2014 (1) | ||
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14.001 | Bundesautobahn A 14 | |
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1) Änderungen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, die nicht nur dessen Begründungselemente, sondern das Vorhaben selbst betreffen, erfolgen stets mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen. | ||
2) Die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sind einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne anzuwenden. Danach können Entscheidungen, die einen bestimmten Abschnitt betreffen, grundsätzlich nicht im Rahmen von Planfeststellungsverfahren zu anderen Abschnitten erfolgen. | ||
3) Die Feststellung, dass ein Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zu anderen Betroffenen lässt sie die eingetretene Bestandskraft unberührt. Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Mängel nicht behoben worden seien, außerdem im Falle einer Planänderung, durch diese erstmals oder stärker als bisher betroffen zu sein. | ||
4) Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs (§ 1 Abs.2 FStrAbG) hat nicht zum Inhalt, dass bei jedem vom Bedarfsplan abweichenden Vorhaben eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs.1 FStrG ausgeschlossen ist. | ||
5) Eine Verordnung, die nur das Vogelschutzgebiet abgrenzt und die geschützten Vogelarten benennt, ohne die Schutz- und Erhaltungsziele festzulegen, erfüllt nicht die Anforderungen des Art.7 FFH-RL iVm Art.4 Abs.1 und 2 VRL an eine Überführung des Gebiets in das FFH-Regime (im Anschluss an Urteil vom 1.April 2004 - BVerwG 4 C_2/03 - BVerwGE_120,276 <284 f.>). Die einen Regimewechsel herbeiführende weitere Konkretisierung des Schutzstatus kann nach Maßgabe des § 32 Abs.4 BNatSchG auch durch vertragliche Vereinbarungen erfolgen. | ||
6) Umweltrelevante menschliche Tätigkeiten, die nicht den Bau oder den Betrieb einer Anlage betreffen, kommen als "Projekt" iSd § 34 Abs.1 Satz 1 BNatSchG erst dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, sie etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes zu überprüfen (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4_C 3/12 - BVerwGE_146,176 Rn.29 f.). | ||
7) Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl Urteil vom 9.Juli 2008 - BVerwG 9 A_14/07 - BVerwGE_131,274 Rn.91), sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14.Juli 2011 - BVerwG 9_A_12/10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr.13 Rn.123, 127 zur Baufeldfreimachung). | ||
LB 8) Naturschutzvereinigungen sind nicht ausschließlich auf das Verbandsklagerecht nach § 42 Abs.2 Halbs.1 VwGO iVm § 2 Abs.1 Nr.1 UmwRG, § 64 Abs.1 Nr.1 BNatSchG verwiesen, sondern können - wie hier vermittelt durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs - selbst Träger wehrfähiger öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen sein (vgl Urteil vom 5.September 2013 - BVerwG 7_C_21/12 - NVwZ_14,64 Rn.48 f zu § 47 Abs.1 BImSchG). | ||
§§§ |
14.002 | Formalgeständnis | |
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1) Beruhen die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis, dessen Vereinbarkeit mit dem Ermittlungsergebnis das Strafgericht nicht geprüft hat, hat ein Wehrdienstgericht Anlass, nach § 84 Abs.1 Satz 2 WDO die nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen. | ||
2) Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei einer Vorteilsannahme jedenfalls dann die Höchstmaßnahme, wenn ein Stabsoffizier und Dezernatsleiter einen fünfstelligen Euro-Betrag annimmt. | ||
§§§ |
14.003 | Frequenzbedarf | |
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1) Angaben, die ein Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren zu seinem Frequenzbedarf macht, unterliegen grundsätzlich dem durch da Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) gewährleisteten Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. | ||
2) Bei der nach § 138 Abs.2 TKG zu treffenden Entscheidung, inwieweit von der Bundesnetzagentur im Verwaltungsprozess vorgelegte Unterlagen offen gelegt werden, kann das Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem berührten Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse auf rechtliches Gehör berücksichtigen, ob andere Erkenntnisquellen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen. | ||
LB 3) Das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin bezieht sich hier auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dieser Schutz wird durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 14.März 2006 - 1_BvR_2087/03 und 1_BvR_2111/03 | ||
LB 4) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. | ||
LB 5) Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14.März 2006 aaO S.230 f). - | ||
§§§ |
14.004 | Internatskosten | |
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1) Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB X hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs.1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind. | ||
2) Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung). | ||
§§§ |
14.005 | Befangenheit | |
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Werden alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, selbst wenn die Ablehnungsgesuche nicht als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind. | ||
§§§ |
14.006 | Vorherrschende Meinungsmacht | |
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1) Soweit die Veränderung der Beteiligung an einem Fernsehveranstalter der Bestätigung medienrechtlicher Unbedenklichkeit bedarf, geht es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht auf dem Fernsehmarkt. | ||
2) Eine starke Stellung auf dem Fernsehmarkt kann zwar durch eine ebenfalls starke Stellung des Anteilsinhabers auf medienrelevanten verwandten Märkten verstärkt werden. Je weiter der Schwellenwert von 25 vom Hundert Zuschaueranteil unterschritten wird, desto mehr entfernt sich die Rechtsanwendung aber von den Wertungen, die der Gesetzgeber in den Vermutungsregeln zum Ausdruck gebracht hat, und desto stärker gerät die Prüfung der Unbedenklichkeit zu einer allgemeinen, statt spezifisch fernsehbezogenen Medienkonzentrationskontrolle. | ||
3) Bei einem Zuschaueranteil unter 20 vom Hundert wird die Stellung auf dem Fernsehmarkt nach den Wertungen des Gesetzgebers regelmäßig nur noch ein so geringes Gewicht haben, das es auch unter Berücksichtigung von Aktivitäten auf verwandten medienrelevanten Märkten nicht mehr zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht ausreicht. | ||
§§§ |
14.007 | Ausgleichszulage | |
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Die Ausgleichszulage aus § 4 Abs.3 Satz 3 RVOrgRefÜG umfasst auch nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben. | ||
§§§ |
14.008 | Laufbahnwechel | |
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Das Auswahlverfahren für den horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb der Laufbahngruppe der Offiziere von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bedarf keiner normativen Regelung, sondern kann vom Bundesminister der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden (Bestätigung des Beschlusses vom 21.Juli 2011 - BVerwG 1_WB_46.10 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr.5). Dies gilt auch für die Beschränkung der Zahl der Möglichkeiten, an dem Auswahlverfahren teilzunehmen. | ||
§§§ |
14.009 | Ausschreibungspraxis | |
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1) Beabsichtigt der Dienststellenleiter, von einer Ausschreibungspraxis generell oder für den Einzelfall den Personalrat abzuweichen, muss er ihn im Wege der Mitbestimmung beteiligen. | ||
2) Eine Grundsatzrüge ist nicht als Abweichungsrüge zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer einschlägige aktuelle, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung nicht anspricht, sondern seine Rügen in Anlehnung an frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung begründet. | ||
LB 3) Die Grundsatzrüge des Antragstellers kann nicht als - dann durchgreifende - Abweichungsrüge behandelt werden. Zwar ist eine dahingehende Verfahrensweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn eine ursprünglich begründete Grundsatzrüge ihre Grundlage durch eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts verliert, welche den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt | ||
§§§ |
14.010 | Personalauswahlkonferenz | |
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Die Entscheidung der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe", einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal - zuzuordnen, stellt eine gerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs.3 Satz 1 WBO dar. | ||
§§§ |
14.011 | Betiebsübernahme | |
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1) Im Falle einer Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne von Art.33 Abs.1 Buchst.b VO (EG) Nr.1782/2003 bedurfte es keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie der vorherige Betriebsinhaber in Anspruch nehmen zu können. | ||
2) Ein Betriebsinhaber war jenseits seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht weder nach Art.12 Abs.1 VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach § 14 InVeKoS-Verordnung verpflichtet, fristgerecht mit seinem Antrag Angaben zur Betriebsübernahme durch vorweggenommene Erbfolge zu machen und Nachweise hierzu vorzulegen, um Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen geltend machen zu können (wie Urteil vom 14.November 2013 - BVerwG 3_C_29/12). | ||
3) Ebenso wenig war ein Betriebsinhaber verpflichtet, fristgerecht mit seinem Antrag Nachweise über den OGS-Anbau vorzulegen, wenn und soweit er oder der vorherige Betriebsinhaber in den Flächen- und Nutzungsnachweisen des Referenzjahres Flächen mit OGS-Anbau ausgewiesen hat. | ||
§§§ |
14.012 | Tschechische Fahrerlaubnis | |
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Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs.1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat. | ||
§§§ |
14.013 | Unionsrechtlicher subsidiärer Schutz | |
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1) Der Asylbewerber hat bei einer Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32,33 Abs.1 AsylVfG (aF) vor Inkrafttreten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 1.Dezember 2013 weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf Entscheidung über unionsrechtlichen subsidiären Schutz (nunmehr nach § 4 Abs.1 AsylVfG) und hilfsweise über nationalen Abschiebungsschutz. | ||
2) Für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Asylbewerber stammt, bedarf es der vollen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs.1 Satz 1 VwGO). Dies erfordert die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen. | ||
§§§ |
14.014 | Flüchtlingsanerkennung | |
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Die Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG umfasst auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat. Das gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endet. Die Flüchtlingsanerkennung begründet auch keinen atypischen Fall, der die Heranziehung des Garantiegebers nur im Wege einer Ermessensentscheidung ermöglichen würde. | ||
§§§ |
14.015 | Emission von Treibhausgasen | |
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§ 18 Abs.1 TEHG ist mit dem bundesverfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz vereinbar. | ||
LB 2) Soweit § 18 Abs.1 TEHG zwingende Vorgaben des Unionsrechts umsetzt, scheidet eine Überprüfung der Vorschrift am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts, insbesondere der Grundrechte des Grundgesetzes, grundsätzlich aus. | ||
LB 3) An die Stelle der inzidenten Kontrolle am Maßstab des deutschen Rechts tritt jene am Maßstab europäischen Rechts | ||
LB 4) Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Grundlage in der Menschenwürdegarantie des Art.1 Abs.1 GG; das Schuldprinzip gehört zu der wegen Art.79 Abs.3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist (BVerfG, Urteil vom 30.Juni 2009 - 2_BvE_2/08 ua - BVerfGE_123,267 <413>). | ||
LB 5) Hat die Maßnahme eines Organs der Europäischen Union Auswirkungen, die die durch Art.79 Abs.3 GG geschützte Verfassungsidentität berühren, so ist sie in Deutschland von vornherein unanwendbar (BVerfG, Beschluss vom 14.Januar 2014 - 2_BvR_2728/13 ua - EuGRZ_2014,141 Rn.27). Mit dem bundesverfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz ist § 18 Abs.1 TEHG jedoch vereinbar. | ||
LB 6) Der Schuldgrundsatz schließt die strafende oder strafähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters aus (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2_BvR_564/95 - BVerfGE_110,1 <13> mwN) | ||
LB 7) Die Zahlungspflicht ist keine Strafe, sondern ein auf Prävention angelegtes Druck- und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Abgabepflicht nach § 6 Abs.1 TEHG. | ||
§§§ |
14.016 | Mehrfache öffentliche Auslegung | |
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Im Falle mehrfacher öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss ein Antragsteller jedenfalls dann innerhalb der Auslegungsdauer einer weiteren öffentlichen Auslegung Einwendungen erheben, wenn die Umplanung deshalb erfolgte, um den Eigentümerinteressen des Antragstellers angemessen Rechnung zu tragen. Unterbleibt eine Stellungnahme, ist der Antragsteller mit einem Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs.2a VwGO präkludiert. | ||
§§§ |
14.017 | Widerantrag | |
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Der Dienststellenleiter kann in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in welchem der Personalrat ein Sachanliegen verfolgt, im Wege des Widerantrages geltend machen, dass er nicht verpflichtet ist, den Personalrat von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens freizustellen. | ||
LB 2) Hat die Dienststelle bereits vor Einleitung des Verfahrens die Kostenübernahme abgelehnt, ist es dem Personalrat unbenommen, sein Sachanliegen - etwa Feststellung eines Mitbestimmungsrechts - mit einem weiteren Antrag zu verbinden, welcher auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten gerichtet ist (vgl Beschluss vom 19.September 2012, 6_P_3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Rn.9 und 37). | ||
LB 3) Für ein solches Begehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil zur Klärung der Kostentragungspflicht in den genannten Fällen eine gerichtliche Entscheidung unvermeidlich ist. | ||
LB 4) Einen dahingehenden weiteren Antrag zuzulassen, ist im Übrigen ein Gebot der Prozessökonomie, weil das mit dem Hauptanliegen befasste Gericht gut beurteilen kann, ob der Kostenübernahme durch die Dienststelle die Gesichtspunkte der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit entgegenstehen (vgl Beschluss vom 19. September 2012 aaO Rn.38 f.). | ||
LB 5) Es entspricht ebenfalls dem Grundsatz der Prozessökonomie und zudem der prozessualen Waffengleichheit, ein korrespondierendes negatives Feststellungsbegehren des Dienststellenleiters im Wege des Widerantrages zuzulassen, wenn der antragstellende Personalrat von einem positiven auf Kostenübernahme gerichteten Antrag absieht (vgl in diesem Zusammenhang Beschluss vom 14.Januar 2010 - BVerwG 6_P_10.09 - juris Rn.28 mwN, insoweit bei BVerwGE_136,29 und Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr.110 nicht abgedruckt). | ||
LB 6) Im Senatsbeschluss vom 6.Februar 2009 - BVerwG 6_P_2.09 - (Buchholz 251.6 § 83 NdsPersVG Nr.2), ist lediglich klargestellt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum ist für eine Entscheidung des Gerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Gemeint ist damit die Nebenentscheidung des Gerichts über Kosten, wie sie sonst im Zivil- oder Verwaltungsprozess üblich ist. | ||
§§§ |
14.018 | Entgeldgenehmigung | |
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§ 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar. | ||
LB 2) Gemäß Art.19 Abs.4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Diese Vorschrift gewährleistet neben dem Zugang zu den Gerichten auch eine tatsächliche wirksame - effektive - gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschlüsse vom 8.Juli 1982 - 2_BvR_1187/80 - BVerfGE_61,82 <110 f> und vom 3.März 2004 - 1_BvR_461/03 - BVerfGE_110,77 <85>; stRspr). | ||
LB 3) Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (BVerfG, Beschlüsse vom 8.Juli 1982 aaO und vom 27.Oktober 1999 - 1_BvR_385/90 - BVerfGE_101,106 <123>). | ||
LB 4) Der Rechtsweg, den Art.19 Abs.4 Satz 1 GG dem Einzelnen gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Hierbei verfügt der Gesetzgeber zwar über einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum, darf jedoch die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und -wirkung nicht verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 27.Oktober 1999 aaO S.123 f.). | ||
§§§ |
14.019 | Holocaust-Gedenktag | |
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1) Auch Gründe der öffentlichen Ordnung berechtigen zum Erlass eines Versammlungsverbots, wenn Gefahren nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung drohen, sofern Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerfGE_111,147 <156 f>). | ||
2) Verfügt eine Behörde wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine versammlungsrechtliche Beschränkung gegenüber einer politischen Partei, stützt sie ihr Einschreiten nicht auf eine vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit des Verhaltens oder der Programmatik dieser Partei. | ||
3) Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung reicht es nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung am Holocaust-Gedenktag (27. Januar) in irgendeinem, beliebigen Sinne als dem Gedenken zuwiderlaufend zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.Januar 2012 - 1_BvQ_4/12 - juris Rn.7). Diese Feststellung setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein. | ||
4) Für den Grundrechtsträger besteht keine Obliegenheit, für die Bestimmung des Versammlungszeitpunkts Gründe zu liefern. Sind solche Gründe für die Versammlungsbehörde oder nach deren Einschätzung aus Sicht der Mitbürger nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar, reicht die hieraus hergeleitete Wahrnehmung, der Grundrechtsträger suche die Präsenz lediglich um ihrer selbst willen, grundsätzlich nicht für die Anordnung einer Versammlungsbeschränkung am Holocaust-Gedenktag mit der Begründung aus, von der Versammlung würden Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen. | ||
§§§ |
14.020 | Entschädigungsbegehren | |
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1) Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine von mehreren Instanzen (hier das Berufungszulassungsverfahren) ist prozessrechtlich zulässig. Materiellrechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens ist gleichwohl das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren. | ||
2) Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils (§ 198 Abs.2 GVG) ist ein personenbezogener Anspruch. | ||
3) Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs.1 Satz 1 GVG dar. | ||
4) Eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages kann im Verwaltungsprozess nur unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen verlangt werden. | ||
§§§ |
14.021 | Abbruch des Auswahlverfahrens | |
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1) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Soldaten erlischt, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens rechtmäßig abbricht. | ||
2) Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert einen sachlichen Grund. Der Abbruch kann aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn oder aus Gründen gerechtfertigt sein, die aus dem Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, § 3 Abs.1 SG) hergeleitet werden. | ||
3) Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. | ||
LB 4) Wenn eine truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesminister der Verteidigung (im Sinne von § 21 Abs.1 Satz 1 WBO) erlassen wird und deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, verlangt jedoch die Verfassungsgarantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) die ausdrückliche Belehrung des betroffenen Soldaten über diesen Rechtsbehelf (stRspr, vg zB Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1_WB_19.08 - Rn.26 mwN | ||
LB 5) Unterbleibt eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, so stellt dies hinsichtlich der Hinderung an der Einhaltung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar (§ 7 Abs.2 WBO) mit der Folge, dass gemäß § 7 Abs.1 WBO die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses, d.h. hier: zwei Wochen nach einer eventuellen nachträglichen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, abläuft; dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelfall ursächlich dafür war, dass der Soldat an der Einhaltung der Frist gehindert war, weil § 7 Abs.2 WBO die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls begründet (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 aaO Rn.27 mwN). | ||
§§§ |
14.022 | Kollektive Kampfmaßnahmen | |
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1) Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art.33 Abs.5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art.33 Abs.4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar. | ||
2) Art.11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen. | ||
3) Das statusbezogene Verbot nach Art.33 Abs.5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen. | ||
4) Eine Disziplinarverfügung erledigt sich durch das Ausscheiden des gemaßregelten Beamten aus dem Beamtenverhältnis. | ||
5) Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs.5 GG und des Art.11 EMRK herzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, beansprucht das Verbot nach Art.33 Abs.5 GG Geltung. | ||
LB 6) Die Aufnahme des Fortentwicklungsgebots in den Wortlaut des Art.33 Abs.5 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.August 2006 (BGBl S.2034) hat den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht erweitert (BVerfG, Beschlüsse vom 19.September 2007 aaO S.273 und vom 28. Mai 2008 aaO S.232). | ||
LB 7) Mit der Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses als eines hoheitlich ausgestalteten Dienst- und Treueverhältnisses lässt sich nicht vereinbaren, dass die Konkretisierung des beamtenrechtlichen Regelungsgefüges zur Disposition der Tarifparteien gestellt, dh zwischen den Dienstherrn und den Gewerkschaften der Beamten ausgehandelt und vereinbart wird. | ||
LB 8) Die nach Art.33 Abs.5 GG gebotene Amtsangemessenheit der Alimentation bemisst sich vor allem aufgrund eines Vergleichs mit den Nettoeinkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Vorrangig anhand dieses Maßstabs ist zu beurteilen, ob die Beamtenbesoldung verfassungswidrig von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung an Parameter knüpft, die die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht mehr in den Blick nehmen. | ||
LB 9) Es kann dahingestellt bleiben, ob die engen Grenzen einer tarifvertraglichen Gestaltung des Beamtenrechts für die Beamten außerhalb der genuin hoheitlichen Verwaltung auf Dauer auch dann aufrechterhalten werden können, wenn sich die Dienstherrn weiterhin für den Einsatz von Beamten an Stelle oder zusammen mit Tarifbeschäftigten entscheiden. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK besteht jedenfalls gesetzgeberischer Handlungsbedarf. | ||
LB 10) Die dreimalige Verletzung der Dienstleistungspflicht löste ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus. In Anbetracht der Sach- und Rechtslage hätte der Senat allerdings im Gegensatz der verhängten 1500 Euro eine Geldbuße von 300 Euro für ausreichend gehalten. | ||
§§§ |
14.023 | Waffenaufbewahrung | |
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1) Die Verwendung für die Kaninchenjagd im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür eine geladene Waffe bereit zu halten. | ||
2) Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände - dh außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition - nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann. | ||
§§§ |
14.024 | Humanitäre Aufenthaltserlaubnis | |
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1) Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nur insoweit, als für diese Aufenthaltstitel keine spezielle Erteilungssperre gilt (Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung). | ||
2) Der Versagungsgrund des § 25 Abs.1 Satz 2 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2 AufenthG nicht mehr entgegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 AufenthG aufgehoben wird. | ||
3) Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs.1 AufenthG mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise nach § 11 Abs.1 Satz 6 AufenthG. | ||
§§§ |
14.025 | FFH-Richtlinie | |
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Es wird gemäß Art.267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: | ||
1) Ist Art.6 Abs.2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) dahin auszulegen, dass ein vor der Aufnahme eines Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigtes, nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienendes Brückenbauprojekt vor seiner Ausführung einer Überprüfung auf seine Verträglichkeit zu unterziehen ist, wenn das Gebiet nach Erteilung der Genehmigung, aber vor Beginn der Ausführung in die Liste aufgenommen worden ist und vor Erteilung der Genehmigung nur eine Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung erfolgt war? | ||
2) Wenn die Frage zu 1 zu bejahen ist: Muss die nationale Behörde bei der nachträglichen Überprüfung die Vorgaben des Art.6 Abs.3 und 4 FFH-RL schon dann einhalten, wenn sie diese bei der der Erteilung der Genehmigung vorangegangenen Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung vorsorglich zugrunde legen wollte? | ||
3) Wenn die Frage zu 1 zu bejahen und die Frage zu 2 zu verneinen ist: Welche Anforderungen sind nach Art.6 Abs.2 FFH-RL an eine nachträgliche Überprüfung einer für ein Projekt erteilten Genehmigung zu stellen und auf welchen Zeitpunkt ist die Prüfung zu beziehen? | ||
4) Ist im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das der Heilung eines festgestellten Fehlers einer nachträglichen Überprüfung nach Art.6 Abs.2 FFH-RL oder einer Verträglichkeitsprüfung nach Art.6 Abs.3 FFH-RL dient, durch entsprechende Modifikationen der Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen, dass das Bauwerk errichtet und in Betrieb genommen werden durfte, weil der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war? Gilt dies jedenfalls für eine nachträglich notwendige Alternativenprüfung im Rahmen einer Entscheidung nach Art.6 Abs.4 FFH-RL? | ||
§§§ |
14.026 | Schriftsatzfrist | |
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Der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO iVm § 283 ZPO) gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen sind (§ 105 VwGO iVm § 160 Abs.2 ZPO). | ||
LB 2) Ist ein derartiger Antrag nicht protokolliert, so begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt wurde. | ||
LB 3) Den nach § 173 VwGO iVm § 415 Abs.2 ZPO zulässigen Gegenbeweis einer Unvollständigkeit des Protokolls hat der Kläger nicht führen können. | ||
§§§ |
14.027 | Anhörung der Vertrauensperson | |
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Die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze gemäß § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (SKPersStruktAnpG) vom 21.Juli 2012 ist keine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.6 SBG, zu der auf Antrag des betroffenen Soldaten die Vertrauensperson angehört werden soll. | ||
§§§ |
14.028 | Wahlvorschlag | |
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Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber müssen unterschrieben und im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden; eine Übermittlung per Telefax reicht nicht aus. | ||
§§§ |
14.029 | Direktzusagen | |
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1) Die in § 10 Abs.3 Nr.1 BetrAVG geregelte beitragsrechtliche Gleichbehandlung von ungesicherten Direktzusagen mit Direktzusagen, die durch ein Contractual Trust Arrangement gesichert sind, verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. | ||
2) Die gesetzliche Insolvenzsicherungsbeitragspflicht gemäß § 10 Abs.1 bis 3 BetrAVG ist mit Art.102, 106 AEUV vereinbar. | ||
3) Die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG), die durch die Wirtschaftskrise bedingte sprunghafte Erhöhung des Insolvenzsicherungsbeitragssatzes im Jahr 2009 durch die Anwendung des (sog) Glättungsverfahrens nach § 10 Abs.2 Satz 5 BetrAVG und nicht stattdessen oder zusätzlich durch einen Rückgriff auf den Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs.2 Satz 6 BetrAVG abzufangen, war ermessensfehlerfrei. | ||
§§§ |
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