TKG-96 TelekommunikationsG §§ 85 - 100  
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11.Teil:Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung§§ 85 - 93  

§_85   TKG
Fernmeldegeheimnis

(1) 1Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war (R).
2Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) 1Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt.
2Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) 1Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
2Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
3Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.
4Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.

[ RsprS ]

§§§

§_86   TKG
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

1Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden.(Strafe)
2Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.(Strafe)
3§ 85 Abs.4 gilt entsprechend.
4Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

§§§

§_87   TKG (F)
Technische Schutzmaßnahmen

(1) 1Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze

  1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,

  2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe,

  3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und

  4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen.

2Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung zu berücksichtigen.
3Die Regulierungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Anhörung von Verbraucherverbänden und von Wirtschaftsverbänden der Hersteller und Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um eine nach dem Stand der Technik und internationalen Maßstäben angemessene Standardsicherheit zu erreichen.
4Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5Der Katalog wird von der Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
6Der für die Schutzmaßnahmen zu erbringende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit abhängig.

(2) 1Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,

  1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig erbracht werden,

  2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und

  3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 getroffen oder geplant sind.

2Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vorzulegen, verbunden mit einer Erklärung, daß die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden.
3Stellt die Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom Betreiber deren Beseitigung verlangen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu regeln.(Ow)
2Dabei kann der Kreis der Verpflichteten nach Absatz 1 und das zu fordernde Maß an Schutzvorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunikationsanlage festgelegt werden.

§§§

§_88   TKG
Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen

(1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation sind von dem Betreiber der Telekommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten.

(2) 1Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen mittels dieser Einrichtungen und (Ow)

  2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie

  3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.

3Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in technisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen Fällen versehen werden kann.
4Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage

  1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,(Ow)

  2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat und (Ow)

  3. der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.(Ow)

5Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und über die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Anzeige nach Satz 4 Nr.2 entscheiden.
6Stellt sich nachträglich ein Mangel der Funktionsfähigkeit heraus, hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich nachzubessern.(Ow)

(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden soll und die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden, sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu gestalten.

(4) 1Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen den Netzzugang zu seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig überläßt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung einen Netzzugang für die Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen.(Ow)
2Die technische Ausgestaltung derartiger Netzzugänge kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden.
3Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife.
4Besondere vertraglich vereinbarte Rabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberührt.

(5) 1Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2Die Ausgestaltung der Statistik im einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden.
3Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten nicht zur Kenntnis geben.
4Die Regulierungsbehörde überläßt den Ländern die Statistik unentgeltlich.
5Sie faßt die einzelnen Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis in ihren Bericht nach § 81 Abs.1 auf.

§§§

§_89   TKG
Datenschutz

(1) 1Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.(Ow)
2Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.
3Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen.
4Einzelangaben über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.

(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist

  1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, nämlich für

    1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses,

    2. das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,

    3. adas ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten entfallenden Leistungsanteile;
      bfür den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,

    4. das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen,

    5. adas Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen;
      bnach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten enthalten,

  2. afür das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten;
    bdabei dürfen Daten in bezug auf den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschlußinhabers verwendet und müssen Daten in bezug auf den angerufenen Anschluß unverzüglich anonymisiert werden,

  3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke

    1. ader Darstellung der Leistungsmerkmale;
      bhierzu dürfen insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,

    2. ades Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein;
      bdem Nutzer werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie dievon diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann;
      cgrundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung nachträglich informiert.

(3) 1Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
2aSoweit es für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe e unerläßlich ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und genutzt werden;
2bdie Regulierungsbehörde ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
3Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist.
4Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrichteninhalte ist unzulässig, es sei denn, daß sie nach Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen nach Absatz 5 unerläßlich ist.

(4) 1Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil des Dienstes ist.
2§ 85 Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) 1Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist.
2Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden.

(6) 1Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist.
2Auskünfte an die genannten Stellen dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.

(7) 1Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.
2Personenbezogene Daten von Kunden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht.
3Sein Einverständnis gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

(8) 1Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben, wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat.
2Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen, daß die Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder daß jegliche Eintragung unterbleibt.
3Mitbenutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit einverstanden sind.
4Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Kundenverzeichnis eingetragen, so muß die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der Kunde widerspricht.
5Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) 1Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten erteilen oder durch Dritte erteilen lassen.
2Die Auskunft darf nur über Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener Weise darüber informiert worden sind, daß sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können, und die von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.
3Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken.
4Er ist auch von anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald er in dem öffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.

(10) 1Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind.
2Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren.
3Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen.
4Die Einwilligung muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen.
5Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.

§§§

§_90   TKG (F)
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.

(2) 1Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen automatisierten Verfahren abrufen kann.(Ow)
2Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.(Ow)

(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden

  1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden,

  2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,

  3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes,

  4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und

  5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. (1)

(4) 1Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den Kundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten Verfahren abzurufen und an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln.
2Die prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlaß besteht.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 3 genannten Behörden.
4Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.
5Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig.
6Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

(5) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne Verpflichteter im Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der Maßgabe, daß es dem Dritten überlassen bleibt, in welcher Form er die in Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält.
2Er hat die Auskünfte aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten Behörden auf deren Ersuchen zu erteilen.(Ow)
3Über die Tatsache einer Abfrage und die erteilten Auskünfte sowie über deren nähere Umstände hat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.(Ow)

(6) 1Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich sind.
2Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

(7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (2) nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten Gesetzes über die Höhe der Entschädigung entsprechend anzuwenden.

(8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 kann die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, daß der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.

§§§

§_91   TKG (F)
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

(1) 1Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sicherzustellen.
2Dazu können von den Verpflichteten erforderliche Auskünfte verlangt werden.
3Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.

(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von Telekommunikationsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs.2 auferlegt sind, kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro und zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 90 Abs.1 und 2 Zwangsgelder bis zu einhunderttausend Euro (2) festsetzen.

(3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften Teils dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.

(4) 1Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs.1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

§§§

§_92   TKG (F)
Auskunftspflicht

(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen.
2Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.

(2) 1Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes (2) erforderlich ist.
2Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschließen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) kann die Befugnis zu Anfragen nach Absatz 1 auf die Regulierungsbehörde übertragen.

§§§

§_93   TKG
Staatstelekommunikationsverbindungen

Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten Telekommunikationsdienst anbieten, sind verpflichtet, gemäß den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, wenn dies von dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.

§§§

12.Teil:Straf- und Bußgeldvorschriften§§ 94 - 96b  
1.Abschnitt:Strafvorschriften§§ 94 - 95   

§_94   TKG
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 65 Abs.1 dort genannte Sendeanlagen

  1. besitzt oder

  2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§§§

§_95   TKG
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.

§§§

2.Abschnitt:Bußgeldvorschhften§ 96b  

§_96   TKG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. ohne Lizenz nach § 6 Abs.1 Übertragungswege betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet,

  4. entgegen § 14 Abs.1 oder 2 Satz 1 Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorschriebenen Weise gewährleistet,

  5. entgegen § 22 Abs.1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs.1 ein Entgelt erhebt,

  7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs.2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs.5 Satz 2, nach § 31 Abs.1 Nr.1, § 33 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Abs.2, nach § 34 Abs.1, § 43 Abs.4 Satz 4, Abs.5 Satz 1 oder Abs.6 Satz 1, § 44 Abs.2 oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt,

  8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt,

  9. einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs.5 Satz 1, § 47 Abs.4, § 59 Abs.4 Satz 1, § 62 Abs.1 Satz 1, § 63 Abs.1 Satz 3, § 87 Abs.3 Satz 1 oder § 89 Abs.1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    9a. (2) einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs.1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwiderhandelt,

    9b. (2) entgegen § 43b Abs.1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

    9c. (2) entgegen § 43b Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5 Satz 4 (4), den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,

    9d. (2) entgegen § 43b Abs.4 Satz 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,

    9e. (2) entgegen § 43b Abs.5 Satz 1 einen Dialer einsetzt,

    9f. (2) entgegen § 43b Abs.6 einen kostenpflichtigen Dialer einsetzt,
  1. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs.1 Satz 1 Frequenzen nutzt,

  2. entgegen § 60 Abs.6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. entgegen § 65 Abs.3 für eine Sendeanlage wirbt,

  4. entgegen § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 88 Abs.2 Satz 2 Nr.1 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,

  5. entgegen § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.2 oder 3 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,

   14a. entgegen § 88 Abs.2 Satz 6 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachbessert,

  1. entgegen § 88 Abs.4 Satz 1 einen Netzzugang nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

  2. entgegen § 90 Abs.2, Satz 1 eine Kundendatei nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält, entgegen § 90 Abs.5 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, entgegen § 90 Abs.2 Satz 2 Kenntnis von Abrufen nimmt oder entgegen § 90 Abs.5 Satz 3 Stillschweigen nicht wahrt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, (1) in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro (3) geahndet werden.
2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.

§§§

13.Teil:Übergangs- und Schlußvorschriften§§ 97 - 100 

§_97   TKG (F)
Übergangsvorschriften

(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach § 17 Abs.2 zu erlassenden Universaldienstleistungsverordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31.Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli 1989 (BGBl.l S.1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs.1 des Gesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.l S.1120), und das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14.September 1994 (BGBl.l S.2325, 2371, 1996 l S.103), geändert durch § 99 Abs.2 des Gesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.l S.1120), weiter.

(3) 1Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für das Angebot von Sprachtelefondienst durch die zuständige Behörde richtet sich bis zum 31.Dezember 1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens.
2Vorgaben und Genehmigungen für das Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1.Januar 1998 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis längstens zum 31.Dezember 2002 wirksam.

(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19.Dezember 1995 (BGBl.l S.2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Verordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung des Artikels 5 Nr.1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14.September 1994 (BGBl.l S.2325, 2363) übertragenen Netzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und Plflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs.2 Nr.1 sinngemäß anzuwenden sind.

(5) 1Verleihungen nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über Ferneldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli 1989 (BGBl.l S.1455) bleiben wirksam.
2Dieser Bestandsschutz gilt auch für die von den in den ARD-Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft selbst genutzten Frequenzen.
3Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte Anwendung.

(6) (1) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese Dienste, die vor dem 15.August 2003 in gedruckter Form hergestellt wurden und die den Vorgaben des § 43b Abs.1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum 1.Februar 2004 verwendet werden.

(7) (1) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach § 43b Abs.2 gilt für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehrwertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem 1.Februar 2004.

§§§

§_98   TKG
Überleitungsregelungen

1Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 31.Dezember 1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen.
2Die dem Beirat nach § 69 zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 30.September 1997 von dem nach § 11 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14.September 1994 (BGBl.I S.2325, 2371, 1996 I S.103) eingesetzten Regulierungsrat wahrgenommen.

§§§

§_99   TKG
Änderung von Rechtsvorschriften

(nicht abgedruckt)

§§§

§_100   TKG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1.Januar 1998 in Kraft.
2Die §§ 67 und 68 treten am 1.Oktober 1997 in Kraft.
3Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
4Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1.Januar 1998 an ausgeübt werden, soweit sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen.

(2) Die sich aus § 43 Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen werden zum 1.Januar 1998 wirksam mit der Maßgabe, daß die erforderlichen technischen Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur Verfügung stehen müssen.

(3) 1Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.April 1991 (BGBl.l S.1053), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.September 1994 (BGBl.l S.2325, 1996 l S.103), und das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14.September 1994 (BGBl.l S.2325), treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

§§§


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