| TKG (2) | ||
|---|---|---|
| 1 9 44 78 [ « ] [ I ] [ » ] 88 116 142 | [ ] |
| Marktregulierung | ||
|---|---|---|
| Verfahren |
(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Bundesnetzagentur (1) Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
(3) § 18 bleibt unberührt.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.
(2) 1Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder
-netze langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von
Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen.
2Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen
und die Unterstützung von Innovationen.
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) legt erstmals unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen.
(2) 1Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen
Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende
strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken
gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu
wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die
Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein
nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen
entgegenzuwirken.
2Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur (1)
im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums
bestimmt.
3Sie berücksichtigt dabei
weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante
Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach
Artikel 15 Abs.1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl.EG Nr.L 108 S.33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden
Fassung.
(3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Bundesnetzagentur (1) der Kommission im Verfahren nach § 12 in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine
Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden
Märkte prüft die Bundesnetzagentur (1), ob auf dem untersuchten
Markt wirksamer Wettbewerb besteht.
2Wirksamer
Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügen.
3Ein Unternehmen gilt als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder
allein oder gemeinsam mit anderen eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das
heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
4Die Bundesnetzagentur (1)
berücksichtigt dabei weitestgehend die
von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt
in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und
Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15
Abs.2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7.März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG
Nr.L 108 S.33) in der jeweils geltenden Fassung.
5Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über
beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem
benachbarten, nach § 10 Abs.2 bestimmten relevanten
Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen
beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf
den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte
Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.33) untersucht die Bundesnetzagentur (1) die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Bundesnetzagentur (1) der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen.
(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im Verfahren nach § 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) gibt den interessierten
Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist
zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
Stellung zu nehmen.
2Die Anhörungsverfahren sowie
deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur (2)
veröffentlicht.
3Hiervon unberührt ist die Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten.
4Die Bundesnetzagentur (2) (f) richtet zu diesem Zweck eine
einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller
laufenden Anhörungen vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs.3 und § 11 Abs.3 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren:
1Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1
stellt die Bundesnetzagentur (2) den Entwurf der Ergebnisse
nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung
der Kommission und gleichzeitig den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
zur Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommission
und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden.
2Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach
Absatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Bundesnetzagentur (2)
Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
nicht festlegen.
Die Bundesnetzagentur (2) hat den Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
1Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die
Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von
jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug
auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die
Kommission nach Artikel 15 Abs.1 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108
S.33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung
definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein
oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über
beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die
Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2,
der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt
schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere
den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108
S.33), hat die Bundesnetzagentur (2) die Festlegung
der entsprechenden Ergebnisse um weitere zwei
Monate aufzuschieben.
2Beschließt die Kommission
innerhalb dieses Zeitraums, die Bundesnetzagentur (2)
aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ist die
Bundesnetzagentur (2) an diesen Beschluss gebunden.
3Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der
Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören.
4 Will die Bundesnetzagentur (2) den Änderungsvorschlägen
der Kommission folgen, ändert sie den
Entwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kommission
ab und übermittelt diesen der Kommission.
5Andernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie (1) über die Entscheidung der
Kommission.
1Ist die Bundesnetzagentur (2) bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände der Ansicht, dass dringend
– ohne das Verfahren nach Absatz 1 und den Nummern
1 bis 3 einzuhalten – gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen
zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen.
2Sie teilt diese der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen
Begründung mit.
3Ein Beschluss der Bundesnetzagentur (2) (f), diese Maßnahmen dauerhaft zu
machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der
Nummern 1 bis 3.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Soweit die Bundesnetzagentur (3) auf Grund einer
Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19,
20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1 oder
§ 42 Abs.4 Satz 3 (1) auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt
das Verfahren nach § 12 Abs.1, 2 Nr.1, 2 und 4 entsprechend,
sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
2Der Widerruf
von Verpflichtungen ist den betroffenen Unternehmen
innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen.
3Das Verfahren nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur (3)
zusammen mit dem oder im Anschluss an das
Verfahren nach § 12 durchführen.
4Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Verpflichtungen nach § 18.
(2) 1Im Falle des § 11 Abs.2 legt die Bundesnetzagentur (3)
einvernehmlich mit den betroffenen nationalen
Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das
oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu
erfüllen haben.
2Das Verfahren nach § 12 Abs.1, 2 Nr.1, 2
und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs.1 oder § 42 Abs.4 Satz 3 (2) ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Werden der Bundesnetzagentur (1) Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse auf Grund der §§ 10 bis 12 nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen oder hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 Abs.1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.33) geändert, finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 entsprechende Anwendung.
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Bundesnetzagentur (1) alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 vor.
| [ Motive ] |
§§§
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur (1) bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs.1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.
| [ Motive ] |
§§§
| Zugang |
|---|
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.
| [ Motive ] |
§§§
1Informationen, die von Betreibern öffentlicher Netze im
Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen
gewonnen werden, dürfen nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden.
2Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten,
weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere
Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner
der an den Verhandlungen Beteiligten. (OW)
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren und die nicht über beträchtliche
Marktmacht verfügen, in begründeten Fällen verpflichten,
auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit denen
von Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze
zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist,
um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung
von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten.
2Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur (1)
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
den Zugang zu Endnutzern kontrollieren und die nicht
über beträchtliche Marktmacht verfügen, weitere Zugangsverpflichtungen
auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung
des End-zu-End-Verbunds von Diensten
erforderlich ist.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren, im Hinblick auf die Entwicklung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes
auferlegen, einzelne nachfragende Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze gegenüber anderen
nachfragenden Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
hinsichtlich der Erreichbarkeit und Abrechnung
von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen
nach § 78 Abs.2 Nr.3 und 4 und von telekommunikationsgestützten Diensten nicht ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
zu behandeln.
2Sofern die Bundesnetzagentur (1) Verpflichtungen
nach Satz 1 auferlegt hat, gilt § 42 Abs.4 entsprechend. (OW)
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen objektiv,
transparent und nichtdiskriminierend sein.
2§ 21 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 gilt entsprechend.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (2) kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Bundesnetzagentur (2) ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze,
die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten,
anderen Unternehmen Zugang zu gewähren
einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung,
insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes
behindert oder diese Entwicklung den
Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.
2Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist
und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den
Regulierungszielen nach § 2 Abs.2 steht, hat die Bundesnetzagentur (1)
insbesondere zu berücksichtigen:
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden,
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken,
die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs bei öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 Abs.2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur (1) kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren,
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern,
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen,
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende- Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen,
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren,
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist,
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren:
a) 1Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine
Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen,
die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen,
Leistungen nach § 78 Abs.2 Nr.3 und telekommunikationsgestützte
Dienste anderer Anbieter ausweist,
die über den Netzzugang des Endnutzers in
Anspruch genommen werden.
2Dies gilt auch für
Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene
Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich
Dienstleistungen zum Gegenstand
haben.
3Die Zahlung an den Rechnungsersteller für
diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in
Anspruch genommene Leistung wie für dessen
Forderungen.
b) 1Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann
nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte
Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2
mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1.Januar 2008
über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte
Dienste und Leistungen nach
Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über
2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein
Legitimationsverfahren erforderlich ist.
2Eine Verpflichtung
zur Reklamationsbearbeitung der für
Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung
und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter
kann ebenfalls nicht auferlegt werden.
c) 1Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der
Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen
für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit vom
Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten
zu übermitteln.
2Soweit der Anbieter Leistungen
im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden
selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1.April
2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller
zu übermitteln.
d) 1Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit haben dem Rechnungsersteller
gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine
Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt
werden, die nicht den gesetzlichen oder den
verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen.
2Der Rechnungsersteller trägt weder die
Verantwortung noch haftet er für die für Dritte
abgerechneten Leistungen.
e) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(3) Die Bundesnetzagentur (1) soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss (Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der Weise, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird) zu gewähren,
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren,
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
(4) 1Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme
der Leistung die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs
gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur (1) die
betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer
Form auf.
2Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und
die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven
Maßstäben zu beurteilen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
(3) 1Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen
er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem
Abschluss der Bundesnetzagentur (1) vorlegen. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1)
veröffentlicht, wann und wo Nachfrager
nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1
einsehen können.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (4) kann (1) einen Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt (1), verpflichten, in der Regel
innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die
Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine
Nachfrage besteht.
2Diese Entscheidung kann gemeinsam
mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer
Zugangsverpflichtung nach § 21 ergehen.
(2) 1Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes (2) Standardangebot
vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur (4),
für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage
besteht.
2Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur (4)
tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen
Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche
der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht
Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (f) soll innerhalb einer Frist
von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen
festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten
muss (3).
2Die
Bundesnetzagentur (4) fordert den Betreiber auf, innerhalb
einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot
mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen
einschließlich der Entgelte vorzulegen. (OW)
3Sie kann diese
Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für
einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit,
Billigkeit und Rechtzeitigkeit.
4Dieses Standardangebot
muss so umfassend sein, dass es von den
einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen
werden kann.
5Die vorgenannten Sätze gelten
auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt
hat.
(4) 1Die Bundesnetzagentur (4) prüft die vorgelegten
Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit
Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in
Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit
nicht umgesetzt wurden.
2Die Bundesnetzagentur (4)
versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit.
3Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung
des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit
gegenüber der Bundesnetzagentur (4) anzeigen.
4Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden.
5Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) 1Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand
einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur (4)
den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als
Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei
anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese
Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen
wird.
2Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren
Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet
worden ist.
(6) 1Die Bundesnetzagentur (4) kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine
Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn
sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat.
2Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch
auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung
beziehen.
3Für die Änderung des Standardangebots gelten
die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann einem Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine
getrennte Rechnungsführung vorschreiben.
2Die Bundesnetzagentur (1)
verlangt insbesondere von einem vertikal
integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise
und seine internen Verrechnungspreise
transparent zu gestalten.
3Damit sollen unter anderem
Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige
Quersubventionen verhindert werden.
4Die Bundesnetzagentur (1)
kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu
verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
Rechnungsführungsmethode machen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann verlangen, dass ihr
die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach
Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender
Informationen und Dokumente auf Anforderung
in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
2Die Bundesnetzagentur (1) kann diese Informationen in geeigneter
Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung
der in § 2 Abs.2 genannten Ziele beiträgt.
3Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder
eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18
ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach
diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine
Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die
Bundesnetzagentur (1) nach Anhörung der Beteiligten
innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch
einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung
Beteiligten den Zugang an.
2In besonders zu begründenden
Fällen kann die Bundesnetzagentur (1) innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens
vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) 1aDie Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen;
1bsie muss begründet werden.
2Insbesondere muss dargelegt werden,
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur (1) haben soll,
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
3Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.
(4) Zur Erreichung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur (1) auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) 1Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen
einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte
sein.
2Die Bundesnetzagentur (1) darf die Anordnung mit
Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit
und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
3Hinsichtlich der festzulegenden
Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) 1Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung
streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für
nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur (1)
hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils
Teilentscheidungen treffen.
2Sofern die Bundesnetzagentur (1)
Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils
die in Absatz 1 genannten Fristen.
3Die Anordnung der
Bundesnetzagentur (1) kann nur insgesamt angegriffen
werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) 1Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung
der Bundesnetzagentur (1) unverzüglich befolgen, es sei
denn, die Bundesnetzagentur (1) hat in der Anordnung
eine Umsetzungsfrist bestimmt.
2Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur (1) nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu einer Million Euro festsetzen.
| [ Motive ] |
§§§
Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
| [ Motive ] |
§§§
| Entgeltregulierung | ||
|---|---|---|
| Allgemeines |
(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) hat darauf zu achten,
dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit
aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot).
2Die Bundesnetzagentur (1) nimmt insbesondere eine zeitliche
und inhaltliche Abstimmung ihrer Entgeltregulierungsmaßnahmen
vor, und sie prüft bei den jeweiligen Entgeltregulierungsmaßnahmen,
ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 Abs.2 stehen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (1) hat, soweit Belange von
Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs.5 Satz 1 betroffen sind, die zuständige Landesmedienanstalt
hierüber zu informieren und an eingeleiteten Verfahren
zu beteiligen.
2Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt
prüft die Bundesnetzagentur (1) auf der
Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens
und die Anordnung von Maßnahmen nach den folgenden
Bestimmungen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung
bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
nicht missbräuchlich ausnutzen.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere
vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert,
die
nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind,
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen oder
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste einräumen,
es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach den Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Nr.2 wird vermutet, wenn
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt,
die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere) oder
1ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine
sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt.
2Bei
der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur (1) insbesondere zu prüfen, ob es effizienten
Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher
Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren
Konditionen anzubieten.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält und (OW)
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur (1) ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
2Die Bundesnetzagentur (1) kann zusätzlich die Übermittlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf
Datenträgern anordnen. (OW)
3Das Unternehmen hat die Übereinstimmung
mit den schriftlichen Unterlagen zu versichern.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann einem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in
Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. (OW)
2In diesem
Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen
entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich
verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten
Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung
aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende
Veröffentlichung vornimmt. (OW)
3aDie Anwendung der
Kostenrechnungsmethode wird von der Bundesnetzagentur (1)
überprüft;
3bdiese kann auch eine unabhängige
Stelle mit der Überprüfung beauftragen.
4Das Prüfergebnis
wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung
verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen
anzubieten und bestimmte Kostendeckungsmechanismen
anzuwenden, soweit dies erforderlich ist,
um die Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 zu erreichen.
2Die Bundesnetzagentur (1) hat bei Auferlegung dieser Verpflichtungen
sicherzustellen, dass die wirtschaftliche
Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird
und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den
Endnutzer sind.
3Trifft die Bundesnetzagentur (1) eine Entscheidung
nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher
Markmacht innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden
Entgeltantrag vorzulegen.
4Die Bundesnetzagentur (1)
entscheidet nach Vorlage des Antrags
oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur (1) kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur (1) kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nr.1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich ist.
| [ Motive ] |
§§§
| Zugang |
|---|
(1) (OW) 1Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze unterliegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen
einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur (2)
nach Maßgabe des § 31.
2Abweichend von Satz 1 soll die
Bundesnetzagentur (2) solche Entgelte dann einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs.2 bis 4 unterwerfen,
wenn
der Betreiber nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt,
nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem relevanten Markt von der Bundesnetzagentur (2) als marktbeherrschend eingestuft wurde und
diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 ausreicht.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 unterliegen Entgelte für Zugangsleistungen nach § 21 Abs.2 Nr.7 einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs.2 bis 4.
2Eine Regulierung dieser Entgelte nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen,
soweit eine Vereinbarung nach § 21 Abs.2 Nr.7 zustande gekommen ist oder es sich um Leistungen handelt, zu denen der Rechnungsersteller nicht verpflichtet werden kann.
(3) (1) 1Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die
nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit die Bundesnetzagentur diese nicht ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwirft.
2Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht
nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 für nicht angemessen hält, unterliegen der nachträglichen
Regulierung nach § 38.
(4) 1Entgelte, die ein Betreiber, der den Zugang zu Endnutzern
kontrolliert und nicht über beträchtliche Marktmacht
verfügt, im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18
verlangt, unterliegen einer nachträglichen Regulierung.
2§ 38 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, für Zugangsleistungen zu bestimmten von
ihm angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen,
die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich
abweichend von § 31 Abs.1 aus einem Abschlag auf den
Endnutzerpreis, der einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die Erzielung einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem
Endnutzermarkt ermöglicht.
2Das Entgelt entspricht dabei
mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 (1)
genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig,
wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
nicht überschreiten.
2In begründeten Einzelfällen
kann die Bundesnetzagentur (2) eine Überprüfung der
Genehmigungsfähigkeit nach dem Vergleichsmarktprinzip
entsprechend § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.1 vornehmen.
(2) 1Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
Leistungsbereitstellung notwendig sind.
2§ 79 bleibt unberührt.
(3) 1Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen
werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür
eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die
Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige
sachliche Rechtfertigung nachweist.
2Hält die Bundesnetzagentur (2)
bei der Prüfung der Kostennachweise
wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten
für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich
auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen
Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des
Satzes 1 handelt.
(4) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur (2) insbesondere
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Eigenkapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals gewürdigt werden können und
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(5) 1Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen
sind der Bundesnetzagentur (2) einschließlich aller zur
Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor
dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen.
2Bei befristet
erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens
zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(6) 1Die Bundesnetzagentur (2) kann zur Stellung von
Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern.
2Wird der Aufforderung
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang
Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur (2) ein Verfahren
von Amts wegen ein.
3Die Bundesnetzagentur (2)
entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn
Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung
des Verfahrens von Amts wegen.
4Abweichend von
Satz 3 soll die Bundesnetzagentur (2) über Entgeltanträge,
die im Rahmen des Verfahrens nach § 34 vorgelegt worden
sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
| [ Motive ] |
§§§
Die Bundesnetzagentur (1) genehmigt Entgelte
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs.5 und 6 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind,
eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre.
(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr.1 umfassen
die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten)
und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen
lassen (Gemeinkosten).
2Im Rahmen der Kostennachweise
nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:
die der Kostenrechung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.
(3) 1Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen
regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres
die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung
auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen
(Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten
vorzulegen.
2Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen
können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur (1) sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Abs.6 ermöglichen.
(5) 1Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden
nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
Verfahrensfristen nicht gefährdet wird.
2Sofern von der Bundesnetzagentur (1) während des Verfahrens zusätzliche
Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen
diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb einer von der Bundesnetzagentur (1) gesetzten
Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) bestimmt den Inhalt der
Körbe.
2Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in
einem Korb zusammengefasst werden, als sich die
erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten
nicht wesentlich unterscheidet.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) stellt das Ausgangsentgeltniveau
der in einem Korb zusammengefassten
Zugangsleistungen fest.
2Sofern bereits genehmigte Entgelte
vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 32 Nr.2 umfassen
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und
Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs.2 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur (1) bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Neben den der Bundesnetzagentur (2) vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
2Soweit die der Bundesnetzagentur (2) vorliegenden Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen Entgelte nach § 32 Nr.1 in Verbindung mit § 33 nicht ausreichen, kann die Entscheidung der Bundesnetzagentur (2) auf einer Prüfung nach Satz 1 Nr.1 oder 2 beruhen.
(2) 1Im Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr.1 prüft die Bundesnetzagentur (2) für jedes einzelne Entgelt die
Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31.
2Im Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr.2 gelten bei Einhaltung
der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 als erfüllt.
(3) 1Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen,
soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und
nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine
Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen.
2Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder
anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
3Die Bundesnetzagentur (2) kann eine Genehmigung der Entgelte
auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 33
genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur (2) soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) 1Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige
oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits
vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt
der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
2aDas Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
die vorläufige Zahlung eines beantragten
höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend
wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung
des höheren Entgelts besteht;
2bder Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht.
3Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur (2) zur Erteilung einer
Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese
Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn
eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist.
4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden (1).
(6) Die Bundesnetzagentur (2) veröffentlicht genehmigte Entgelte.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht beabsichtigte
Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen
nach § 32 Nr.2 und § 34.
2Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr.1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs.6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur (1) die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur (1) genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) 1Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur
Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen
einer Entgeltgenehmigung bestehen.
2Die Bundesnetzagentur (1)
kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft,
den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung
eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als
das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges
Entgelt enthält. (OW)
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Entgeltregulierung,
sind sie der Bundesnetzagentur (1) zwei
Monate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1) untersagt innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßnahme
die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung,
wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig
nicht mit § 28 vereinbar wäre.
3Entgeltmaßnahmen bezüglich
individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne
weiteres auf eine Vielzahl anderer Nachfrager übertragbar
sind, sind der Bundesnetzagentur (1) unmittelbar nach
Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
(2) 1Wenn der Bundesnetzagentur (1) Tatsachen bekannt
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für
Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht nicht den Maßstäben des § 28 genügen,
leitet die Bundesnetzagentur (1) unverzüglich eine Überprüfung
der Entgelte ein.
2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
3Sollte der Bundesnetzagentur (1) (f) eine Überprüfung nach
dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs.1 Nr.1 nicht möglich sein, kann sie auch nach § 33 vorgehen.
(3) Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) 1Sofern die Bundesnetzagentur (1) feststellt, dass
Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen, untersagt
sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten
und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt
der Feststellung für unwirksam.
2Gleichzeitig kann die
Bundesnetzagentur (1) Entgelte anordnen, die den Maßstäben
des § 28 genügen. (OW)
3Sofern der Anbieter mit
beträchtlicher Marktmacht danach eigene Entgeltvorschläge
vorlegt, prüft die Bundesnetzagentur (1) binnen
eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße
gegen die Maßstäbe des § 28 abstellen.
4§ 37 gilt entsprechend. (OW)
5Die Bundesnetzagentur (1) (f) ordnet im Falle
eines festgestellten Missbrauchs einer Stellung mit beträchtlicher
Marktmacht im Sinne des § 28 Abs.2 Nr.3
auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen
hat.
| [ Motive ] |
§§§
| Endnutzerleistungen |
|---|
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die
Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl
und Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur
Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 führen
würden, kann die Bundesnetzagentur (1) Entgelte von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich
des Angebots von Telekommunikationsdiensten für Endnutzer
einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1)
soll die Genehmigungspflicht auf solche
Märkte beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht
mit der Entstehung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Marktes zu rechnen ist.
3Im Falle einer Genehmigungspflicht
gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend.
4Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach § 32 Nr.2 mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb
zusammengefasst werden.
(2) aLeistungen nach § 78 Abs.2 Nr.3 und 4 unterliegen
der nachträglichen Regulierung;
b§ 38 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1aSofern Entgelte für Endnutzerleistungen von Anbietern
von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung
unterworfen worden sind, unterliegen sie der nachträglichen
Regulierung;
1b§ 38 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend. (OW)
2Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur (1)
unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen
zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zur
Kenntnis zu geben. (OW)
3Die Bundesnetzagentur (1) untersagt
innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgeltmaßnahme
die Einführung des Entgelts bis zum
Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme
offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.
4Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter
Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von
anderen Endnutzern übertragbar sind, sind der Bundesnetzagentur (1)
unmittelbar nach Vertragsabschluss zur
Kenntnis zu geben. (OW)
(4) 1Sofern ein Unternehmen, das auf einem Endkundenmarkt
über beträchtliche Marktmacht verfügt,
verpflichtet ist, Zugang zu einer entsprechenden Zugangsleistung
nach § 21 zu gewähren, die Bestandteile
enthält, die gleichermaßen für ein Angebot auf dem Endkundenmarkt
wesentlich sind, ist das Unternehmen verpflichtet,
gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnahme
im Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung
vorzulegen, das insbesondere den Vorgaben des § 28
genügt.
2Sofern das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot vorlegt,
kann die Bundesnetzagentur (1) die Forderung des Endkundenentgelts
ohne weitere Prüfung untersagen.
| [ Motive ] |
§§§
| Sonstiges |
|---|
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) verpflichtet Unternehmen,
die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen
Standorten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 5 (2)
dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten
aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
2Das geschieht sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch
bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte
Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu
übergehen.
3Der Teilnehmer soll dabei auch unterschiedliche
Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können.
4Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung
oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die
von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser
Erklärung bedarf der Textform (3).
5Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 (4) erforderlichen Zusammenschaltung
ist bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen,
die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, und
dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes
durch ortsnahe Zuführung erfolgt (4).
6Etwaige Entgelte für Endnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch
nehmen wollen, unterliegen der nachträglichen Regulierung
nach Maßgabe des § 38 Abs.2 bis 4.
(2) 1Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich
anderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur
dann auferlegt werden, wenn ansonsten die Regulierungsziele
nach § 2 Abs.2 nicht erreicht werden.
2Insofern nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt
besteht, sollen die Verpflichtungen nach
Absatz 1 für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden.
3aNachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt
ist ein chancengleicher Wettbewerb zwischen
Diensten der öffentlichen Mobilfunknetzbetreiber
und den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter für die
Öffentlichkeit auf der Endnutzerebene;
3bdieser chancengleiche
Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betreibern
öffentlicher Mobilfunknetze unabhängige Mobilfunkdiensteanbieter
für die Öffentlichkeit mittels Diensten
auch auf Basis der Vorleistungen der Betreiber öffentlicher
Mobilfunknetze zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten
Mobilfunkendnutzermarkt beitragen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) verpflichtet Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.33) erstellt.
(2) 1Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1
bis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.51) zu
veröffentlichen.
2Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach
Punkt 3.3 kann die Bundesnetzagentur (1) erforderlichenfalls
Zielvorgaben festsetzen.
(3) 1Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27
bis 39.
2Die Vorschriften über die Zugangsregulierung
nach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
| [ Motive ] |
§§§
| A-5 | Missbrauchsaufsicht | 42-43 |
|---|
(1) 1Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von
Leistungen nach § 78 Abs.2 Nr.3 und 4 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich
ausnutzen.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten
ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs.1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) 1Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur (2) eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. (OW)
2Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein
Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz
oder teilweise für unwirksam erklären.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung
auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht (1).
4Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier
Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden.
5Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang
des Antrags der Fristbeginn.
6Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur (1) nach § 42 Abs.4 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Bundesnetzagentur (1) die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung
oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist.
2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst
nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte
Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an
das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) 1Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen
Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben.
2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche
Vorteil gering ist.
(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt
werden.
2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig
zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
| [ Motive ] |
§§§
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§§§