| TKG (6) | ||
|---|---|---|
| 1 9 44 78 [ « ] [ I ] [ ] 88 116 142 | [ ] |
| Abgaben |
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(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:
Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,
Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Rufnummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs.4,
Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern,
einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56,
sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen, (4) (3)
Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 (3),
(3) (4) Entscheidungen über Zusammenschaltungsverpflichtungen und Zugangsanordnungen nach § 18 Abs.1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs.2 und 3, § 23 Abs.1 und 6 und den §§ 24 und 25,
(4) Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs.3, §§ 38 und 39,
(4) Entscheidungen über sonstige Verpflichtungen nach den §§ 40 und 41 und
(4) Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs.4.
2Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten Amtshandlung
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen wird.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen.
2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit
den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind.
3Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten
ergänzend.
4Abweichend von Satz 2 sind die Gebühren für
Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr.1
und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die
optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes
verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen.
5Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn
Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirtschaftlichem
Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.
6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Bundesnetzagentur (2) übertragen.
7Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) und des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden:
die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr.1 und 2 oder einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr.7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben.
(4) 1Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist
bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung
der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung).
2Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder
Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist
so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar
entschieden wurde.
3Der Anspruch auf Zahlung von
Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften
Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung).
4Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.
(5) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Abs.5 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr.1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
(6) 1Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich
Regelungen erlassen, nach denen lediglich
die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen
für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden
nach § 68 Abs.3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können.
2Eine Pauschalierung ist zulässig.
| [ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) erhebt jährliche Beiträge
zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle
und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten
im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen
nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen.
2Dies umfasst insbesondere auch
die Kosten der Bundesnetzagentur (2) für:
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
(2) 1Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen
zugeteilt sind.
2Die Anteile an den Kosten werden den
einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung
ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen
zugeordnet.
3Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die
Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.
4Eine Beitragspflicht
ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz
auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft
ohne Zuteilung genutzt wird.
5Dies gilt insbesondere für
die bis zum 1.August 1996 erteilten Rechte, soweit sie
Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.
(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31.Januar 2001 (BGBl.I S.170) oder Gebühren oder Beiträge nach § 10 oder § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach
Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über
den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und
das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der
Zahlungsweise festzulegen.
2Der auf das Allgemeininteresse
entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu
berücksichtigen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (1) kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung
auf die Bundesnetzagentur (2) übertragen.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
nach § 47a (1) werden Gebühren und Auslagen erhoben.
2Die Höhe der Gebühr für das Verfahren
bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes.
3Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung
entsprechende Anwendung.
3Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag,
entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung
des Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen.
4Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen
mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen.
5Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen
Kosten selbst.
6Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
| [ Motive ] |
§§§
1Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen
erhoben.
2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebühr erhoben.
3aIn den Fällen, in denen für die angefochtene
Amtshandlung der Bundesnetzagentur (2) keine
Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe
des § 11 Abs.2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes;
3b§ 145 Satz 3 gilt entsprechend.
4Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
5Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet
die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
| [ Motive ] |
§§§
1Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht einen jährlichen
Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt
eingenommenen Abgaben.
2Soweit erforderlich
werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen
Verordnungen für die Zukunft angepasst.
| [ Motive ] |
§§§
| Strafen |
|---|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
entgegen § 90 Abs.1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 6 Abs.1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 20, § 23 Abs.3 Satz 2, § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder Abs.2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs.4 Satz 4, § 38 Abs.4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs.3 Satz 1 oder § 42 Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs.2 Satz 2,
b) § 66h Abs.1 Satz 3 (5) § 67 Abs.1 Satz 1, 2, 6 oder 7 (1) oder § 109 Abs.3 Satz 3,
c) § 29 Abs.1 Satz 2, § 39 Abs.3 Satz 2, § 65 oder § 127 Abs.2 Nr.1
zuwiderhandelt,
entgegen § 22 Abs.3 Satz 1 (2) eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
ohne Genehmigung nach § 30 Abs.1 oder § 39 Abs.1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,
entgegen § 38 Abs.1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs.3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
entgegen § 47 Abs.1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 50 Abs.3 Nr.4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs.1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,
ohne Übertragung nach § 56 Abs.1 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,
einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs.4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(6) (21) entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
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(6) entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe
zeitlich kürzer anzeigt,
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(6) entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt,
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(6) entgegen § 66b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.1 Satz 4 oder 5 oder Abs.3 Satz 1, § 66b Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs.1 Satz 4
oder 5 oder § 66b Abs.2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig ansagt,
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(6) entgegen § 66c Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
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(6) entgegen § 66d Abs.1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,
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(6) entgegen § 66e Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
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(6) entgegen § 66f Abs.1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,
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(6) entgegen § 66i Abs.1 Satz 2 R-Gesprächsdienste
anbietet, | |
(6) entgegen § 66j Abs.1 Satz 1 oder 3 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, entgegen § 66j Abs.1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert oder entgegen § 66j Abs.2 Satz 1 oder 2 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt und übermittelt, |
entgegen § 87 Abs.1 Satz 1 oder § 110 Abs.1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 90 Abs.3 für eine Sendeanlage wirbt,
entgegen § 95 Abs.2 oder § 96 Abs.2 (24) oder Abs.3 Satz 1 Daten erhebt oder (24) verwendet,
entgegen § 96 Abs.1 Satz 3 (25) oder § 97 Abs.3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
(15) ohne Einwilligung nach § 98 Abs.1 Satz 2
in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet, | |
(15) entgegen § 98 Abs.1 Satz 3 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt,
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(22) entgegen § 102 Abs.2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird, |
entgegen § 106 Abs.2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
entgegen § 108 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
entgegen § 108 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs.2 Satz 1 Nr.4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 109 Abs.3 Satz 2 oder 4 ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 1a (3)in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,
entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.4 eine Prüfung nicht gestattet,
entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt,
entgegen § 110 Abs.5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
entgegen § 110 Abs.6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
(8) entgegen § 111 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder § 111 Abs.1 Satz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,
entgegen § 111 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, (9)
(10) entgegen § 111 Abs.4 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, |
entgegen § 112 Abs.1 Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur (4) Daten aus den Kundendateien abrufen kann,
entgegen § 112 Abs.1 Satz 5 (16) nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,
entgegen § 113 Abs.1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs.1 Satz 1 oder § 127 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 113 Abs.1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten übermittelt, (11)
entgegen § 113 Abs.1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 113b Satz 2, Stillschweigen nicht wahrt,
(13) entgegen § 113a Abs.1 Satz 1 oder Abs.6 Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,
(13) entgegen § 113a Abs.1 Satz 2 nicht sicherstellt,dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder nicht mitteilt, wer diese Daten speichert,
(13) entgegen § 113a Abs.10 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich dazu besonders ermächtigten Personen möglich ist, oder
(13) entgegen § 113a Abs.11 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden.
(1a) (17) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl.EG Nr.L 171 S.32) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,
als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4 Abs.2 genannte Entgelt berechnet oder
entgegen Artikel 7 Abs.4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 Buchstabe a, Nr.6, 10, 22, 27, 31, 36 und 37 (14) mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr.16, 17, 17a, 18 (18) (f), 26, 29, 30a, 34, 38 und 39 (14) mit
einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr.4 Buchstabe b, Nr.12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, (7), 15, 19, 21 und 30 sowie des Absatzes 1a Nr.1 und 2 (19) mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5, 7, 8, 9, 11, 17b, 20, 23 und 24 (20) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
3Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht
aus, so können sie überschritten werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur (4).
| [ Motive ] |
§§§
| Schluss |
|---|
(1) 1Die von der Bundesnetzagentur (5) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender
Stellungen sowie die daran anknüpfenden
Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue
Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden.
2Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender
Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind.
3Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen
nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I
S.1120).
(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs.1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.
(3) 1Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen
sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) erteilt wurden, bleiben wirksam.
2Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung
gewähren.
(4) 1Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf
Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt
wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort.
2Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen
geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.
(4a) (1) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.
(5) Bis zum 30.Juni 2008 wird § 21 Abs.2 Nr.3 mit der Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt werden müssen.
(6) § 48 Abs.2 Nr.2 gilt für Geräte, die ab dem 1.Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.
(7) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes nach § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der Bestimmungen des geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanes.
(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli 1989 (BGBl.I S.1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10 ,11 und 47 Abs.5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs.1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung.
(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs.2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in diesem Gesetz genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur (5) ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.
(9a) (2) Wer Teilnehmern technisch neue öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet oder den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht, muss die Verpflichtungen nach § 108 Abs.1 erst ab dem 1.Januar 2009 erfüllen.“
(10) (aufgehoben) (3)
(11) (aufgehoben) (3)
(12) 1Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens
dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach
§ 112 Abs.1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich
in die Kundendatei nach § 112 Abs.1 zu übernehmen.
2Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen
werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen
Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt
werden können, unverzüglich nach Anpassung
der Kundendatei einzustellen.
3An die Stelle der Technischen
Richtlinie nach § 112 Abs.3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der
Bundesnetzagentur (5) auf der Grundlage des § 90 Abs.2
und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
§ 112 gültigen Fassung.
(12b) (6) 1Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Speicherung
nach § 113a Abs.1 Satz 1 oder Abs.6 oder
gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung
nach § 113a Abs.1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab
dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
2Die Anbieter von Internetzugangsdiensten, Diensten der elektronischen Post oder Internettelefondiensten haben
die sie treffenden Anforderungen aus § 111 Abs.1
Satz 3 und § 113a spätestens ab dem 1. Januar
2009 zu erfüllen.
(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7.April 1987 (BGBl.I S.1047, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.22 des Gesetzes
vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718), wird wie folgt geändert:
In § 100b Abs.3 Satz 2 wird die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“
durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.6 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs.1 Satz 4 wird die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Entschädigung
Die nach § 1 Abs.1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs.1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 bemisst.“
(3) § 17a Abs.1 Nr.3, Abs.1 zweiter und dritter Halbsatz sowie Abs.6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 1969 (BGBl.I S.1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs.5 des Gesetzes vom 22.Februar 2002 (BGBl.I S.981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 außer Kraft.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
2§§ 43a und 43b, 96
Abs.1 Nr.9a bis 9f in Verbindung mit Abs.2 Satz 1 und
§ 97 Abs.6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom
25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), das zuletzt durch Artikel 4
Abs.73 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718)
geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten
der in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.Februar 2007 (BGBl.I S.106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l (1) weiter Anwendung.
3Für § 43b Abs.2 gilt dies mit der Maßgabe, dass ab dem 1.August 2004 die Preisansagepflicht
nicht mehr auf Anrufe aus dem Festnetz beschränkt
ist.
(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.73 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718), das Fernsehsignalübertragungs-Gesetz vom 14.November 1997 (BGBl.I S.2710), zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304), die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1.Oktober 1996 (BGBl.I S.1492), die Netzzugangsverordnung vom 23.Oktober 1996 (BGBl.I S.1568), die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung vom 30.Januar 1997 (BGBl.I S.141), § 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11.Dezember 1997 (BGBl.I S.2910), die zuletzt durch die Verordnung vom 20.August 2002 (BGBl.I S.3365) geändert worden ist, die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18.Dezember 2000 (BGBl.I S.1740), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.August 2003 (BGBl.I S.1590), die Frequenzzuteilungsverordnung vom 26.April 2001 (BGBl.I S.829) und die Telekommunikations- Lizenzgebührenverordnung 2002 vom 9.September 2002 (BGBl.I S.3542) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
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