2014   (5)  
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14.121 Ersatzpflanzung

  1. BVerwG,     B, 18.07.14,     – 9_B_39.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. FlurbG_§_34 Abs.3, FlurbG_§_85 Nr.6; VwGO_§_108 Abs.1

  4. Flurbereinigung / Flurbereinigungsbeschluss / Flurbereinigungsplan / Gehölze / Beseitigung von Gehölzen / Ersatzpflanzung / Ermessen / Kannvorschrift / Mussvorschrift / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / Überzeugungsgrundsatz / Beweiswürdigung.

 

Bei der Anordnung von Ersatzpflanzungen für widerrechtlich beseitigte Gehölze (§ 34 Abs.3 FlurbG) steht der Flurbereinigungsbehörde kein Ermessen zu (gegen OVG Münster, AgrarR 1985, 298).

§§§

14.122 Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung

  1. BVerwG,     B, 21.07.14,     – 3_B_70.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. TierSG_§_24, TierSG_§_66 ff; VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_109, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_133 Abs.6

  4. Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung / Erledigung / tierseuchenrechtliche Verantwortlichkeit / Entschädigungsberechtigter / Anwartschaftsberechtigter / Halterbegriff / Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts / Auflösung / Klagebefugnis / Rechtsverletzung / Zulässigkeit der Klage / Begründetheit der Klage / Zwischenurteil / Beweiserhebung / Verfahrensmangel / Beschwerdeverfahren / Änderung des Berufungsurteils im Beschwerdeverfahren.

 

1) Verkennt ein Gericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs.2 VwGO und weist es daher eine Anfechtungsklage wegen Fehlens der Klagebefugnis als unzulässig ab, so liegt darin ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (Fortführung der stRspr).

 

2) Ein solcher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Gericht Tatsachen, die zur Begründung der Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO geltend gemacht werden und - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergäben, nach einer Beweiserhebung als widerlegt ansieht und die Klage auf dieser Grundlage in einem Zwischenstreit nach § 109 VwGO als unzulässig abweist.

 

3) In einem solchen Fall kann das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Berufungsurteil durch Beschluss nach § 133 Abs.6 VwGO selbst ändern und die Berufung als unbegründet zurückweisen.

§§§

14.123 Absehen vom Vergabeverfahren

  1. BVerwG,     B, 22.07.14,     – 6_B_50.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (04) TKG_§_55 Abs.9, TKG_§_132 Abs.1, TKG_§_134 Abs.2 Nr.3, TKG_§_135 Abs.3 VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_108 Abs.1 + 2; VwVfG_§_13 Abs.2 S.2

  4. Telekommunikation / Frequenz / Frequenzzuteilung / GSM-Lizenzen / Laufzeitverlängerung / Vergabeverfahren / Absehen vom Vergabeverfahren / Rückwirkung / Beschlusskammerverfahren / Anhörung / Beiladung / Ermessen.

 

§ 55 Abs.9 TKG aF (§ 55 Abs.10 TKG nF ) schließt es nicht aus, dass die Bundesnetzagentur die im förmlichen Beschlusskammerverfahren zu treffende Entscheidung, von einem der Frequenzzuteilung vorgeschalteten Vergabeverfahren abzusehen, auch rückwirkend treffen kann.

§§§

14.124 Erledigungsstreit

  1. BVerwG,     B, 23.07.14,     – 6_B_1.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_132 Abs.2; JMStV_§_20 Abs.1 + 4; RStV_§_38 Abs.2 S.2, RStV_§_59

  4. Nichtzulassungsbeschwerde / beklagte Behörde / Aufhebung des Verwaltungsakts / Erledigung der Hauptsache / Erledigungsstreit / Fortführung der Beschwerde / Beschwer / Rechtsschutzinteresse / Jugendmedienschutz / Kommission für Jugendmedienschutz / zuständige Landesmedienanstalt / Telemedienanbieter / Teletextangebote / Untersagung der Angebote / Beanstandung der Angebote / feststellender Verwaltungsakt / Eingriffscharakter / Begründung der Entscheidung / Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

1) Der beklagten Behörde fehlt nicht die Beschwer für eine von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das einer Anfechtungsklage stattgebende Berufungsurteil, wenn sie im Beschwerdeverfahren den streitigen Verwaltungsakt aufgehoben, der Kläger daraufhin aber keine Erledigungserklärung abgegeben hat.

 

2) Die zuständige Landesmedienanstalt kann entwicklungsgefährdende Inhalte von Telemedien gegenüber dem Anbieter nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag durch feststellenden Verwaltungsakt beanstanden; die Beanstandung unterliegt den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe des § 59 Abs.3 Satz 3 bis 5 RStV.

§§§

14.125 Telekommunikationslinie

  1. BVerwG,     B, 23.07.14,     – 6_B_49.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. TKG_§_71 Abs.2, TKG_§_72 Abs.1+ 3; BGB_§_199, BGB_§_257

  4. Öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien / Benutzung von Verkehrswegen / Unterhaltung des Verkehrsweges / Erschwerung der Unterhaltung / Änderung des Verkehrsweges / Verlegung der Telekommunikationslinie / Aufwendungsersatzanspruch des Unterhaltungspflichtigen / Verbindlichkeit gegenüber dem bauausführenden Unternehmen / Befreiung von einer Verbindlichkeit / Begleichung der Verbindlichkeit / Kostenerstattung / Verjährung / Beginn der Verjährung.

 

Ist der Ersatzanspruch des zur Unterhaltung des Verkehrsweges Verpflichteten gegen den Träger der öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie nach § 71 Abs.2 TKG zunächst auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem bauausführenden Unternehmer gerichtet, entsteht mit der Begleichung dieser Verbindlichkeit durch den Unterhaltungsverpflichteten kein anderer auf Kostenerstattung gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt, ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruchs als solchen etwas ändern könnte.

§§§

14.126 Produktplazierung

  1. BVerwG,     U, 23.07.14,     – 6_C_31.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. RStV_§_7 Abs.7 S.2 Nr.3

  4. Produktplatzierung / Verbot zu starker Herausstellung / Schleichwerbung / redaktionelle Rechtfertigung / programmintegrierte Werbung / Irreführungsschutz / Programmautonomie / Trennungsgrundsatz / Themenplatzierung / Dauerwerbesendung / Fernsehrichtlinien der Landesmedienanstalten.

 

§ 7 Abs.7 Satz 2 Nr.3 RStV verwehrt nicht, dass der mit der Produktplatzierung verfolgte Werbezweck sich eindeutig erkennbar im Sendungsgeschehen abbildet. Die Sendungsgestaltung muss nicht ausschließlich redaktionellen Kriterien folgen, solange zwischen werblichen Belangen und redaktionellen Belangen ein angemessener Ausgleich gewahrt ist. Der Werbezweck darf in diesem Fall das Sendungsgeschehen nicht so dominieren, dass ihm gegenüber der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund rückt.

§§§

14.127 Unrichtige Angaben

  1. BVerwG,     U, 24.07.14,     – 3_C_23.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. EWGVO_Nr.1766/92_Art.8 Abs.2; EGVO_Nr.97/95_Art.1 Buchst.d, EGVO_Nr.97/95_Art.4 Abs.1; MOG_§_10 Abs.1 S.1+ Abs.3; VwVfG_§_48 Abs.2 S.3 Nr.2, VwVfG_§_49a Abs.1 S.1 + Abs.2; KartoffelstärkeprämienVO_§_4a; BGB_§_133, BGB_§_157, BGB_§_164 Abs.2, BGB_§_166 Abs.1;

  4. Gemeinsame Agrarpolitik / Beihilfe / Ausgleichszahlung / Stärkekartoffeln / Erzeuger / Kartoffelerzeuger / Erzeugervereinigung / Stärkehersteller / Anbauvertrag / Falschbezeichnung / falsa demonstratio / Verwaltungsakt / Bewilligung / Auslegung / Adressat / Regelungsadressat / Bekanntgabeadressat / Vertretungsbefugnis / Vollmacht / schriftliche Vollmacht / Nachweis / Nachweiserfordernis / Rückforderung / Rücknahme / Vertrauensschutz / unrichtige Angaben.

 

1) Die Regelung des § 4a Abs.1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung, nach der die Vertretungsbefugnis des Stärkeherstellers durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen war, begründete keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die erteilte Vertretungsmacht, sondern beschränkt sich auf eine Nachweisregelung.

 

2) Eine Ausnahme vom Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens wegen unrichtiger Angaben (§ 48 Abs.2 Satz 3 Nr.2 VwVfG) kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil das Vorgehen mit der Behörde abgestimmt wurde.

§§§

14.128 Zur Hinweispflicht nach § 13a/3 Nr.1 BauGB

  1. BVerwG,     B, 31.07.14,     – 4_BN_12.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BauGB_§_1 Abs.3 S.1, BauGB_§_13a; Plan-UP-RL_Art.3 Abs.1 bis 5 + 7

  4. Bebauungsplan / Erforderlichkeit eines ~ / ~ der Innenentwicklung / beschleunigtes Verfahren / Hinweispflicht / Umweltprüfung / Absehen von ~.

 

1) Für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs.3 Satz 1 BauGB.

 

2) § 13a Abs.3 Satz 1 Nr.1 BauGB genügt im Fall des § 13a Abs.1 Satz 2 Nr.1 BauGB jedenfalls dann den Anforderungen des Art.3 Abs.7 Plan-UP-RL, wenn sich die Gründe für ein Absehen von der Umweltprüfung für die abstrakt-generelle Regelung aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben und für den konkreten Bebauungsplan aus den ausgelegten Unterlagen.

§§§

14.129 Polygraphietest

  1. BVerwG,     B, 31.07.14,     – 2_B_20.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. StPO_§_244 Abs.3; VwGO_§_86 Abs.1

  4. Polygraphietest / Kontrollfragenverfahren / Ungeeignetheit des Beweismittels / Disziplinarklageverfahren / sexueller Missbrauch / aussagepsychologisches Gutachten.

 

1) Auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist ein am beklagten Beamten durchgeführter Polygraphietest ein ungeeignetes Beweismittel (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.November 2010 - 1_StR_509/10 - NStZ_2011,474).

 

2) Die Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist jedenfalls dann geboten, wenn die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen durch Umstände, wie etwa bestimmte Erkrankungen, beeinträchtigt sein kann, deren Bedeutung der Richter regelmäßig nicht eindeutig beurteilen kann.

* * *

T-14-05Poloygraph als Beweismittel

6

"Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9_B_10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.5 und vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7_B_104.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 265). Es bedarf nicht der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens, um rechtsgrundsätzlich zu klären, dass das beim Kläger durchgeführte polygraphische Testverfahren nichts zur Klärung der Frage beitragen kann, ob der Beklagte im Zeitraum zwischen 1986 und 1989 seine 1980 geborene Tochter zweimal sexuell missbraucht hat.

7

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs.2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Psychologin, die mit Hilfe eines Polygraphie-Geräts die Reaktion des Beklagten auf verdachtsbezogene Fragen getestet hat, einen sog. Kontrollfragentest durchgeführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.Dezember 1998 - 1_StR_156/98 - BGHSt_44,308 = juris Rn. 20). Nach der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt diesem Kontrollfragentest kein auch nur geringfügiger indizieller Beweiswert zu (BGH, Urteil vom 17.Dezember 1998 aaO Rn.45 ff und Beschluss vom 10. Februar 1999 - 3_StR_460/98 - NStZ-RR_2000,35). Das Kontrollfragenverfahren ist ungeeignet, weil es sich nicht um eine Methode handelt, die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestuft wird. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:

8

Zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen eines Menschen und spezifischen Reaktionen des vegetativen Nervensystems, die vom Polygraphen während der Befragung kontinuierlich gemessen werden, sind keine eindeutigen Zusammenhänge zu erkennen. Dies gilt insbesondere für Reaktionen bei der unwahren Beantwortung von Fragen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 aaO Rn.28 und 45 ff). Damit ist es nicht möglich, aus der Sichtung erzielter Messergebnisse darauf zu schließen, der Proband habe im Rahmen der Untersuchung eine auf die Tat bezogene Frage bewusst falsch beantwortet. Eine derartige Einschätzung kann nur an unterschiedlich starke Reaktionen bei der Beantwortung der tatbezogenen Fragen und der Kontroll- oder Vergleichsfragen anknüpfen. Dieser methodisch zweifelhafte Ansatz gibt dem Gericht keine Möglichkeit zu überprüfen, ob das Testverfahren im konkreten Fall zu zutreffenden Ergebnissen geführt hat. Diese Einschätzung hat der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt, wobei er sich mit den Einwendungen gegen seine Rechtsprechung auseinander gesetzt hat (Beschluss vom 30. November 2010 - 1_StR_509/10 - NStZ_2011,474). Für das Zivilverfahren hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung der Strafsenate übernommen (Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527).

9

Diese Beurteilung des Kontrollfrageverfahrens als ungeeignetes Beweismittel gilt generell. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Bewertung substantiiert in Frage stellen und eine rechtsgrundsätzliche Klärung auch für den Verwaltungsprozess erforderlich erscheinen lassen.

10

Für die Bewertung des Kontrollfragentests als ungeeignet ist der Befund tragend, dass zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen eines Menschen und spezifischen Reaktionen des vegetativen Nervensystems, die vom Polygraphen während der Befragung kontinuierlich gemessen werden, keine eindeutigen Zusammenhänge zu erkennen sind und dies insbesondere für Reaktionen bei der unwahren Beantwortung von Fragen gilt (BGH, Urteil vom 17.Dezember 1998 aaO Rn.28 und 45 ff). Diese tragenden Erwägungen stellt die Beschwerdebegründung durch den bloßen Hinweis auf die hohe durchschnittliche Trefferquote bei experimentellen Untersuchungen an realen Beschuldigten nicht in Frage. Die in der Begründung aufgeführten Gerichtsentscheidungen stammen zum Teil noch aus der Zeit vor dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 (1 StR 156/98) und berücksichtigen deshalb nicht die Erkenntnisse, die der Bundesgerichtshof aus den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten gewonnen hat. Auch die späteren, in der Begründung angeführten Gerichtsentscheidungen in Sorgerechtsstreitigkeiten (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 21 UF 787/12, 21 UF 0787/12 - juris Rn.19; AG Bautzen, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 12 F 1032/12 - juris Rn.64 ff.) verweisen in erster Linie auf die weltweite Verbreitung und Anerkennung von polygraphischen Befragungsverfahren, nehmen aber nicht ausreichend zur Frage eines festen Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Aussageverhalten und spezifischen Reaktionsmustern des vegetativen Nervensystems Stellung.

11

11 Da das Beweismittel des Kontrollfragenverfahrens mittels eines Polygraphen kein geeignetes Beweismittel ist, verletzt die Ablehnung des Beweisantrags des Beklagten auf Anhörung der Frau K. als Sachverständige zu dem Test vom 8. November 2013 ihn auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör.

 

Auszug aus BVerwG B, 31.07.14, - 2_B_20.14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.6 ff

§§§

14.130 Ausländische Quellensteuer

  1. BVerwG,     B, 12.08.14,     – 9_B_23.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GewStG_§_7, GewStG_§_8, GewStG_§_9, GewStG_§_11, GewStG_§_14, GewStG_§_16; AO_§_182 Abs.1 S.1, AO_§_184 Abs.1 S.4

  4. Gewerbesteuer / Quellensteuer / ausländische Quellensteuer / Doppelbesteuerungsabkommen / Gewerbesteuerbescheid / Gewerbesteuermessbescheid / Grundlagenbescheid / Bindungswirkung / Finanzamt / Gemeinde.

 

Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist das Finanzamt und nicht die Gemeinde zuständig.

* * *

T-14-06Anrechenbarkeit kanadischer Quellensteuer

3

"Sollte die aufgeworfene Frage dahingehend gemeint sein, dass die Anrechenbarkeit einer ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens feststeht und (lediglich) geklärt werden soll, ob für diese zwingend vorgeschriebene Anrechnung die Gemeinde im Rahmen der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer gemäß § 16 GewStG zuständig ist, unterstellt sie Umstände, die der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat. Er hat sich gerade nicht mit der in der Literatur streitigen Frage befasst, ob nach dem hier in Rede stehenden Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen, im Folgenden: DBA Kanada), das am 28. März 2002 in Kraft getreten ist, ausländische Quellensteuern in Deutschland im Rahmen der Gewerbesteuer anrechenbar sind oder nicht (vgl zu diesem Streit etwa Frotscher, in: FS Frotscher 2013, S.115 ff; Becker/Loose, IStR 2012, 57 ff; Kessler/Dietrich, IStR 2011, 108 ff und 953 ff; Eglmaier, IStR 2011, 951 ff und 955 ff). Dementsprechend hat das Gericht die Frage der Anrechenbarkeit auch nicht, wie die Formulierung der Frage nahelegen könnte, bejaht. Ebenso wenig steht die zwingende Anrechenbarkeit aufgrund sonstiger Umstände, etwa eines eindeutigen Wortlauts des Abkommens, fest, wie der Meinungsstreit belegt.

4

Hiervon ausgehend kann es nur um die Frage gehen, ob die Gemeinde für eine sich möglicherweise aus dem DBA Kanada ergebende Anrechnung zuständig ist. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass (erstens) die Frage der Anrechenbarkeit der kanadischen Quellensteuer in die ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes fällt, das den Steuermessbetrag nach § 11 GewStG iVm § 22 Abs.1, § 18 Abs.1 Nr.2 AO festzusetzen hat, dass (zweitens) das Finanzamt im konkreten Fall - mit Bindungswirkung für die Gemeinde - über die Frage der Anrechenbarkeit auch tatsächlich entschieden hat, was sich aus der ausführlichen Einspruchsentscheidung vom 30. November 2010 ergebe, und dass (drittens) das DBA Kanada in diese Aufgabenverteilung zwischen Finanzamt und Gemeinde nicht eingreife; es stelle insoweit keine den Steuergesetzen gemäß § 2 Abs.1 AO vorgehende Regelung dar (UA S.9 f).

5

Der Verwaltungsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, dass die beschriebene Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzamt und Gemeinde bei der Festsetzung der Gewerbesteuer gefestigter Rechtsprechung entspricht; sie ergibt sich im Übrigen eindeutig aus dem Gesetz. Danach ermitteln die Finanzämter zunächst die steuerrelevanten Sachverhalte: Sie setzen den Gewerbesteuermessbetrag durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag durch den Gewerbesteuermessbescheid fest (§§ 11, 14 GewStG i.V.m. § 184 AO). Der Gewerbeertrag ist nach § 7 Abs.1 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (Hinzurechnungen und Kürzungen). Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid entfaltet als Grundlagenbescheid für die Gemeinde, die in einem zweiten Schritt nach § 16 GewStG unter Anwendung ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer festzusetzen und zu erheben hat, nach § 184 Abs.1 Satz 4 iVm § 182 Abs.1 AO Bindungswirkung (vgl nur Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9_C_4.10 - BVerwGE_140,34 Rn.20 sowie Beschlüsse vom 2. September 1999 - BVerwG 11 B 23.99 - juris Rn. 3 und vom 30.Dezember 1997 - BVerwG 8_B_161.97 - Buchholz 401.0 § 184 AO Nr.2; BFH, Urteile vom 21. Juli 1999 - I R 111/98 - NVwZ 2000, 838 <839> und vom 19. November 2003 - I_R_88/02 - BFHE_204,283 Rn.22). Eine eigene Entscheidung über die Besteuerungsgrundlagen steht der Gemeinde nicht zu. Die Gemeinden sollen keine eigenen Nachforschungen anstellen müssen, weil die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen ohnedies für die Zwecke anderer Steuern ermitteln. Zudem sollen die Gemeinden von den komplexen und schwierigen Fragen, die das Gewerbesteuergesetz insofern aufwirft, entlastet werden (vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Stand: Mai 2011 § 184 Rn.4). Der Steuerpflichtige kann Einwendungen gegen di Besteuerungsgrundlagen nur durch Anfechtung des Steuermessbescheides, also ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen; im Anfechtungsverfahren gegen den von der Gemeinde erlassenen Gewerbesteuerbescheid sind Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid ausgeschlossen (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7_C_56.78 - Buchholz 401.5 § 5 GewStG Nr.3)." ...

 

Auszug aus BVerwG B, 12.08.14, - 9_B_23.14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.3 ff

§§§

14.131 Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid

  1. BVerwG,     U, 12.08.14,     – 1_C_2.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_68 Abs.1 S.2 Nr.2, VwGO_§_73 Abs.3 S.1+ 2, VwGO_§_74, VwGO_§_79 Abs.1 Nr.2 VwVfG_§_80; VwZG_§_5 Abs.4, VwZG_§_7 Abs.1, VwZG_§_8

  4. Abhilfebescheid / Bestandskraft / Kostenentscheidung / Rechtsmittelklarheit / Statthaftigkeit / Vorverfahren / Widerspruch / zweiter Widerspruch / Widerspruchsverfahren / Widerspruchsbescheid.

 

Ein Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid - oder auch nur die darin getroffene Kostenentscheidung - ist nicht statthaft.

* * *

T-14-07Widerspruch gegen Widerspruchsbescheid

10

"2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die am 11. Januar 2008 erhobene Klage habe die Frist des § 74 VwGO gewahrt. Gemäß § 74 Abs.1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift gilt für die Verpflichtungsklage Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Ohne rechtzeitige Klageerhebung wird der Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, nach Ablauf der Klagefrist unanfechtbar. Eine verspätet erhobene Klage ist unzulässig. So liegt der Fall hier.

11

2.1 Mit seiner am 11.Januar 2008 erhobenen Klage hat der Kläger die einmonatige Klagefrist versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 ist an seinen Bevollmächtigten gemäß § 73 Abs.3 Satz 1 und 2 VwGO iVm § 7 Abs.1 und § 5 Abs.4 VwZG zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Der Umstand, dass die Verwaltungsakte kein Empfangsbekenntnis enthält und daher der Zustellungszeitpunkt nicht fixiert wurde, ist unschädlich. Denn wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt, gilt es gemäß § 8 VwZG in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte sich in seinem Schriftsatz vom 14.August 2006 gegen die im Widerspruchsbescheid vom 3.August 2006 getroffene Kostenentscheidung gewendet. Hieraus ist zu folgern, dass er den Bescheid spätestens an diesem Tag erhalten haben muss. Demzufolge ist die einmonatige Klagefrist spätestens am 16. September 2006 abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich.

12

2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war der zweite Widerspruch des Klägers im Schriftsatz vom 14.August 2006 unstatthaft, so dass er den Eintritt der Bestandskraft des Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006 nicht zu verhindern vermochte. Einen Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid oder auch nur die darin getroffene Kostenentscheidung sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor.

13

Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Damit verfolgt der Gesetzgeber mehrere Zwecke: Zum einen soll das Vorverfahren eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Zum anderen soll es einen effektiven individuellen Rechtsschutz gewährleisten, indem es für den Rechtsuchenden eine der gerichtlichen Kontrolle vorgelagerte und gegebenenfalls erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet. Das zeigt sich insbesondere im Rahmen der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, bei denen die Widerspruchsbehörde grundsätzlich auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts beurteilt. Schließlich soll das Vorverfahren die Gerichte entlasten und auf diese Weise gerichtliche Ressourcen schonen ("Filterwirkung"). Diese dreifache normative Zwecksetzung des Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. nur Urteile vom 12. November 1976 - BVerwG 4_C_34.75 - BVerwGE_51,310 <314> = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 21 S.8 <11 f.> und vom 15. September 2010 - BVerwG 8_C_21.09 - BVerwGE_138,1 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr.48, jeweils Rn.30 mwN; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. 1, Stand April 2013, Vorb. § 68 Rn. 1; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14.Aufl 2014, § 68 Rn.2; Ulrich Meier, Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, 1992, S.8 ff; enger aus kompetenzrechtlichen Gründen: Oerder, Das Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung, 1989, S.52 ff). Da das Vorverfahren weder allein öffentlichen Interessen noch allein denen des Betroffenen dient, steht die Durchführung mit Blick auf die Zulässigkeit einer beabsichtigten Klage nicht zur Disposition der Beteiligten (Urteil vom 13.Januar 1983 - BVerwG 5_C_114.81 - BVerwGE_66,342 <345> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr.7 S.2 <4 f.>; Hofmann, Das Widerspruchsverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung und als Verwaltungsverfahren, in: System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, FS Menger, 1985, S.605 <615 f.>).

14

Wegen der Funktionentrias sowie aus Gründen der Rechtssicherheit gilt der Grundsatz mangelnder Disponibilität der Beteiligten im Hinblick sowohl auf einen Verzicht als auch eine Wiederholung des Vorverfahrens. Zwar regelt § 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO nur, dass es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht bedarf, wenn der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält; dazu zählt auch eine dem Widerspruchsführer nachteilige Kostenentscheidung (BTDrucks 13/5098 S. 23; ebenso Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 3.Aufl. 2013, § 68 VwGO Rn.41; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4.Aufl. 2014, § 68 Rn.146). Wollte man aus dieser Formulierung des Gesetzes den Schluss ziehen, der Betroffene könne erneut Widerspruch erheben, bestünde insbesondere in mehrpoligen Rechtsverhältnissen mit Drittbetroffenen die Gefahr einer "Endlosschleife" sich wiederholender Widerspruchsverfahren. Mit dem Erlass des Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids ist das Verwaltungsverfahren jedoch abgeschlossen, und die oben genannten Funktionen des Vorverfahrens sind erfüllt (Urteil vom 29.Juni 2006 - BVerwG 7_C_14.05 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr.42 = NVwZ_2006,1294). Wenn der Gesetzgeber nicht selbst explizit Wahlmöglichkeiten eröffnet (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BayAGVwGO), streitet zudem das Gebot der Rechtssicherheit für eine Auslegung des Prozessrechts, die zu klaren und eindeutigen Regelungen über den statthaften Rechtsbehelf führt.

15

Darüber hinaus schließt die Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung, wie sie sich aus der Zusammenschau der mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 VwGO korrespondierenden Vorschriften ergibt, die Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, auch wenn er erstmalig eine Beschwer enthält, generell aus (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 56.07 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 47 S.4 Rn.11: "... findet kein weiteres Widerspruchsverfahren statt ..."; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v.Albedyll, VwGO, 5.Aufl. 2011, § 68 Rn.18; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl 2013, § 68 Rn.16; Kastner aaO § 68 VwGO Rn.39; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 12.Aufl 2010, § 31 Rn.20; Ulrich Meier aaO S.42 f. und S. 61; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3.Aufl 1993, S.251; Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Aufl. 2000, Rn. 178; aA Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15.Aufl. 2010, § 68 Rn.9a; Geis aaO § 68 Rn.137 zu § 68 Abs.1 Satz 2 Nr.1 VwGO). Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Abhilfe- oder der Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. § 79 Abs.2 VwGO ergänzt diese Regelung dahingehend, dass der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Durch diese Bestimmungen soll vermieden werden, dass Streitigkeiten über Mängel des Widerspruchsverfahrens oder -bescheids zu weiteren Widerspruchsverfahren führen; dies würde den Fortgang der Hauptsache in Richtung auf eine endgültige Entscheidung hemmen (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6_C_139.73 - BVerwGE_44,124 <126> = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 7 S.13 <14>). § 74 Abs.1 und 2 VwGO, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids - bzw. wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist: des Ausgangsbescheids - erhoben werden muss, macht deutlich, dass der Betroffene in diesen Fällen keine Wahl zwischen der Erhebung eines (erneuten) Widerspruchs oder einer Klage hat. Erhebt er nicht fristgerecht Klage, erwächst der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erhalten hat, in Bestandskraft (Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 8_C_26.01 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr.8 S.6 <7>).

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt für den Fall der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung des Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids nichts anderes (Dolde/Porsch a.a.O. § 68 Rn.26; Weides aaO S.317; Pietzner, BayVBl. 1979,107 <113 f.>; offen gelassen im Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8_C_80.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 12 S.12 <14> = NVwZ_1983,544; offen auch Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 73 Rn.19; aA demgegenüber Ulrich Meier aaO S. 65 f). Den oben genannten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung lässt sich eine solche Differenzierung nicht entnehmen. Zudem wäre bei der Bestimmung des statthaften Rechtsbehelfs eine Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die danach unterscheidet, ob der Widerspruchsbescheid insgesamt oder nur dessen Kostengrundentscheidung angegriffen wird, mit dem Postulat der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar. Denn dieses rechtsstaatliche Erfordernis verlangt, dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger hinreichend bestimmt und erkennbar sind (BVerfG, Beschluss [Plenum

17

2.3 Die Beklagte hat mit dem (zweiten) Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 - unabhängig von der Frage, ob sie dazu als Widerspruchsbehörde befugt gewesen wäre - nicht erneut in der Sache über die Kostenverteilung des ersten Widerspruchsverfahrens entschieden, sondern den weiteren Widerspruch des Klägers im Schriftsatz vom 14. August 2006 als unzulässig erachtet. Daher braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die Widerspruchsbehörde auf einen unstatthaften Widerspruch hin durch eine Sachentscheidung im Widerspruchsbescheid (Zweitbescheid) den Rechtsweg erneut eröffnen kann.

 

Auszug aus BVerwG U, 12.08.14, - 1_C_2.14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.10 ff

§§§

14.132 Vorlage an EuGH (Wohnsitzauflage)

  1. BVerwG,     B, 19.08.14,     – 1_C_1.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. AEUV_Art.20, AEUV_Art.45, AEUV_Art.78, AEUV_Art.267 AufenthG_§_5 Abs.1 Nr.1 + Abs.3, AufenthG_§_12 Abs.2, AufenthG_§_25 Abs.2 + 3, AufenthG_§_51 Abs.6, AufenthG_§_60 Abs.2; GFK_Art.23, GFK_Art.26; GR-Charta_Art.18 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - IPBPR_Art.12 Protokoll_Nr.4 zur EMRK_Art.2 RL-Nr.2011/95/EU_Art.2 Buchst.d + g, RL-Nr.2011/95/EU_Art.18, RL-Nr.2011/95/EU_Art.20 Abs.1 + 2, RL-Nr.2011/95/EU_Art.29, RL-Nr.2011/95/EU_Art.33

  4. Aufenthalt / Ausländergleichbehandlung / Bewegungsfreiheit / fiskalisches Interesse / Flüchtling / Fortsetzungsfeststellungsklage / Inländergleichbehandlung / migrationspolitisches Interesse / Person mit subsidiärem Schutzstatus / Sozialhilfe / subsidiär Schutzberechtigte / Vorabentscheidung / Wohnsitzauflage.

 

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte mit Art.33 und/oder Art.29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar sind.

§§§

14.133 Filmabgabe der Videowirtschaft

  1. BVerwG,     U, 20.08.14,     – 6_C_15.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. FFG_§_1, FFG_§_13, FFG_§_14a, FFG_§_66, FFG_§_66a, FFG_§_66b, FFG_§_67, FFG_§_70; VwGO_§_42 Abs.1, VwGO_§_70 Abs.1

  4. Feststellender Verwaltungsakt / Filmförderungsgesetz / Filmabgabe der Videowirtschaft / Bildträger / Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten / Einzellaufzeit / Gesamtlaufzeit / Film / Einzelfilm / Filmteil / einheitlicher Film / Kinofilm / kinotaugliches Format / Fernsehfilm / Fernsehserie / Dokumentation / Special-Interest-Programm / Wissens- und Informationsvermittlung.

 

1) Für die (Mindest-)Laufzeit von mehr als 58 Minuten, die nach § 66a Abs.1 Satz 1 FFG Voraussetzung für die Veranlagung eines Bildträgers zur Filmabgabe der Videowirtschaft ist, kommt es bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers an; entscheidend ist, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.

 

2) Nach § 66a Abs.1 Satz 2 Alt.1 FFG sind Filme als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt, wennsie - ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter - einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet werden können.

§§§

14.134 Umfangreiches Streitverfahren

  1. BVerwG,     B, 20.08.14,     – 9_K_St_3.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_151 S.1, VwGO_§_162 Abs.1, VwGO_§_165; ZPO_§_758a

  4. Kosten / erstattungsfähige Aufwendungen / Reisekosten / Behördenbediensteter / Übernachtungskosten / Planfeststellungsverfahren,

 

Wird eine Behörde in der mündlichen Verhandlung durch einen Behördenbediensteten vertreten, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Behördenmitarbeiter umfassen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist (hier: erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren).

§§§

14.135 Vordienstzeiten in der DDR

  1. BVerwG,     B, 20.08.14,     – 2_B_49.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; BeamtVG_§_8 ff, BeamtVG_§_12b, BeamtVG_§_85 Abs.1 + 12

  4. Berechnung des Ruhegehalts / Ruhegehaltssatz / Ruhegehaltsskala / Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten / bis zum 31.Dezember 1991 erreichter Versorungsstandard.

 

Der durch § 85 Abs.12 BeamtVG angeordnete Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden, findet keine Anwendung, wenn der Beamte vor dem 22.März 2012 in den Ruhestand getreten ist.

§§§

14.136 Zugang zur Teilnehmerschlussleitung

  1. BVerwG,     U, 03.09.14,     – 6_C_19.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.19 Abs.4; (12) TKG_§_21, TKG_§_28, TKG_§_30 Abs.1, TKG_§_31, § 33 TKG_§_35 Abs.3, TKG_§_37; BGB_§_307 ff; BGB_§_546 Abs.1

  4. Telekommunikation / Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung / Entgeltgenehmigung / Kündigungsentgelte / grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit / Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung / Aufhebung der Schaltung / Notwendigkeit / Diskriminierungsverbot / Verbot des Behinderungsmissbrauchs / Preis-Kosten-Schere / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Inhaltskontrolle

 

1) Die Erhebung von Kündigungsentgelten führt nicht schon als solche, dh ohne Rücksicht auf die konkrete Höhe der Entgelte, zu einer Überschreitung der nach § 31 Abs.1 Satz 1 TKG 2004 / § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TKG 2012 für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.

 

2) Die Überprüfung von Entgelten am Maßstab "anderer Rechtsvorschriften" gemäß § 35 Abs.3 Satz 2 TKG erstreckt sich nicht auf die Vorschriften der §§ 307 ff BGB über die Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§§§

14.137 Gemeinde als als ortsrechtlicher Normgeberin

  1. BVerwG,     B, 03.09.14,     – 9_B_46.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.28 Abs.2 S.1; GG_Art.19 Abs.4 S.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.97 Abs.1 KAG_§_8;

  4. Straßenausbaubeitrag / Gemeinde / Satzungsgeber / Gestaltungspielraum / Abgabenerhebung / unbestimmte Rechtsbegriffe / Kontrolle.

Abs,4

LB 1) Der Gemeinde steht als ortsrechtlicher Normgeberin aufgrund ihrer Satzungs- und Abgabenhoheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Gestaltungsspielraum zu.

Abs.5

LB 2) Erhebt die Gemeinde auf der Grundlage ihrer Abgabensatzungen Beiträge und Gebühren, unterliegt sie bei der Anwendung der in den Satzungen vorkommenden unbestimmten Rechtsbegriffe ("Anliegerstraße") der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, deren Aufgabe es ist, den Begriffsinhalt verbindlich zu konkretisieren.

* * *

T-14-08Gemeinde als ortsrechtlicher Normgeber

4

"Das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, umfasst zwar auch das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweiligen Kommunalabgabengesetze, Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen und darin für die Ermittlung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand die unterschiedlichen Straßenarten näher zu bestimmen. Insoweit steht der Gemeinde als ortsrechtlicher Normgeberin aufgrund ihrer Satzungs- und Abgabenhoheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1_BvR_668/10, 1_BvR_2104/10 - juris Rn.49, zum Gestaltungsspielraum des Normgebers im Abgabenrecht).

5

Dagegen kann eine Gemeinde beim Vollzug des Abgabenrechts durch den Erlass von Abgabenbescheiden keinen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Beurteilungsspielraum für sich beanspruchen. Erhebt sie auf der Grundlage ihrer Abgabensatzungen Beiträge und Gebühren, unterliegt sie bei der Anwendung der in den Satzungen vorkommenden unbestimmten Rechtsbegriffe ("Anliegerstraße") der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, deren Aufgabe es ist, den Begriffsinhalt verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1_BvR_857/07 - BVerfGE_129,1 <21> mwN). Ein behördliches Letztentscheidungsrecht lässt sich insoweit nicht aus Art.28 Abs.2 Satz 1 GG ableiten. Die Gemeinde wird bei der Heranziehung ihrer Gemeindemitglieder zu Abgaben nicht als kommunale Normgeberin tätig, sondern als hoheitlich handelnde Normanwenderin. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht beinhaltet keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse beim Vollzug von gemeindlichen Rechtsnormen. Eine Einschränkung bedarf vielmehr der Entscheidung durch den staatlichen Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 21 f.). Nur dieser ist befugt, die Kontrolle der Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden durch die Gerichte zurückzunehmen und den Behörden Letztentscheidungsbefugnisse einzuräumen, wobei er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22 f.). Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigung stünde eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verkehrskonzepts vorgenommenen Einstufung der Straßen nicht nur im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art.20 Abs.3, Art.97 Abs.1 GG), sondern würde vor allem auch das Recht der Abgabenschuldner auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs.4 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22).

6

Ob die Ratsfreischulstraße in Leipzig richtigerweise, wie die Beklagte meint, als Anliegerstraße oder - dem Berufungsurteil folgend - als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, richtet sich ausschließlich nach nicht revisiblem Landes- bzw. Ortsrecht und entzieht sich daher einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht.

 

Auszug aus BVerwG B, 03.09.14, - 9_B_46.14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.4 ff

§§§

14.138 Erschlichene Einbürgerung

  1. BVerwG,     U, 09.09.14,     – 1_C_10.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (90) AuslG_§_85 Abs.1; RuStAG_§_16; StAG_§_10, StAG_§_16, StAG_§_35 VwVfG_§_13 Abs.1 Nr.1, VwVfG_§_41 Abs.1, VwVfG_§_43 Abs.1 S.2, Abs.3, VwVfG_§_44

  4. Arglistige Täuschung / Aushändigung / Bekanntgabe / Beteiligter / Einbürgerung / Einbürgerungsurkunde / Identität / Identitätsirrtum / Identitätstäuschung / Nichtigkeit / Rechtswidrigkeit / Rücknahme / Staatsangehörigkeit.

 

1) Eine Einbürgerung wird auch demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden ist.

 

2) Eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung ist nicht im Sinne des § 44 Abs.1 VwVfG nichtig.

§§§

14.139 Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen

  1. BVerwG,     U, 11.09.14,     – 4_CN_1.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BauGB_§_3 Abs.2 S.1 + 2

  4. Anforderungen an den Hinweis auf die Arten verfügbarer Umweltinformationen / Unbeachtlichkeit des Fehlers / Fristgerechte Geltendmachung

 

Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs.2 Satz 2 Halbs.1 BauGB, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 18.Juli 2013 - BVerwG 4_CN_3.12 - ( BVerwGE_147,206 ) formuliert hat, sind einer Ausnahme nicht zugänglich.

§§§

14.140 Wochendhausgebiet

  1. BVerwG,     U, 11.09.14,     – 4_CN_3.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BauGB_§_3 Abs.2 S.2, BauGB_§_215 Abs.1 S.1 Nr.1; BauNVO_§_1 Abs.3 S.3, BauNVO_§_10, BauNVO_§_11, BauNVO_§_17 Abs.2; VwGO_§_47 Abs.2a, VwGO_§_127, VwGO_§_141 S.1

  4. Präklusion / ~ von Miteigentümern / Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen / Wochenendhausgebiet / Prägung eines ~ / Wohnnutzung / Anschlussrevision / Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans.

 

1) Die Präklusion nach § 47 Abs.2a VwGO setzt voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 Satz 2 Halbs.1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Ort und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

 

2) Bei der im Rahmen des § 10 BauNVO geforderten Prüfung, ob ein Wochenendhausgebiet trotz bestandssichernder Festsetzungen von Wohnnutzungen sein Gepräge wahrt (Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4_CN_7.12 - BVerwGE_147,138 Rn.19), bleiben Wochenendhäuser außer Betracht, die wegen ihrer atypischen Größe das Gebiet als Wochenendhausgebiet nicht prägen können.

§§§

14.141 Gerichtsbarkeitsklausel

  1. BVerwG,     B, 15.09.14,     – 8_B_30.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_43 Abs.1, VwGO_§_47 Abs.1, Abs.5; TVG_§_5 GVG_§_17a, GVG_§_17b Abs.2

  4. Gerichtsbarkeitsklausel / Allgemeinverbindlicherklärung / Rechtsetzungsakt / Feststellungsklage / Sonderzuweisung / Arbeitsgerichtsbarkeit.

 

Die Gerichtsbarkeitsklausel nach § 47 Abs.1 VwGO findet keine Anwendung auf Klagen zur Feststellung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch Normen nach § 43 Abs.1 VwGO (im Anschluss an Urteil vom 28.Januar 2010 - BVerwG 8_C_38.09 - BVerwGE_136,75 Rn.32 ff.).

§§§

14.142 Umweltrechtliche Verbandsklage

  1. BVerwG,     B, 16.09.14,     – 7_VR_1.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_80a Abs.3 S.2; UmwRG_§_4a Abs.3; WHG_§_27 Abs.2 Nr.1; WRRL_Art.4 Abs.1 Buchst.a i

  4. Vorläufiger Rechtsschutz / umweltrechtliche Verbandsklage / Interessenabwägung / Gesamtabwägung / Prüfungsmaßstab / ernstliche Zweifel / wasserrechtliches Verschlechterungsverbot / Verschlechterungsbegriff / Präklusion / Habitatschutz / Schadensminderungsmaßnahme / Kohärenzmaßnahme.

 

§ 4a Abs.3 UmwRG modifiziert den Maßstab für die Prüfung von Anträgen nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. An dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung, in die weitere die Interessenlage der Beteiligten betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts (im Anschluss an den Beschluss vom 13.Juni 2013 - BVerwG 9_VR_3.13 - juris Rn.4).

§§§

14.143 Entschädigung für mittelbare Schädigung

  1. BVerwG,     U, 18.09.14,     – 5_C_18.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. DDR-EErfG_§_1 Abs.1 S.1 + 2, DDR-EErfG_§_1 Abs.2 S.1 + 2, DDR-EErfG_§_1 Abs.3 Nr.2, DDR-EErfG_§_3 S.2 VwGO_§_60, VwGO_§_93 S.2, VwGO_§_139 Abs.3 S.1 + 4

  4. Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist / Wiedereinsetzung / Verfahrenstrennung / Trennung von Verfahren / Entschädigung / Entschädigungsanspruch / Erfüllung / Anspruch auf Erfüllung / Anspruchserfüllung / Entschädigungserfüllungsanspruch / Antragsberechtigter / Entschädigungsberechtigter / Entschädigungsverpflichteter / Gesellschafter / ausländischer Gesellschafter / ausländische juristische Person / Anteilsinhaber / Beteiligung / inländische Beteiligung / ausländische Beteiligung / inländische Anteile / ausländische Anteile / Rechtsnachfolger / Gesamtrechtsnachfolge / unmittelbare Schädigung / mittelbare Schädigung Enteignung / Teilenteignung / Entziehung / besatzungsrechtlich ; besatzungshoheitlich / Minderung des Wertes / Wertminderung; Unternehmen enteignetes Unternehmen / Unternehmensträger / enteignete ; Unternehmensträger / Vermögenswert / enteigneter Vermögenswert / Freistellung freigestellte Beteiligung / freigestellte ausländische Beteiligung / Entschädigungsversprechen / verdichtetes Entschädigungsversprechen allgemeines Schutzversprechen / Rechtsfolgenverweisung / Höhe / Entschädigungshöhe / Erhöhung des Entschädigungsbetrages / Einheitswert verwertbarer Einheitswert / Klageänderung

 

§ 1 Abs.2 Satz 2 Halbs.1 DDR-EErfG verweist auf die Rechtsfolge des § 1 Abs.2 Satz 1 DDR-EErfG. Demzufolge setzt der Anspruch nach § 1 Abs.2 Satz 2 Halbs.1 DDR-EErfG nicht voraus, dass ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand und nicht erfüllt wurde.

§§§

14.144 Hochwasserrückhalteraum

  1. BVerwG,     B, 19.09.14,     – 7_B_6.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.20 Abs.1 + 3; WHG_§_67, WHG_§_68; BNatSchG_§_15 Abs.1 + 2

  4. Hochwasserrückhalteraum / Planfeststellung / Wesentlichkeitstheorie / ökologische Flutungen / Vermeidungsmaßnahme / Ersatzmaßnahme / Selbstkompensation.

 

Ökologische Flutungen können Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs.1 BNatSchG gegenüber Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Hochwasserrückhaltung und gleichzeitig Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs.2 BNatSchG für die durch sie selbst bewirkten Eingriffe sein.

§§§

14.145 Hangsicherungsmaßnahme

  1. BVerwG,     U, 23.09.14,     – 7_C_14.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. AEG_§_4 Abs.1, AEG_§_18, AEG_§_18b; EBO_§_4 Abs.1; VwVfG_§_74 Abs.7, VwVfG_§_75 Abs.1

  4. Bahnanlagen / Betriebsanlagen / Betriebsbezogenheit / Verkehrsfunktion / Planfeststellung / Hangsicherungsmaßnahme / Felssturz / Verkehrssicherheit / Unterhaltungsmaßnahmen / Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Hangsicherungsmaßnahmen seitlich eines Schienenwegs zur Gewährleistung eines sicheren Bahnbetriebs stellen ein eisenbahnbetriebsbezogenes Vorhaben dar, das der Planfeststellung nach § 18 AEG bedarf.

§§§

14.146 Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher "Topfwirtschaft"

  1. BVerwG,     U, 25.09.14,     – 2_C_16.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BBesG_§_46; BHO_§_49

  4. Ausgleichszulage / Funktionszulage / haushaltsrechtliche Voraussetzungen / vorübergehend vertretungsweise / Dienstposten / Statusamt / Funktionsamt / Planstelle / Haushaltsplan / Stellenplan / haushaltsrechtliche "Topfwirtschaft" / kw-Vermerk / Haushaltssperre.

 

1) Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs.1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen.

 

2) § 46 Abs.1 BBesG setzt auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Die Zulage ist auch in Fällen zu zahlen, in denen der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit verzichtet hat.

§§§

14.147 Entscheidung über die Besorgnis der Befangenbeit

  1. BVerwG,     B, 25.09.14,     – 1_WB_49.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. WBO_§_17 Abs.3 S.1; ZDv_20/6_Nr.305

  4. Dienstliche Maßnahme / Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit / dienstliche Beurteilung.

 

Die Entscheidung gemäß Nr.305 Buchst.a Abs.1 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vom 17. Januar 2007 - ZDv 20/6 -, ob gegenüber dem für die Beurteilung oder dem für die Stellungnahme zu der Beurteilung zuständigen Vorgesetzten die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs.3 Satz 1 WBO.

§§§

14.148 Förderliche Verwendung

  1. BVerwG,     B, 25.09.14,     – 1_WB_7.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. WBO_§_17 Abs.1; SG_§_3 Abs.1

  4. Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung / Förderliche Verwendung / Versetzung / Ausschreibungspflicht.

 

Der nicht weiter konkretisierte Antrag auf eine förderliche Verwendung durch Versetzung auf einen von der personalbearbeitenden Stelle zu bestimmenden höherwertigen (höher dotierten) Dienstposten genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren.

§§§

14.149 Aktenversendungskosten

  1. BVerwG,     B, 30.09.14,     – 9_KSt_6.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_100, VwGO_§_151, VwGO_§_152 Abs.2, VwGO_§_162 Abs.2 RVG_§_1 Abs.1 S.1, RVG_§_2 Abs.2 S.1 RVG_Anl-1_Nr.7001 ff GKG_§_3 Abs.2 GKG_Anl-1_Nr.9003

  4. Kostenfestsetzungsbeschluss / Erinnerung / Rechtsanwalt / Einsicht / Akten / Kanzlei / Kanzleiräume / Akteneinsicht / Kosten / Rücksendung / Prozessrechtsverhältnis / Portokosten / Paket / Auslagen / erstattungsfähig / Aktenversendungspauschale / Kurierkosten / Expressversand / Kostenminimierung.

 

Nimmt ein Rechtsanwalt Einsicht in Akten, die ihm auf seinen Antrag in seine Kanzlei übersandt wurden (vgl § 100 Abs.2 Satz 2 VwGO), können die Kosten für die Rücksendung der Akten an das Gericht (hier: 145 Ordner Verwaltungsvorgänge zu einem Planfeststellungsverfahren) - vorbehaltlich der sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflicht zur Kostenminimierung - als Auslagen eines Rechtsanwaltes nach § 162 Abs.2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sein.

§§§

14.150 Presseauskunftsersuchen

  1. BVerwG,     U, 01.10.14,     – 6_C_35.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; GG_Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1

  4. Presseauskunftsersuchen / Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren / Pressefreiheit / allgemeines Persönlichkeitsrecht / grundrechtliches Gewicht des Auskunftsinteresses der Presse / Öffentlichkeitsgrundsatz.

 

Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen.

§§§

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