2014 (2) | ||
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14.031 | Stärkste Wahlvorschlagsliste | |
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Die in der Minderheit gebliebene stärkste Wahlvorschlagsliste mit mindestens einem Drittel Stimmenanteil hat Anspruch darauf, dass eines ihrer Mitglieder als Ergänzungsmitglied in den Personalratsvorstand gewählt wird, falls sie nicht bereits bei der Wahl der Gruppensprecher zum Zuge gekommen ist. | ||
§§§ |
14.032 | Grundsatz der Parteiöffentlichkeit | |
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1) Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 97 Satz 1 VwGO) gilt auch für Ortstermine eines Sachverständigen, die nicht der Aufnahme von Sinneseindrücken durch Einnahme des Augenscheins, sondern der Durchführung technischer Untersuchungen (Messungen, Entnahme von Bodenproben) dienen. | ||
2) Hat ein Sachverständiger die Verfahrensbeteiligten unter Verstoß gegen § 97 Satz 1 VwGO nicht über bevorstehende Ortstermine zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für das zu erstellende Gutachten unterrichtet, so kann dieser zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führende Mangel regelmäßig dadurch geheilt werden, dass die unterbliebene Beteiligung nachgeholt und ein ergänzendes Gutachten erstellt wird (im Anschluss an Beschluss vom 12.April 2006 - BVerwG 8_B_91.05 - Buchholz 310 § 97 VwGO Nr.5). | ||
§§§ |
14.033 | Dublin-II-Verordnung | |
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Ein Asylbewerber darf nur dann nicht an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, dh regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. | ||
§§§ |
14.034 | Schließung einer Bettenstation | |
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Der für die Organisation der Hochschulmedizin bundesverfassungsrechtlich geforderte Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer und der bestmöglichen Krankenversorgung gebietet, dass ein organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum nicht zu überprüfen und nicht dafür einzustehen hat, dass das in tatsächlichem Sinne erteilte Einvernehmen des medizinischen Fachbereichs einer Universität zu einer den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Entscheidung des Universitätsklinikums mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist. | ||
§§§ |
14.035 | Arbeitszeitlisten | |
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Der Personalrat kann nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden; seine Überwachungsaufgabe kann er bereits effektiv wahrnehmen, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält. | ||
§§§ |
14.036 | Schienenlärm | |
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1) Langfristig einwirkender Baustellenlärm kann Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigung der Nutzung des Außenwohnbereichs auslösen (im Anschluss an das Urteil vom 10.Juli 2012 - BVerwG_7_A_11.11). | ||
2) Mit einem Neubauvorhaben verbundene Folgemaßnahmen in Form erheblicher baulicher Eingriffe in bestehende Gleisanlagen gebieten eine summative Gesamtbetrachtung des von der neu gebauten und der geänderten Strecke auf ein Grundstück einwirkenden Schienenlärms nach dem Maßstab des § 2 Abs.1 der 16.BImSchV. | ||
3) Die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen durch Mikrodruckwellen, die durch den Betrieb eines Eisenbahntunnels entstehen, ist in Orientierung an den Vorgaben der RiL 853.1002A01 zu beurteilen. | ||
4) Die Zumutbarkeit des mit dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundenen sekundären Luftschalls orientiert sich an den Vorgaben der 24.BImSchV. | ||
§§§ |
14.037 | Außerdienstliches Fehlverhalten | |
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1) Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs.2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht (Änderung der Rechtsprechung). | ||
2) § 17 Abs.2 Satz 2 SG erfasst außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbietet den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung (Änderung der Rechtsprechung). | ||
§§§ |
14.038 | Sanierungsrechtlicher Ausgleichbetrag | |
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Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen. | ||
§§§ |
14.039 | Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung | |
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Zur "Erforderlichkeit" (§ 18 Abs.2 Satz 3 WBO) einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. | ||
§§§ |
14.040 | Fiktive Duldung | |
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1) Ein Ausländer hält sich auch dann im Sinne des § 8 Abs.2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn die Ausländerbehörde es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm eine Duldung zu erteilen. | ||
2) Wurden einem Ausländer pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt, so kann dieser den Nachweis, sich im Sinne des § 8 Abs.2a BAföG seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde führen. | ||
3) Wegen der § 8 Abs.2a BAföG zugrunde liegenden Integrationserwartung verleiht die Bestimmung demjenigen keinen Anspruch, der im Sinne des § 18a Abs.1 Nr.7 AufenthG verurteilt worden ist. | ||
§§§ |
14.041 | Begrenzte Dienstfähigkeit | |
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Das Alimentationsprinzip (Art.33 Abs.5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. | ||
§§§ |
14.042 | Aktualisierungsantrag | |
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Stellt ein Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen einer Verminderung des Einkommens eines Elternteils einen Aktualisierungsantrag, dann ist bei der endgültigen Berechnung der Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 24 Abs.2 Satz 2 BAföG auf die gesamten Einkommensverhältnisse des Elternteils in den betroffenen Kalenderjahren abzustellen. Hierbei sind nicht nur die Einkünfte, sondern auch die abzugsfähigen Pauschalbeträge zur sozialen Sicherung für die jeweiligen Kalenderjahre getrennt zu ermitteln. | ||
§§§ |
14.043 | Anteilige Zuschlagsgewährung | |
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1) Wegen des strikten Gesetzesvorbehalts sind der analogen Anwendung im Besoldungsrecht besonders enge Grenzen gesetzt. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat. | ||
2) Bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, kann der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen. | ||
§§§ |
14.044 | Beihilfe: Hörgerät | |
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1) § 80 Abs.4 BBG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, ä sich bei der Regelung von Höchstbeträgen an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen. | ||
2) Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG als auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. | ||
§§§ |
14.045 | Abweichung | |
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Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO muss sich auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen. Es muss um dieselbe Fassung der Norm gehen, es sei denn deren Änderung ist nur redaktioneller Art. | ||
§§§ |
14.046 | Eintragung in die Handwerksrolle | |
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1) Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen. | ||
2) Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird. | ||
§§§ |
14.047 | Fiduzarische Stiftung | |
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Eine fiduziarische (unselbstständige) Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig. | ||
§§§ |
14.048 | Abschleppkosten | |
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Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. | ||
§§§ |
14.049 | Auswahlentscheidung | |
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Auswahlkriterien, die den Kreis der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten begrenzen sollen, müssen gleichmäßig auf alle Bewerber angewendet werden. Wird ein Auswahlkriterium - hier: das Erfordernis einer hinreichenden Restdienstzeit - nicht gleichmäßig auf alle Bewerber, sondern einseitig zulasten eines bestimmten Bewerbers herangezogen, so verletzt dies dessen Bewerbungsverfahrensanspruch, auch wenn das Auswahlkriterium für sich genommen zulässig wäre. | ||
§§§ |
14.050 | Kombinationspräparate | |
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1) Im Zulassungsverfahren für pflanzliche Kombinationsarzneimittel (Phytopharmaka) ist ausreichend zu begründen, dass jeder Wirkstoff in der gewählten Dosierung entweder die Wirksamkeit des Präparats im vorgegebenen Anwendungsgebiet fördert oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. | ||
2) Bei einem bibliographischen Zulassungsantrag sind die Anforderungen an die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Wirkstoffe nicht deshalb herabgesetzt, weil Arzneimittel mit identischer Wirkstoffkombination bereits auf dem deutschen und europäischen Markt zugelassen und etabliert sind. | ||
§§§ |
14.051 | Amtsärztliche Untersuchung | |
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1) Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung (wie Urteile vom 26.April 2012 - BVerwG 2_C_17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr.1 Rn.16 ff und vom 30.Mai 2013 - BVerwG 2_C_68.11 - BVerwGE_146,347 Rn.18 ff). | ||
2) Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, sind für sich allein in der Regel kein hinreichender Grund für eine solche Untersuchungsaufforderung. | ||
§§§ |
14.052 | Abfallverbringungsrecht | |
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1) Derjenige, der beabsichtigt, in Anhang II (Grüne Liste) der VO (EWG) 259/93 aufgeführte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, trägt die Beweislast dafür, dass diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. | ||
2) Werden Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht (Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7_C_5.07 - BVerwGE_129,93 ). Das gilt auch im Abfallverbringungsrecht. | ||
§§§ |
14.053 | Ethikunterricht | |
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1) Eltern können aufgrund von Art.6 Abs.2 Satz 1 GG nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. | ||
2) Art.7 Abs.3 Satz 1 GG räumt den Religionsgemeinschaften als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein. Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet die Vorschrift keine Grundlage. | ||
3) Nimmt der Normgeber im Schulrecht bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen den Fächern Ethik und Religion vor, verstößt er nicht gegen Art.3 Abs.3 GG, da bereits auf Ebene der Verfassung (Art.7 Abs.3 Satz 1 GG) eine Differenzierung zwischen beiden Fächern vorgenommen wird. | ||
§§§ |
14.054 | Beihilfe: Basistarifklausel | |
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Die Basistarifklausel des § 6 Abs.5 der Bundesbeihilfeverordnung verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann. | ||
§§§ |
14.055 | Stickstoffeinträge | |
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1) Werden vorhabenbedingte Stickstoffdepositionen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Belastungsgrenzen für Vegetationstypen nach dem Konzept der sogenannten Critical Loads (CL) bewertet, darf die Planfeststellungsbehörde ihrem Schutzkonzept anstelle von empirischen CL auch modellierte CL zugrunde legen. Für deren Berechnung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand vorrangig die sogenannte einfache Massenbilanz- (SMB-) Methode heranzuziehen. Zusatzbelastungen durch Stickstoffeinträge unterhalb von 0,3 kg N/ha/a bzw 3 % eines CL dürfen dabei regelmäßig unberücksichtigt bleiben. | ||
2) Das Gericht hat die Richtigkeit einer nach § 34 Abs.4 Satz 2 BNatSchG eingeholten die Planfeststellungsbehörde nicht bindenden Stellungnahme der EU-Kommission grundsätzlich nicht zu überprüfen. | ||
§§§ |
14.056 | Degradierung | |
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Einer Degradierung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 7 steht nicht entgegen, dass diese Besoldungsgruppe Soldaten vorbehalten wäre, die sich durch besondere Leistungen und tadelfreie Führung besonders ausgezeichnet hätten (Änderung der Rechtsprechung; vgl Urteil vom 24.Mai 2012 - BVerwG 2_WD_18.11 - juris Rn.34). | ||
§§§ |
14.057 | Personalentscheidungsbefugnisse | |
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§ 62 Abs.4 Halbs.2 BbgPersVG verlangt, dass der Betroffene auf Dauer in einer Funktion verwendet wird, die mit Personalentscheidungsbefugnissen im Sinne dieser Vorschrift ausgestattet ist. Beruht die Verwendung eines Betroffenen auf zeitlich befristeten Abordnungen, kommt § 62 Abs.4 Halbs.2 BbgPersVG nicht zur Anwendung. | ||
§§§ |
14.058 | Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) | |
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1) Die Entscheidung über die Anwendung der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte erfüllt den Mitbestimmungstatbestand nach § 80 Abs.1 Nr.8 RhPPersVG (Fragen des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung). | ||
2) Maßnahmen oberster Dienstbehörden, die sich auf Beschäftigte im Geschäftsbereich anderer oberster Dienstbehörden erstrecken, fallen in den Anwendungsbereich des § 53 Abs.3 RhPPersVG. | ||
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14.059 | Urlaubsabgeltung | |
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Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG das Merkmal der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2_C_10.12 - NVwZ 2013,1295). | ||
LB 2) Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG ist aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art.7 Abs.1 RL 2003/88/EG beschränkt. | ||
LB 3) Für den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs.1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht für Beamte keine Grundlage. | ||
LB 4) § 7 Abs.4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist (BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9_AZR_128/09 - BAGE_134,1 Rn.73 und 85), ist auf Beamte nicht anwendbar (Urteil vom 31.Januar 2013 aaO Rn.8). | ||
§§§ |
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