs.1 Satz 2, 3, 4 und 6 und Abs.4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 60 TKG |
|---|
In § 60 Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 61 TKG |
|---|
In § 61 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 2, Abs.5 Satz 1 und 2 und Abs.6 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 62 TKG |
|---|
In § 62 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 63 TKG |
|---|
In § 63 Abs.2 Satz 3, Abs.3 Satz 2, Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 64 TKG |
|---|
In § 64 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66 TKG |
|---|
§ 66 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den Umfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Nummern einschließlich der Vorgaben für telekommunikationsgestützte Dienste zu regeln sowie internationale Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht umzusetzen (1). (OW)
In § 66 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66a TKG |
|---|
§ 66a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 66a Satz 1 wurde das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66a Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 66b TKG |
|---|
§ 66b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66c TKG |
|---|
§ 66c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66d TKG |
|---|
§ 66d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 66d Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 66d Abs.2 Satz 1 bis 3 wurde jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66d Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 66d bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und in Satz 4 wurden die Wörter „Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 66e TKG |
|---|
§ 66e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66f TKG |
|---|
§ 66f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66g TKG |
|---|
§ 66g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66h TKG |
|---|
§ 66h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 66h Abs.3 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 66i TKG |
|---|
§ 66i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66j TKG |
|---|
§ 66j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66k TKG |
|---|
§ 66k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 66l TKG |
|---|
§ 66l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 67 TKG |
|---|
§ 67 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.17 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 67 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.17 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 67 bisherigen Abs.2 und 3 wurden die Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.17 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 67 Überschrift, Abs.1 Satz 1, 2, 4 und 5 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 67 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 67 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 69 TKG |
|---|
In § 69 Abs.1, 2 Satz 2, 3 und 4 und Abs.3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 78 TKG |
|---|
In § 78 Abs.2 Nr.2 und Abs.4 Satz 1, 2 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 81 TKG |
|---|
In § 81 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 82 TKG |
|---|
In § 82 Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 83 TKG |
|---|
In § 83 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 84 TKG |
|---|
In § 84 Abs.3 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 87 TKG |
|---|
In § 87 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 90 TKG |
|---|
In § 90 Abs.1 Satz 2 Nr.8 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 93 TKG |
|---|
§ 93 dem Satz 1 wurde die Absatzkennzeichnung "(1)" vorangestellt und nach Satz 3 Abs.2 angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 93 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
§§§
| zu § 95 TKG |
|---|
In § 95 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zur Beratung der Teilnehmer,“ werden die Wörter „zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs.1 Satz 3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 95 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zur Werbung für eigene Angebote“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Marktforschung“ die Wörter „und zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 95 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2814)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
§§§
| zu § 96 TKG |
|---|
In § 96 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „genannten“ die Wörter „oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.19 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 96 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „dem in Satz 1 genannten Zweck“ durch die Wörter „den in Satz 1 genannten Zwecken“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.19 b) aa) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 96 Abs.3 Satz 4 wurde das Wort „Angerufenen“ durch das Wort „Anrufenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.19 b) bb) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 96 Abs.1 wurden die Wörter „und verwenden“ gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.1 a) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
§ 96 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.1 a) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
§ 96 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das
Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für
die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten (1) Zwecke erforderlich sind.
2Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom
Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
§§§
| zu § 97 TKG |
|---|
§ 97 Abs.3 Satz 2 bis 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
2Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. (OW)
3Die Verkehrsdaten dürfen – vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2 – höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung
gespeichert werden.
4Hat der Teilnehmer gegen die
Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte
vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben,
dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind.
§ 97 Abs.4 wurde aufgehoben und die Abs.5 und 6 wurden zu Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 b) und c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Nach Wahl des Teilnehmers hat der rechnungsstellende Diensteanbieter die Zielnummer
vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern zu speichern oder
mit Versendung der Rechnung an den Teilnehmer vollständig zu löschen.
2aDer Teilnehmer ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen;
2bmacht er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Zielnummer
ungekürzt zu speichern.
3Soweit ein Teilnehmer
zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte
für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen
verpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgegangen sind, nur
gekürzt übermittelt werden.
4Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.
§§§
| zu § 98 TKG |
|---|
§ 98 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.20 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 98 Abs.1 wurden Satz 2 und 3 eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 99 TKG |
|---|
In § 99 Abs.1 Satz 1 wurde Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 99 Abs.2 Satz 2 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 99 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDem Teilnehmer sind die nach § 97 Abs.3 Satz 3 und 4 und Abs.4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat;
1bauf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden (1).
2Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt
gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber
informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich
darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur
Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden.
3Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige
Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der
Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder
eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist.
4Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen
haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass
an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung
die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt.
5Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs.3 Satz 3 und 4 und Abs.4 nach dem Versand der Rechnung
gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen
gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben
hat.
6Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet
ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden.
7Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die
als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre
Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
In § 99 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
| zu § 100 TKG |
|---|
In § 100 Abs.3 Satz 4 und Abs.4 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 101 TKG |
|---|
In § 101 Abs.5 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 102 TKG |
|---|
§ 102 Abs.1 Satz 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
§ 102 Abs.2 und 3 wurden eingefügt und die bisherigen Abs.2 und 3 wurden die Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 b) und c) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 102 bisheriger Abs.4 wurde Abs.6 und in Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 102 bisheriger Abs.5 wurde Abs.7 und die Wörter „Absätze 1 und 4“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 e) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§ 102 bisheriger Abs.6 wurde Abs.8, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.1 f) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
§§§
| zu § 108 TKG |
|---|
In § 108 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) iVm mit der Berichtigung vom 23.08.07 (BGBl_I_07,2149)
§ 108 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht oder in Fällen, in denen die Rufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind und
der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle unverzüglich zu übermitteln. (OW)
In § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „von den Netzbetreibern“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.22 b) aa) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 108 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Netzbetreiber“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.22 b) bb) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.6 und Abs.3 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 109 TKG |
|---|
In § 109 Abs.3 Satz 2, 3, 4 und 6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 109 Abs.2 Satz 3 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 20.08.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2821)
§ 109 Abs.3 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.08.09, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2821)
§ 109 Abs.3 bisheriger Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.08.09, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2821)
Bisheriger Wortlaut:
6Für Sicherheitskonzepte, die der Bundesnetzagentur (1) auf der Grundlage des § 87 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) vorgelegt wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 2 als erfüllt.
§§§
| zu § 110 TKG |
|---|
In § 110 Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 110 Abs.1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 a) aa) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 110 Abs.1 Satz 4 wurde nach der Angabe „Satz 1 Nr.1“ die Angabe „und 1a“ und nach dem Wort „gestalten“ neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 a) bb) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 110 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Technische Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen.
In § 110 Abs.9 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.23 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 3 und 4, Satz 2, 3 und 4, Abs.2 Nr.2 Buchstabe b, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs.5 Satz 3 und 4, Abs.7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Satz 1 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 110 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
§ 110 Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
a) über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen durch einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen, (OW)
In § 110 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Telekommunikation und“ durch die Wörter „Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 110 Abs.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 d) iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung
verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen
haben eine Jahresstatistik über nach diesen
Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen
zu erstellen und der Bundesnetzagentur (6) unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
2Die Ausgestaltung der Statistik
im Einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
geregelt werden.
3Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten
nicht zur Kenntnis geben.
4Die Bundesnetzagentur (6) fasst
die von den Unternehmen gelieferten Angaben zusammen
und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in ihrem
Amtsblatt.
In § 110 Abs.1 Satz 6 wurde nach der Angabe „§ 2 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes“ die Angabe „, § 20l Abs.5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.08 (BGBl_I_08,3083)
§ 110 Abs.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
Bisheriger Wortlaut:
(9) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Regelungen über die den Diensteanbietern zu gewährenden angemessenen Entschädigungen für Leistungen zu treffen, die von diesen
bei der Ermöglichung der Überwachung nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, nach § 2 Abs.1, § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes, nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes (5) oder nach entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und
bei der Erteilung von Auskünften nach § 113
erbracht werden.
2Die Kosten der Vorhaltung der technischen
Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistungen
nach Satz 1 erforderlich sind, sind nicht Gegenstand
dieser Entschädigungsregelungen.
§§§
| zu § 111 TKG |
|---|
§ 111 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aWer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern vergibt
oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen
vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren
nach den §§ 112 und 113 die Rufnummern,
den Namen und die Anschrift des Rufnummerninhabers,
das Datum des Vertragsbeginns, bei natürlichen
Personen deren Geburtsdatum, sowie bei Festnetzanschlüssen
auch die Anschrift des Anschlusses vor der
Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern,
auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht
erforderlich sind;
1bdas Datum des Vertragsendes ist bei
Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. (OW)
2Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104)
eingetragen werden. (OW)
3aWird dem Verpflichteten nach Satz 1
eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu
berichtigen;
3bin diesem Zusammenhang hat er bisher
noch nicht erfasste Daten nach Satz 1 nachträglich zu
erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der
Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. (OW)
4Nach Ende des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf des
auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu
löschen. (OW)
5Eine Entschädigung für die Datenerhebung und
-speicherung wird nicht gewährt.
6Für das Auskunftsverfahren
nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung
freigestellt.
In § 111 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 eines Vertriebspartners“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspartners“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 zu erheben“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 111 Abs.3 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“ und die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 111 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
| zu § 112 TKG |
|---|
§ 112 Abs.2 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.05, durch Art.6 Nr.8 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
Bisheriger Wortlaut:
In § 112 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 112 Abs.2 Nr.5 wurde dasWort „Seenotrufnummer“ durch das Wort „Rufnummer“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 112 Abs.1 Satz 4 Nr.1, Abs. 2, 3 Satz 1 Nr.1 und Satz 3 und Abs.4 Satz 1 und 4 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 112 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Satz 1 und 3“ durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 112 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
2Für die Berichtigung der Kundendateien gilt § 111 Abs.1 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 112 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion, für die die Vorgaben für die in die Suche einzubeziehenden Zeichenfolgen von den an der Rechtsverordnung zu beteiligenden Ministerien bereitgestellt werden,
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,
b) der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle zu übermittelnden Treffer und
c) die Anforderungen an die Löschung der nicht benötigten Daten.
§ 112 Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Bundesnetzagentur (4) protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.
In § 112 Abs.1 Satz 4 Nr.1 wurden die Wörter „für Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 112 Abs.1 Satz 5 und 6 wurden durch die neuen Sätze 5 bis 7 ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
5Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwieweit
sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benötigt
und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen.
6Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht
zur Kenntnis gelangen können. (OW)
In § 112 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 Buchstabe d wurde der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 b) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 112 Abs.4 Satz 4 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 113 TKG |
|---|
In § 113 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 17a Abs.1 Nr.2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.25 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 113 Abs.2 Satz 2 bis 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
Bisheriger Wortlaut:
2Im Falle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten
durch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt,
deren Umfang sich abweichend von
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (1)
nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 bemisst.
3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in
denen im manuellen Auskunftsverfahren lediglich Daten
erfragt werden, die der Verpflichtete auch für den Abruf
im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 bereithält.
4Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht
vollständig oder nicht richtig erteilt wurde.
§§§
| zu § 113a TKG |
|---|
§ 113a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig. (Siehe Entscheidung des BVerfG vom 02.03.10 1_BvR_256/08 (BGBl_I_10,272)
Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
| zu § 113b TKG |
|---|
§ 113b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig. (Siehe Entscheidung des BVerfG vom 02.03.10 1_BvR_256/08 (BGBl_I_10,272)
Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
| zu § 114 TKG |
|---|
In § 114 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 115 TKG |
|---|
In § 115 Abs.1 Satz 1, 2 und 3, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und 4 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 115 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „5 oder 6“ durch die Angabe „5 oder Abs.6, § 113a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 115 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „§ 111 Abs.1 Satz 1 bis 4 und Abs.2“ durch die Angabe „§ 111 Abs.1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 115 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 111 Abs.1 Satz 1 bis 4 und Abs.2“ durch die Angabe „§ 111 Abs.1, 2 oder Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
| zu Teil 8 TKG |
|---|
In der Überschrift des Teiles 8 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 116 TKG |
|---|
§ 116 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In § 116 wurden die Wörter „ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.26 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 117 TKG |
|---|
In § 117 Überschrift und in Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 117 Satz 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 118 TKG |
|---|
§ 118 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet.
2aEr besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen
des Bundesrates;
2bdie Vertreter oder Vertreterinnen
des Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregierung
sein oder diese politisch vertreten.
3Die Mitglieder
des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden
jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) 1Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
Deutschen Bundestages in den Beirat berufen.
2Sie bleiben
nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder
ernannt worden sind.
3Ihre Wiederberufung ist
zulässig.
4aDie vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter
oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren
berufen;
4bihre Wiederberufung ist zulässig.
5Sie werden
abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere
Person vorschlägt.
(3) 1Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft
verzichten und ihr Amt niederlegen.
2Die Erklärung bedarf der Schriftform.
3Die vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft
mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) 1Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
2Bis zur Ernennung
eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden
Verhinderung des Mitglieds übernimmt der
ernannte Stellvertreter die Aufgaben.
3Die Absätze 1 bis 4
finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende
Anwendung.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
| zu § 119 TKG |
|---|
§ 119 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.
(2) 1Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied.
2Gewählt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen erreicht.
3Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet
das Los.
(3) 1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr
als die Hälfte der von Bundesrat und vom Deutschen
Bundestag benannten Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) 1Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung
einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung
oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege
der schriftlichen Umfrage eingeholt werden.
2Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend.
3Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds
oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch
rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) 1Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu
einer Sitzung zusammentreten.
2Sitzungen sind anzuberaumen,
wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens
drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
3Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit
eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde
und seine oder ihre Beauftragten können
an den Sitzungen teilnehmen.
2Sie müssen jederzeit gehört
werden.
3Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten
oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde,
im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person, verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festsetzt.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
| zu § 120 TKG |
|---|
In § 120 im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten“ durch die Wörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
§ 120 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.2 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
Bisheriger Wortlaut:
1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Regulierungsbehörde.
In § 120 Nr.2, 3, 4 Satz 1 und 2 und Nr.5 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 121 TKG |
|---|
§ 121 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.27 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 121 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 122 TKG |
|---|
In § 122 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 123 TKG |
|---|
In § 123 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 10, 11, 61 Abs.3 und § 62 Abs.2 Nr.3“ durch die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs.3 und § 62 Abs.2 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.28 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 123 Abs.1 Satz 1, 2 und 3 und Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 124 TKG |
|---|
In § 124 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 125 TKG |
|---|
In § 125 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 126 TKG |
|---|
In § 126 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs.3 und 4 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 126 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „oder nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/ 21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 127 TKG |
|---|
In § 127 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2, 3 Satz 1, Abs.5 und 9 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 128 TKG |
|---|
In § 128 Abs.1, 3 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 129 TKG |
|---|
In § 129 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 130 TKG |
|---|
In § 130 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 131 TKG |
|---|
In § 131 Abs.1 Satz 1, 3 und 4 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 132 TKG |
|---|
In § 132 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 132 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 116 Abs.2“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.29 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 132 Abs.4 Satz 2 wurde wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs.1“ durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.29 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 132 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 133 TKG |
|---|
In § 133 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 134 TKG |
|---|
In § 134 Abs.2 Nr.3 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 137 TKG |
|---|
In § 137 Abs.1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 138 TKG |
|---|
In § 138 Überschrift, Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 139 TKG |
|---|
In § 139 Überschrift und Satz 2 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 140 TKG |
|---|
In § 140 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 140 Satz 1 und 2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 141 TKG |
|---|
In § 141 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 141 Abs.2 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 141 Abs.1 wurde aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und nach dem Wort „Abrechnungsstellen“ wurden die Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.16 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen
und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte
Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr
nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion
festzulegen.
2In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser
Anerkennung festzulegen.
§§§
| zu § 142 TKG |
|---|
In § 142 Abs.2 Satz 1, 6 und 7 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 142 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 6 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 142 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, in Nr.7 wurde das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Nr.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.16 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
8. Tätigkeiten im Rahmen des Verfahrens für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach § 141.
In § 142 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.7 wurd der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 8 bis 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§§§
| zu § 143 TKG |
|---|
In § 143 Abs.4 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 143 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.4 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 144 TKG |
|---|
In § 144 Abs.4 Satz 1, 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.273 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 144 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 144 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Kosten der Bundesnetzagentur (2) für Maßnahmen
zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
und zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte der Telekommunikation für die Öffentlichkeit
und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung
von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten
und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und
Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch
Gebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt
sind, haben die nach § 6 Abs.1 und die nach § 4 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I
S.1120) Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten.
2Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit.
3Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil
ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs.1 umgelegt und von der Bundesnetzagentur (2) als Jahresbeitrag erhoben.
(3) 1Auf Grund der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung
vom 28.Juli 1997 (BGBl.I S.1936) geleistete
oder nach § 16 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) angerechnete
Gebühren sind, soweit sie über die für die Erteilung der
Lizenz nach § 16 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) und der darauf
beruhenden Verordnung zu zahlenden Gebühren für den
Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen,
auf den zu erhebenden Beitrag anzurechnen.
2§ 143 Abs.3 gilt entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere
über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den
Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung,
das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich
der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach
Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich
eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit
einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu
regeln.
2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Bundesnetzagentur (2) (f)
übertragen.
4Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (1) und des Bundesministeriums der Finanzen.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
| zu § 145 TKG |
|---|
In § 145 Satz 1 wurde die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 47a“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.30 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 145 Satz 2 wurde die Angabe „§ 11 Abs.2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.30 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 146 TKG |
|---|
In § 146 Satz 3 wurde die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.31 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 146 Satz 3 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 147 TKG |
|---|
In § 147 Überschrift und Satz 1 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
| zu § 149 TKG |
|---|
In § 149 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.22 wurde nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.31 und Abs.3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 149 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b wurde vor der Angabe „§ 67 Abs.1 Satz 4“ die Angabe „§ 66h Abs.1 Satz 3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.4 a) aa) iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 149 Abs.1 Nr.13a bis 13j wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.4 a) bb) iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.12, 13, 15, 19, 21 und 30“ durch die Angabe „Nr.12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 149 Abs.1 Nr.29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
29. entgegen § 111 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 111 Abs.1 Satz 3 oder 4, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
In § 149 Abs.1 Nr.30 wurden die Wörter „oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ durch die Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 149 Abs.1 Nr.30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.1 Nr.34 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) dd) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.1 Nr.35 wurden nach der Angabe „Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 113b Satz 2,“ eingefügt und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) ee) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 149 Abs.1 Nr.36 bis 39 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) ff) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.2 Satz 1 wurden die Angabe „27 und 31“ durch die Angabe „27, 31, 36 und 37“ und die Angabe „29 und 34“ durch die Angabe „29, 30a, 34, 38 und 39“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 149 Abs.1 Nr.17a und 17b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
In § 149 Abs.1 Nr.32 wurde die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.1a wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.16 bis 18“ wird durch die Angabe „Nr.16, 17, 17a, 18“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 d) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ werden die Wörter „sowie des Absatzes 1a Nr.1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 d) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24“ werden durch die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 17b, 20, 23 und 24“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.1 Nr.14 d) cc) iVm Art.5 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
§ 149 Abs.1 Nr.13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 Abs.12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
Bisheriger Wortlaut:
(6) entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
§ 149 Abs.1 Nr. 17c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
In § 149 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.16 bis 18“ durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.16, 17, 18“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
In § 149 Abs.1 Nr.16 wurde nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden vor dem Wort „verwendet“ die Wörter „erhebt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
In § 149 Abs.1 Nr.17 wurden die Wörter „§ 96 Abs.2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 96 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.02.10, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.10 (BGBl_I_09,78)
§§§
| zu § 150 TKG |
|---|
§ 150 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.33 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 150 Abs.1 Nr.9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.33 b) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 150 Abs.10 und 11 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.32 c) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
Bisheriger Wortlaut:
(10) An die Stelle der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.2 tritt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22.Januar 2002 (BGBl.I S.458), zuletzt geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304).
(11) An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs.3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die auf der Grundlage des § 11 der Telekommunikations- Überwachungsverordnung erlassene Technische Richtlinie in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 110 gültigen Fassung.
§ 150 Abs.1 Nr.12a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.33 d) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
In § 150 Abs.1 Satz 1, Abs.9 und 12 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§ 150 Abs.12b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 150 Abs.12a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 iVm Art.5 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG vom 29.04.09 (BGBl_I_09,994)
Bisheriger Wortlaut:
(12a) (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 bemisst sich die Entschädigung für die in § 110 Abs.9 bezeichneten Leistungen nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§§§
| zu § 152 TKG |
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§ 152 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs.4 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum Inkrafttreten der in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.Februar 2007 (BGBl.I S.106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.02.07, durch Art.2 Nr.34 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106)
§§§
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