2014   (6)  
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14.151 Rücknahme einer Betriebsprämie

  1. BVerwG,     U, 01.10.14,     – 3_C_31.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. EGVO_Nr.796/2004_Art.2 Nr.10, EGVO_Nr.796/2004_Art.12 Abs.1, EGVO_Nr.796/2004_Art.51 Abs.1, EGVO_Nr.796/2004_Art.53 Abs.1, EGVO_Nr.796/2004_Art.73; EGVO_Nr.1782/2003_Art.51 Buchst.c, EGVO_Nr.1782/2003_Art.60; EGVO_Nr.2988/95_Art.1 Abs.2, EGVO_Nr.2988/95_Art.2 Abs.2; EUVO_Nr.640/2014_Art.19; MOG_§_10

  4. Gemeinsame Agrarpolitik / Betriebsprämie / Rücknahme / Widerruf / Rückforderung / Stärkekartoffel / OGS-Genehmigung / Nutzungsverbot / Unregelmäßigkeit / Verstoß gegen Vorschriften / Förderrelevanz / Übererklärung / Änderung der Sachlage / Meldepflicht / Information / Vorsatz / direkter Vorsatz / Bereicherungsabsicht / Irrtum / nulla poena sine lege / Günstigkeitsprinzip / Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes / Verwaltungssanktion / mildere Sanktion / Übergangsvorschrift / Systemwechsel / Neustrukturierung / Regelungszusammenhang / Fortentwicklung / flächenbezogene Beihilfe / Verhältnismäßigkeit / Vertrauensschutz / Teilrücknahme / Irrtum der Behörde.

 

Nach dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm (Art.2 Abs.2 Satz 2 VO Nr.2988/95) ist die einheitliche, nicht nach dem Grad des Verschuldens differenzierende Verwaltungssanktion bei Übererklärungen gemäß Art.19 VO (EU) Nr.640/2014 auch dann anzuwenden, wenn die Übererklärung im Zeitpunkt ihrer Begehung als vorsätzliche Übererklärung von der strengeren Sanktion des Art.53 Abs.1 VO (EG) Nr.796/2004 erfasst war.

§§§

14.152 Erhaltungsfestsetzung

  1. BVerwG,     U, 08.10.14,     – 4_C_30.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BauGB_§_9 Abs.1 Nr.25 Buchst.b, BauGB_§_41 Abs.2 Nr.1, BauGB_§_178, BauGB_§_213 Abs.1 Nr.3

  4. Erhaltungsfestsetzung / Bebauungsplan / Rechtsgrundlage / städtebauliche Gründe / Funktionsgrün / Ersatzpflanzung bei Verlust / bauaufsichtsrechtliche Anordnung.

 

Zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs.1 Nr.25 Buchst.b BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, können im Fall des Verlusts des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören.

§§§

14.153 Wahlleistungsvereinbarung

  1. BVerwG,     U, 09.10.14,     – 5_C_26.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. KHEntgG_§_17 Abs.2 S.1 Hs.2; (BW) BVO_§_5 Abs.2 S.2, BVO_§_6 Abs.1 Nr.6, BVO_§_6a Abs.1 Nr.3, BVO_§_§ 6a Abs.2

  4. Aufwendungen / Begriff der Aufwendungen / Aufwendungsbegriff / Krankenhausbehandlung / vollstationäre Krankenhausbehandlung / Wahlleistung / nicht ärztliche Wahlleistung / Wahlleistung Unterkunft / Vereinbarung über Wahlleistung / Wahlleistungsvereinbarung / vorgreifliche Rechtsfrage / Rechtsfolgenanordnung / wirksame Wahlleistungsvereinbarung / Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung / unwirksame Wahlleistungsvereinbarung / Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung / Wirksamkeit / Unwirksamkeit / Zahlungsverpflichtung / rechtlich verbindliche Zahlungsverpflichtung / Zahlungsanspruch / rechtlich verbindlicher Zahlungsanspruch / Leistungserbringer / Unterkunft / Unterbringung / Zweibettzimmer / Komfortstation / Zimmertypen / Ausstattungsmerkmale / Leistungsmerkmale / Unterrichtung / Information / Unterrichtungspflicht / Schutzfunktion / Warnfunktion / Kosteninteresse des Patienten / Patientenschutz / Kausalität / Kausalitätsvorbehalt / Vorbehalt der Kausalität / Ursächlichkeit / Treu und Glauben / unzulässige Rechtsausübung / Verwirkung.

 

1) Der beihilferechtliche Begriff der Aufwendungen ist auf Ausgaben begrenzt, die einem Beihilfeberechtigten aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erbringer der Leistung tatsächlich entstehen.

 

2) Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten im Sinne von § 17 Abs.2 Satz 1 Halbs.2 KHEntgG abgeschlossen wurde, ist unwirksam (Anschluss an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13.Oktober 2005 - III_ZR_400/04 -).

§§§

14.154 Beiseiteschaffen von Akten

  1. BVerwG,     B, 09.10.14,     – 2_B_60.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (Bg) LDG_§_13 Abs.1 S.2 - 4, LDG_§_53 Abs.1 S.2, LDG_§_58 Abs.1 S.1, LDG_§_§ 59 Abs.1, LDG_§_61 Abs.2 S.1, S.2 Nr.1, LDG_§_70; BDG_§_13 Abs.1 S.2 - 4, BDG_§_52 Abs.1 S.2, BDG_§_57 Abs.1 S.1, BDG_§_58 Abs.1, BDG_§_60 Abs.2 S.1, S.2 Nr.1; StGB_§_20, StGB_§_21; VwGO_§_86 Abs.1 S.1, VwGO_§_108 Abs.1 S.1, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1 + 3, VwGO_§_133 Abs.6

  4. Beamtendisziplinarrecht / Entfernung aus dem Beamtenverhältnis / Gerichtsvollzieherin / Beiseiteschaffen von Akten / Verwahrungsbruch / verminderte Schuldfähigkeit / erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit / depressive Erkrankung / Bindung des Verwaltungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils / Berücksichtigung eines nicht angeschuldigten Pflichtenverstoßes bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme / nicht aufklärbarer Entlastungsvortrag / Grundsatz "in dubio pro reo" / persönlichkeitsfremde Augenblickstat / Überwindung einer schwierigen Lebensphase / Rückfallprophylaxe / psychotherapeutische Behandlung / Sachaufklärungspflicht / Überzeugungsgrundsatz / Zurückverweisung.

 

1) Ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten, der dem Beamten nicht in der Disziplinarklageschrift als Tatvorwurf zur Last gelegt wird, kann jedenfalls dann als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG/LDG Bbg berücksichtigt werden, wenn sein Gewicht erheblich hinter dem angeschuldigten Dienstvergehen zurückbleibt.

 

2) Der Beamte hat eine negative Lebensphase während des Tatzeitraums überwunden, wenn die Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse ergibt, dass er nicht mehr "aus der Bahn geworfen" ist. Dies kann bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden, weil die Überwindung der negativen Lebensphase im Regelfall den Schluss zulässt, der Beamte werde gleichartige, auf die damaligen Lebensverhältnisse zurückzuführende Dienstpflichtverletzungen voraussichtlich nicht mehr begehen.

§§§

14.155 Kampfhundesteuer

  1. BVerwG,     U, 15.10.14,     – 9_C_8.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.105 Abs.2a; VwGO_§_86 Abs.1 S.1, VwGO_§_137 Abs.2; KampfhundeVO_§_1 Abs.1 + 2; (By) KAG_§_3/1

  4. Gemeinde / Hundesteuer / Hundesteuersatzung / Kampfhund / erdrosselnde Wirkung / Lenkungsziele / Negativzeugnis / Aufwand / Besteuerungskompetenz / faktisches Verbot / Steuersatz / Steigerungssatz / Aufwandsteuer / Verfahrensfehler / Sachaufklärungspflicht / Hundehaltungskosten / Rasse / Typisierung / Wesenstest. ]?[ Kommunalrecht ]-) Kampfhundesteuer

 

1) Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

 

2) Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt ("erdrosselnde Wirkung"), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden.

 

3) Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 , der sich auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft und der den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes deutlich übersteigt, kommt eine solche "erdrosselnde Wirkung" zu.

§§§

14.156 Abfallrechtliche Begleitscheine

  1. BVerwG,     B, 15.10.14,     – 9_B_1.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.84 Abs.1 S.5; KrW-/AbfG_§_43 Abs.1, KrW-/AbfG_§_45 Abs.1, KrW-/AbfG_§_63a; NachwV_§_10, NachwV_§_11; SGebG_§_5

  4. Gebühr / Verwaltungsgebühr / Gebührenpflicht / Gebührentatbestand / Abfall / gefährlicher Abfall / Altöl / Entsorgung / ordnungsgemäße Entsorgung / Entsorgungsnachweis / Begleitschein / Begleitscheinkontrolle / Verbleibkontrolle / Nachweis / Amtshandlung / Abfallerzeuger / Abfallbeförderer / Abfallentsorger.

 

Die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine (§ 43 Abs.1 KrW-/AbfG iVm §§ 10 f. NachwV) kann durch Landesrecht mit einer Gebühr belegt werden (im Anschluss an Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9_B_61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr.49).

§§§

14.157 Zweitwohnung

  1. BVerwG,     U, 15.10.14,     – 9_C_5.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.105 Abs.2a; VwGO_§_137 Abs.1 Nr.1; AO_§_165 Abs.1; (By) KAG_§_13 Abs.1

  4. Aufwandsteuer / Zweitwohnung / Zweitwohnungsteuer / Nutzung / Nutzungsmöglichkeit / Leerstand / Aufwand / persönliche Lebensführung / Vermutung / innere Tatsache / Kapitalanlage / Zweckbestimmung / Zweitwohnungsinhaber.

 

Die Gemeinde darf grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere, wenn er schon über Jahre hinweg andauert.

§§§

14.158 Abfallerzeuger

  1. BVerwG,     U, 15.10.14,     – 7_C_1.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. KrW-/AbfG_§_3 Abs.5, KrW-/AbfG_§_21; AbfRRL_Art.1 Buchst.b; UmwelthG_§_1

  4. Sachaufklärung / Beweisermittlungsantrag / Ausforschung / Abfallerzeuger / Abfallbesitzer / Sachherrschaft / Ursachenzusammenhang / Zurechenbarkeit / Risikosphäre / gefahrgeneigte Tätigkeit / Gefährdungshaftung / Feuerwehreinsatz / Löschwasser.

 

Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs.5 KrW-/AbfG ist grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Ausnahmsweise kann eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt.

§§§

14.159 Automatisierte Kennzeichenerfassung

  1. BVerwG,     U, 22.10.14,     – 6_C_7.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1; GG_Art.19 Abs.4; StVO_§_23 Abs.1; PAG_Art.13, PAG_Art.33, PAG_Art.38

  4. Unterlassungsklage / vorbeugende Unterlassungsklage / R

 

Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des Inhabers aufgehoben wird.

§§§

14.160 Waffenrechtliche Erlaubnis

  1. BVerwG,     U, 22.10.14,     – 6_C_30.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. WaffG_§_4 Abs.1 Nr.2; WaffG_§_5 Abs.1 Nr.2 Buchst.b; WaffG_§_6 Abs.1 S.1 Nr.2; WaffG_§_45 Abs.2 S.1; StVG_§_24a

  4. Waffenrechtliche Erlaubnisse / Widerruf / Zuverlässigkeit / Alkoholgenuss / Waffengebrauch.

 

Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 Buchst.b WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.

§§§

14.161 Lärmschutzanlage

  1. BVerwG,     B, 23.10.14,     – 9_B_29.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. FStrG_§_1 Abs.4 Nr.1, FStrG_§_17 S.1, FStrG_§_17e Abs.6; BImSchG_§_41; VwVfG_§_75 Abs.1a

  4. Bundesfernstraße / Planrechtfertigung / Lärmschutzmaßnahme / nachträgliche Lärmschutzmaßnahme / freiwillige Lärmschutzmaßnahme / Lärmschutzwand / Lärmsanierung / Planfeststellungsbeschluss / Planänderungsbeschluss / Abwägung / Eigentum / Gleichbehandlungsgrundsatz / Grenzwerte / Orientierungswerte.

 

Lärmschutzanlagen an einer Bundesfernstraße stehen als deren Bestandteile (§ 1 Abs.4 Nr.1 FStrG) in einem untrennbaren planungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben, auch wenn sie erst nach Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in einem der Lärmsanierung dienenden Planänderungsverfahren planfestgestellt und errichtet werden. Einer gesteigerten Planrechtfertigung bedarf es bei nachträglich planfestgestellten Lärmschutzanlagen nicht (im Anschluss an BVerwGE_91,17 ).

§§§

14.162 Gelegentlicher Konsum von Canabis

  1. BVerwG,     U, 23.10.14,     – 3_C_3.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; StVG_§_3 Abs.1 S.1, StVG_§_24a Abs.2; FeV_§_11 Abs.7, FeV_§_46 Abs.1, FeV_Anl-4_Nr.9.2.2

  4. Cannabis / gelegentlicher Konsum von Cannabis / gelegentliche Einnahme von Cannabis / gelegentlicher Cannabiskonsument / zeitlicher Zusammenhang der einzelnen Konsumvorgänge / Zäsur / Trennung von Cannabiskonsum und Fahren / Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs / Konsumverhalten / Trennungsvermögen / Drogenkonsum; Betäubungsmittelkonsum / psychoaktive Wirkung / Tetrahydrocannabinol / THC, THC-Wert / THC-Grenzwert / Grenzwert / Messung des THC-Werts / Messwert / unvermeidbare Messungenauigkeit / Untersuchung der Blutprobe / Sachverständigengutachten / Sicherheitsabschlag / Fahreignung / Fahrsicherheit / Fahrtüchtigkeit / verkehrsrelevante Leistungseinbuße / psychophysische Beeinträchtigung / Verkehrssicherheit / Risikozurechnung / Gefahrenabwehr / Verhältnismäßigkeit / Prävention / Gefährdungsmaßstab / abstraktes Gefährdungsdelikt / Gefährdungstatbestand / medizinisch-toxikologische Erkenntnisse / bindende tatsächliche Feststellungen / Ungleichbehandlung von Drogen- und Alkoholkonsum.

 

1) Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr.9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

 

2) Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.

 

3) Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein "Sicherheitsabschlag" vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.

§§§

14.163 Ufergrundstück

  1. BVerwG,     B, 27.10.14,     – 3_B_40.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.103 Abs.1; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_108 Abs.2, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1 + 3, VwGO_§_133 Abs.6; VZOG_§_13 Abs.2

  4. Vermögenszuordnungsrecht / Veräußerung eines Grundstücks / Erlös / erzielbarer Erlös / Erlösauskehr / Verkehrswert / Nachbewertung / Unterschreitung des Verkehrswerts / Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts / Bodenrichtwert / Zuschlag zum Bodenrichtwert / Wasserlage / Ufergrundstück / rechtliches Gehör / Substantiierung des Vorbringens / überzogene Anforderungen an die Substantiierung / Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

Abs.3

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG und § 108 Abs.2 VwGO wird verletzt, wenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht.

* * *

T-14-09Gewährung rechtlichen Gehörs

3

"1. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht, soweit es die Klage abgewiesen hat, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs.2 VwGO und Art.103 Abs.1 GG verletzt hat und das Urteil insoweit im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

4

Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sich aufgrund der Wasserlage des betreffenden Grundstücks - die Nordseite grenzt an die Spree - ein erheblicher Zuschlag zum Bodenrichtwert hätte erzielen lassen. Sie hatte dazu eine Verkehrswertermittlung aus dem Jahre 1999 für ein vergleichbares, in derselben Ortschaft gelegenes Grundstück vorgelegt, in der der Gutachter für die Anbindung an die Spree einen Zuschlag von 7 DM/m² bei einem Bodenrichtwert von 30 DM/m² angenommen hatte. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, die Behauptung, bereits 1993/94 - der Kaufvertrag über das umstrittene Grundstück datiert vom 7.Februar 1995; ihm lag ein Verkehrswertgutachten vom 21.November 1994 zu Grunde, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an den Bodenrichtwerten zum 31.Dezember 1993 ausgerichtet hat - hätte sich für Grundstücke mit Wasserlage ein erheblicher Zuschlag zum Bodenrichtwert erzielen lassen, entbehre der Substantiierung. Diese Einschätzung, die offenbar allein auf den Zeitablauf zwischen der seinerzeitigen Grundstücksbewertung und der als Beweismittel vorgelegten Verkehrswertermittlung abstellt, wird dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht. Zwar verleiht diese Verfahrensgewährleistung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15.Februar 1967 - 2_BvR_658/65 - BVerfGE_21,191 <194>). Voraussetzung ist jedoch, dass die Anwendung dieses Rechts der Bedeutung und Tragweite der Verfahrensgarantie angemessen Rechnung trägt. Diese Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substanz des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht. So verhält es sich hier; denn allein der zeitliche Abstand von nicht einmal sechs Jahren zwischen der vorgelegten Wertermittlung und den Bewertungsunterlagen, die dem Kaufvertrag zu Grunde lagen, war kein plausibler Grund dafür, dem Beweismittel jegliche Aussagekraft für den geltend gemachten Zuschlag abzusprechen. Der wertbildende Charakter der Uferlage eines Grundstücks ist schon von der Natur der Sache her regelmäßig nicht solchen verhältnismäßig kurzfristigen und zugleich weitgreifenden Schwankungen unterworfen. Es wäre daher Sache des Gerichts gewesen, Umstände darzutun, warum der Marktwert der in Rede stehenden Ufergrundstücke sich in dem maßgeblichen Zeitraum derart verändert hatte, dass eine vergleichende Heranziehung des vorgelegten Wertgutachtens aus dem Jahr 1999 von vornherein nicht in Betracht kam.

5

Auf diesem Verfahrensmangel kann der klageabweisende Teil des Urteils auch im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO beruhen. Dies gilt auch in Ansehung der insoweit maßgeblichen, dem Urteil zu Grunde liegenden materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens vor dem Verkauf die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Satz 2 VZOG nur dann erfüllt sind, wenn das Gutachten den wirklichen Wert des Grundstücks offensichtlich nicht erfasst hat; denn diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn die nicht zu übersehende Uferlage des Grundstücks einen erheblichen Zuschlag zum Bodenrichtwert rechtfertigen würde, wie die Klägerin unter Beweisantritt geltend gemacht hat.

6

Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat zugleich den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs.1 VwGO zur Folge, weil das nicht verwertete Vorbringen dem Gericht hätte Veranlassung geben müssen, der Frage, ob die Uferlage des Grundstücks einen Bewertungszuschlag forderte, nachzugehen.

 

Auszug aus BVerwG B, 27.10.14, - 3_B_40.14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.3 ff

§§§

14.164 Heizkraftwerk

  1. BVerwG,     U, 30.10.14,     – 7_C_9.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (04) TEHG_§_10 Abs.1 S.1, Abs.3 S.2, TEHG_§_11; (07) ZuG_§_7 Abs.1 S.5, (12) ZuG_§_2 S.3, ZuG_§_3 Abs.2 Nr.4, ZuG_§_4 Abs.3, ZuG_§_7 Abs.1 + 3, ZuG_§_9 Abs.3 S.2 + Abs.4, ZuG_§_12 Abs.1 + 2, ZuG_§_19, ZuG_§_20;

  4. Heizkraftwerk / Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage / Zuteilungsantrag / Haupt- und Hilfsantrag / Mindestzuteilung / Bedingung / Auslegung / Zuteilungsregel / Härtefall / Kürzung / Kürzungsfaktor / Mengenplanung / Produktionsmenge / Produkteinheit / Zuteilungsperiode / frühzeitige Emissionsminderung / Veräußerungskürzung.

 

1) Ein Antrag auf Zuteilung nach § 12 ZuG 2012, der an das Erreichen einer bestimmten Mindestzuteilungsmenge geknüpft ist, genügt nicht dem gesetzlichen Antragserfordernis.

 

2) Auch Anlagen, deren Emissionen frühzeitig um mehr als 40% gemindert wurden (§ 12 Abs.1 Satz 5 ZuG 2007), unterliegen der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012.

 

3) Eine Zuteilung nach § 12 Abs.1 ZuG 2012 kommt nur in Betracht, wenn von jedem hergestellten Produkt mindestens 10% mehr produziert wurde; eine Steigerung der Gesamtproduktion der Anlagen um mindestens 10% genügt nicht.

§§§

14.165 Altersdiskriminierung

  1. BVerwG,     U, 30.10.14,     – 2_C_6.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. RL-Nr.2000/78/EG_Art.2, RL-Nr.2000/78/EG_Art.6, RL-Nr.2000/78/EG_Art.17 (F-02) BBesG_§_27, BBesG_§_28; AGG_§_7, AGG_§_15, AGG_§_24; (SA) LBesG_§_23; (SA) BesVersEG_§_16

  4. Besoldung / unmittelbare Altersdiskriminierung / Benachteiligungsverbot / Grundgehalt / Rechtfertigung / höhere Dienstaltersstufe / gültiges Bezugssystem / wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen / Schadensersatz / Entschädigung / unionsrechtlicher Haftungsanspruch / hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht / Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten / Verkennen der Rechtsprechung des EuGH / Sanktionensystem / immaterieller Schaden / Unterlassen des Gesetzgebers / Vertretenmüssen / Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung / schriftliche Geltendmachung / Ausschlussfrist / unsichere und zweifelhafte Rechtslage / Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen / Überleitungsregelung / Prozesszinsen / Fälligkeit nach Rechtshängigkeit.

 

1) Die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27 und 28 BBesG F 2002 benachteiligt Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann.

 

2) Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen des Verstoßes der §§ 27 und 28 BBesG F 2002 gegen die Richtlinie - RL - 2000/78/EG sind erst ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 8.September 2011 erfüllt.

 

3) Der verschuldensunabhängige Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG ist Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Umsetzung des Art.17 der RL 2000/78/EG.

 

4) § 15 AGG kommt als Grundlage für einen Anspruch auch dann in Betracht, wenn die Benachteiligung aus dem korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung resultiert.

 

5) Der für § 15 Abs.2 AGG erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor.

 

6) Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung gemäß § 15 Abs.4 AGG ist erfüllt, wenn der Schuldner aus dem Schreiben die Auffassung des Arbeitnehmers entnehmen kann, wegen des Verhaltens des Arbeitgebers bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

 

7) Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung.

 

8) Hat der Beamte die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG gewahrt, ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen nicht ergänzend anwendbar.

 

9) Resultiert der Anspruch nach § 15 AGG aus einer den Beamten diskriminierenden Besoldungsregelung, so richtet sich der Anspruch auch dann gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber, wenn dieser nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung besitzt.

 

10) Zwar perpetuiert die schlichte betragsmäßige Überleitung der Besoldungsansprüche von Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Besoldungsregelung bereits ernannt waren, ihre Benachteiligung aufgrund des Lebensalters. Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art.6 Abs.1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Besitzstands dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014,1294).

§§§

14.166 Sächsisches Dienstrechtsneurordnungsgesetz

  1. BVerwG,     U, 30.10.14,     – 2_C_3.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. RL-Nr.2000/78/EG_Art.2, RL-Nr.2000/78/EG_Art.6, RL-Nr.2000/78/EG_Art.17 (02-F) BBesG_§_27, BBesG_§_28; AGG_§_7, AGG_§_15, AGG_§_24; SächsBesG_§_1, SächsBesG_§_27, SächsBesG_§_28, SächsBesG_§_29, SächsBesG_§_80; Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz Art.28

  4. Besoldung / unmittelbare Altersdiskriminierung / Benachteiligungsverbot / Grundgehalt / Rechtfertigung / höhere Dienstaltersstufe / gültiges Bezugssystem / wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen / Schadensersatz / Entschädigung / unionsrechtlicher Haftungsanspruch / hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht / Verkennen der Rechtsprechung des EuGH / Sanktionensystem / immaterieller Schaden / Unterlassen des Gesetzgebers / Vertretenmüssen / Vertretbarkei / einer Rechtsauffassung / schriftliche Geltendmachung / Ausschlussfrist / unsichere und zweifelhafte Rechtslage / Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen / Ersteinstufung / Anfangsstufe / Stufenaufstieg / Überleitungsregelung / Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung / Rückwirkung / Fehlen einer belastenden Wirkung / Schaffung einer unionsrechtskonformen Besoldungsgrundlage durch ein rückwirkend in Kraft gesetztes Landesgesetz / Wegfall des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs durch ein rückwirkendes Gesetz.

 

1) Das Sächsische Besoldungsrecht perpetuiert durch die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts nach § 80 SächsBesG bei Beamten der Besoldungs-ordnung A, die am 31. August 2006 bereits ernannt waren, ihre unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Zuordnung knüpft an die am 1.September 2006 nach Maßgabe des § 27 BBesG F 2002 erlangte Stufe an. Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art.6 Abs.1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Status quo dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294).

 

2) Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 27 bis 29 und 80 SächsBesG durch Art.28 Abs.3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. September 2006 ist rechtlich zulässig. Die Regelung hat für die betroffenen Beamten keine belastende Wirkung; vielmehr schafft sie für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 erst die mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehende gesetzliche Grundlage für ihre Besoldung. Die Rückwirkung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil hierdurch der unionsrechtliche Haftungsanspruch und auch der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG beseitigt werden.

§§§

14.167 Assoziationsrechtliche Sillhalteklausel

  1. BVerwG,     U, 06.11.14,     – 1_C_4.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. ARB_2/76_Art.7; ARB_1/80_Art.13; AufenthG_§_4 Abs.1 S.1, AufenthG_§_33 S.1; (65) AuslG_§_2 Abs.2 Nr.1, AuslG_§_7 Abs.5; (90) AuslG_§_3 Abs.1; (90) DVAuslG_§_2 Abs.2;

  4. Assoziationsrecht EWG-Türkei / Arbeitnehmerfreizügigkeit / Familiennachzug / neue Beschränkung; ordnungsgemäßer Aufenthalt / türkischer Arbeitnehmer / Stillhalteklausel / Verschlechterungsverbot / Verhältnismäßigkeit / Zugang zum Arbeitsmarkt / zwingender Grund des Allgemeininteresses / Zuwanderungskontrolle.

 

1) Die Stillhalteklausel des Art.13 ARB 1/80 ist auch auf Regelungen des nationalen Rechts anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren.

 

2) Für die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art.13 ARB 1/80 vorliegt, ist beim Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer, der sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann, auf die Person des Stammberechtigten abzustellen und nicht auf die Person des nachzugswilligen Familienangehörigen.

 

3) Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige bewirkt zwar eine "neue Beschränkung" im Sinne des Art.13 ARB 1/80. Diese ist jedoch durch die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322) gerechtfertigt.

§§§

14.168 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

  1. BVerwG,     B, 06.11.14,     – 2_B_97.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BeamtStG_§_26 Abs.1 S.1, 3 + 4, Abs.2; (aF) BBG_§_42 Abs.3; (nF) BBG_§_44 Abs.3; VwGO_§_86 Abs.1 S.1, VwGO_§_98, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1 + 3; ZPO_§_412 Abs.1

  4. Polizeivollzugsbeamter / vorzeitige Versetzung in den Ruhestand / krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten / erhebliche Fehlzeiten / Polizeidienstunfähigkeit / allgemeine Dienstunfähigkeit / Innendienst / Büroarbeit / anderweitige Verwendung / Weiterverwendung / Suchpflicht / gerichtliche Aufklärungspflicht.

 

1) Ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter darf nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn im Polizeidienst ein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben er bewältigen kann (im Anschluss an Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2_C_4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr.2).

 

2) Der Dienstherr muss nach einem solchen Dienstposten suchen. Die Suchpflicht entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (im Anschluss an Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2_C_73.08 - BVerwGE_133,297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 und vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2_C_22.13 - NVwZ 2014, 1319 ).

§§§

14.169 Spätaussiedler

  1. BVerwG,     U, 06.11.14,     – 1_C_12.14 –

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  3. BVFG_§_4 Abs.1, BVFG_§_6, BVFG_§_26, BVFG_§_27; FRG_§_15;

  4. Antragstellung / zeitnahe / Aufnahmeantrag / Aufnahmebescheid / Aufnahmeverfahren / Aussiedlungsgebiete / Verlassen der - / Härtefallantrag / Hinweispflicht / behördliche / Spätaussiedler / Spätaussiedlerwille / Staatsangehörigkeit / deutsche.

 

Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in den von § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen auch dann in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn der Aussiedler bereits im Zeitpunkt der Ausreise als deutscher Staatsangehöriger anerkannt war (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 13.Dezember 2012 - BVerwG 5_C_23.11 - BVerwGE_145,248 ).

§§§

14.170 Stationäre Behandlung in privatem Krankenahaus II

  1. BVerwG,     U, 06.11.14,     – 5_C_7.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (aF) BPflV_§_1 Abs.1; KHG_§_17b Abs.1 S.1 Hs.2; (aF) KHEntgG_§_7 Abs.2 S.1 Nr.1; KHEntgG_§_18; SGB-V_§_108; (aF) BVO_§_5 Abs.2 S.2, BVO_§_6a Abs.1 Nr.2 + 3, BVO_§_7 Abs.1 Nr.1, Abs.2, Abs.7 S.1

  4. Beihilfefähigkeit / stationäre Behandlung / privates Krankenhaus / zugelassenes Krankenhaus / allgemeine Krankenhausleistungen / Wahlleistung / funktionale Wahlleistung / Unterkunft / Zweibettzimmer / sinngemäße Anwendung / pauschal berechnete Aufwendungen / Fallpauschale / DRG-Entgeltsystem / diagnoseorientierte Fallpauschale / Landesbasisfallwert / Bewertungsrelation / Abrechnung / pauschale Abrechnung / Berechnung / gesonderte Berechnung / Kostenbegrenzungsregelung / Kostenbegrenzungszweck / Verwaltungsvereinfachung / Kostenvergleich / Vergleichsbetrachtung / Vergleichsberechnung / Vergleichsmaßstab / Vergleichskrankenhaus / Kostenaufstellung / Aufstellung der Kosten / Analogie.

 

1) Der Anwendungsbereich des § 7 Abs.7 Satz 1 BVO aF ist im Wege der Analogie auf die Fälle zu erstrecken, in denen ein privates Krankenhaus das Krankenhausentgeltgesetz sinngemäß anwendet.

 

2) Eine sinngemäße Anwendung des Krankenhausentgeltgesetzes in Analogie zu § 7 Abs.7 Satz 1 BVO aF liegt vor, wenn die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen eines privaten Krankenhauses durch Inrechnungstellung von Fallpauschalen geprägt ist, die mit den Pauschalen, welche die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen, noch vergleichbar sind.

 

3) Für den nach § 7 Abs.7 Satz 1 BVO aF anzustellenden Kostenvergleich sind die zugelassenen Krankenhäuser desjenigen Landes in den Blick zu nehmen, das im maßgeblichen Zeitraum für die konkrete Behandlung des Beihilfeberechtigten bundesweit den höchsten Landesbasisfallwert zugrunde legt.

 

4) Bei der Aufstellung der (fiktiven) Kosten ist zudem ein Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft in Ansatz zu bringen, wenn diese Wahlleistung von dem Beihilfeberechtigten in dem privaten Krankenhaus der Sache nach in Anspruch genommen wurde und sie auch in dem als Vergleichsmaßstab dienenden zugelassenen Krankenhaus gesondert berechnet worden wäre. Insoweit ist dasjenige zugelassene Krankenhaus in dem Land mit dem höchsten Landesbasisfallwert heranzuziehen, das für die Wahlleistung das höchste Entgelt ausweist.

§§§

14.171 Stationäre Behandlung in Privatkrankenhaus

  1. BVerwG,     U, 06.11.14,     – 5_C_36.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (aF) BPflV_§_2 Abs.1 S.1, Abs.2; BPflV_§_13 Abs.2 S., Abs.3; (aF) KHEntgG_§_17; SGB-V_§_108; (aF) BVO_§_5 Abs.2 S.2, BVO_§_6a Abs.1 Nr.2 + 3, BVO_§_7 Abs.1 Nr.1, Abs.2, Abs.7 S.1 + 2

  4. Beihilfefähigkeit / stationäre Behandlung / privates Krankenhaus / zugelassenes Krankenhaus / allgemeine Krankenhausleistungen / Wahlleistung / funktionale Wahlleistung / wahlärztliche Leistung / Unterkunft / Einbettzimmer / Zweibettzimmer / sinngemäße Anwendung / pauschal berechnete Aufwendungen / Pauschale / pauschalierter Tagessatz / tagesgleich / Tagessatz / Pflegesatz / Krankenhauspflegesatz / Basispflegesatz / Abteilungspflegesatz / Abrechnung / pauschale Abrechnung / Einzelabrechnung / Berechnung / gesonderte Berechnung / Berechnungsart / Art der Berechnung / Schwerpunktbetrachtung / Reinform / Mischform / Kostenbegrenzungsregelung / Kostenbegrenzungszweck / Verwaltungsvereinfachung / Kostenvergleich / Vergleichsbetrachtung / Vergleichsberechnung / Vergleichsmaßstab / Vergleichskrankenhaus / Kostenaufstellung / Aufstellung der Kosten / Auslegung; Analogie.

 

1) Eine sinngemäße Anwendung der Bundespflegesatzverordnung im Sinne von § 7 Abs.7 Satz 1 BVO aF liegt vor, wenn die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen eines privaten Krankenhauses durch Inrechnungstellung pauschalierter Tagessätze geprägt ist, die mit denen der zugelassenen Krankenhäuser noch vergleichbar sind.

 

2) Zu den pauschal berechneten Aufwendungen eines privaten Krankenhauses im Sinne von § 7 Abs.7 Satz 1 BVO aF gehören auch die Kosten gesondert berechneter Leistungen, wenn und soweit diese, würden sie in zugelassenen Krankenhäusern erbracht, in den Abteilungs- und den Basispflegesatz einbezogen werden müssten.

 

3) Neben den pauschal berechneten Aufwendungen eines privaten Krankenhauses sind dort der Sache nach in Anspruch genommene und gesondert berechnete Wahlleistungen in entsprechender Anwendung des § 7 Abs.7 Satz 1 BVO aF beihilfefähig.

 

4) Für den nach § 7 Abs.7 Satz 1 BVO aF anzustellenden Kostenvergleich ist das zugelassene Krankenhaus mit der bundesweit höchsten Pauschale für die konkrete Behandlung des Beihilfeberechtigten heranzuziehen.

§§§

14.172 Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  1. BVerwG,     B, 07.11.14,     – 2_B_45.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_58 Abs.1, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1 bis Nr.3, VwGO_§_133 Abs.3 S.1 + S.3 StGB_§_20, StGB_§_21; (NW) LDG_§_56 Abs.1 S.1, LDG_§_§ 57 Abs.1 S.1, LDG_§_65 Abs.1 S.1

  4. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde / Begründungsfrist / Ausschlussfrist / Rechtsmittelbelehrung / Inhalt / gerichtliches Beamtendisziplinarverfahren / Aufklärungspflicht / tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils / Bindung / Lösung / Schulfähigkeit / Tatzeitpunkt / Gleichstellungsbeauftragte.

 

In der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils, in dem die Revision nicht zugelassen wird, muss nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs.2 Nr.1 bis Nr.3 VwGO genannten Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 133 Abs.3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.

§§§

14.173 Lärmaktionspläne

  1. BVerwG,     U, 12.11.14,     – 4_C_34.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. Aarhus-Konvention_Art.9 Abs.3; BImSchG_§_47a S.1, BImSchG_§_47d Abs.2 S.2 BNatSchG_§_34, BNatSchG_§_63 Abs.2 Nr.5, BNatSchG_§_64 Abs.1 Nr.1; LuftVO_§_27a Abs.2 S.1; Umgebungslärm-RL_Art.3 Buchst.l, Umgebungslärm-RL_Art.8 Abs.1 S.1 Buchst.b S.2; UmwRG_§_1 Abs.1 S.1, UmwRG_§_2 Abs.1 Nr.1; UVPG_§_3b Abs.1 S.1; UVP-RL_Art.1 Abs.2 Buchst.a, UVP-RL_Art.2 Abs.1, UVP-RL_Art.3, UVP-RL_Art.4; VwGO_§_42 Abs.2

  4. Flugverfahren / Abflugverfahren / Flugrouten / Umweltverträglichkeitsprüfung / ruhiges Gebiet / Natura 2000-Gebiet / FFH-Verträglichkeitsprüfung / Projektbegriff / Abweichungsentscheidung / anerkannte Naturschutzvereinigung / Klagerecht / Klagebefugnis / Möglichkeitstheorie.

 

Anerkannte Umweltverbände sind nicht berechtigt, die fehlerhafte Behandlung von in Lärmaktionsplänen dargestellten ruhigen Gebieten durch eine Flugverfahrensfestlegung zu rügen.

§§§

14.174 Klarstellungssatzung

  1. BVerwG,     U, 12.11.14,     – 9_C_7.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BauGB_§_34 Abs.4 S.1 Nr.1, BauGB_§_131 Abs.1 S.1, BauGB_§_133 Abs.1

  4. Erschließungsbeitrag / Erschließungsvorteil / Erschlossensein / Tiefenbegrenzung / Klarstellungssatzung / Außenbereich.

 

1) Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (wie Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9_C_15.03 - BVerwGE_121,365 ).

 

2) Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, sind mit ihren im Außenbereich liegenden Flächen nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 1 BauGB.

 

3) Eine hinter einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung zurückbleibende Klarstellungssatzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB geht für die Bestimmung des Erschließungsvorteils der Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vor.

§§§

14.175 Hinterliegergrundstück

  1. BVerwG,     U, 12.11.14,     – 9_C_4.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BauGB_§_131 Abs.1 S.1

  4. Erschließung / Erschließungsbeitrag / Hinterliegergrundstück / einheitliche Nutzung / Hinwegdenkenstheorie / Mehrfacherschließung.

 

1) Ein Hinterliegergrundstück, das über keine Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße verfügt, ist ausnahmsweise dann in den Kreis der nach § 131 Abs.1 Satz 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke einzubeziehen, wenn die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig erwarten können, zu ihrer Entlastung werde auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnehmen (im Anschluss an bisherige Rechtsprechung).

 

2) Der Umstand, dass zwei Baugrundstücke desselben Eigentümers im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht einheitlich als private Pferdekoppel genutzt werden, begründet eine derart schutzwürdige Erwartung für sich genommen nicht.

§§§

14.176 Rechtspfleger-Malus

  1. BVerwG,     B, 12.11.14,     – 2_B_67.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.103 Abs.1; VwGO_§_108 Abs.1 S.1 + Abs.2; RPflG_§_2 Abs.1 S.1, RPflG_§_27 Abs.1; (NW) LDG_§_13 Abs.2

  4. Disziplinarmaßnahme / Zugriffsdelikt / Bemessungskriterien / Statusamt / Funktion / Tätigkeitsbereich / Amtsstellung / rechtliches Gehör / Überraschungsentscheidung / Tatsachengrundlage / Rechtspfleger-Malus / Disziplinarmalus.

 

Die Berücksichtigung der besonderen Stellung eines Rechtspflegers im Rahmen der disziplinarischen Würdigung zu dessen Lasten setzt - sofern ein solcher "Malus" überhaupt in Betracht kommt - voraus, dass dem Beamten tatsächlich Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz übertragen sind.

§§§

14.177 Flugverfahren

  1. BVerwG,     U, 12.11.14,     – 4_C_37.13 –

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  3. FluglärmG_§_2 Abs.2; LuftVG_§_8 Abs.1 S.3, LuftVG_§_29b Abs.2, LuftVG_§_32b;

  4. Flugverfahren / Abflugverfahren / Flugrouten / Fluglärmkommission / Abwägung / rechtsstaatliches Abwägungsgebot / unzumutbarer Fluglärm / Alternativenprüfung.

 

§ 29b Abs.2 LuftVG enthält für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren zu treffende Abwägungsentscheidung keine Direktiven, wenn sämtliche in Betracht kommenden Routen mit unzumutbarem Fluglärm verbunden sind (Abgrenzung zu Urteil vom 24.Juni 2004 - BVerwG 4_C_11.03 - BVerwGE_121,152 ).

§§§

14.178 Schweinemastanlage

  1. BVerwG,     B, 20.11.14,     – 7_B_27.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_87 Abs.3 S.2; VwGO_§_96 Abs.2; BauNVO_§_5; BauGB_§_34 Abs.1 + 2, BauGB_§_35 Abs.3 S.1; BImSchG_§_3 Abs.4, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1 + 2; TA-Luft_Nr.4.8

  4. Schweinemastanlage / gemeindliches Einvernehmen / Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme / Ortsbesichtigung / Dorfgebiet / GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) / Bebauungszusammenhang / Bioaerosole / Keime / Endotoxine / schädliche Umwelteinwirkung / Luftverunreinigung / Schutzpflicht / Gefahr / Vorsorge / Sonderfallprüfung.

 

Zur Frage, ob Luftverunreinigungen durch Bioaerosole in der Umgebung einer Schweinemastanlage eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG darstellen (Rn.16).

§§§

14.179 Zum Merkmal des "Berücksichtigtwerdens"

  1. BVerwG,     U, 20.11.14,     – 5_C_39.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. EntschG_§_4 Abs.2 S.1; NS-VEntschG_§_1 Abs.1 S.1, NS-VEntschG_§_2 S.2, 3, 4 + 5; VermG_§_1 Abs.6, VermG_§_3 Abs.1 S.4 Teils.2, VermG_§_8;

  4. Untätigkeitsverpflichtungsklage / Bescheidung / Bescheidungsklage / allgemeines Rechtsschutzinteresse / Spruchreife / Komplexität des Verfahrens / Singularentschädigung / gesonderte Entschädigung / Bruchteilseigentum / Betriebsgrundstück / Restitution / Bemessungsgrundlage / Einheitswert / Reinvermögensermittlung / Unternehmensanteilsentschädigung / Unternehmensentschädigung / grundstücksbezogene Entschädigung / Bankhaus / Bank / Kapitalanteil / Verlust / offene Handelsgesellschaft / Unternehmenswert / abstrakt / Berücksichtigtwerden / Berücksichtigung / Verfahrensvereinfachung / Verfahrensbeschleunigung / Pauschalierung / Verwaltungsvollzug / Verwertbarkeit / Wiederaufnahmegründe / Korrektur / Doppelentschädigung Zweckverfehlung / non liquet

 

In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Betriebsgrundstück in dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert für ein Unternehmen im Sinne des § 2 Satz 4 NS-VEntschG berücksichtigt wird. Anders liegt es, wenn es sich im Einzelfall auf Grund gewichtiger Anhaltspunkte gleichsam aufdrängt, dass das Grundstück bei der Ermittlung des Einheitswertes außer Betracht gelassen wurde und dieser infolgedessen seinem Anspruch, den Wert des Unternehmens in seiner Gesamtheit abzubilden, offensichtlich nicht gerecht wird.

§§§

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