| TKG (3) | ||
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| 1 9 44 78 [ « ] [ I ] [ » ] 88 116 142 | [ ] |
| Kundenschutz |
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1Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und
§§§
die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.2Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat.
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte
Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur (1) verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung
und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
2Der Anspruch besteht bereits dann, wenn
eine Zuwiderhandlung droht.
3Betroffen ist, wer als Endverbraucher
oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt
ist.
4Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder
einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der ihm aus dem Verstoß entstanden ist.
5Geldschulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt
des Schadens zu verzinsen.
6Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
verstößt, die dem Schutz der Verbraucher
dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von
den in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes genannten
Stellen in Anspruch genommen werden.
2Werden die
Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von
einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen,
so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber
des Betriebes begründet.
3Im Übrigen bleibt das
Unterlassungsklagengesetz unberührt.
| [ Motive ] |
§§§
1Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber
einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je
Endnutzer begrenzt.
2Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein
einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies
nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der
Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt.
3Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren
Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz
in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
4Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
5Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber
Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
§§§
(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
(2) 1Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
stellen Vermittlungsdienste für gehörlose
und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen
Preis unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Bedürfnisse bereit.
2Die Bundesnetzagentur
ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste
unter Beteiligung der betroffenen Verbände
und der Unternehmen.
3Soweit Unternehmen keinen
bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen,
beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer
mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes
zu einem erschwinglichen Preis.
4Die mit
dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer
zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen
die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst
bereitstellen.
5Der jeweils von einem
Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten
bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der
vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden
Verbindungen zum Gesamtvolumen der von
allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten
abgehenden Verbindungen und wird von der
Bundesnetzagentur festgesetzt.
6aDie Zahlungspflicht
entfällt für Unternehmen, die weniger als
0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden
Verbindungen erbracht haben;
6bder auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den
übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5
getragen.
7Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten
des Verfahrens durch Verfügung fest.
§§§
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
(2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Teilnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(3) 1Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag
geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen
des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter
nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt,
hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die
Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen
und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren.
2Der Anbieter darf für die Mitbenutzung
ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§§§
Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.
§§§
(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs.4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108 S.33) verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.
§§§
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.
(2) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses
an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines
Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr.18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.
2Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche
kann kostenpflichtig sein.
(3) ...(2)
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen
aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest
die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind.
2Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung
von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung
grundsätzlich nicht erteilt wird.
3Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
(2) 1Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in
der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in
welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch
Verfügung im Amtsblatt festlegen.
2Der Teilnehmer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten
Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.
§§§
1Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf
Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche
Telefondienste in Anspruch nehmen zu können.
2Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch
Verfügung im Amtsblatt festlegen.
3Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten
wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
4Für das Verfahren gilt § 81 Abs.2, 4 und 5 entsprechend.
§§§
(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,
die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.
(2) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1, 2
und 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit
der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr.4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem
sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen.
2Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung
ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest.
§§§
(1) 1Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit dem Teilnehmer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste,
Leistungen nach § 78 Abs.2 Nr.3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Teilnehmers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters
die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen
Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte
erkennen lassen.
2§ 45e bleibt unberührt.
3Zahlt der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an
den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch
gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.
(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
(4) aLeistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber
oder Diensteanbieter, die über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers von einem Endnutzer
in Anspruch genommen werden, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbetreiber
in eigenem Namen und für Rechnung des Verbindungsnetzbetreibers oder Diensteanbieters
an den Endnutzer erbracht;
bdies gilt entsprechend für Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber
oder Diensteanbieter gegenüber einem Verbindungsnetzbetreiber, der über diese Leistungen in
eigenem Namen und für fremde Rechnung gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder einem weiteren
Verbindungsnetzbetreiber abrechnet.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter
von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht
Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden.
2Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in
Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger
weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten
aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist
nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
3Der Teilnehmer kann innerhalb der
Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen
Prüfung vorgelegt werden.
4aErfolgt eine nach Satz 3
verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene
Ansprüche aus Verzug;
4bdie mit der Abrechnung
geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig.
5Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur
Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(2) 1Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten
gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte
Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten
Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine
Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für
die Einzelverbindungen.
2Satz 1 gilt entsprechend,
soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt
hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(3) 1Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang
zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang
bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat.
2Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später
als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich
vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.
(4) 1Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm
die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter
keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.
2Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen
das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
§§§
(1) 1Kann im Falle des § 45i Abs.3 Satz 2 das tatsächliche
Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit gegen den Teilnehmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer
in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden
Zeitraum zu entrichten hatte.
2Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in
dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung
genutzt hat.
3Die Sätze 1 und 2gelten entsprechend, wenn nach den Umständen
erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters
zugerechnet werden kann.
(2) 1Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen
Anbieter und Teilnehmer weniger als sechs Abrechnungszeiträume
unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1
auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt.
2Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen
eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere
Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbetrags.
(3) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Teilnehmer auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.
§§§
(1) 1Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer
gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre).
2§ 108 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) 1Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter
eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen
von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen
zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den
Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
2Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben
diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht
und schlüssig begründet beanstandet hat.
3Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur
vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen
nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(5) 1Die Sperre ist, soweit technisch möglich und
dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen
zu beschränken.
2Sie darf nur aufrechterhalten
werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
3Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung
erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung
abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter einer
Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst
für die Öffentlichkeit erbracht wird,
einen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald dessen
Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen
für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat
eine Summe von 20 Euro überschreiten.
2Der Anbieter ist nur zur unverzüglichen Absendung des Hinweises
verpflichtet.
3Für Kalendermonate, vor deren
Beginn der Teilnehmer einen Hinweis nach Satz 1
verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben
ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro überschreitenden
Betrag nicht verlangen.
(2) 1Der Teilnehmer kann ein Dauerschuldverhältnis
für Kurzwahldienste zum Ende eines Abrechungszeitraumes
mit einer Frist von einer Woche
gegenüber dem Anbieter kündigen.
2Der Abrechnungszeitraum darf die Dauer eines Monats nicht
überschreiten.
3Abweichend von Satz 1 kann der Teilnehmer
ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste,
das ereignisbasiert ist, jederzeit und ohne
Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kündigen.
(3) 1Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen
für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche
des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maßgeblich
ist, hat der Anbieter dem Teilnehmer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile
anzubieten.
2Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören insbesondere der zu
zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeitraum,
die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern
diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen
praktischen Schritte für eine Kündigung.
3aEin Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Teilnehmer den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt;
3bdennoch geleistete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines
öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem
Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis
unentgeltlich eingetragen zu
werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.
2Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen.
3aDer Teilnehmer kann weiterhin jederzeit
verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen;
3bfür diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer (2) zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
§§§
(1) 1Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit anderen Diensten berechnet werden,
Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen,
Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,
seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihm angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,
allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung und
Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen,
c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers
zu veröffentlichen.
2Erfolgt diese Veröffentlichung
nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
der Veröffentlichung mitzuteilen.
3Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann Anbieter verpflichten,
Informationen über technische Merkmale
ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen.
2Die Bundesnetzagentur kann im Falle von
Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren
für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt
oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben
kann.
2Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum
Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.
§§§
1Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz
einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersendung
und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen
gesetzlich verboten ist.
2Hat er gesicherte Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz
eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unverzüglich
Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern.
3Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche
Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die
Rufnummer zu sperren.
§§§
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.
§§§
(1) 1Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
2Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst
festgelegt wurden.
3Insbesondere ist die Übertragung
von Rufnummern für Telefondienste an festen
Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt
unzulässig.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.
(3) 1Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung
gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen.
2Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber
einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit in Rechnung stellt.
3Etwaige Entgelte unterliegen
einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe
des § 38 Abs.2 bis 4.
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
| [ Motive ] |
§§§
(1) (OW) 1Jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste
für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an
Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der
anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen,
jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach
Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von
öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen
zur Verfügung zu stellen.
2Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender
Weise zu erfolgen.
(2) 1Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104
in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten.
2Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden
Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche
Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses
und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen.
3Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der
Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen
Regelungen in kundengerechter Form
aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen
und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser
Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und
Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind.
4Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen
Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich
gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine
entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen
werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) 1aFür die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein
Entgelt erhoben werden;
1bdieses unterliegt in der Regel
einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des
§ 38 Abs.2 bis 4.
2Ein solches Entgelt soll nur dann einer
Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen
über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs.2 und § 84 oder in der Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl.EG Nr.L 171 S.32) (2) vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) 1Zur Durchführung der Schlichtung hört die
Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an.
2Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen
dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.
§§§
Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
§§§
| Rundfunk | ||
|---|---|---|
| [ Motive ] | ||
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,
soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,
soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,
adie dem einheitlichen europäischen Kodieralgorithmus
„Common Scrambling“ entsprechen, wie er von
einer anerkannten europäischen Normenorganisation
verwaltet wird; (1)
bfür Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung
mittels eines Digital Rights Management (DRM)
Systems realisiert wird, kann die Bundesnetzagentur
abweichende Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität
für digitale Fernsehempfangsgeräte treffen, (1)
1die keine Zugangsberechtigung erfordern.
2Bei Mietgeräten
gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen
Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9- Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten.
(2) 1Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen
sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte
sowie Dritten, die ein berechtigtes
Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche
und nichtdiskriminierende Weise und gegen
angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung
zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch
die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten
Dienste voll funktionsfähig anzubieten.
2Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42.
(3) 1Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die
Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann
jeder der Beteiligten die Bundesnetzagentur (1) anrufen.
2Die Bundesnetzagentur (1) trifft nach Anhörung der Beteiligten
innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung.
3Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Bundesnetzagentur (1)
der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur
Stellungnahme.
4Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht
medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft
sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende
Entscheidung.
5Die beiden Entscheidungen
können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(4) 1Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur (1)
nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es
sei denn, die Bundesnetzagentur (1) hat eine andere
Umsetzungsfrist bestimmt.
2Zur Durchsetzung der Anordnung
kann die Bundesnetzagentur (1) nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu 500 000 Euro festsetzen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese technisch so auslegen, dass sie die kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und damit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
(2) 1Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte
an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an
Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben
oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,
so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen.
2Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42.
3Die Inhaber dürfen
dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener
Weise berücksichtigen.
4Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Einbau
einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte
beeinträchtigen.
(3) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen
allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur (1) anzeigen. (OW)
(4) 1Die Bundesnetzagentur (1) unterrichtet die zuständige
Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige
nach Absatz 3 Nr.4.
2Kommen Bundesnetzagentur (1)
oder zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige innerhalb
einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das
Angebot den Anforderungen nach Absatz 3 Nr.1 bis 4
nicht entspricht, verlangen sie Änderungen des Angebots.
3Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht
erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung
nicht erfüllt, untersagen sie das Angebot.
(5) 1Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur (1) die Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
2Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 14 Abs.1 entsprechend.
3Die Entscheidung nach Satz 1 überprüft die Bundesnetzagentur (1) alle zwei Jahre.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten
oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster
Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften
die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen.
2Die Anrufung erfolgt in Schriftform.
3Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.
(2) 1Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur (1)
errichtet.
2Sie besteht aus einem vorsitzenden
Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern.
3Die Bundesnetzagentur (1) regelt Errichtung und Besetzung der
Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung.
4Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie
die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur (1)
zu veröffentlichen.
(3) 1Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle
nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme.
2Sofern die zuständige Stelle
nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt,
trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
eine entsprechende Entscheidung.
3Die beiden Entscheidungen
können in einem zusammengefassten Verfahren
erfolgen.
| [ Motive ] |
§§§
| Frequenzen | ||
|---|---|---|
| Ordnung |
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.2 genannten weiteren Ziele werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Bundesnetzagentur (2) trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für
die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan
festzulegen und Änderungen
des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen.
2Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk
zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
3In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen
betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) 1Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die
Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen
Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen.
2Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten
Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan
auch Bestimmungen über Frequenznutzungen
und darauf bezogene nähere Festlegungen.
3aSatz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern;
3bfür die hiervon betroffenen Frequenzbereiche
sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen
zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige
Nutzung zulässig ist.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur (1) erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) 1Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung
der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen
sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen.
2Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) 1Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung
der Öffentlichkeit aufgestellt.
2Die Bundesregierung wird
ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes
durch eine Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen
Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist. (OW)
2Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche
oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur
Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten
Bedingungen.
3Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden
nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes
und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer
und objektiver Verfahren.
4Eine Frequenzzuteilung
ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte
auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt
werden können.
5Sofern für Behörden zur Ausübung
gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen
zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese
Nutzung keine erheblichen Störungen dieser Frequenznutzungen
zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung
der von der Bundesnetzagentur (1) im Benehmen mit
den Bedarfsträgern festgelegten Rahmenbedingungen
gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung
bedarf.
(2) 1Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen
als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur (1)
für die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die
Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt.
2Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.
(3) 1Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen
Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf
schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung durch die Bundesnetzagentur (1)
zugeteilt.
2Dies gilt insbesondere, wenn
eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders
ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung
einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist.
(4) 1In dem Antrag nach Absatz 3 ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenznutzung erfolgen soll.
2Die Erfüllung der subjektiven Vorraussetzungen für die Frequenzzuteilung
ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie
Frequenznutzung und weiterer Bedingungen
nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über
die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl.EG Nr.L 108
S.21) darzulegen.
3Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet
über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
4Diese Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen
über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen
unberührt.
(5) 1Frequenzen werden zugeteilt, wenn
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
sie verfügbar sind,
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
2Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(6) 1Der Bundesnetzagentur (1) ist Beginn und Beendigung
der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen.
2Namensänderungen, Anschriftenänderungen, Änderungen
in den Eigentumsverhältnissen und identitätswahrende
Umwandlungen bedürfen der Anzeige bei der
Bundesnetzagentur (1).
(7) 1Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur (1) unter Vorlage entsprechender Nachweise in Schriftform zu beantragen, wenn
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
2In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung
über den Änderungsantrag weiter genutzt werden.
3Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die
Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach
Absatz 4 vorliegen, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu
besorgen ist und die Sicherstellung der effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung gewährleistet ist.
4Frequenzen,
die nicht mehr genutzt werden, sind unverzüglich
durch schriftliche Erklärung zurückzugeben.
5Wird
eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren,
aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt,
muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen
zurückgeben.
6Verstirbt eine natürliche Person,
ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will,
müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter
zurückgegeben werden.
(8) 1Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt,
eine Verlängerung der Befristung ist möglich.
2Die Befristung muss für den betreffenden Dienst angemessen sein.
(9) 1Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem
Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder
sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt,
kann die Bundesnetzagentur (1) unbeschadet des Absatzes
5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein
Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur (1)
festzulegenden Bedingungen nach § 61 voranzugehen
voranzugehen hat.
2Vor der Entscheidung sind die betroffenen
Kreise anzuhören.
3Die Entscheidung der Bundesnetzagentur (1)
ist zu veröffentlichen.
(10) 1Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise
versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte
Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs.2 nicht vereinbar ist.
2Sind Belange der Länder bei der Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde herzustellen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte
bedarf neben der Frequenzzuteilung
nach § 55 Abs.1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur (1). (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1) führt auf Antrag
Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen
bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte.
3Voraussetzung dafür ist, dass
Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist,
öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur (1) festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
(3) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist
neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage
der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen
mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
2Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der
Bundesnetzagentur (1) mit.
3Die Bundesnetzagentur (1)
setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung
nach § 55 um.
4Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur (1)
auf der Grundlage rundfunkrechtlicher
Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest.
5Die dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszuweisungsplan
zugewiesenen und im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen
Frequenzen können für andere Zwecke als
der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf
der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
zustehende Kapazität zur Verfügung steht.
6Die Bundesnetzagentur (1)
stellt hierzu das Benehmen mit den
zuständigen Landesbehörden her.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.
(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie den Flugfunkdienst ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden.
(4) 1Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
2Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5
betreffend, mit der Bundesnetzagentur (1) abzustimmen.
3Das Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall
nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten
Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit
eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten
Berechtigten.
(5) Frequenzen für die Nutzung durch Bodenfunkstellen im mobilen Flugfunkdienst und ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen werden nur dann zugeteilt, wenn die nach § 81 Abs.1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung geforderten Zustimmungen zum Errichten und Betreiben dieser Funkstellen erteilt sind.
(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorliegt.
| [ Motive ] |
§§§
1In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung
innovativer Technologien in der Telekommunikation
oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann
von den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im
Frequenznutzungsplan enthaltenen Festlegungen bei der
Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden
unter der Voraussetzung, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan
oder im Frequenznutzungsplan
eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird.
2Diese Abweichung darf die Weiterentwicklung der Pläne
nicht stören.
3Sind Belange der Länder bei der Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
herzustellen.
| [ Motive ] |
§§§
1Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch
einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch
mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt
werden.
2Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben
Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer
bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz
ergeben.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1In der Frequenzzuteilung sind insbesondere die Art
und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen,
soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung der Frequenzen erforderlich ist.
2Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen
erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik
Deutschland vorgesehen bzw gekennzeichnet sind.
(2) 1Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung der Frequenzen kann die Frequenzzuteilung mit
Nebenbestimmungen versehen werden. (OW)
2Wird nach der
Frequenzzuteilung festgestellt, dass auf Grund einer
erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche
Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder
dass auf Grund einer Weiterentwicklung der Technik
erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so können
Art und Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1
nachträglich geändert werden.
3Sind Belange der Länder
bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit
der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
(3) 1Die Frequenzzuteilung soll Hinweise darauf enthalten,
welche Parameter bezüglich der Empfangsanlagen
die Bundesnetzagentur (1) den Festlegungen zu Art und
Umfang der Frequenznutzung zugrunde gelegt hat.
2Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die
Bundesnetzagentur (1) keinerlei Maßnahmen ergreifen,
um Nachteilen zu begegnen.
(4) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Wurde nach § 55 Abs.9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen
hat, kann die Bundesnetzagentur (1) nach Anhörung
der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren
nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach
Absatz 6 durchführen.
2Die Entscheidung über die Wahl
des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für
die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur (1)
zu veröffentlichen.
3Die Zuteilung der Frequenzen
erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren
nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) 1Grundsätzlich ist das in Absatz 5 geregelte Verfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht
geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 sicherzustellen.
2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die
Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes
verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen
ohne vorherige Durchführung eines Versteigerungsverfahrens
zugeteilt wurden, oder ein Antragsteller für die
zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete
Präferenz geltend machen kann.
3Für Frequenzen, die für
Rundfunkdienste vorgesehen sind, findet das in Absatz 5
geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) 1Ein Antragsteller kann von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zu
erwarten ist, dass durch dessen erfolgreiches Gebot
nach Absatz 5 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung
nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu
vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes
verwendet werden dürfen, gefährdet
wird.
2Bei dieser Entscheidung sind die berechtigten
Interessen der jeweiligen Antragsteller an der Anwendung
neuer Technologien angemessen zu berücksichtigen.
(4) 1Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden,
welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet
sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu
nutzen.
2Die Bundesnetzagentur (1) bestimmt vor Durchführung
eines Vergabeverfahrens
die von einem Antragsteller zu erfüllenden fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen,
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist,
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(5) 1aIm Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur (1)
vor der Durchführung des Vergabeverfahrens
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
im Einzelnen fest;
1bdiese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die
Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen.
2Die Bundesnetzagentur (1) kann ein Mindestgebot für
die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.
(6) 1Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur (1)
vor Durchführung des Vergabeverfahrens
die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber
bewertet wird.
2Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit
der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden
Planungen für die Erbringung des ausgeschriebenen
Telekommunikationsdienstes und die Förderung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes.
3Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu
berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad
mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten
gewährleisten.
4aDie Bundesnetzagentur (1)
legt ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
im Einzelnen fest;
4bdiese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
5Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens,
dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet
das Los.
(7) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(8) 1Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6
kann die in § 55 Abs.4 genannte Höchstfrist von sechs
Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht
Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein
chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes
Verfahren sicherzustellen.
2Diese Fristen lassen
geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung
von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann nach Anhörung der
betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben
sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren
für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel
für das entsprechende Frequenzspektrum besteht.
2Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung
und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung
zu beinhalten.
(2) 1Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht,
keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist,
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
die Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 sichergestellt sind.
2Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das
Verfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentlichen.
3Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen
sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen
mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(2) 1Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn
eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs.5 und § 57 Abs.4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung wiederholt zuwidergehandelt oder trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird,
durch eine nach der Frequenzzuteilung eintretende Frequenzknappheit der Wettbewerb oder die Einführung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert oder unzumutbar gestört wird oder
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist.
2Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss
angemessen sein.
3Sofern Frequenzen für die Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur (1) auf der
Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.
(3) 1Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,
wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist,
alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen
Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz
übertragen wird, entfallen sind.
2Anstelle des Widerrufs
nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur (1), wenn bei
einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen
Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb
von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche
Festlegung erteilt wird, im Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde dem bisherigen Inhaber der Frequenzzuteilung
– auch abweichend von dem vorherigen
Vergabeverfahren – diese Frequenz mit eingeschränkter
oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplanes zuteilen.
(4) § 49 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 2 und 3 nicht anzuwenden.
(5) 1Die Bundesnetzagentur (1) soll Frequenzzuteilungen
für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage
der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen
Landesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes
für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und
für den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen.
2Die Hörfunkübertragungen über Lang-, Mittel- und Kurzwelle
bleiben unberührt.
3Die Frequenzzuteilung erlischt
nach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen
Frist von mindestens einem Jahr.
(6) 1Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht.
2Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur (1) schriftlich
unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht
die Bundesnetzagentur (1) die Frequenznutzung.
2Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines
Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind
die Bediensteten der Bundesnetzagentur (1) befugt, sich
Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs
zu verschaffen und in besonderen
Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören.
3Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen
nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet
werden.
4Abweichend hiervon dürfen Informationen an die
zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies
für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist.
5Das Grundrecht
des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.
(2) 1Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die
Bundesnetzagentur (1) eine Einschränkung des Betriebes
oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
2Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
| [ Motive ] |
§§§
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
| [ Motive ] |
§§§
| Nummerierung |
|---|
(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) nimmt die Aufgaben der
Nummerierung wahr.
2Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung
und Ausgestaltung des Nummernraumes mit
dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern
von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten
zu genügen.
3Die Bundesnetzagentur (2)
teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
Anbieter von Telekommunikationsdiensten
und Endnutzer zu.
4Ausgenommen ist die Verwaltung
von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (2) kann zur Umsetzung
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie
zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von
Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung
des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes
vornehmen.
2Dabei sind die Belange der Betroffenen,
insbesondere die den Betreibern, Anbietern von Telekommunikationsdiensten
und Nutzern entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen.
3Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem
Wirksamwerden bekannt zu geben.
4Die von diesen Änderungen
betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen
und Anbieter von Telekommunikationsdiensten
sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (2) kann zur Durchsetzung
der Verpflichtungen nach Absatz 2 Anordnungen erlassen.
2Zur Durchsetzung der Anordnungen können
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe
und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und
Verwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den
Umfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Nummern
einschließlich der Vorgaben für telekommunikationsgestützte
Dienste zu regeln sowie internationale
Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht
umzusetzen (1). (OW)
2Dabei sind insbesondere die effiziente
Nummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten einschließlich
der Planungssicherheit, die wirtschaftlichen
Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, die Anforderungen
an die Nummernnutzung und die langfristige
Bedarfsdeckung sowie die Interessen der Endnutzer zu
berücksichtigen.
3In der Verordnung sind die Befugnisse
der Bundesnetzagentur (2) sowie die Rechte und Pflichten
der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen
festzulegen.
4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
| [ Motive ] |
§§§
1Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste (2), Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für
die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je
Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.
2Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Rufnummer anzugeben.
3Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer
als die Rufnummer angezeigt werden.
4Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
5Soweit für die Inanspruchnahme eines
Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe
aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis
mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben.
6Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben
dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis
anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des
Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe
aus den Festnetzen abweichen (3).
7Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der
zu übermittelnden Seiten anzugeben.
8Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang
der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei
denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat
keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den
Endnutzer.
§§§
(1) 1Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige,
der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu
zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.
2Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen.
3Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des
Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis
entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme
des Dienstes erfolgen kann.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Auskunftsdienste
und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
bei zeitunabhängiger Tarifierung.
5Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Neuartige
Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung,
soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen.
(3) 1Im Falle der Weitervermittlung durch einen
sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansageverpflichtung
für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter.
2aDie Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch
vor der Weitervermittlung vorzunehmen;
2bAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3Diese Ansage umfasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig
je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise aus dem Mobilfunk.
(4) 1Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten
kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen
für eine Preisansage festlegen, die von denen des Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische
Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen.
2Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu
veröffentlichen.
§§§
(1) 1Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle
des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden
Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro
pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt
der Information bestätigen zu lassen.
2Satz 1 gilt auch für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste ab
einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann
abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen
Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde
vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber
dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein
geeignetes Verfahren legitimiert.
2Die Einzelheiten regelt
und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
§§§
(1) 1Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern
für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen
darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit
nach Absatz 4 (2) keine abweichenden Preise erhoben
werden können.
2Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung
durch einen Auskunftsdienst.
3Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(2) 1Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern
für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen
darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen,
soweit nach Absatz 4 (3) keine abweichenden
Preise erhoben werden können.
2Wird der Preis von
Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen
Leistungsanteilen gebildet, so müssen
diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis,
soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen
werden oder Verfahren nach Absatz 4 (3) Satz 3
zur Anwendung kommen.
3Der Preis nach Satz 2 darf
höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit
nach Absatz 4 (3) keine abweichenden Preise erhoben
werden können.
(3) (4) 1Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten
darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro
Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen
höchstens 0,42 Euro pro Minute
oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach
Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben
werden können.
2Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(4) (5) 1Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2
hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden,
wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der
Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter
durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
2Die Einzelheiten
regelt die Bundesnetzagentur.
3Sie kann
durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen
Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den
Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen.
4Darüber hinaus kann
die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren
nach § 67 Abs.2 von den Absätzen 1 bis 3 (5) abweichende
Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die
allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes
dies erforderlich macht.
§§§
(1) 1Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer
für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete
Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen.
2Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-
Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen
werden, wenn sich der Endnutzer vor der
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber
dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert.
2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur.
3Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung
festlegen.
§§§
(1) 1Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer
Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung
Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie
vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur registriert
wurden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen
erfüllen und ihr gegenüber schriftlich
versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung
ausgeschlossen ist.
2Dialer dürfen nur über Rufnummern
aus einem von der Bundesnetzagentur hierzu
zur Verfügung gestellten Nummernbereich angeboten
werden.
3Das Betreiben eines nicht registrierten
Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer
Nummer ist unzulässig.
(2) 1Unter einer Zielrufnummer registriert die Bundesnetzagentur
jeweils nur einen Dialer.
2Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht.
3Die Bundesnetzagentur regelt die Einzelheiten
des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der
abzugebenden schriftlichen Versicherung.
4Sie kann Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig
abgerechnete Dienstleistungen sowie zur
Registrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, soweit
diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind,
die Belange des Verbraucherschutzes zu gewährleisten,
und durch Verfügung veröffentlichen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann die Registrierung
von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt.
2Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben
erwirkt hat.
3Im Falle von Satz 1 teilt die Bundesnetzagentur
ihre Erkenntnisse den für den Vollzug
der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit.
§§§
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
nach Maßgabe des § 66b Abs.1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs.2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
nach Maßgabe des § 66i Abs.1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden oder
nach Maßgabe des § 66i Abs.2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt.
§§§
(1) 1Jedermann kann in Schriftform von der Bundesnetzagentur
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der
über eine (0)190er Rufnummer Dienstleistungen anbietet.
2Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen
erteilt werden.
3Die Bundesnetzagentur kann von
ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in
dessen Netz die (0)190er Rufnummer geschaltet ist
oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben
verlangen.
4Diese Auskunft muss innerhalb
von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der
Bundesnetzagentur erteilt werden.
5Die Verpflichteten
nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls
bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
6Jeder, der die entsprechende (0)190er Rufnummer
weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der
Bundesnetzagentur verpflichtet.
(2) 1Alle zugeteilten (0)900er Rufnummern werden
in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
2Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens
und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters
im Internet zu veröffentlichen.
3Jedermann kann von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der
Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur hat unverzüglich auf
schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern
für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste
oder Service-Dienste (2) geschaltet
sind.
2Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich
auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in
wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind.
3Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann
von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer
für Massenverkehrsdienste, Service-Dienste (2)
oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.
4Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt
werden.
5Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben
erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben
und aktuell zu halten.
6Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer
für Neuartige Dienste von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft
über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern
Dienstleistungen anbietet.
§§§
(1) 1Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen
dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in
Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine
Zahlungen an den Anrufer erfolgen.
2Das Angebot
von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den
Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.
(2) 1Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste
mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für
eingehende R-Gespräche zu sperren sind.
2Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten
beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen.
3Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein.
Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie
etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls
der abgeleiteten Zuteilung.
4Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten
zum Abruf bereit.
§§§
(1) 1Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen
ermöglichen, müssen sicherstellen, dass
beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers
eine vollständige national signifikante Rufnummer
übermittelt und als solche gekennzeichnet wird.
2Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst
zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung
aufgebaut wird.
3Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste,
Massenverkehrsdienste, Neuartige
Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für
Kurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnummer
des Anrufers übermittelt werden.
4Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte
Rufnummern nicht verändern.
(2) 1Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur
aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln,
wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden
Rufnummer haben.
2Deutsche Rufnummern
für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige
Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern
für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern
nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt
und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt
werden.
§§§
1Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den
Anrufer unentgeltlich sein.
2Die Erhebung eines Entgelts
für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
§§§
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (4) kann im Rahmen der
Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über
die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
2aDie Bundesnetzagentur (f) kann die Betreiber von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige
Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug
dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen
erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind;
2bdie Bundesnetzagentur (f) kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung
von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie
aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen
durchführt (1).
3Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt (1).
4Insbesondere kann die Bundesnetzagentur (4) bei Nichterfüllung von
gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen
die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen.
5Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen
Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem
Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist,
die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
6Die Bundesnetzagentur (4) (f)
kann den Rechnungsersteller bei gesicherter
Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern,
für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. (OW)
7aDie Bundesnetzagentur (f) kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten;
7bEinzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Bundesnetzagentur (f).
(2) (2) 1Soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste (5) oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter
liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für
Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen
Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe
und Preisansage nach den §§ 66a und 66b jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche
oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest.
2Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-
Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung
der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der
Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummernteilbereich
pro Minute oder pro Anruf abgerechnet
wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei
dem Anbieter liegt, der den Zugang zum Mobilfunknetz
bereitstellt (6).
3Im Übrigen hat sie sicherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare
Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben.
4Die festzulegenden Preise haben sich an den im Markt angebotenen Preisen für
Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
5Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
6Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
(3) (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(4) (3) Die Bundesnetzagentur (4) (f) teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
| [ Motive ] |
§§§
| Wegerechte |
|---|
(1) 1Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der
Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt
wird (Nutzungsberechtigung).
2Als Verkehrswege gelten
öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen
Gewässer.
(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) 1Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und
die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der
Wegebaulast.
2Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen
sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen
Belange abzuwägen.
3Soweit die Verlegung im
Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden
kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der
Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll
die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen.
4aDie Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind;
4bdie Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
5Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise
der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die
dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen
Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der
Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen
Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs.1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs.1 durch die Bundesnetzagentur (1) auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
(2) 1In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen
werden soll.
2Die Bundesnetzagentur (1) erteilt die Nutzungsberechtigung,
wenn der Antragsteller nachweislich
fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien
zu errichten und die Nutzungsberechtigung
mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs.2 vereinbar ist.
3Die Bundesnetzagentur (1) erteilt die Nutzungsberechtigung
für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit.
4Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet über vollständige Anträge
innerhalb von sechs Wochen.
(3) 1Beginn und Beendigung der Nutzung sowie
Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende
Umwandlungen des Unternehmens sind
der Bundesnetzagentur (1) unverzüglich mitzuteilen.
2Die Bundesnetzagentur (1) stellt diese Informationen den
Wegebaulastträgern zur Verfügung.
3Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
| [ Motive ] |
§§§
1Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist,
besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung
anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln
vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung
wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen
größeren Baumaßnahmen erforderlich werden.
2In diesem Fall hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten
Ausgleich zu leisten.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) 1Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien
hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg
unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern
nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung
selbst vornehmen zu wollen.
2Der Nutzungsberechtigte
hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für
die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten
und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien
entstandenen Schaden zu ersetzen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen
sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das
Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen.
2aAusästungen
können nur insoweit verlangt werden, als sie
zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur
Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind;
2bsie
sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) 1Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen
kann.
2Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder
nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte
die Ausästungen.
3Dazu ist er auch berechtigt,
wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung
einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen,
dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung
dienende Einrichtungen, Kanalisations-,
Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische
Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.
2Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen
erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu
tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung
im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende
Anwendung.
2Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind.
3Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie
auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die
Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich,
die Genehmigung der zuständigen Behörden und
des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung
Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges
erhalten haben.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) 1Dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung
einer Telekommunikationslinie muss auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst
die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben
müsste oder wesentlich erschwert werden
würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses,
insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten,
von den Wegeunterhaltspflichtigen oder
unter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt werden
soll.
2Dient eine kabelgebundene Telekommunikationslinie
nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr,
kann ihre Verlegung nur dann verlangt werden,
wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie
ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig
ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden
kann.
(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als
auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(2) 1Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung
nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber
der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des
Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung
oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare,
mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar
zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines
Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare
Maß hinaus beeinträchtigt wird.
2Für eine erweiterte Nutzung
zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber
hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden,
sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die
zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden
konnten.
3Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch
die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte
beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des
Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.
4§ 840 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
| [ Motive ] |
§§§
Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
| [ Motive ] |
§§§
| [ « ] | TKG §§ 44 - 77 | [ ] [ » ] |
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