TKG   (6)  
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 Bundesnetzagentur (F) 
 Organisation 

§_116   TKG (F)
Aufgaben und Befugnisse (1)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist (2) nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

§§§



§_117   TKG (F)
Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1)

1Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
2Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur (2) beauftragt hat.

[ Motive ]

§§§



§_118   TKG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_119   TKG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_120   TKG (F)
Aufgaben des Beirates

Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben: (1)

  1. ...(2)

  2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur (3) in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 (4) und des § 81.

  3. 1Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen.
    2Die Bundesnetzagentur (3) ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

  4. 1Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur (3) berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
    2Die Bundesnetzagentur (3) ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.

  5. Der Beirat berät die Bundesnetzagentur (3) bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs.2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.

  6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplanes (5) nach § 54 anzuhören.

[ Motive ]

§§§



§_121   TKG (F)
Tätigkeitsbericht

(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes gemeinsam mit dem Bericht nach Absatz 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor.
2In diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche Telekommunikationsdienste als Universaldienstleistungen im Sinne des § 78 gelten, empfiehlt.

(2) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt, insbesondere zu der Frage, ob die Regelung in § 21 Abs.2 Nr.3 im Hinblick auf die Wettbewerbsentwicklung anzupassen ist.
2Das Gutachten soll bis zum 30.November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
3Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (1)
4Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Abs.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend (1) (f).

(3) Die Bundesregierung nimmt zu dem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.

[ Motive ]

§§§



§_122   TKG (F)
Jahresbericht

(1) Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten einschließlich der Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen, (2)sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält.

(2) 1In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Bundesnetzagentur (1) zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind.
2Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze.

[ Motive ]

§§§



§_123   TKG (F)
Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (4)

(1) 1In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt (5).
2Trifft die Bundesnetzagentur (2) Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder § 77a Absatz 1 und 2 (6), gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (7) oder nach § 40 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur (2) rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, (8) hin.
5Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(2) 1Die Bundesnetzagentur (2) arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen.
2Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

[ Motive ]

§§§



§_123a   TKG (F)
Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union (1)

(1) 1Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Kommission und dem GEREK auf transparente Weise zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten.
2Sie arbeitet insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz.

(3) 1Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/21/EG erlässt.
2Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe ihrer Gründe mit.

§§§



§_123b   TKG (F)
Bereitstellung von Informationen (1)

(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG hin die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgaben auf Grund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wahrzunehmen.
2Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Bundesnetzagentur bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermittelte Informationen der nationalen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist, damit diese nationale Regulierungsbehörde ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann.

(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetzagentur eine vertrauliche Behandlung aller Informationen sicher, die von der nationalen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder von dem Unternehmen, das die Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt hat, nach den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union und den einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im Rahmen der Bereitstellung von Informationen an die Kommission, an nationale Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, an das GEREK und an das Büro des GEREK vertrauliche Informationen.
2Sie kann bei der Kommission beantragen, dass die Informationen, die sie der Kommission bereitstellt, Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt werden.
3Der Antrag ist zu begründen.

§§§



§_124   TKG (F)
Mediation

Die Bundesnetzagentur (1) kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen.

[ Motive ]

§§§



§_125   TKG (F)
Wissenschaftliche Beratung

(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur (1) erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung.
2Diese betrifft insbesondere

  1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,

  2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den Kundenschutz.

[ Motive ]

§§§



 Befugnisse 

§_126   TKG (F)
Untersagung

(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur (1) fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, (2) auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EG) Nr.717/2007 (2) (3) nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf.
2Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.

(2) 1Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur (1) die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen.
2Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.

(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur (1) zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur (1) ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.

(4) 1Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur (1) in Abweichung von den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen.
2Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.

(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

[ Motive ]

§§§



§_127   TKG (F)
Auskunftsverlangen

(1) 1Unbeschadet anderer nationaler Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (3) verpflichtet, im Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz der Bundesnetzagentur (1) auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1) kann insbesondere Auskünfte verlangen, die erforderlich sind für

  1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergeben,

  2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur (1) eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,

  3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer,

  4. genau angegebene statistische Zwecke,

  5. ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 10 und 11,

  6. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur Überprüfung der entsprechenden Anträge sowie

  7. die Nutzung von Nummern.

3Auskünfte nach Satz 3 Nr.1 bis 5 dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.

(2) 1Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Bundesnetzagentur (1) übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur (1) von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen Unternehmen

  1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen, (OW)

  2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.

2Die Bundesnetzagentur kann von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen Unternehmen insbesondere Auskünfte über künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleistungsebene auswirken können, die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich machen (2).
3Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen (2).

(3) 1Die Bundesnetzagentur (1) fordert die Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 und ordnet die Prüfung nach Absatz 2 Nr.2 durch schriftliche Verfügung an.
2In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben.
3Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(4) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.

(5) Personen, die von der Bundesnetzagentur (1) mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.

(6) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
2Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
3Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 5 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
4An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(7) 1Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
2Auf die Beschlagnahme findet Absatz 6 entsprechende Anwendung.

(8) 1Zur Auskunft nach Absatz 4 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2aDie durch Auskünfte oder Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden;
2bdie §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
3Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur (1) ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur (1) die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.

(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

[ Motive ]

§§§



§_128   TKG (F)
Ermittlungen

(1) Die Bundesnetzagentur (1) kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

(2) 1aFür den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs.1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs.1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden;
1bHaft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3) 1Über die Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Bundesnetzagentur (1) und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.
2Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4) 1Die Niederschrift ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen.
2Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben.
3Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

[ Motive ]

§§§



§_129   TKG (F)
Beschlagnahme

(1) 1Die Bundesnetzagentur (1) kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die Bundesnetzagentur (1) hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.

(3) 1Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber sind sie zu belehren.
2Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

[ Motive ]

§§§



§_130   TKG (F)
Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur (1) kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

[ Motive ]

§§§



§_131   TKG (F)
Abschluss des Verfahrens

(1) 1Entscheidungen der Bundesnetzagentur (1) sind zu begründen.
2Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
3Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Bundesnetzagentur (1) denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur (1) als Zustellungsbevollmächtigte benannt hat.
4Hat das Unternehmen keine Zustellungsbeauftragten benannt, so stellt die Bundesnetzagentur (1) die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Bundesnetzagentur (1) kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

[ Motive ]

§§§



 Verfahren 
 Beschlusskammern 

§_132   TKG (F)
Beschlusskammerentscheidungen

(1) 1aDie Bundesnetzagentur (4) entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1 und 2 und des § 81 (5) ;
1bAbsatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
2Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
3Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Absatzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) gebildet.

(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern.
2Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
3Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) 1aIn den Fällen des § 55 Absatz 10 (6), der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder;
1bAbsatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.
2Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs.1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) geregelt.
3Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 (7) und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(4) 1Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs.2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur (4) Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen.
2Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 (8) der § 42 Abs.4 Satz 3 (3) betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.

[ Motive ]

§§§



§_133   TKG (F)
Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen

(1) 1„Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung (2).
2Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.

(2) 1Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Bundesnetzagentur (1) von mehr als einem Mitgliedstaat (3) (f) fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Bundesnetzagentur (1) vorlegen.
2Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten (4).
3Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Bundesnetzagentur (1) innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

(3) (5) 1Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Sie kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen sind.
2Hat die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat.
3§ 130 bleibt hiervon unberührt.

(4) (5) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten entsprechend.

[ Motive ]

§§§



§_134   TKG (F)
Einleitung, Beteiligte

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt

  1. der Antragsteller,

  2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2), gegen die sich das Verfahren richtet,

  3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur (1) auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

[ Motive ]

§§§



§_135   TKG
Anhörung, mündliche Verhandlung

(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) 1aDie Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung;
1bmit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

[ Motive ]

§§§



§_136   TKG
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

1Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
2In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
3Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
4Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

[ Motive ]

§§§



 Verfahren 

§_137   TKG (F)
Rechtsmittel

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur (1) haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.

(3) 1Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (2) gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4 (3), die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs.4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

[ Motive ]

§§§



§_138   TKG (F)
Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur (1) (2)

(1) 1Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen.
2Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.

(2) 1Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind.
2Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.
3Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen.
4Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) 1Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet hat.
2In diesem Verfahren ist § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.
3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

(4) 1Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben.
2Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat.
3Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.

§§§



§_138a   TKG (F)
Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen (1)

1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

  1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,

  2. die Dauer der Verfahren und

  3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.

§§§



§_139   TKG (F)
Beteiligung der Bundesnetzagentur (1) bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur (1) und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

[ Motive ]

§§§



U-3Internationale Aufgaben140-141

§_140   TKG (F)
Internationale Aufgaben

(2) (3) 1Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur (2) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) tätig.
2Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur (2) auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Union (3) in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.

(2) (4) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien.
2Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
3Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen fordern.

[ Motive ]

§§§



§_141   TKG (F)
Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion (3) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur (2).

[ Motive ]

§§§



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