Einführung
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Vorbemerkungen

Juristische Ausgangslage

Zunehmende Änderungshäufigkeiten und Verweisungsdichte, differenzierte Inkrafttretensregelungen, zeitlich begrenzt geltendes Recht und rückwirkendes Inkraftsetzen von Rechtsvorschriften, machen es dem Rechtsanwender immer schwerer Gesetzestreue zu beweisen. Selbst für den Juristen ist es insbesondere im öffentlichen Recht schon eine Leistung, überhaupt noch das geltende Recht zu finden. Unsere Rechtssetzer macht es sich nämlich sehr leicht indem sie Gesetze und Verordnungen ständig ändern und keine Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die dem Anwender das Einarbeiten erleichtern. Angesichts der Häufigkeit der Änderungen sind auch die Verlage nicht mehr in der Lage aktuelle bereinigte Gesetzestexte zur Verfügung zu stellen. In den seltesten Fällen erfolgt mit der Veröffentlich der Änderungen gleichzeitig eine Bekanntmachungen der Neufassung. Sollte trotzdem mal eine Neubekanntmachung zeitschnell folgen, so kommt es vor, dass sie im Veröffentlichungszeitpunkt bereits wieder überholt ist (1).

Die Änderungswut hat ein Ausmaß angenommen, das unvorstellbar ist. Das zeigt exemplarisch folgendes Beispiel. Mit Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl_I_02,4210) wurde das Einkommenssteuergesetz neu gefasst. Seither (01.10.10) sind gerade einmal 7 Jahre vergangen und ein einzelner Paragraph des Einkommenssteuergesetzes wurde bereits 268 mal geändert (2)! einer derartigen Änderungshäufigkeit ist kein Beamter gewachsen. Die zunehmenden Vollzugsdefizite wundern deshalb wenig. Weil selbst Juristen diesem Phänomen immer weniger gewachsen sind erstaunt es auch nicht, dass immmer weniger in die Gesetze geschaut wird. Die Folge ist, dass die Fälle so bearbeitet, wie mman es immer gemacht hat und die Vollzugsdefizite weiter steigen.

Angesichts dieser Änderungshäufigkeit und der Tatsache, dass es in den seltesten Fällen Neufassungen gibt, muß der Beamte mit den Kopien der Änderungsgesetzen arbeiten, was sehr umständlich, zeitraubend und teuer ist. Auch hier zeigt sich, dass die herkömmliche Veröffentlichungspraxis in Gesetzesblättern, dieser Entwicklung nicht mehr gewachsen. Hier kann das Internet mit der Seitenbeschreibungssprach HTML und der Frametechnik entscheidende Hilfe leisten. Das versuche ich mit meiner Datenbank zu belegen.



Zielvorgabe

Ziel meines Bemühungen ist es, dem Rechtsanwender alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die man zur Lösung eines Rechtsproblemes braucht. Da das Papier als Informationsträger, den heutigen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, konnte nur die Seitenbeschreibungssprache HTML mit der Frametechnik und der Möglichkeit Hypertextlinks zu definieren, eine angemessene Problemlösung bieten. Dieser Lösungsansatz hat gegenüber der herkömmlichen Arbeitsweise des Juristen folgende Vorteile:

Dabei habe ich mich bemüht, mich nicht zu weit von der gewohnten, durch Papier geprägten, Arbeitsweise des Juristen zu entfernen. Jederzeit kann nicht nur der gewünschte Paragraph, sondern auch die nachfolgenen und vorhergehenden Paragraphen eingesehen werden und die systematische Stellung der Vorschrift im Gesetz erfasst werden. So habe ich insbesondere die vielfach im Internet zu beobachtende Atomisierung von Gesetzestexten vermieden, wo lediglich der gewünschte Paragraph angezeigt wird und sehr viel Aufwand erforderlich ist um die systematische Stellung einer Vorschrift zu erfassen.

§§§



Nutzungsvoraussetzungen

1.1   Hardware

Die Datenbank kann auch auf älteren Rechnern betrieben werden. Besondere Hardwarevoraussetzungen sind nicht erforderlich. Als Arbeitsspeicher wird wenigstens 1 GB RAM empfohlen.

Als Mindestvoraussetzung ist der Einsatz eines Monitors erforderlich, der wenigstens 1024 x 768 Punkte auflöst. Nur dann sind alle Frames in vollem Umfang sichtbar. Empfohlen wird eine Bildschirmauflösung von 1400 x 1024.



1.2  Software

Die Datenbank kann mit allen gängigen Browsern genutzt werden. Zum Ausdrucken von Gesetzen empfehle ich den Internet-Explorer, weil er ermöglicht einen einzelnem frame (Hauptfenster) auszudrucken. Firefox überzeugt durch die beste Volltextsuche in einem Dokument.

Auch mit Opera kann zufriedenstellend gearbeitet werden. Leider wurden die Satzzählerzahlen und Fußnoten in der Version 6.0 noch falsch dargestellt, was etwas störend auf mich wirkte. Seit der Version 7.11 habe ich diesen Fehler allerdings nicht mehr beobachtet. Die erheblichen Geschwindigkeitsvorteile von Opera haben seit den Versionen 6.0 des Explorers und 3.5 von Firefox abgenommen.



1.3  Internetanschluss

Mit der Datenbank kann auch "offline" gearbeitet werden. In diesem Fall funktionieren die Links ins Internet nicht. Mann kann also nicht auf Sekundärinformationen zugreifen (zB Oginalurteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, im Internet veröffentlichte Aufsätze usw).

Verfügt man über eine T-DSL-Anschluss ins Internet, führen die Links ins Internet dazu, daß sekundenschnell die Sekundärinformationen auf den Bildschirm gezaubert werden.

§§§



2.   Grundsätzliches
2.1   Bildschirmaufteilung (Frames)

Ziel der Datenbankkonzeption war es dem Nutzer eine optimale Information unserer immer komplexer werdenden Rechtsordnung zu ermöglichen. Angesichts der hohen Verweisungsdichte unserer Gesetze und der zunehmenden Bedeutung von Sekundärinformationen war dieses Ziel nur mit der Frame-Technik zur erreichen. Mit der Frames-Technik (zu deutsch Rahmen-Technik) ermöglicht HTML die Seitenbeschreibungssprache des Internets, den Bildschrimbereich in einzelne Fenster (Rahmen) aufzuteilen, so daß in jedem Fenster unterschiedliche Informationen angezeigt werden können. Durch diesen Trick können gleichzeitig die zur Auswahl stehenden Gesetze, das Inhaltsverzeichnis eines ausgewählten Gesetzes, der Text eines ausgewählten Paragraphen und einen Text auf den verwiesen wird am Bildschirm dargestellt werden.

Angesichts dieser hohen Zielvorgabe ist für eine optimale Darstellung eine möglichst hohe Auflösung des Monitors erforderlich. Als Mindestvoraussetzung für ein sinnvolles Arbeiten ist eine Auflösung von 1024 x 768 Punkte erforderlich. Dadurch ist es möglich den Bildschirm in Frames (Fenster) zu teilen so dass gleichzeitig verschiedene Dokumente angezeigt werden können.

§§§


2.1.1  Bildschirmaufteilung (Expertenmodus)

Beim Aufruf der SaDaBa über "www.sadaba.de" erscheint folgende Oberfläche, die in 6 Fenster aufgeteilt ist. Die systemtische Funktion der einzelnen Fenster ergeben sich aus der Beschriftung.

Home-Fenster

1.  ständig verfügbare Links

2.  Volltextsuche

Nebenfenster (groß)

  1. Sekundärinformationen wie Verweisen, Motiven, Rechtsprechungshinweisen, Anmerkungen usw).

  2. Auswahlfenster (zB für die Lexikas und Rechtssprechungssammlungen).

Auswahl-Fenster

  1. Auswahl eines Rechtsgebiets

  2. Inhaltsangabe eines ausgewählten Rechtsgebietes

  3. steuert den Inhalt im "Inhaltsfenster" und teilweise im Hauptfenster (Lexikas + RsprS)

    1. .















Nebenfenster (klein)

  1. alphabetische Gesetzesauswahl

  2. sonstiges Auswahlfenster

  3. steuert den Inhalt im Inhaltsfenster

Inhaltsfenster

  1. Inhaltsverzeichnisses von Gesetzen, Verordnungen, Rechtsprechungs- und Motivsammlungen

  2. steuert den Inhalt im Hauptfenster.





Hauptfenster

  1. Auswahlalternativen beim erstmaligen Aufruf der Datenbank.

  2. Darstellung des Hauptinhalts (zB Gesetzestexten, Motiven).

  3. Auswahlfenster für die Inhaltsverzeichnisse von Rechtsprechungssammlungen und Lexikas.

  4. steuert den Inhalt im Nebenfenster durch Anklicken eines Links.

§§§



2.1.2.  Bildschirmaufteilung (vereinfacht)

Die vereinfachte Bildschirmaufteilung besteht aus ledigliche 4 Fenstern und soll dem nicht so rechtskundigen Nutzer das Arbeiten mit der Datenbank erleichtern. Unter dieser Bildschirmaufteilung wird nicht der gesamte Inhalt der SaDaBa angeboten sondern lediglich folgendes:

  1. die aktualisierten Gesetze des Bundes und des Saarlandes

  2. die außer Kraft getretenen Gesetze des Bundes und des Saarlandes

  3. die Rechtsprechungssammlungen

Die systemtische Funktion der einzelnen Fenster ergeben sich aus der Beschriftung.

Home-Fenster

  1. ständig verfügbaren Links

  2. Volltextsuche

  3. Schaltleiste-Auswahl, steuert den Inhalt des Inhaltsfensters

Nebenfenster

Sekundärinformationen
(wie Verweise, Motive, Rechtsprechungshinweise, Anmerkungen usw)

Inhaltsfenster

  1. Inhaltsverzeichnisses von Gesetzen, Verordungen, Rspr- und Motivsammlungen

  2. steuert den Inhalt im Hauptfenster





Hauptfenster

  1. Hauptinhalt
    (zB Gesetzestexten, Motiven, Leitsätzen und Textauszügen aus der Rechtsprechungssammlung).

  2. Auswahlfenster für die Inhaltsverzeichnisse von Rechtsprechungssammlungen und Lexikas.

  3. steuert den Inhalt im Nebenfenster durch Anklicken eines Links.







§§§



2.1.3   iPhone

Der Safari-Browser des iPhone kennt keine festen Frames mit Scrollbalken, sondern die Frames werden jeweils der Größe des geladenen Dokuments angepasst. Zur optimalen Arbeit mit dem iPhone wurde deshalb eine eigene Oberfläche geschaffen (iP), die auf die iPhone Eigenarten abgestimmt ist. Die Oberfläche arbeitet lediglich mit 3 Spalten und nicht wie die Standard-Oberfläche mit 6 festen Fenstern (Frames). Aufgrund der spaltenorientierten Arbeitsweise des iPhone-Browser kann jede Spalte in optimaler Größe auf dem iPhone angezeigt werden (Doppeltip auf die jeweilige Spalte). Durch seitliches Wegziehen kann man dann die Spalten wechseln. Die Oberfläche kann direkt mit "www.sadaba/index_iP.html" aufgerufen werden.

Linke Spalte

mittlere Spalte (Hauptfenster)

Rechte Spalte


  1. alhabetische Gesetzesauswahl (G)

  2. Inhaltsverzeichnisse-Gesetze

  3. Rechtsprechungsauswahl (R)

  4. alpabetische Verfasserauswahl (L)

  5. alpabetische Auswahl der Motive (M)

  6. alpabetische Auswahl Gesetzesarchiv (A)


  1. Suchergebnisse-Volltextsuche

  2. Eingabezeile für weitere Suchbegriffe

  3. Gesetzestexte

  4. Rechtsprechungsübersichten

  5. Leistsätze + Textauszüge


  1. Einstieg-Volltextsuche

  2. systematische Gesetzes-Auswahl (G)

  3. systematische RsprS-Auwahl (R)

  4. Auwahl-Gesetzesarchiv (A)

  5. Auwahl-Info-Box ( i )

§§§




2.2   Funktionen der einzelnen Frames
2.2.1   Home-Fenster

Das 1.Fenster in der 1. Reihe (links) ist das Home-Fenster. Es enthält die Standard Links, das heißt die Links, die immer zur Verfügung stehem und es erlauben jederzeit auf folgende Funktionen zuzugreifen:

  1. Die Home-Funktion, die es erlaubt jederzeit durch einen Mausklick auf die Eingangsseite der Datenbank zurückzukehren.

  2. Das Impressum, das auf die Verantwortlichkeiten im Sinne des § 8 Saarländisches Mediengesetz und § 5 Telemediengesetz hinweist.

  3. Die E-Mail-Funktion, die erlaubt mit dem Verantwortlichen in Kontakt zu treten.

  4. Die allgemeine Hilfe-Funktion mit Erläuterungen zur Bildschirmaufteilung, Bedienung der Datenbank, der Volltextsuche, einem Hinweis zum Ausdrucken von Gesetzen und einer Einführung in das Datenbanksystem

  5. Die Abkürzungsverzeichnisse Abk mit Listen der datenbankspezifischen Abkürzungen, den Vorschriften-Abkürzungen Bund und Saarland, den Gerichtsabkürzungen und den allgemein sprachlichen Abkürzungen.

  6. Die lokale Volltextsuche, mit der nach jedem in der Datenbank gespeicherten Wort, jedem Paragraph, Aktenzeichen, Datum usw gesucht werden kann, ergänzt durch eine besondere Hilfe-Funktion (?), die Erläuterungen der Suchformate ins Inhaltsfenster lädt, so dass Suchfehler vermieden werden können.

Im Expertenmodus enthält das Home-Fenster noch eine weitere Funktion (G), mit der in das darunterliegende Fenster wieder die Gesetzesauswahl geladen werden kann, wenn das Kurze-Auswahlfenster für eine andere Auswahlentscheidung genutzt worden ist. (kommt selten vor)

In der Vereinfachten Bildschirmaufteilung enthält das Home-Fenster zusätzlich eine Schaltfläche "Expert" die es erlaubt wieder in den Expertenmodus um zu schalten. Darüberhinaus enthält das Home-Fenster eine gelbe Pfeil Schaltzeile mit der der Inhalt des darunterliegenden Fensters gesteuert werden kann. Je nach Mausklick werden dort die aktualisierten Gesetze des Bundes oder des Saarlandes, die in den jeweiligen Archiven gespeicherten Gesetze oder die Rechtsprechungssammlungen angeboten.

§§§



2.2.2   Kurzes Auswahlfenster

Unter dem Home-Fenster liegt das "Kurze Auswahlfenster".

Es dient zu folgenden Zwecken

  1. Alphabetische Gesetzesauswahl (Standardeinstellung).

  2. Abkürzungsverzeichnisse, die über die Info-Box (i) aufgerufen werden können. Durch einen Klick auf das (G) im darüberliegenden Home-Fenster kann die Standard-Einstellung wieder hergestellt werden.

Durch einen Klick auf einen Buchstaben der Gesetzesauswahl, werden die zur Auswahl stehenden Gesetze zu diesem Buchstaben geladen. Nach der Auswahl eines Gesetzes erscheint das Inhaltsverzeichnis dieses Gesetzes im darunterliegenden Inhaltsfenster. Ein Klick auf einen Paragraphen des Inhaltsverzeichnis lässt den gewünschten Paragraphen im Hauptfenster erscheinen.

Zusätzlich zur Gesetzesauswahl können über diese Funktion auch die Rechtssprechungssammlungen, die Literatursammlung, die Motivsammlung, das Gesetzesarchiv und die Synopsensammlung in das Inhaltsfenster geladen werden. Dazu muss lediglich auf den jeweiligen in Klammern gesetzten Buchstaben geklickt werden. Die eingeklammerten Buchstaben sind als Pfeil Quickinfo ausgebaut.

§§§



2.2.3   Inhaltsfenster
  • Im dritten Fenster dieser Reihe werden nach Auswahl einer Alternative im Auswahlfenster das entsprechende Inhaltsverzeichnisse (von Gesetzen, Fundstellensammlungen usw) angezeigt. Durch einen Mausklick auf eine Position des Inhaltsverzeichnisses wird die gewünschte Information ins Hauptfenster geholt. Löst man im Hauptext ein Link aus erscheint die gewünscht Information im darüberliegenden Nebenfenster.

  • §§§

    In der zweiten Reihen befinden sich das Nebenfenster und das Hauptfenster. Sie dienen folgenden Zwecken:

    1. Im Hauptfenster wird die Hauptinformation angezeigt. Der Fensterinhalt wird in der Regel über das Inhaltsverzeichnis und teilweise über das Auswahlfenster gesteuert (externe Steuerung). Nachdem ein Dokument im Hauptfenster geladen ist, kann der Inhalt des Hauptfensters auch zusätzlich über die Steuerungselemente des jeweiligen Dokumentes im Hauptfenster gesteuert werden (interne Steuerung).

    2. Im Nebenfenster erscheinen im Regelfall nur Informationen, wenn im Hauptfenster ein Link zu Sekundärinformationen ausgelöst wird. Verweist zB eine Paragraph auf an anderes Gesetz oder eine andere Vorschrift erscheint nach dem Auslösen des entsprechenden Links die gewünschte Information im Nebenfenster. Durch die Steuerungselemente des Dokumentes im Nebenfenster (interne Steuerung) kann der Inhalt des Nebenfensters selbständig gesteuert werden.

      Diese Anordnung ermöglicht es somit unterschiedliche Paragraphen eines Gesetzes oder unterschiedlicher Gesetze gleichzeitig am Bildschirm darzustellen.

    In der dritten Reihe befinden sich das Auswahlfenster. Je nach ausgewählter Datenbank werden hier je nach Informationsanfall uU im mehreren Ebenen, die datenbankspezifischen Informationen zur Auswahl angeboten (Gesetze, Fundstellensammlungen, Entscheidungsjahrgänge, Literatursammlungen usw) Durch Anlicken eines Angebotes wird das jeweilige Inhaltsverzeichnis im "Inhaltsfenster" oder "Hauptfenster" angeboten, von wo aus dann der Inhalt des Hauptfensters bzw des Nebenfensters gesteuert werden kann.

    §§§


    2.2.4  Vorteil der Oberfläche

    Hypertext in Verbindung mit der Frames-Technik erlaubt es komplexe Rechtsbeziehungen in einer bisher nicht bekannten Schnelligkeit zu erfassen. Darüberhinaus kann in bisher nicht dargewesene Art und Weise zusätzlich Sekundärwissen in den Entscheidungsprozeß einfließen. Teilweise kann sogar durch externe Links auf den Text von Orginalurteilen oder sonstige Informationen zugegriffen werden.

    Mein Ziel ist es im Laufe der Zeit alle rechtsrelevanten Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten anzubieten. Hat man erst einmal die Funktionen der einzelnen Frames erfaßt, kommt man mit der Oberfläche gut zu recht und eine neue Dimension juristischen Arbeitens beginnt.

    §§§

    2.2.5  Darstellung ohne Frames

    Von einer Darstellung des Datenbankinhaltes ohne Frames wurde abgesehen. Sie bietet lang nicht die Übersichtlichkeit der Darstellung mit Frames und ist wesentlich umständlicher zu bedienen. Ziel dieser Datenbank ist es dem Nutzer optimale Arbeitsbedingungen und Übersichtlichkeit zu gewähren. Das ist zur Zeit nur mit der Frame-Technik möglich.

    §§§


    2.3   Steuerungselemente
    2.3.1   Hypertextlinks

    Ein Hypertextlink ist eine definierte Sprungmarke, die durch einen Mausklick ausgelöst wird und den verwiesenen Text auf den Bildschirm holt. Je nach der Performance des Internetanschlusses und der Größe der Datei, kann das einige Sekunden dauern. Der verwiesene Text wird dann je nach den Umständen des Einzelfalles in demselben Fenster oder zusätzlich im Nebenfenster angezeigt.

    Farbcode der Hypertext-Links



    1. Links in Gesetzes- + Verordnungstexten
      Wird in einem Gesetz oder einer Verordnung auf eine andere Vorschrift verwiesen,ist dieser Verweis als Link ausgebaut. Durch einen Mausklick auf den Link erscheint die verwiesen Stelle im Nebenfenster. Primär und Sekundärinformation können gleichzeitig eingesehen werden.

      Soweit in Gesetzen oder Rechtsvorschriften Begriffe definiert werden, sind diese Begriffe auch als Hypertext-Links ausgestaltet, so daß jederzeit die rechtliche Definition dieses Begriffes durch einen Mausklick in das Nebenfenster geholt werden kann.

      Nicht zuletzt sind die Textmarken für Fußnoten (F) (1) (2) ..., Motive (M) (1) 1a, Rechtsprechungshinweise (R), Anmerkungen (A) und die Hiweise auf Ordnungswidrigkeitstatbestände (Ow) und Straftatbestände (Strafe) als Links ausgebaut. Löst man den Links aus erscheint im Nebenfenster der dazugehörende Text.

    2. Links in Stichwortverzeichnissen, Lexikas und der Einführung
      Dort werden Links durch einen roten Pfeil Verweis gekennzeichnet der auf das nachfolgende Wort als Stichwort verweist. Durch einen Mausklick auf den Pfeil wird die verwiesene Stelle auf den Bildschirm geholt.

    §§§



    2.3.2   Schaltzeilen

    Schaltzeilen sind an der gelben Hintergrundfarbe zu erkennen.

    Es gibt zwei Arten von Schaltzeilen.

    1. Schaltzeilen zur Dokumentensteuerung

    2. In Schaltzeilen am Anfang und Ende eines Dokumentes (Datei) sind die Links zusammengefasst, die dazu dienen den Inhalt in einem Frame (Fenster) zu steuern.Um die Ladezeiten eines Dokumentes möglichst kurz zu halten wurden längere Texte in verschiedene Dateien aufgeteilt und mit Hypertext-Links zu Dokumentenketten verknüpft. Zahlen auf der Schaltzeile symbolisieren, dabei Paragraphen und ermöglichen so schnell die einzelnen Dokumente einer Dokumentenkette aufzurufen. Über die Schaltzeilen kann man durch diese Dokumentenketten manöverieren ohne auf das Inhaltsverzeichnis angewiesen zu sein (interne Steuerung).

      Beispiel:
      Schaltzeile Dokumentenanfang

      Beispiel:
      Schaltzeile Dokumentenende

      Bedeutung der Schaltzeichen

      Die Steuerungs- oder Schaltelemente sind als Quick-Infos ausgebaut. Lassen Sie den Mauszeiger auf einem Elemtent ruhen, erscheint ein Quick-Info mit einem erläuternden Funktionshinweis.

      Bedeutung der Steuerungselemente

      Durch einen Mausklick auf die Schaltsfläche [ I ] (für Inhaltsverzeichnis) kann auch bei der internen Steuerung zusätzlich das Inhaltsverzeichnis ins Inhaltsfenster geladen werden. Bei größeren Gesetzen wird dabei jeweils der Teil des Inhaltsverzeichnisses angezeigt der zu dem konkreten Dokument im Hauptfenster gehört.

      [ Index ] erlaubt das laden eines Stichwortverzeichnisses zu einem Gesetz in das Nebenfenster. Die Stichwort dort sind als Link ausgebaut und so kann halbsatzgenau auf die entsprechenden Gesetzesquelle zugegriffen werden.

      §§§



    3. Schaltzeilen zu Sekundärwissen

      Teilweis wird auf der Titelseite eines Gesetzes auf Sekundärwissen hingewiesen. Dabei kann es sich um Links zu Motiven, Rechtsprechungs- und Literaturhinweise zu einem Gesetzes handeln.

      Beispiel:
      Schaltzeile auf der Titelseite des BauGB

      Schaltzeile paragraphenorientiertes Sekundärwissen

      Gibt es zu einem konkreten Paragraphen Sekundärwissen in der Datenbank, befindet sich am Ende des Paragraphen eine Schaltzeile mit der das Sekundärwissen in das Nebenfenster geladen werden kann.

      Beispiel:
      Schaltzeile zu Art.17   GG

      Bedeutung der Steuerungselemente

      §§§



    2.3.3   Bildlaufleiste

    Durch ziehen des Vierecks auf der rechten Bildlaufleiste kann in jedem Fenster der sichtbare Ausschnitt eines Dokumentes zeilengenau gesteuert werden. Zeilenweise kann der sichbare Teil des Dokuments durch einen Klick auf den unteren oder oberen Pfeil verändert werden

    Warnung vor einem Klick oberhalb oder unterhalb des Vierecks. Beim Auslösen dieser Funktion wird der Ausschnitt um mehr als eine Seite verändert, so daß ganze Paragraphen übersprungen werden können.

    Klick auf das obere Dreieck verändert den Ausschnitt um mehrere Zeilen nach oben –>
     

    mit ziehen des Steuerungsvierecks kann der Ausschnitt stufenlos verändert werden –>
     
     
     
     
     
     
     
    Klick auf das untere Dreieck verändert den Ausschnitt um mehrere Zeilen nach unten –>

    Bildlaufleiste

    Will man sich ein ganzes Dokument ansehen, empfehle ich das Steuerungsviereck langsam zu ziehen oder einen Dauerklick auf das untere oder obere Dreieck.

    §§§



    2.3.4   Zurück und Vor-Schaltfläche des Browsers

    Jede durch einen Mausklick verursachte Veränderung auf dem Bildschirm kann mit der Zurück-Schaltfläche des Browsers wieder rückgängig gemachte werden. Das gilt auch für mehrere veranlasste Veränderungen. Durch Betätigung der Vor-Schaltfläche kann die einzelnen rückgängig gemachten Schaltvorgänge ihrerseits wieder rückgägngig gemacht werden.

    §§§



    2.4 Änderungen gegenüber Orginallayout
    2.3.1 Gesetzessammlung (G)

    Die Texte sind nicht im Orginal-Layout abgebildet. Um die Lesbarkeit zu erhöhten und eine optimale EDV-Behandlung sicherzustellen, wurden sie wesentlich überarbeitet. Im einzelnen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    §§§

    2.3.2 Rechtsprechungssammlung (R) (RS)

    §§§

    2.3.3 Motivsammlung (M)
    1. Wie in der Gesetzessammlung wurde der Punkt (.) als Satzendekennzeichen monopolisiert. Abkürzungen werden deshalb ohne Abkürzungspunkt dargestellt (aF) oder der Abkürzungspunkt wird in das Wortinnere verlagert (Abs.1, 12.Januar)

    §§§



    3. Inhalt
    3.1   Gesetzesammlung
    3.1.1   Grundsätzliches

    Neben der Originalüberschrift (schwarz) sind alle Gesetze und Verordnung mit einem Kurznamen und einer Abkürzung (rot) versehen. Soweit diese nicht amtlich sind, werden sie mit (n-amtl) gekennzeichnet. Ist der Gesetzestext mit einer amtlichen Fußnote versehen kann durch einen Mausklick auf das Hinweiszeichen (aF) die amtliche Fußnote ins Nebenfenster geladen werden.

    Beispiel:
    Titelblatt Arbeitsteilzeitgesetz

    Die Kurznamen ermöglichen, die Darstellung in einer Zeile, was die Lesbarkeit in Auswahlmenüs wesentlich erhöht. In der alphabetischen Gesetzesübersicht werden die Gesetze im Regelfall mit ihrem amtliche oder von mir vergebenen Kurznahmen aufgeführt.

    Umfangreichere Gesetzestexte wurden in mehrere Dokumente (Dateien) aufgeteilt, die durch Hypertextlinks miteinander verknüpft sind. Am Anfang und Ende eines Dokumentes befindet sich deshalb eine gelb unterlegte Schaltzeile mit Hypertextlinks, die es ermögliche die vorangehenden oder nachfolgenen Dokumente aufzurufen.

    Kapitelüberschriften werden farblich (blau) unterlegt und sind bei einem mehrstufigen Gliederung in unterschiedlicher Schriftfarbe gehalten. Siehe Teil 4 Ausstattungsdetails Link Hintergrundfarben.

    Längere Kapitelübeschriften werden soweit wie möglich, auf ein aussagekräftiges Schlagwort reduziert. Dadurch wird die Lesbarkeit wesentlich erhöht, da die Kurzbegriffe meist aus dem Zusammenhang heraus verständlich sind. Läßt man den Mauszeiger auf der Überschrift liegen erscheint ein Link Quickinfo mit der Originalüberschrift des Gesetzes. Deckt sich das Quickinfo mit der Kapitelüberschrift, wurde die Originalüberschrift verwendet.

    In der Paragraphen-Überschrift wird Paragphenzeichen und Zahl durch einen Tiefstrich verbunden. Das hat den Vorteil, dass in der Volltextsuche durch eine entsprechende Gestaltung der Suchanfrage direkt die gesuchte Paragraphenüberschrift angesprungen werden kann und nicht auch die Verweise auf diesen Paragraphen angezeigt werden.

    Jeder neue Satz und jeder durch Semikolon getrennte Halbsatz eines Paragraphen beginnt am Zeilenanfang und wird mit Satzzählerzeichen versehen. Halbsätze werden mit 1a, 1b gekennzeichnet. Das ermöglicht ein genaues Zitieren des Paragraphen und ihm Rahmen der Verlinkung ein genaues Anspringen jedes Satzes bzw Halbsatzes. Dadurch wird wiederum der Leseaufwand reduziert und ein schnelleres Erfassung des Regelungsgehaltes ermöglicht.

    Die übrigen Details der Änderungen gegenüber dem Originaltext ergeben sich aus Link Ziffer 2.3.1 der Einführung.

    §§§



    3.1.2   Bund

    Die Datenbank enthält zur Zeit ca 350 Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich des Bundes. Der weitere Ausbau ist vorgesehen. Im Regelfall werden neue Gesetze nur aufgenommen wenn Bekanntmachungen von Neufassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

    Der genaue Ausbauszustand ist über die Eingangszeite oder die Info-Box unter dem Stichwort "Ausbau-Bund" zu erfahren. Dort sind alle Gesetze und Verordnungen aufgezählt die sich in der Datenbank befinden. Darüberhinaus wird auf die aktualität und die Verlinkung hingewiesen.

    Beispiel:
    Ausbaustand-Bund

    Auch die Änderungen der in die Datenbank aufgenommenen Gesetze werden jahrgangsweise dokumentiert. So kann man auf der Eingangsseite der Datenbank die Änderungen der Gesetze und Verordnungen erfahren und sich über den Inkrattretens-Zeitpunkt informiern. Die geänderten Gesetze sind dort in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

    Beispiel:
    Geänderte Vorschriften-Bund

    §§§



    3.1.3   Saarland

    Die Datenbank enthält zur Zeit ca 180 Gesetze und Verordnungen aus dem Saarland. Der weitere Ausbau ist vorgesehen. Im Regelfall werden neue Gesetze nur aufgenommen wenn Bekanntmachungen von Neufassung im Amtsblblatt veröffentlicht werden.

    Der genaue Ausbauszustand ist über die Eingangszeite oder die Info-Box unter dem Stichwort "Ausbaustand" Ausbau-Saar zu erfahren. Dort sind alle Gesetze und Verordnungen aufgezählt die sich in der Datenbank befinden. Darüberhinaus wird auf die Aktualität und die Verlinkung hingewiesen.

    Beispiel:
    Ausbau-Datenbank-Saarland

    Auch die Änderungen der in die Datenbank aufgenommenen Gesetze werden jahrgangsweise dokumentiert. So kann man auf der Eingangsseite der Datenbank unter dem Stichwort "Saar-2004" die Änderungen der Gesetze und Verordnungen erfahren und sich über den Inkrattretens-Zeitpunkt informiern. Die geänderten Gesetze sind dort in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

    Beispiel:
    Geänderte Vorschriften-Saarland-2004

    §§§



    3.1.4   Synopsen

    Die Datenbank stellt standardmäßig zwei Arten von Synopsen zur Verfügung.

    1. Neues Recht-altes Recht
      wenn Neufassungen eines Gesetzes herauskommen und das Vorgängergesetz bereits in die Datenbank aufgenommen war werden entsprechende Synopsen (Sy) zur Verfügung gestellt.

    2. Beispiel:
      Saarländisches Denkmalschutzgesetz 1977-2005

    3. Bundesrecht-Landesrecht
      Gibt es auf einem Gebiet sowohl ein bundesrechtliches wie ein landesrechtliches Gesetz kann über das Kürzel (Sy) die synoptische Darstellung aufgerufen werden.

      Beispiel:
      Datenschutzgesetze Bund-Land

    Auf der Eröffnungsseite in dem linken Auswahlmenü befindet sich in der oberen Schaltzeile das Stichwort [ Synopse ] über das eine Funktion aufgerufen werden kann, in der jedes Gesetzes der Datenbank mit jedem beliebigen anderen Gesetz synoptisch gegenüber gestellt werden kann. Diese Funktion kann genutz werden wenn gleichzeitig mit zwei Gesetzen gearbeitet werden muss.

    Beispiel:
    Allgemeine Synopsenfunktion

    Ein Klick auf ein im Auswahlfenster mit der Gesetzesabkürzung dargebotenes Gesetz (links), lädt es ins darunterliegende Hauptfenster. Je nach Wahl kann auf gleiche Weise rechts ein Gesetz dazugelanden werden.

    §§§



    3.2   Motivsammlung
    3.2.1   Grundsätzliches

    Bei der Motivsammlung habe ich mich bemüht, weitgehend das Orginallayout der Bundestags-Drucksache bzw der Landtagsdurchsachen zu übernehmen. Die Durchsachen sind mit einem Inhaltsverzeichnis ausgestattet. Lediglich wenn direkt von einem Paragraph aus die ihn betreffende Begründung aufgerufen wird,steht kein Inhaltsverzeichnis zur Verfügung. Um die Drucksachen mit Inhaltsverzeichnis auf den Bildschirm zu holen, müssen sie entweder von der Titelseite eines Gesetzes geladen werden ober über die Info-Box Motive Land oder Motive Bund aufgerufen werden.

    Beispiel:
    Motive zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

    §§§



    3.2.2   Bund

    Zum Bundesrecht gibt es zur Zeit 16 Bundestagsdrucksachen, die allerdings noch nicht alle mit den Gesetzestexten verlinkt sind. Während ein Klick auf den Namen die Motive ins Hauptfenster geladen werden, werden sie durch einen Klick auf die Schaltfläche (>) ins Nebenfenster geladen.

    Inhaltsverzeichnis Motive-Bund

    §§§



    3.2.3   Saarland

    Zum Landesrecht gibt es zur Zeit 9 Landtagsdrucksachen, die bereits alle mit den Gesetzestexten verlinkt sind. Während ein Klick auf den Namen die Motive ins Hauptfenster geladen werden, werden sie durch einen Klick auf die Schaltfläche (>) ins Nebenfenster geladen.

    Inhaltsverzeichnis Motive-Saarland

    §§§



    3.3   Rechtsprechungssammlungen
    3.3.1   Grundsätzliches

    Unter derselben Oberfläche in denen die Gesetze präsentiert werden, stehen auch verschiedene Rechtssprechungssammlunge zur Verfügung, die gerade neu geordnet werden.

    Die Entscheidungen werden über als Link ausgebaute Veröffentlichungsnummern erschlossen. Die Veröffentlichungsnummern ist als sprechender Schlüssel ausgebaut. Die beiden Zahlen vor dem Punkt weisen auf das Erscheinungsjahr der Entscheidung hin. Alle Veröffentlichungen eines Jahres werden durchnummeriet. Das geschieht mit den drei Zahlen nach dem Punkt. So bedeutet 03.001 die erste in der Datenbank gespeicherte Entscheidung aus dem Jahre 2003 und 71.012 die zwölfte Entscheidung aus dem Jahre 1971.

    Die Rechtsprechungssammlungen sind alle nach folgendem Schema aufgebaut.

    1. Die Inhaltsverzeichnisse der einzelnen Jahrgänge [ Jahrgang ] werden zeitlich sortiert dargeboten. Der laufende Jahrgang in absteigender Sortierung und die übrigen Jahrgänge in aufsteigender. Dadurch erscheinen die neuesten Urteile an vorderster Stelle.

    2. Über den Link Gesamtausgabe können alle Entscheidungen der Sammlung zu einem Gericht geladen werden. Da diese Dateien sehr groß sind, kann es je nach Qualität des Internetzugangs zu länderen Ladezeiten kommen.

    3. Zusätzlich kann man sich jahrgangsweise die Entscheidungen auch nach Stichworten
      [ Stichworte ] und Adressaten [ Adressaten ] sortieren lassen. Als Adressat suche ich mir die Stelle aus, für die die Entscheidung am wichtigsten ist. Kann ich eine Entscheidung nicht eindeutig zuorden erscheint sie unter dem Adressat alle.

    4. Über die Jahrgangszahlen [ 2003 ] und [ 2005 ] kann der jeweilige vorhergehende und der nachfoglende Jahrgang aufgerufen werden.

    5. Die Obersten Bundesgerichte veröffentlichen inzwischen ihre Entscheidung auch im Internet. So sind zwischenzeitlich die neueren Entscheidungen mit den Originalurteilen verlinkt (BVerfG, BVerwG). Urteil mit Links ins Internet sind in den zeitlich geordneten Jahresübersichten mit (Li) gekennzeichnet.

    6. Befinden sich Textauszüge (Zitate) in der Datenbank, sind diese mit einer eigenen Überschrift versehen und an dem Z- mit nachfolgender Zahl (Z-431) zu erkennen. Die Textauszüge können direkt angesprungen werden.

    7. Rezessionshinweise sind an dem R- mit nachfolgender Zahl (R-101) zu erkennen.

    8. Teilweise (im Aufbau) können die Leitsätze auch nach Rechtsgebieten systematisch geordnet aufgerufen werden. In diesem Fall werden die zur Verfügung stehenden Rechtsgebiete im Inhaltsfenster zur Auswahl angeboten. In diesem Fall sind alle Entscheidungen zu einem Rechtsgebiet in einer Datei zusammengefasst

    Beispiel:
    Sammlung-öffentliches Recht-Saarland (SörS) in neuem Fenster

    Die Rechtsprechungshinweise werden in Zukunft in folgenden vier Sammlungen präsentiert.

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    3.3.2   Bundesverfassungsgericht (RS-BVerfG)

    Die Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (RS-BVerfG) enthält zur Zeit die Leitsätze von ca 1682 Entscheidungen von 1951 bis 2010 mit 687 Textauszügen. Sie wird laufend aktualisiert. Ich habe mich bemüht alle wichtigen Entscheidungen in die Datenbank aufzunehmen.

    Seit 1998 werden die Entscheidungen des BVerfG im Internet veröffentlicht. Seither sind alle Leitsätze mit dem Originalurteil verlinkt. Auch ältere Entscheidung sind häufig mit den Internetveröffentlichen des Institutes für öffentliches Recht der Universität Bern, Deutsches-Fall-Recht verlinkt.



    Beispiel:
    BVerfG Jahrgang 2010

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    3.3.3   Bundesverwaltungsgericht (RS-BVerwG)

    Die Leitsatzsammlung des Bundesverwaltungsgerichts wird gerade neu aufgebaut.Es befinden sich etwa 1329 Entscheidungen von 1953 bis 2007 in der Datenbank. Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlich seine Entscheidungen seit 2002 im Internet. Leider fehlt mir die Zeit um diese Sammlung weiterzuführen

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    3.3.4   Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)

    Die Sammlung öffentliches Recht Saarland umfasst zur Zeit ca 4935 Entscheidungen der saarländischen Gerichte zum öffentlichen Recht von 1954 bis 2008. Die Entscheidunge werden leider sehr spät veröffentlicht, so daß ich immer ein Jahr im Rückstand bin. Über die veröffentlichten Entscheidungen hinaus befinden sich etwa 100 nicht veröffentlichte Entscheidungen in der Datenbank, die aus meiner eigenen Gerichtspraxis stammen.

    Für das Jahr 2008 ist die Sortierung nach Adressaten und Stichworten bereits implementiert. Darüber hinaus ist ein an Rechtsgebieten orientierter Zugriff auf die Entscheidungen möglich.

    Beispiel:
    SörS Jahrgang 2008

    Sämtliche Anmerkungen sind in einem Inhaltsverzeichnis zusammengefasst, das über die Info-Box zu erreichen ist.

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    3.3.5   Sonstige Gerichtsentscheidungen

    Der Verfasser verfügt noch über mehrere hundert Entscheidungen von Gerichten aus anderen Bundesländern, die in einer Sammlung zusammgefasst werden sollen. Diese Aufgabe wurde aber zurückgestellt bis die Sammlung des BVerwG kompletiert ist.

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    3.4   Literatursammlung
    3.4.1   Grundsätzliches

    Die Literaturfundstellensammlung werden über Veröffentlichungsnummern erschlossen. Die Veröffentlichungsnummern ist als sprechender Schlüssel ausgebaut. Die beiden Zahlen vor dem Punkt weisen auf das Erscheinungsjahr der Veröffentlichung hin. Alle Veröffentlichungen eines Jahres werden durchnummeriet. Das geschieht mit den drei Zahlen nach dem Punkt. So bedeutet 99.001 die erste in der Datenbank gespeicherte Veröffentlichung aus dem Jahre 1999 und 00.034 die vierunddreizigste Veröffentlichung aus dem Jahre 2000.

    Vereinzelt, wenn die Aufsätze im Internet veröffentlich werden ist die Literatursammlung mit einem Link ins Internet ausgestattet, so daß sie direkt auf den Bildschirm geholt werden kann. Da leider diese Veröffentlichungen sich zeitlich als sehr umbeständig herausgestellt haben, verlinke ich nur noch ins Humbold-Forum-Recht und in die JurPC.

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    3.4.2   Saarländische Veröffentlichungen

    Die Sammlung besteht hauptsächlich aus den in der Saarländischen Kommunalzeitung (SKZ) erschienenen Aufsätzen. Darüberhinaus enthält sie auch andernorts veröffentliche Aufsätze zu saarländischen Recht. Sie wird erschlossen durch ein alphabetisches Verfasserregister aus dem die einzelnen Veröffentlichungen durch Anklicken der Veröffentlichungsnummer aufgerufen werden können.

    Beispiel:
    Verfasser Saarländische Veröffentlichungen

    Teilweise gibt es auch zu einzelnen Rechtsgebieten Rechtsprechungssammlungen wie zum Kommunalrecht, Baurecht, Datenschutzrecht und Medienrecht.

    Beispiel:
    Medienrecht

    Die Literatursammlungen werden zu Zeit nicht gepflegt, da der weitere Ausbau der Gesetzessammlung und der Ausbau der Rechtsprechungssammlungen zur Zeit im Vordergrund steht.

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    3.4.3   Sonstige Literatursammlungen

    Die sonstigen Literatursammlungen beschränken sich zur Zeit auf das Baurecht, IT-Recht und Datenschutzrecht. Bisher ging es primär darum um datenbanktechnisch eine Plattform für das Einbinden derartiger Informationen zu schaffen.

    Beispiel:
    Datenschutzrecht

    Der weitere Ausbau ist vorläufig zurückgestellt.

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    3.5 Lexikas

    Nach und nach werden zu den einzelnen Rechtsgebieten Lexikas aufgebaut. Die Lexikas bestehen aus den Stichwortverzeichnissen der einzelnen Gesetze und Verordnungen eines Rechtsgebietes. Sie werden durch Texte ergänzt die auf wichtige Konkretisierungen von Rechtsbegriffen hinweisen, die die Gerichte erarbeitet haben. Die Lexikas sind über die Info-Box (i) zu erreichen. Dabei wird je nach den Gegebenheiten Bundes- und Landesrecht in einem Lexikon zusammengefasst und die verschiedenen Rechtsgrundlagen mit den entsprechenden Gesetzestexten verlinkt.

    Beispiel:
    Lexikon zum Beamtenrecht (im Aufbau)

    Die Lexikas sollen den Einstieg in ein Rechtsgebiet erleichtern, indem sie auf alle Rechtsgrundlagen zu einem Begriff hinweisen. Die Lexikas sind als Gegenmittel zur zunehmenden Komplexität unserer Rechtsordnung gedacht.

    Zur Zeit werden Lexikas zum Beamtenrecht, Kommunalrecht, IT-Recht und Ausländerrecht aufgebaut.

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    3.6 Abkürzungen

    Es gibt Abkürzungsverzeichnisse zu folgenen Bereichen

    1. Datenbank

    2. Allgemeine

    3. Vorschriften-Bund

    4. Vorschriften-Saarland

    5. Gerichte

    Die Abkürzungsverzeichnisse können sowohl über die ständig zur Verfügung stehenden Links (Abk) als auch über die Info-Box (i) aufgerufen werden.

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    3.7 Sonstiges

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    3.8 Fachwörterbuch-Verwaltung

    Das Fachwörterbuch-Verwaltung stellt eine kleine Anzahl französischer Fachausdrücke zu dem Thema Verwaltung und Recht zur Verfügung. Sie sind als Hilfe zum ersten Einstieg in die Französische Verwaltungssprache gedacht.

    Beispiel:
    Fachwörterbuch-Deutsch-Französisch

    Das Fachwörterbuch gibt es auch in einer systemtisch nach Themengebieten geordneten Auswahl, so daß man sich themenorientiert einarbeiten kann.

    Beispiel:
    Fachwörterbuch-systemtisch

    Nicht zuletzt wird es um ein Abkürzungsverzeichnis häufig verwendeter deutscher und französischer Abkürzungen ergänzt.

    Beispiel:
    Fachwörterbuch-Abürzungen

    Das Fachwörterbuch kann nur über die Info-Box aufgerufen werden.

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    3.9   Linksammlungen

    In den Auswahlmenüs befindet sich am Ende jeweils eine kleine Linksammlung.

    In der Gesetzessammlung (G) handelt es sich um Links zu den Gesetzblättern und Motiven.

    In der Rechtsprechungssammlung (R) sind Links zu den Obersten Bundesgerichten zu finden, die zwischenzeitlich ihre Urteile im Internet veröffentlichen.

    In der Literatursammlung (L) gibt es Links zu Veröffentlichungen im Datenschutz, juristischen Internetzeitungen und Bibliotheken.

    In der Info-Box befindet sich die größte Linksammlung. Sie bezieht sich auf allgemein Themen. Dort findet man Linksammlungen zu:

    1. Suchmaschinen

    2. Auskunftsdienste

    3. Shops

    4. Zeitungen

    5. Zeitschriften

    6. Portals

    7. Internet-Radio

    8. Politik

    9. Hochschulen

    Löst man einen Link auf öffnet sich im Regelfall ein neues Fenster in der das Angebot der ausgewählten Internet-Adresse angeboten wird. Schließt man dieses Fenster, erscheint wieder das Fenster von man aus den Link aktiviert hat.

    Bei Opera verhält es sich etwas anders. Dort wird lediglich eine neue Registerkarte (Tab) angelegt in der die aufgerufene Seite präsentiert wird. Zum schließen darf nur die jeweile Registerkarte geschlosen werden (Tastaturbefehl Strg-W)

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    4. Ausstattungsdetails
    4.1   Quickinfos

    Die im Auswahlmenü benutzten Abkürzungen sowie die Abkürzungen in der obersten Zeile (Titelzeile) eines Dokumentes sind als Quick-Infos ausgebaut. Sollte Sie Ihnen die Abkürzungen nicht bekannt sein, lassen Sie den Mauszeiger auf der Abkürzung ruhen und der Kurzname der Vorschrift erscheint als Quick-Info. Genauso wird die Funktion eines Schaltzeichens und die Bedeutung der Hintergrundfarbgebung durch Quick-Infos erläutert.

    Gesetzesänderungen, die erst künftig in Kraft treten werden sofort nach Veröffentlichung in die Datenbank eingearbeitet. Dabei werden der außer Kraft tretende Text grau unterlegt und der zukünftig in Kraft tretende Text mit grünem Hintergrund versehen. Die Text werden dabei mit Quick-Infos versehen, die über das Datum des Außer-Kraft-Tretens bzw des In-Kraft-Tretens informieren.

    Entsprechendes gilt für zeitlich begrenzt geltendes Recht

    Nicht mehr geltendes Recht (Archiv) ist sofort an der Inversdarstellung erkannbar. Das Quickinfo weist auf den Außer-Kraft-Tretungszeitpunkt hin.

    Teiweise ist das linke Drittel der Titelseite als Quickinfo ausgebaut. Läßt man den Mauszeiger dort liegen erscheint eine Gliedersübersicht über die in diesem Dokument vorhanden Kapitel.

    Beispiel:
    Gliederungsübersicht zum Dokument Nr.2 des Sozialgesetzbuch II

    Diese Funktion wird bei Firefox im Gegensatz zu den anderen Browsern zur Zeit noch nicht korrekt angezeigt. Bei Opera 7.54 wird zwar alles angezeigt, aber nicht korrekt umgebrochen. Dasselbe gilt für Netscape 7.2. Lediglich der Explorer stellt die Gliederungsübersicht korrekt dar.

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    4.2   Gliederungsübersichten

    Durch einen Mausklick auf die Schaltsfläche [ Gliederung ] kann bei größeren Gesetzen eine Gliederungsübersicht des Inhaltsverzeichnis ins Inhaltsfenster geladen werden und damit kapitelbezogen ins Inhaltsverzeichnis gesprungen werden.

    Beispiel:
    Gliederungsübersicht zum Telekommunikationsgesetz

    Beim BGB mit seinen 2385 Paragraphen ist das Inhaltverzeichnis auf mehrere Dokumente verteilt. Für jedes Buch des BGB gibt es ein Dokument, das mit Links mit den anderen verkettet ist. Die Gliederungsübersicht ist hier zweistufig aufgebaut. Die Inhaltsübersicht [ Gesamt-Ü ] erstreckt sich auf alle 5 Bücher, wärend die Gliederungübersicht [ Gliederung ] sich jeweils nur auf das Buch des BGB erstreckt dessen Inhaltsverzeichnis gerade geladen ist. Die Gliederungsübersichten der einzelnen Bücher sind miteinaner verlinkt, so daß mit einem Mausklick zur Gliederungsübersicht des nächsten Buches springen kann.

    Beispiel:
    Gesamtübersicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch

    Beispiel:
    Gliederungsübersicht 1.Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches

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    4.3   Indexe + Lexikas (Stichwortverzeichnisse)

    Mit einem Klick auf [ Index ] in der Schaltzeile des Inhaltsverzeichnisses oder in der Schaltzeile des ersten Dokumentes eines Gesetzes kann ein alphabetisches Stichwortverzeichnis zu einem Gesetz (im Aufbau) ins Nebenfenster geladen werden, dessen Stichworte mit den entsprechenden Fundstellen im Gesetz verlinkt sind.

    Beispiel:
    Index zur Gemeindekassenverordnung

    Die Stichwortverzeichnisse der einzelnen Gesetze eines Rechtsgebietes werden zu rechtsgebietsorientierten Lexikas zusammengefasst (im Aufbau) und sind über die Schaltzeile des Inhaltsverzeichnisses eines Gesetzes und über die Info-Box (i) zu erreichen. Dabei wird je nach den Gegebenheiten Bundes- und Landesrecht in einem Lexikon zusammengefasst und die verschiedenen Rechtsgrundlagen mit den entsprechenden Gesetzestexten verlinkt.

    Beispiel:
    Lexikon zum Beamtenrecht (im Aufbau)

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    Zur Zeit werden Indexe für das Rechtsgebiet Kommunalrecht und Beamtenrecht aufgebaut. Ein Index für das Baurecht und das IT-Recht befindet sich in Vorbereitung.

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    4.4   Fußnoten

    In Fußnoten werden auf ergänzende Informationen hingewiesen. Sie sind als Link ausgebaut. Klickt man sie an, erscheint im Nebenfenster der Fußnotentext. Auch die Fußnoten werden als Quickinfo ausgebaut. Die Datenbank arbeitet mit drei Kategorien von Fußnoten.

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    4.4.1   Amtliche Fußnoten (aF)

    Alle amtliche Fußnoten werden in die Datenbank aufgenommen und mit (aF) gekennzeichnet. Durch einen Mausklick auf die Fußnote wird sie ins Nebenfenster geladen.

    Beispiel:
    Amtliche Fußnote zum AVV

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    4.4.2   Änderungs-Fussnoten

    Alle Änderungen des Gesetzestextes von der Aufnahme des Textes in die Datenbank an, werden mit Fußnoten (1) (2) belegt. Die Fußnoten zu einem Paragraphen werden durchnummeriert. Auch sie sind mit Quickinfos versehen und als Link ausgebaut.

    Beispiel:
    § 11   BDSG

    Aus der Stellung der Fußnote geht hervor worauf sie sich bezieht (Fußnotensystematik).

    Wurden ganze Absätze oder sogar Paragraphen neugefasst wird der bisherige Wortlaut des Absatzes bzw Paragraphen nach der Änderungsfußnote nachgewiesen.

    Teilweise (GG, BGB, ZPO) werden auch Änderung, die vor Aufnahme in die Datenbank erfolgt sind nachgewiesen.

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    4.4.3   Zusammenfassung der Fussnoten

    Befindet sich neben der Paragraphenzahl eine Fußnote (F) können alle Fußnoten zu einem Paragraphen unter einer Überschrift aufgerufen werden. Im Regelfall sind sie zeitlich geordnet. Das heißt die höchste Ziffer symbolisiert die letzte Änderung. Nur bei Mehrfachänderungen eines Satzes kann es vorkommen daß mehrere Änderungen unter einer Ziffer zusammengefasst werden.

    Beispiel:
    Fußnotenzusammenfassung zu § 52   EStG

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    4.5   Rechtsprechungshinweise

    Es gibt drei Arten von Rechtsprechungshinweisen.

    Über die Schaltfläche [ RsprS ] auf dem Titelblatt eines Gesetzes stellen alle zu einem Gesetz in der Datenbank gespeicherten Entscheidungen zu Verfügung.

    Beispiel:
    Rechtsprechungshinweise zum BauGB

    Paragraphenorientierte Hinweise befinden sich in einer Schaltzeile am Ende eines Paragraphen. Über die Schaltfläche [ RsprS ] am Ende eines Paragraphen können Sie aufgerufen werden. Gibt es eine größer Anzahl von Rechtsprechungshinweisen, ist meist ein kleines Inhaltsverzeichnis beigefügt über das die einzelnen Hinweise aufgerufen werden können.

    Beispiel:
    Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG

    Bezieht sich ein Rechtsprechungshinweis auf ein konkreten Begriff des Gesetzestexte kann er durch eine Mausklick auf die hinter diesem Begriff stehende Textmarke (R) aufgerufen werden

    Beispiel:
    Rechtsprechungshinweise zu Art.5 GG.

    Bezieht sich ein Rechtsprechungshinweis auf ein Urteil des BVerfG oder des BVerwG ist dieser mit einem Link zum Originalurteil in Internet versehen. Das BVerfG veröffentlicht seine Urteil seit 1998, das BVerwG seit 2002 im Internet. Teilweise sind auch ältere Urteile des BVerfG im Internet zu finden. Die mit den Originalurteilen verlinkten Hinweise sind in den Rechtsprechungsjahrgangsübersichten mit (Li) gekennzeichnet.

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    4.6   Motivhinweise

    Die Bundestags- oder Landtagsdrucksache mit den Motiven des Gesetzgebers kann von der Titelseite eines Gesetzes aufgefugen werden. Befinden sich die Motive eines Gesetzes in der Datenbank befindet sich in der Schaltzeile der Eintrag [ Motive ]. Durch einen Mausklick auf die Schaltfäche wird die Druchsache mit Inhaltsverzeichnis aufgerufen. Über das Inhaltsverzeichnis können die einzelnen Kapitel aufgerufen werden.

    Beispiel:
    Motive zum Justizmodernisierungsgesetz

    Geibt es zu einzelnen Paragraphen eine Begründung so kann vom der Schaltzeile am Ende eines Paragraphen über die Schaltfläche [ Motive ]auf die Begründung zu diesem Paragraphen zugegriffen werden.

    Beispiel:
    Motive zu § 126a BGB

    Gibt es Ausführungen zu einzelnen Absätzen oder Sätzen ist oft die Absatznummerrierung bzw der Satzzähler als Link zu dem entsprechenden Teil der Begründung ausgebaut.

    Beispiel:
    Satzzähler als Link § 18 JVEG

    Beispiel:
    Absatzzähler als Link § 3 SDSG

    Gibt es zu einzelnen Nummern einer Aufzählung eine Begründung ist dem Text die Schaltfläche (M) vorangestellt.

    Beispiel:
    Textmarke als Link § 3 TKG

    §§§



    4.7   Anmerkungen

    Es gibt verschiedene Arten von Anmerkungen. Im Einzelnen sind folgende Anmerkungen zu unterscheiden.

    4.7.1   Fehlerhinweise

    Fehler, die ich zu erkennen glaube, werden mit (f) gekennzeichnet. Die Textmarke ist als Link ausgebaut und führt je nachdem ob es sich um Bundesrecht oder Landesrecht in eine Datei, in der die Fehler gesammelt und erläutert werden.

    Beispiel:
    Rechtsprechungshinweise zu § 59 KSVG

    Die Fehlerdateien sind über die Infobox über die Schaltflächen Fehler-Bund und Fehler-Land zu erreichen.

    §§§



    4.7.2   Hinweise auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

    Regelungen, die mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand bewehrt sind, werden mit (OW) gekennzeichnet und sind mit dem Ordnungswidrigkeitstatbestand verlinkt. Entsprechendes gilt für Straftatbestände die mit (Strafe) gekennzeichnet werden.

    Beispiel:
    Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 5 SigG

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    4.7.3   Persönliche Anmerkungen

    Vereinzelt gibt es persönliche Anmerkungen, wenn der Herausgeber das Bedürfnis hat, Stellung zu beziehen. Diese Anmerkungen sind an der Anmerkungstextmarke (A) zu erkennen.

    Beispiel:
    Anmerkung zu § 20 Abs.5 VwVfG

    §§§



    4.7.4   Übersichten

    Teilweise gibt es Übersichten zu einzelnen Rechtsinstituten. Ihr Zweck ist es durch Visualisierung das Verständnis für komplexe Zusammenhänge zu fördern. Übersichten sind an der Textmarke (Ü)

    Beispiel:
    Übersicht zu § 20 VwVfG

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    4.8   Hintergrundfarben

    Die Hintergrundfarben richten sich nach folgender Systematik

    Hintergrundfarben

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    4.9   Paragraphenend-Zeichen

    Zur Kennzeichnung des Pargraphen, Kapitel und Dokumenten-Endzeichen wird folgendes Zeichen benutz

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    5. Bedienung
    5.1   Standardoberfläche
          Volltextsuche  
    1. Die Volltextsuche befindet sich im linken oberen Fenster für die ständig verfügbaren Links..

    2. Ein Klick auf das Fragezeichen ( ? ) neben der Überschrift "Volltextsuche:" lädt die Suchformate für die Volltextsuche in das Inhaltsfenster.

    3. Durch Eingabe von Suchbegriffe in die Eingabezeile der Volltextsuche und anschließendes Drücken der Return-Taste kann im gesamten Datenbestand der SaDaBa recherchiert werden.

    4. Sucht man nach einem bestimmten Paragraphen eines Gesetzes gibt man das Paragraphenzeichen und die Paragraphennummer verbunden mit Tiefstrich ein (§_1300 BGB) und drückt die Return-Taste.

    5. Im Hauptfenster erscheint meist an erster Stelle, Text: BGB-IV. Ein Klick darauf und der Gesetzestext erscheint im Hauptfenster. Durch Benutzung des Scrollbalkens kann, dann der gewünschte Paragraph auf den Bildschrim geholt werden.

    6. Alternativ kann durch ein Klick auf das [ i ] in der gelben Schaltzeile des Gesetzestextes, das Inhaltsverzeichnis zu diesem Gesetz ins Inhaltsfenster geladen werden. Ein Klick auf den gewünschten Paragraphen bringt ihn dann ins Hauptfenster.


    §§§



    alphabetische Gesetzesauswahl
     
    1. Ein Klick auf einen Gesetzesnamen, lädt das Inhaltsverzeichnis in das Inhaltsfenster.

    2. Ein Klick auf einen Paragraphen des Inhaltsverzeichnisses (bei neueren Gesetzen kann auf die ganze Zeile, die zu einem Paragpraphen gehört geklickt werden) lädt diese Vorschrift dann in das Hauptfenster.

    3. Ein Klick auf die Abkürzung eines Gesetzes lädt den Text des Gesetzes ohne Inhaltsverzeichnis direkt in das Nebenfenster der mittleren Spalte.

    4. Ein Klick auf das [ i ] in der gelben Schaltzeile des Gesetzestextes, lädt das Inhaltsverzeichnis dann zusätzlich in das Inhaltsfenster.

    5. Ein Klick auf einen Paragraphen des Inhaltsverzeichnisses lädt diese Vorschrift dann in das Hauptfenster.

     Abkürzungen
     (SL)

    Saarländisches Recht

     (ArtG)

    Artikelgesetz (Datenbank enthält nur Inhaltsangabe und Inkrafttretensregelungen)

     (aK)

    außer Kraft getretenes Recht, das im Archiv zur Verfügung steht.



    Gelbe Schaltzeile

    In der gelben Schaltzeile unter der Volltextsuche kann das Angebot im Inhaltsfenster gesteuert werden.

    Ein Klick auf [Bund] ruft die aktualisierten Gesetzes des Bundes auf.

    Ein Klick auf [Saar] ruft die aktualisierten Gesetzes des Saarlandes auf.

    Ein Klick auf [Archin-B] ruft die außer Kraft getretenen Gesetzes des Bundes auf.

    Ein Klick auf [Archin-S] ruft die außer Kraft getretenen Gesetzes des Saarlandes auf.

    Ein Klick auf [Expert] ruft den Expertemodus auf.

    Ein Klick auf [RsprS] ruft die Auswahl für die Rechtsprechungssammlung auf.

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    5.2   Expertenmodus

    Im Expertenmodus befindet sich in der linken Spalte ein zusätzliches Fenster in dem die alphabetische Gesetzesauswahl ständig zur Verfügung steht. Zusätzlich befindet sich rechts (3.Spalte) ein Fenster in dem eine nach Rechtsgebieten geordnete systematische Auswahl zur Verfügung steht.

    Nach Wahl eines Rechtsgebietes durch Mausklick, werden dort alle zur Verfügung stehenden Gesetzes dieses Rechtsgbiets als Abkürzung angezeicht. Die Abkürzungen sind als Quick-Info ausgebaut, so dass, wenn man die Maus auf ihr liegen lässt, der Kurzname des Gesetzes erscheint.

    Ein Klick auf die Abkürzung lädt das Inhaltsverzeichnis dieses Gesetzes ins Inhhaltsfenster (rechts unten). Nach einem Klick auf einen Paragraphen erscheint der Text im Hauptfenster.

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    5.3   iPhone (iP)

    Der Safari-Browser des iPhone kennt keine festen Frames mit Scrollbalken, sondern die Frames werden jeweils der Größe des geladenen Dokuments angepasst. Zur optimalen Arbeit mit dem iPhone wurde deshalb eine eigene Oberfläche geschaffen (iP), die auf die iPhone Eigenarten abgestimmt ist. Die Oberfläche arbeitet lediglich mit 3 Spalten und nicht wie die Standard-Oberfläche mit festen Fenstern (Frames). Aufgrund der spaltenorientierten Arbeitsweise des iPhone-Browser kann jede Spalte in optimaler Größe auf dem iPhone angezeigt werden (Doppeltip auf die jeweilige Spalte). Durch seitliches Wegziehen kann man dann die Spalten wechseln. Die Oberfläche kann direkt mit "www.sadaba/index_iP.html" aufgerufen werden. Im Expertenmodus kann sie zusätzlich in der rechten Spalte durch einen Klick auf das Symbol (iP) aufgerufen werden.

    Linke Spalte

    mittlere Spalte (Hauptfenster)

    Rechte Spalte

    – alhabetische Gesetzesauswahl (G)
    – Inhaltsverzeichnisse-Gesetze (G)
    – zeitlich sortierte Rechtsprechungsauswahl (R)
    – alpabetische Verfasserauswahl (L)
    – alpabetische Auswahl der Motive (M)
    – alpabetische Auswahl Gesetzesarchiv (A)

    – Suchergebnisse-Volltextsuche
    – Eingabezeile für weitere Suchbegriffe
    – Gesetzestexte
    – Rechtsprechungsübersichten
    – Leistsätze + Textauszüge

    – Einstieg-Volltextsuche
    – systematische Gesetzes-Auswahl (G)
    – systematische RsprS-Auwahl (R)
    – Auwahl-Gesetzesarchiv (A)
    – Auwahl-Info-Box ( i )

    Die iPhone-Oberfläche ist wie folgt zu bedienen:

    1. In der linken Spalte befindet sich die alphabetische Gesetzesauswahl

    2. In der gelben Schaltzeile am Kopf auf den Buchstaben tippen, mit dem das gewünschte Gesetz beginnt, daraufhin werden die zu Auswahl stehenden Gesetze angezeigt.

    3. Tip man auf den Kurznahmen des gewünschten Gesetzes, wird das Inhaltsverzeichnis in diese Spalte geladen.

    4. Ein Tip auf einen bestimmten Paragraphen lädt diese Vorschrift in die mittlere Spalte.

    §§§



    6.   Volltextsuche
    6.1   Mit dem Browser

    Druch drücken der Steuerungstaste und des Buchstabens F kann die Suchfunktion des Browsers aktiviert werden. Nach Eingabe des Suchbegriffs werden allen Stellen, die den Suchbegriff entsprechen farblich unterlegt. Besteht ein Gesetz nur aus einem Dokument, kann man mit dieser Funktion im ganzen Gesetz gesucht werden. Besteht ein Gesetz aus mehreren verketteten Dokumenten, muss das Dokument, in demgesucht werden soll zuerst ins Hauptfenster geladen werden.

    §§§



    6.2   Mit der integrierten Volltextsuche

    Im obersten Fenster der linken Spalte befindet sich die Eingabe-Zeile für die Google-Volltextsuche. Nach Eingabe eines Suchbegriffs, werden im Hauptfenster die Ergebnisse angezeigt. Mit einem Klick kann das gewünschte Ergebnis in das Hauptfenster gelanden werden.

    Bei Suche ist folgendes zu beachten:

    Die Suche unterstützt keine Platzhalterzeichen (Wildcards).
    Mehrere Suchbegriffe werden automatisch mit "und" verknüpft.
    Durch ein Minus "-" vor einem Suchbegriff kann dieser ausgeschlossen werden.

    Suchformate

    1.  Paragraphensuche
    a)  in einem Gesetz

    b)   in der Rechtsprechungssammlung:

    2.  Datumssuche

    3.  Aktenzeichen

    4. Gesetzesfundstellen

    5.  Zu den Suchtipps von Google

    Suchformate

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    6.3   Mit dem Betriebssystem

    Die Betriebssystem-Suche kommt nur in Frage, wenn die SadaBa, lokal auf dem Rechner gespeichert ist. Da sie bisher ausschließlich über das Internet zugänglich ist, verzichte ich auf weitere Ausführungen

    §§§





    Einführung [ › ]

    Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
    K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
    Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
    www.sadaba.de

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