| TKG (1) | ||
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| 1 9 44 78 [ ] [ I ] [ » ] 88 116 142 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 900-15
vom 22.06.2004, (BGBl_I_04,1190)
zuletzt geändert durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.10 - 1BvR 256/08 (BGBl_I_10,272)
bearbeitet und verlinkt (2647)
von
H-G Schmolke
| [ Motive ] [ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
| Allgemeines |
|---|
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
(3) 1Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben, soweit nicht durch dieses
Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen
getroffen werden, anwendbar.
2Die Aufgaben und Zuständigkeiten
der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(5) 1Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren
Telemedien sind zu berücksichtigen.
2Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
| [ Motive ] |
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(M) „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;
(M) „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software- Schnittstelle zwischen Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte;
(1) 1„Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie
zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. |
(M) „Bestandsdaten“ Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
(M) „beträchtliche Marktmacht“ eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs.1 Satz 3 bis 5 vorliegen;
(M) „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
(M) „Diensteanbieter“ jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringt oder
(M) „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
(M) „Endnutzer“ eine juristische oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt;
(2) „entgeltfreie Telefondienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; | |
(12) „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; |
(M) 1Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder
Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen
9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste
und andere Anwendungen elektromagnetischer
Wellen.
2Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes
ist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in
und längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit
nach § 53 Abs.2 Satz 3 gegeben ist;
(M) „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten“ das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
...(13) |
(M) „Kundenkarten“ Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
(4) „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation
dienen und die keine Telemedien (10)
sind; | |
(4) „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen
Nummern nutzen; | |
(4) „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; | |
(4) „Massenverkehrs-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;“ |
(M) „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht (5);
(6) „Neuartige Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet
werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; | |
(6) „neuer Markt“ ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise
(Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen
Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich
ersetzen; |
(M) „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
(7) „Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte
technische Adressierung; | |
(7) „Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; | |
(7) „Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der
Adressierung verwendet werden; | |
(7) „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs; |
(M) „Nutzer“ jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
(M) „öffentliches Münz- und Kartentelefon“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
(M) „öffentliches Telefonnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
(11) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen;
(8) „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung
hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber
dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung
abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; |
(M) „Rufnummer“ eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
(9) „Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; |
(M) „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben;
(M) „Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
(M) „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
(M) „Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
(M) „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
(M) „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
(M) „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
(M) „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre;
(M) „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
(M) „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punktzu- Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
(M)„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs.2 und § 37 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
(M) „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
(M) „wirksamer Wettbewerb“ die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 3 bis 5;
(M) „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten;
(M) „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
(M) „Zusammenschaltung“ derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
| [ Motive ] |
§§§
Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der Bundesnetzagentur (1) auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
| [ Motive ] |
§§§
1Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen
die Bundesnetzagentur (1) durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite,
soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.
2Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (1) sind auch technische
Richtlinien bekannt zu machen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) (OW) 1Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze
betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste
für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme,
Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie
Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur (1)
unverzüglich melden.
2Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) 1Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für
die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach
Absatz 1 erforderlich sind, insbesondere die Handelsregisternummer,
die Anschrift, die Kurzbeschreibung des
Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen Termin
für die Aufnahme der Tätigkeit.
2Die Meldung hat nach
einem von der Bundesnetzagentur (1) vorgeschriebenen
und veröffentlichten Formular zu erfolgen.
(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur (1) innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur (1) nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur (1) die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
| [ Motive ] |
§§§
Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten und innerhalb der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit strukturell auszugliedern oder
über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten offen gelegt werden.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste
erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots
Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen
bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können,
sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der
Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion.
2Diese Unternehmen unterliegen den
sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
ergebenden Verpflichtungen.
(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,
den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.
| [ Motive ] |
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