2013 (1) | ||
---|---|---|
[ 2012 ] [ ] [ » ] [ 2014 ] | [ ] |
13.001 | Sachentscheidungsvoraussetzungen | |
---|---|---|
| ||
1) Der Grundsatz, dass das Gericht die Sachentscheidungsvoraussetzungen einschließlich derjenigen der Vorinstanz in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, verpflichtet nicht, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf bloße Mutmaßungen hin Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen. | ||
2) Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht der Bestandskraft der Ausführungsanordnung an. | ||
§§§ |
13.002 | Auslandsstudium | |
---|---|---|
| ||
1) § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. | ||
2) Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG können sich auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5_C_3.78 - BVerwGE_59,1 <3 ff.>). | ||
§§§ |
13.003 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | |
---|---|---|
| ||
1) Die Gewährung eines persönlichen Finanzbudgets für den Einsatz einer fachkompetenten Kommunikationshilfe mit dem Ziel, dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Berufsschulunterricht als schulischem Teil einer dualen Ausbildung zu ermöglichen, ist eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs.3 Nr.6 SGB IX. | ||
2) § 103 Satz 1 SGB III aF (= § 118 Satz 1 SGB III) findet entsprechende Anwendung auf in § 33 Abs.8 SGB IX nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs.3 Nr.6 SGB IX. | ||
§§§ |
13.004 | Gefahrenprognose | |
---|---|---|
| ||
1) Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gebunden (stRspr, vgl zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1_C_20.11 - mwN). | ||
2) Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Ausweisungsverfahren in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen die Stillhalteklauseln in Art.13 ARB 1/80 und Art.41 Abs.1 ZP (wie Urteil vom 13. Dezember 2012 aaO). | ||
§§§ |
13.005 | Wohnsitzbeschränkende Auflagen | |
---|---|---|
| ||
Aufenthaltsbeschränkende Auflagen in Niederlassungserlaubnissen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gemäß § 23 Abs.2 Satz 4 AufenthG sind grundsätzlich geeignet und erforderlich zur angemessenen Verteilung der öffentlichen Finanzierungslasten für Sozialleistungen. Sie können jedoch insbesondere dann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn die Adressaten das Rentenalter erreicht haben, familiäre Bindungen außerhalb des beschränkten Aufenthaltsbereichs aufweisen und sich schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten. | ||
§§§ |
13.006 | Zuweisung zum Jobcenter | |
---|---|---|
| ||
Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen gemäß § 44g Abs.1 Satz 1 SGB II am 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen wurden, haben spätestens nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs.2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG das Wahlrecht zu einer Personalvertretung der Bundesagentur verloren. | ||
§§§ |
13.007 | Laufbahngruppe | |
---|---|---|
| ||
Mit dem Begriff des Verwaltungszweigs im Sinne der Besetzungsvorschriften für Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren sind nicht spezielle Sparten, sondern Verwaltungsbereiche gemeint, wie sie typischerweise einem Fachressort als Geschäftsbereich unterstehen (im Anschluss an Urteil vom 2. Dezember 1971 - BVerwG 1_D_32.71 - BVerwGE_43,288 <289 f.> zu § 50 BDO). Unter dem Begriff der Laufbahngruppe sind die jeweiligen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und des höheren Dienstes zu verstehen, in die Ämter ohne Laufbahn entsprechend ihrer Besoldung einzuordnen sind. | ||
§§§ |
13.008 | Anhörungsrüge | |
---|---|---|
| ||
Der Beginn der Frist nach § 152a Abs.2 Satz 1 Halbs.1 VwGO für die Erhebung der Anhörungsrüge ist nicht davon abhängig, ob die angegriffene Entscheidung hätte zugestellt werden müssen. | ||
§§§ |
13.009 | Internetfähiger PC | |
---|---|---|
| ||
Ein internetfähiger PC ist auch dann ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Gebührenrechts, wenn er ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird. | ||
§§§ |
13.010 | Aufwandsentschädigung | |
---|---|---|
| ||
1) Wird von Beamten ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Aufwandsentschädigungen sind dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse sowie finanzielle Einbußen auszugleichen und dienen im Gegensatz zur Besoldung nicht in erster Linie der Alimentation des Beamten. | ||
2) Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann sich ein Anspruch des Beamten auf Aufwandsentschädigung (hier: Ersatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines beamteten Gymnasiallehrers) allenfalls ergeben, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde. | ||
§§§ |
13.011 | Dienstliche Beurteilung | |
---|---|---|
| ||
Eine pauschale Herabsetzung der Bewertungen sämtlicher zehn Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung eines Soldaten durch den weiteren höheren Vorgesetzten ist mit dem in § 2 Abs.1, Abs.2 SLV vorgegebenen und in Nr.404 und Nr.609 ZDv 20/6 ausgeformten Gebot der individuellen Leistungsbewertung nicht vereinbar. | ||
§§§ |
13.012 | Dauergrünland | |
---|---|---|
| ||
Die Regelung des Art.32 Abs.4 Unterabs.1 Buchst.a VO (EG) Nr.795/2004, nach der die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen gelten, enthält eine unwiderlegliche Vermutung. | ||
§§§ |
13.013 | Ersatzschuleigenschaft | |
---|---|---|
| ||
1) Die Ersatzschuleigenschaft bestimmt sich primär anhand äußerer Strukturmerkmale wie insbesondere der Schulform sowie der Art und Dauer des Bildungsgangs. Pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten sind in die Prüfung der Ersatzschuleigenschaft nur dann einzubeziehen, wenn die Privatschule im Hinblick auf äußere Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen Typen abweicht (Klarstellung gegenüber BVerwG - Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6_C_6.95 ). | ||
2) Die Vorgabe des Erziehungsziels der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler liegt innerhalb der staatlichen Bestimmungsmacht gegenüber Ersatzschulen und darf daher in die Prüfung der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele nach Art.7 Abs.4 Satz 3 GG einbezogen werden. Dies schließt nicht die Befugnis ein, der Ersatzschule die Vermittlung praktischer Alltagsfertigkeiten wie der Fähigkeit zu einem unbefangenen Umgang mit Angehörigen des anderen Geschlechts oder die Vermittlung materieller Leitbilder zum Geschlechterverhältnis jenseits des Postulats der Gleichberechtigung der Geschlechter abzufordern. Die staatliche Bestimmungsmacht gegenüber Ersatzschulen in Erziehungsfragen ist auf das beschränkt, was als Wert- und Ordnungsvorstellung schon kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben, mindestens aber aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Minimalkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann. | ||
3) Rechtfertigt eine bestimmte Methode oder Organisationsmodalität des Unterrichts wegen der hiervon ausgehenden Wirkung auf die Schüler den Schluss, dass ein der Ersatzschule verbindlich vorgegebenes Erziehungsziel nicht erreicht werden kann, steht diese im Sinne von Art.7 Abs.4 Satz 3 GG hinter öffentlichen Schulen zurück. Eine dahingehende Einschätzung der Schulbehörde hat jedoch mit Blick auf die von der Privatschulfreiheit umfasste Freiheit der Methoden- und Formenwahl nur dann Vorrang vor einer gegenteiligen Einschätzung des privaten Schulträgers, wenn sie sich auf einen im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand stützen kann. | ||
4) Der private Schulträger ist gehalten, bei Beantragung einer Ersatzschulgenehmigung sein Konzept vorzustellen und hierbei in Grundzügen zu skizzieren, welche pädagogischen Überlegungen er mit solchen Eigenarten der Schule verbindet, mit denen er von staatlichen Standards abzuweichen beabsichtigt. | ||
5) Die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule darf nicht allein wegen ihrer monoedukativen Ausrichtung versagt werden. | ||
§§§ |
13.014 | Leistungsbezahlung | |
---|---|---|
| ||
1) Hinsichtlich der Frage, ob das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart ist, haben die Verwaltungsgerichte §§ 17 bis 17b GVG entsprechend anzuwenden. | ||
2) Der Personalrat ist nicht befugt, gerichtlich klären zu lassen, ob seine beamteten Mitglieder in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sind. | ||
§§§ |
13.015 | Erstattungszinsen | |
---|---|---|
| ||
1) § 49a Abs.4 Satz 2 VwVfG regelt nur den Anspruch auf Zwischen- oder Verzögerungszinsen. Auf Erstattungszinsen (§ 49 Abs.3 Satz 1 VwVfG) ist er nicht anwendbar. | ||
2) Auf den Anspruch auf Erstattungszinsen sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff BGB) entsprechend anzuwenden. | ||
§§§ |
13.016 | Erschließungseinheit | |
---|---|---|
| ||
1) Eine Erschließungseinheit iSd § 130 Abs.2 Satz 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8_C_14.92 - BVerwGE_95,176 <182 f.>). | ||
2) Der Erschließungsaufwand für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen kann nur entweder gemeinsam für alle Anlagen oder für jede Anlage getrennt abgerechnet werden. | ||
3) Unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde entsteht eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9_C_2.08 - BVerwGE_134,139 Rn.30). | ||
4) Besteht danach eine Rechtspflicht zur gemeinsamen Abrechnung, sind "Erschließungsanlagen" iSd § 133 Abs.2 Satz 1 BauGB die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen; die Beitragspflicht entsteht erst, wenn die gesamte Erschließungseinheit endgültig hergestellt ist (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O.). | ||
5) Fehlt es an einer Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der Nebenstraßen nachträglich vorzunehmen. | ||
§§§ |
13.017 | Erschließungsvertrag: Kostenvereinbarung | |
---|---|---|
| ||
1) Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in "Fremdregie" durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8_C_17.94 - BVerwGE_101,12 <22 f.>). | ||
2) Der Einwand, bei der Herstellung einer Erschließungsanlage seien durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs.1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4_C_28.76 - BVerwGE_59,249 <252 f.>). | ||
3) Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, darzulegen, dass trotz Verletzung der Ausschreibungspflicht die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind. | ||
§§§ |
13.018 | Abschiebungsverbot | |
---|---|---|
| ||
1) Für die nach § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Kläger dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (Bestätigung des Urteils vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10_C_9.08 - BVerwGE_134,188 Rn.17 und des Beschlusses vom 14. November 2012 - BVerwG 10 B 22.12 -). | ||
2) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art.3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. | ||
3) Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art.3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (hier: verneint für Afghanistan im Anschluss an EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr.30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413; vom 28. Juni 2011 - Nr.831/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 und vom 13. Oktober 2011 - Nr.10611/09, Husseini - NJOZ 2012, 952). | ||
4) Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs.5 AufenthG wird in Bezug auf Art. 3 EMRK nicht durch das unionsrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs.2 AufenthG verdrängt. | ||
§§§ |
13.019 | Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung | |
---|---|---|
| ||
1) Das Verwaltungsgericht hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diese Prüfung hat es auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. | ||
2) Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe (§ 60 Abs.8 Satz 1 Alt.2 AufenthG) kommt bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§§ 53 bis 55 StGB) nur in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist. | ||
§§§ |
13.020 | Befangenheitsgesuch | |
---|---|---|
| ||
Ein Befangenheitsgesuch gegen alle Richter eines Spruchkörpers oder eines (kleinen) Gerichts, das allein und pauschal auf die kollegiale Nähe der Richter und ihr berufliches Miteinander mit einem anderen gesetzlich ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters gestützt ist, ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. | ||
§§§ |
13.021 | Beamte: Urlaubsabgeltung | |
---|---|---|
| ||
Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG begründet nach der Rechtsprechung des EuGH auch für Beamte einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten (vgl EuGH, Urteil vom 3.Mai 2012 - Rs.C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688). | ||
§§§ |
13.022 | Einigungsvertrag: Beamtenernennung | |
---|---|---|
| ||
Beamte, die aufgrund der Sonderbestimmungen des Einigungsvertrages ernannt worden sind, ohne die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, haben keinen Anspruch auf den Zuschuss aus § 4 Abs.1 Satz 1 der 2.BesÜV. | ||
§§§ |
13.023 | Konzentrationsflächen | |
---|---|---|
| ||
1) Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO analog ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs.1 Nr.2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen. | ||
2) Die Darstellung von Konzentrationsflächen ist für sich genommen kein möglicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO analog, unterliegt aber als Vorfrage der Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB der inzidenten gerichtlichen Überprüfung. | ||
3) Eine Ausweitung des Analogieschlusses zu § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO auf Darstellungen zur Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in der Konzentrationszone kommt nicht in Betracht. | ||
§§§ |
13.024 | Kreisumlage | |
---|---|---|
| ||
1) Die Erhebung einer Kreisumlage mit progressivem Anteil verstößt dann gegen den in Art.28 Abs.2 GG garantierten Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden, wenn die gemeindliche Verwaltungsebene allein dadurch oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist. | ||
2) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art.28 Abs.2 GG verpflichtet den Landesgesetzgeber und die Kreise als Satzungsgeber gleichermaßen. | ||
§§§ |
13.025 | Gesundheitsbezogene Angaben | |
---|---|---|
| ||
Die Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" in Verbindung mit dem Hinweis auf eine milde ("sanfte") Säure ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 mit der Folge, dass sie bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung des Getränks nicht verwendet werden darf (Art.4 Abs.3). | ||
§§§ |
13.026 | Maßnahmen des Arbeitsschutzes | |
---|---|---|
| ||
Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche der Mitbestimmung nach § 75 Abs.3 Nr.11 BPersVG unterliegen, dienen der Verhütung von Gesundheitsgefahren, die einen Bezug zur Tätigkeit der Beschäftigten in der Dienststelle haben; der Anerkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren steht nicht entgegen, dass diese Gefahren auch durch die persönliche Konstitution oder Situation der Beschäftigten beeinflusst werden können. | ||
§§§ |
13.027 | Punktesystem | |
---|---|---|
| ||
Entschließt sich der Dienstherr bei einer Versetzungsmaßnahme, die eine Vielzahl von Beamten betrifft, im Rahmen seines Auswahlermessens die aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu berücksichtigenden Belange anhand eines Punktesystems zu erfassen und zu bewerten, um daraus eine Rangfolge der zu versetzenden Beamten zu erstellen, so muss dieses Punktesystem so gestaltet sein, dass dadurch kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen Beamten unberücksichtigt bleibt. | ||
LB 2) Bei der Entscheidung über eine Versetzung eines Beamten sind danach als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten zu berücksichtigen (Urteile vom 7.März 1968 aaO S.50 und vom 13.Februar 1969 aaO S.4; vgl zur Abordnung eines Beamten, BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.Mai 2005 - 2_BvR_583/05 - NVwZ 2005, 926 f.). | ||
LB 3) Das folgt auch aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten. | ||
LB 4) In die Entscheidung einzubeziehen sind aber auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art.6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie sowie andere mit dem Wechsel des Dienstortes verbundene Nachteile für die private Lebensführung des Beamten (zur Umsetzung eines Beamten, BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.Januar 2008 - 2_BvR_754/07 - NVwZ 2008, 547). | ||
§§§ |
13.028 | Bewilligung von Prozesskostenhilfe | |
---|---|---|
| ||
War jemand aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, sich zur Erhebung einer Normenkontrollklage durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und führt das zur Herbeiführung einer anwaltlichen Vertretung erforderliche Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Versäumung der Antragsfrist nach § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO, so ist ihm zur Wahrnehmung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren. | ||
§§§ |
13.029 | Missbrauchsvermutung | |
---|---|---|
| ||
Leistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht, die der nachfragende Wettbewerber nicht zur Erbringung eigener Dienstleistungen, sondern lediglich zur erfolgreicheren Werbung für seine Produkte nutzen möchte, werden von dem der Missbrauchsvermutung des § 42 Abs.2 TKG zugrunde liegenden Diskriminierungsverbot nicht erfasst. | ||
§§§ |
[ 2012 ] [ ] | RS-BVerwG - 2013 (1-30) | [ » ] [ ] [ 2014 ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2014
Rechtsprechung - BVerwG (RS-BVerwG)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de