2014 (1) | ||
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[ 2014 ] [ ] [ » ] [ 2016 ] | [ ] |
15.001 | Ablösungsvertrag | |
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1) Die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags gemäß § 133 Abs.3 Satz 5 BauGB entfällt nicht bereits dadurch, dass der Beitrag, der einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8_C_36.89 - BVerwGE_87,77). ]b> ]b[ 2) Mehrkosten der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, die allein oder weit überwiegend inflationsbedingt sind, lassen die Geschäftsgrundlage eines Ablösungsvertrags grundsätzlich unberührt. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? `? ?: S?[ >BO ]??[ >$E ]=[ RST_BwG_15_081_030.html ]?[ ???? 15.002 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? U ? 21.01.15 ?[ 10_CN_1.14 ][ Höchstaltersgrenz für Prüfsachverständig F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=210115U10CN1.14.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ GG_Art.3, GG_Art.12; VwGO_§_47 Abs.1 Nr.2, VwGO_§_47 Abs.2 S.1; AGG_§_2 Abs.1 Nr.1, AGG_§_3 Abs.1 S.1, AGG_§_6 Abs.3, AGG_§_7 Abs.1, AGG_§_8 Abs.1 AGG_§_10 S.1; (He) PPVO_§_7 Abs.1 Nr.2 ]&[ Diskriminierung wegen des | ||
2) Mehrkosten der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, die allein oder weit überwiegend inflationsbedingt sind, lassen die Geschäftsgrundlage eines Ablösungsvertrags grundsätzlich unberührt. | ||
§§§ |
15.002 | Höchstaltersgrenz für Prüfsachverständig | |
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Die Gewährleistung der Bausicherheit dient im Sinne von Art.2 Abs.5 der RL 2000/78/EG dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit. Sie ist ein legitimes Ziel, das für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden eine Ungleichbehandlung wegen des Alters durch Festsetzung einer generellen Höchstaltersgrenze von 70 Jahren rechtfertigen kann. | ||
§§§ |
15.003 | Ausschluss aus dem Gemeinderat | |
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1) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl gebietet, dass die Innehabung des Mandats ohne Dazwischentreten eines dritten Willens auf die Wahlentscheidung des Wählers zurückzuführen sein muss. Eine Entscheidung Dritter über den Fortbestand des Mandats berührt den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, wenn sie den Erfolg des Wählervotums - das Gewähltsein - als solches in Frage stellt, nicht hingegen, wenn sie den Mandatsverlust an wahlfremde Umstände anknüpft. | ||
2) Die Wahrung oder Wiederherstellung der Fähigkeit des Gemeinderates, seine gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen, kann einen Grund des gemeinen Wohls darstellen, der die mit dem Ausschluss eines Ratsmitgliedes verbundene Einschränkung der passiven Wahlrechtsgleichheit zu rechtfertigen vermag. Demgegenüber reicht die Absicht, das Ansehen des Gemeinderates oder das Vertrauen der Wähler in dessen Integrität zu schützen, hierzu nicht hin. | ||
§§§ |
15.004 | Reduzierung der Bemessungsgrundlage | |
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1) § 2 Abs.2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 begründet eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr beansprucht werden kann. | ||
2) Die Regelung über die Ausschlussfrist bedarf weder im Hinblick auf Art.80 Abs.1 GG noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen einer über § 8 Abs. 3 EAEG 2003 hinausgehenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. | ||
§§§ |
15.005 | Geprüfter Immobilienfachwirt | |
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Die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ImmoFachwPrV setzt nicht zwingend voraus, dass der Zulassungsbewerber Berufserfahrungen im Bereich der Immobilienwirtschaft gesammelt hat. Ausreichend ist die Teilnahme an einem längeren Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Prüfung, sofern der Zulassungsbewerber nach dem Gesamtbild seiner Qualifikation nicht hinter dem Niveau der von § 2 Abs.1 ImmoFachwPrV erfassten Bewerber zurückbleibt. | ||
§§§ |
15.006 | Veränderte Mieobergrenzen | |
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Erhöhen sich die Mietobergrenzen, ist dies im Rahmen des Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich. Deshalb kann auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere - höhere - Mietobergrenzen "hineinwachsen". | ||
§§§ |
15.007 | Mietzuschuss bei Repräsentationspflichten | |
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1) Die Anerkennung der Notwendigkeit des im Ausland gemieteten Wohnraums im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw § 54 BBesG kann auf der Grundlage sowohl einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch der typisierenden Regelung einer Mietobergrenze erfolgen. | ||
2) Der Dienstherr kann im Rahmen seiner Organisationsgewalt bestimmen, ob und welche wohnraumbezogenen Anforderungen mit der Wahrnehmung von Ämtern im Ausland verbunden sind (zB Arbeitszimmer, Empfänge in der Privatwohnung). Allerdings muss er die hierdurch verursachten Kosten tragen und darf sie nicht dem Beamten aufbürden. | ||
3) Eine Wohnung ist auch dann im Hinblick auf den Familienstand angemessen, wenn der zu berücksichtigende Familienangehörige zwar nicht sofort mit dem Beamten die Wohnung im Ausland bezieht, aber doch so zeitnah nachzieht, dass es dem Beamten unzumutbar oder unmöglich ist, zunächst eine kleinere Wohnung für sich und ab dem Eintreffen des Familienangehörigen eine größere Wohnung für die Familie insgesamt zu mieten. | ||
§§§ |
15.008 | Ausbau einer Eisenbahnstrecke | |
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Zum Vollüberprüfungsanspruch eines unmittelbar Eigentumsbetroffenen im Hinblick auf Gebiets- und Artenschutz. | ||
§§§ |
15.009 | Zuständigkeit des Truppendienstgerichts | |
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Der Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts nach § 70 Abs.3 WDO steht nicht entgegen, dass die in den später zu verbindenden Verfahren Beschuldigten, denen gemeinsames Handeln bei einzelnen Pflichtverletzungen vorgeworfen wird, denselben Verteidiger gewählt haben. | ||
§§§ |
15.010 | Verwaltungsgericht-Ermittlungspflichten | |
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Stützt sich der Adressat eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zur Begründung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf das Vorliegen neuer Beweismittel iSd § 51 Abs.1 Nr.2 VwVfG, kann er als Verfahrensfehler iSd § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO nicht geltend machen, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen unterlassen hat, die dem Auffinden weiterer Beweismittel dienen sollen. | ||
§§§ |
15.011 | Prüfungsordnung-Anwendung | |
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Eine vom zuständigen Organ der Hochschule bereits beschlossene Prüfungsordnung kann übergangsweise vor ihrer Bekanntmachung angewandt werden, wenn dies unverzichtbar ist, um Verzögerungen des Studiums zu vermeiden, und sich die Studierenden ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der Prüfungsordnung verschaffen können. | ||
§§§ |
15.012 | Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (Bandidios) | |
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1) Die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann ihre waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 WaffG begründen. Zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit muss eine kausale Verbindung bestehen. Bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe müssen die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.2 WaffG verwirklichen wird. | ||
2) Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.2 Buchst.a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betroffenen Person sprechen und diese bislang unbescholten ist. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? ? ?| S?[ > ]??[ ]=[ RST_BwG_15_081_030.html ]?[ ???? 15.013 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? U ? 28.01.15 ?[ 8_C_5.13 ][ Unternehmensrestitution F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=280115U8C5.13.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ VermG_§_6 Abs.6a, VermG_§_30 Abs.1, VermG_§_4 Abs.1 S.2; InVorG_§_16 Abs.1 InVorG_§23 Abs.1 S.1 ]&[ Unternehmensrestitution / Unternehmensreste / Unternehmenstrümmer / Grundstück / Veräußerung / Erlösauskehr / Verkehrswert / Entscheidungsverbund / Gläubigervorrangverbindlichkeiten / Ausgleichsbetrag / behördliche Festsetzung / Zahlbetrag / Quote / ordentlicher Rechtsweg. ÿé !} ]?[ Wiedervereinigung ]-) Gläub | ||
§§§ |
15.013 | Unternehmensrestitution | |
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1. § 6 Abs.6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde, die Höhe des Ausgleichsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten mit dem konkreten Zahlbetrag zu bestimmen. Sie ist nicht befugt, den Ausgleichsbetrag in Form einer Quote an einem der Höhe nach nicht bestimmten Erlös festzusetzen. | ||
2) Die Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 6 Abs.6a Satz 5 VermG ist nicht entsprechend auf den Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach § 6 Abs.6a Satz 3 VermG anwendbar. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? !à ÿé S?[ >$E ]??[ ]=[ RST_BwG_15_081_030.html ]?[ ???? 15.014 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? B ? 29.01.15 ?[ 3_B_24.14 ][ Rückforderungen von Ausgleichzahlungen F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=290115B3B24.14.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ EWGVO_Nr.3887/92_Art.6 Abs.7; EGVO_Nr.2419/2001_Art.22 Abs.1 ]&[ ]?[ Europarecht ]-) Vor-Ort-Kontrolle ]=) Abweichung ]?) Erzeuger ]§Z[ BR ]§0[ EWGVO_Nr.3887/92 ]§1[ 2 ]§2[ EWGVO_Nr.3887/92_Art.6/7 ]§A[ _LS_1 ·å §é ]&2[ EGVO_Nr.2419/2002_Art.22/1 ]& | ||
§§§ |
15.014 | Rückforderungen von Ausgleichzahlungen | |
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Gemäß Art.6 Abs.7 Unterabs.1 Satz 2 VO (EWG) Nr.3887/92 und Art.22 Abs.1 Satz 2 VO (EG) Nr.2419/2002 wird als ermittelte Fläche die beantragte Fläche nur dann abweichend von dem Messergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zugrundegelegt, wenn die Angabe innerhalb der von der zuständigen Stelle festgelegten Toleranzmarge liegt. | ||
§§§ |
15.015 | Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes | |
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Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes handelt ohne Verschulden (§ 60 Abs.1 VwGO), wer so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist. Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorganges hinausgehenden Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einkalkulieren, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Empfangsgerät gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen anderer ebenfalls fristgebundener Sendungen belegt sein kann (im Anschluss an stRspr). | ||
§§§ |
15.016 | Leistungsvergleich | |
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1) Kommt es in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens auf einen Leistungsvergleich anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen an, so müssen sich diese zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber auf im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume erstrecken. | ||
2) Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers (Art.33 Abs.2 GG, § 3 Abs.1 SG) kann das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, die Versetzung des ausgewählten Bewerbers auf den höherwertigen Dienstposten bis zur wehrdienstgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen. Dies kann auch das Verbot umfassen, den ausgewählten Bewerber kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des strittigen Dienstpostens zu betrauen. | ||
§§§ |
15.017 | Fachärztliches Fahreignungsgutachten | |
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Fordert die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs.2 Satz 3 Nr.1 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens, hat sie dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? £ åÖ S?[ >DS ]??[ ]=[ RST_BwG_15_081_030.html ]?[ ???? 15.018 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? B ? 06.02.15 ?[ 1_WB_31.14 ][ Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=060215B1WB31.14.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ WBO_§_17 Abs.3 S.1 ]&[ Tätowierung / Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen / Zentrale Dienstvorschrift / dienstliche Maßnahme / Beschwer / Normenkontrolle. ]?[ Soldatenrecht ]-) Tätowierung ]=) Abdeckungspflicht ]?) Soldat ¿ƒ ÔÖ ]§Z[ BR ]§0[ WBO ]§1[ 2 ]§2[ WBO_§_17/3 S.1 ]§A[ _LS_1 ]a> ]a[ Eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift kann Gegenst | ||
§§§ |
15.018 | Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen | |
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Eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift kann Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf (hier: die Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierungen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken). Diese Möglichkeit entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1_WB_25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr.42 und vom 3. Juli 2001 - 1_WB_29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr.43). | ||
§§§ |
15.019 | Passentziehung | |
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1) Einem Deutschen, der sich im Ausland aufhält, ist regelmäßig der Pass zu entziehen, wenn der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ein wesentlicher Grund für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände, insbesondere des Verhaltens im Ausland und der Höhe der in Betracht kommenden Strafe, zu beurteilen. | ||
2) Fragen der Zusammenarbeit der deutschen Auslandsvertretung mit Behörden des Aufenthaltsstaats zur Beendigung des Auslandsaufenthalts sind für die Passentziehung regelmäßig ohne rechtliche Bedeutung. | ||
§§§ |
15.020 | Änderung eines Flurbereinigungsplanes | |
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1) Beim Erlass einer Satzung nach § 58 Abs.4 Satz 2 FlurbG, mit der im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffene Festsetzungen des Flurbereinigungsplans geändert oder aufgehoben werden, hat die Gemeinde das Bestandsinteresse der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit den für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen abzuwägen. Die gerichtliche Abwägungskontrolle hat sich an den anerkannten Grundsätzen der planerischen Abwägungskontrolle auszurichten. | ||
2) Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (im Anschluss an BVerwGE_117,209 ). | ||
§§§ |
15.021 | Trimodaler Umschlagshafen | |
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1) Die Rüge, die Behörde sei von Rechts wegen daran gehindert, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme - hier den Ausbau eines Hafens - einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, unterliegt nicht der Präklusion nach § 73 Abs.4 Satz 3 VwVfG. | ||
2) § 31 Abs.2 Satz 1 WHG aF bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als Gesamtheit der erforderlichen gewässerseitigen und landseitigen Teilanlagen. | ||
§§§ |
15.022 | Assoziierungsabkommen EWG/Türkei | |
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1) Weder bei Inkrafttreten des Art.41 Abs.1 ZP am 1. Januar 1973 noch zu einem späteren Zeitpunkt waren türkische Staatsangehörige, die als selbständige Unternehmer Dienstleistungen im Bundesgebiet für mindestens zwei Monate im Jahr erbringen wollten, berechtigt, ohne vorherige Einholung eines Visums in das Bundesgebiet einzureisen. Die nach aktuellem Recht geltende Visumpflicht stellt daher keine "neue Beschränkung" im Sinne des Art.41 Abs.1 ZP dar. | ||
2) Unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 bedurften türkische Staatsangehörige, die als selbständige Unternehmer Dienstleistungen im Bundesgebiet nicht nur anbieten, sondern auch aktiv erbringen wollten, gemäß § 2 Abs.3 AuslG 1965 iVm § 5 Abs.1 Nr.1 DVAuslG 1965 der Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks. Die in § 1 Abs.2 Nr.1 DVAuslG 1965 aufgeführte Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht galt nur für Besuchs- und Touristenaufenthalte sowie Kurzaufenthalte, die über eine Geschäftsanbahnung nicht hinausgingen. | ||
§§§ |
15.023 | Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG | |
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1) Der Revisionskläger kann die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision (§ 134 Abs.1 Satz 3 VwGO) unabhängig davon, auf welchem Weg er sie empfangen hat, dem Gericht per Telefax vorlegen (im Anschluss an stRspr des BSG zu § 161 Abs.1 SGG). | ||
2) Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO kann geboten sein, wenn ein Gesetz - seine Verfassungsmäßigkeit im Allgemeinen unterstellt - im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzes zuwiderlaufen. Billigkeitsmaßnahmen dürfen aber nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1_BvR_117/73 - BVerfGE_48,102 <116>). | ||
3) Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Mindestbesteuerung (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) scheiden Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO zur generellen Vermeidung sog Definitiveffekte aus, weil darin eine strukturelle Gesetzeskorrektur läge (im Anschluss an BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 - BFHE_246,27 Rn.38). | ||
§§§ |
15.024 | Lost Art Internet-Datenbank | |
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1) Die von der Koordinierungsstelle Magdeburg im Internet unter www.lostart.de betriebene Datenbank ist Teil des staatlichen Informationshandelns. | ||
2) Die Aufrechterhaltung einer Suchmeldung in der Lost Art Internet-Datenbank durch die Koordinierungsstelle ist mangels einfachgesetzlicher Vorgaben nur rechtswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des Widmungszwecks der Datenbank hält oder gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Grundrechte, verstößt. | ||
3) Der Zweck einer von der Koordinierungsstelle wegen Raubkunstverdachts aufgenommenen Suchmeldung ist nicht schon mit dem Auffinden des gesuchten Kulturguts erreicht, wenn über dessen endgültiges Schicksal noch keine Klarheit besteht. | ||
4) Die Vereinbarkeit einer von der Koordinierungsstelle aufrechterhaltenen Suchmeldung mit dem Grundgesetz richtet sich nach den für staatliches Informationshandeln entwickelten Grundsätzen (vgl insbesondere BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1_BvR_558/91 ua - BVerfGE_105,252 und - 1_BvR_670/91 - BVerfGE_105,279). Danach bedarf es einer Aufgabe der handelnden Stelle und der Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen. Außerdem darf die Information weder unsachlich noch unzutreffend noch aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig und in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen kein Ersatz für eine staatliche Maßnahme sein, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Suchmeldung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruht. | ||
§§§ |
15.025 | Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption | |
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1) Mit der Ermächtigung der Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit in § 30 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 eingefügt durch Art.5 Nr.19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S.1970) ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1_C_12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr.5) zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in Fällen überholt, in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber dem Betroffenen die Rechtsstellung als Deutscher bestreitet. ]b> ]b[ 2) § 6 Satz 1 StAG erfordert für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C_20.02 - BVerwGE_119,111). ]c> ]c[ 3) Der hinreichende Zusammenhang zu dem Erstantrag wird nur gewahrt, wenn der mit Eintritt der Volljährigkeit erforderlich gewordene Antrag nach § 1768 Abs.1 BGB bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck verfolgt wird. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? ?? ½Ï S?[ >DP ]??[ ]=[ RST_BwG_15_001_030.h | ||
2) § 6 Satz 1 StAG erfordert für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C_20.02 - BVerwGE_119,111). | ||
3) Der hinreichende Zusammenhang zu dem Erstantrag wird nur gewahrt, wenn der mit Eintritt der Volljährigkeit erforderlich gewordene Antrag nach § 1768 Abs.1 BGB bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck verfolgt wird. | ||
§§§ |
15.026 | Beeinflussung des Wahlergebnisses | |
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1) § 16 Abs.1 BPersVG ist eine im Sinne von § 25 BPersVG wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. | ||
2) Die Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder kann das Wahlergebnis beeinflussen. | ||
§§§ |
15.027 | Vergleichsmarktbetrachtung | |
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1) Wettbewerber ohne direkte Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen können im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht die Einhaltung des in § 31 TKG normierten Entgeltmaßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Einhaltung der in § 35 TKG geregelten Entgeltermittlungsmethoden, sondern lediglich Verstöße gegen das Verbot des Behinderungsmissbrauchs gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TKG geltend machen. ]b> ]b[ 2) Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekte die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. ]c> ]c[ 3) Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige unternehmensübergreifende Kostenpositionen nicht berücksichtigt, zum Vergleich herangezogen, ist die Basis für den Vergleich zu schmal. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? !¯ GÞ S?[ >IT ]??[ ]=[ RST_BwG_15_081_030.html ]?[ ???? 15.028 ????????????????? | ||
2) Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekte die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. | ||
3) Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige unternehmensübergreifende Kostenpositionen nicht berücksichtigt, zum Vergleich herangezogen, ist die Basis für den Vergleich zu schmal. | ||
§§§ |
15.028 | Entgeltgenehmigungsverfahren | |
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1) Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekt die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. | ||
2) Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige, unternehmensübergreifende Kostenpositionen nicht berücksichtigt, zum Vergleich herangezogen, ist die Basis für den Vergleich zu schmal. ]c> ]c[ 3) § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar (vgl Vorlagebeschlüsse vom 26. Februar 2014 - 6_C_3.13 - BVerwGE_149,94 und vom 10. Dezember 2014 - 6_C_16.13 - und - 6_C_18.13 - jeweils juris). ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? k÷ ³ S?[ >DB ]??[ >RV ]=[ RST_BwG_15_081_030.html ]?[ ???? 15.029 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? B ? 26.02.15 ?[ 2_C_1.14 ][ Dienstherrnwechsel F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260215B2C1.14.0 ]@N[ ww | ||
3) § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar (vgl Vorlagebeschlüsse vom 26. Februar 2014 - 6_C_3.13 - BVerwGE_149,94 und vom 10. Dezember 2014 - 6_C_16.13 - und - 6_C_18.13 - jeweils juris). | ||
§§§ |
15.029 | Dienstherrnwechsel | |
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1) Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes Gericht von deren Verfassungswidrigkeit ausgeht und die Sache nach Art.100 Abs.1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. ]b> ]b[ 2) Die Regelung zum Übertritt eines Beamten kraft Gesetzes in den Dienst eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs.1 SGB II ist verfassungsgemäß. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? Y³ ß° S?[ >DB ]??[ >VGZ ]=[ RST_BwG_15_081_030.html ]?[ ???? 15.030 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? B ? 26.02.15 ?[ 2_B_6.15 ][ Streikverbot für Beamte F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260215B2B6.15.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ GG_Art.9 Abs.3, | ||
2) Die Regelung zum Übertritt eines Beamten kraft Gesetzes in den Dienst eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs.1 SGB II ist verfassungsgemäß. | ||
§§§ |
15.030 | Streikverbot für Beamte | |
---|---|---|
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Das Streikverbot für Beamte ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums iSd Art.33 Abs.5 GG. Den Vorgaben des Art.11 EMRK kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art.33 Abs.5 GG, sondern nur durch den Gesetzgeber Rechnung getragen werden (wie BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2_C_1.13 - BVerwGE_149,117). | ||
§§§ |
15.031 | Öffl-rechtlicher Erstattungsanspruch | |
---|---|---|
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Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs.1 VwVfG ist im Sinne von § 38 InsO bereits dann begründet und damit Insolvenzforderung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs.3 Satz 1 Nr.1 VwVfG gegeben ist. | ||
§§§ |
15.032 | Zulässigkeit der Entschädigungsklage | |
---|---|---|
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1) Der Klageantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs.1 Satz 2 VwGO, wenn der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angibt. | ||
2) Das Fristerfordernis des § 198 Abs.5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde. | ||
§§§ |
15.033 | Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes | |
---|---|---|
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Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs.3 Satz 1 Nr.4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzt werden (institutioneller Begriff des Rettungsdienstes). | ||
§§§ |
15.034 | Instandhaltung einer Brücke | |
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Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs in Gestalt einer Brücke (§ 1 Abs.4 Nr.1 WaStrG) ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des Bundes. | ||
§§§ |
15.035 | Blockierungspflicht für Erbwaffen | |
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Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs.3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. | ||
§§§ |
15.036 | Doppelhaus | |
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Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen (wie BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4_C_12.98 - BVerwGE_110,355 <360>). Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. | ||
§§§ |
15.037 | Schülerphobie | |
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1) Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen. | ||
2) Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer "Fehlanzeige" ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht. | ||
§§§ |
15.038 | FFH-Verträglichkeitsprüfung | |
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Die Prüfungsanforderungen im Rahmen einer nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig, die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden. Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden. | ||
§§§ |
15.039 | Abschiebungsverbot | |
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1) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ist nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs.1 AsylVfG gleichzusetzen, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 AufenthG n.F. auf der Grundlage der Feststellung nach § 60 Abs.2 AufenthG a.F. nicht in Betracht kommt. | ||
2) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG steht die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entgegen (§ 25 Abs.3 Satz 2 Nr.2 AufenthG). Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes kommt es nicht darauf an, ob eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht. | ||
§§§ |
15.040 | Presseauskunftsanspruch | |
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1) Die Gesetzgebungskompetenzen der Art.73 f GG schließen als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6_A_2.12 - BVerwGE_146,56). | ||
2) Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 GG ausgenommen. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? |F ÍC S?[ >RV ]??[ ]=[ RST_BwG_15_031_060.html ]?[ ???? 15.041 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? B ? 25.03.15 ?[ 9_B_65.14 ][ Wiedereinsetzung F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250315B9B65.14.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ VwGO_§_60 Abs.2 S.2 ]&[ Wiedereinsetzung / Telefax / mündliche Einzelanweisung / Organisationsverschulden / Einzelanwalt / Kausalität / Unfallnachricht / Risikoverwirklichung. ]?[ Prozessrecht ]-) Rechtsmittelbegrüdungsfrist ]=) Wiedereinsetzung ]?) Anwalt -I 5D ]§Z[ BR ]§0[ VwGO ]§1[ 2 ]§2[ VwGO_§_60 Abs.2 S.2 ]§A[ _LS_1 ]a> ]a[ Ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der vor d | ||
§§§ |
15.041 | Wiedereinsetzung | |
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Ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der vor dem Verlassen der Kanzlei seiner einzigen Bürokraft die mündliche Weisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist im Lauf des Nachmittags per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss keine organisatorischen Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Anweisung deshalb nicht ausgeführt wird, weil seine Bürokraft nach der Nachricht von einem Unfall ihrer Tochter überstürzt die Kanzlei verlässt, ohne den Auftrag auszuführen. | ||
§§§ |
15.042 | Wasserverbandsumlage | |
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Die Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser ist weder unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips noch des Gleichbehandlungsgebots noch mit Blick auf die Rahmenregelungen des Art.9 der Wasserrahmenrichtlinie von Einfluss auf die Höhe einer Wasserverbandsumlage, die ausschließlich für Aufwendungen erhoben wird, die ihren Entstehungsgrund in der Zeit vor der Verringerung der Schadstofffracht haben und vom Indirekteinleiter mitverursacht worden sind. | ||
§§§ |
15.043 | Erlöschen einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts | |
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1) Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133 | ||
2) Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1_C_6.08 - BVerwGE_134,27 ). | ||
§§§ |
[ 2014 ] [ ] | RS-BVerwG - 2015 (1-30) | [ » ] [ ] [ 2016 ] |
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