2013 (2) | ||
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13.031 | Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft |
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1) Wird auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen. | |
2) Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art.9 Abs.1 Buchst.a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum). | |
3) Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne von Art.9 Abs.1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet. | |
4) Ein solches Verbot hat nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. | |
5) Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. | |
6) Eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Maßnahmen hat nur dann die Qualität einer Verletzungshandlung im Sinne von Art.9 Abs.1 Buchst.b der Richtlinie 2011/95/EU, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. Dazu bedarf es einer auf die Situation des einzelnen Antragstellers bezogenen Vergleichsbetrachtung. | |
§§§ | |
13.032 | Auskunfsanspruch der Presse gegenüber BND |
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1) Die Länder können durch ihre Pressegesetze den Bundesnachrichtendienst nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Für solche Regelungen fehlt ihnen die Gesetzgebungskompetenz. | |
2) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Sachmaterie "Bundesnachrichtendienst" schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. | |
3) Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ist auf das Niveau eines "Minimalstandards" begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. | |
§§§ | |
13.033 | Windfarm |
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Immissionswerte sind untauglich, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen. | |
LB 3) Das Vorsorgeprinzip nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BImSchG rechtfertigt auch die Festsetzung von Kontrollwerten. | |
LB 4) Bei Windfarmanlagen bestehen Zweifel ob überhaupt ein die Festsetzung eines Kontrollwertes rechtfertigender Kontrollbedarf gegeben ist. | |
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T-13-01 | Immissionswerte als Kontrollwerte |
"2. Auch wenn somit davon auszugehen ist, dass in der angefochtenen Nebenbestimmung - nur - ein Kontrollwert festgesetzt worden ist, erweist sich diese Regelung als unvereinbar mit Bundesrecht (§ 137 Abs.1 Nr.1 VwGO). Kontrollwerte können zwar nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen im immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip eine rechtliche Grundlage finden (a). Für die hier getroffene Festsetzung trifft dies aber nicht zu. Denn der festgesetzte Immissionswert ist ungeeignet, die Funktion eines Kontrollwertes zu erfüllen, und kann deshalb keinen Bestand haben (b). | |
a) Nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen wie die Windfarm der Klägerin so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Zur gebotenen Vorsorge gehören nicht nur technische, das Emissionsverhalten der Anlage bestimmende Maßnahmen, sondern auch nicht technische Regelungen und Vorgaben, die der Behörde gegebenenfalls technische Fehlfunktionen der Anlage anzeigen. Hierzu zählt auch die Festsetzung von Kontrollwerten (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 7_C_15.06 - Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr.2 Rn.17 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - BVerwG 7 B 2.08 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr.1 Rn.19; vgl. auch schon Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 7_C_21.00 - BVerwGE_114,342 <349> = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr.8 S.15 f.). Wird eine Anlage, die nach den Antragsunterlagen über ein bestimmtes technisches Leistungsvermögen zur Begrenzung von Immissionen verfügt, genehmigt, so muss sie entsprechend diesem Standard betrieben werden, selbst wenn die einschlägigen Grenz- oder Richtwerte auch mit einem weniger anspruchsvollen Standard eingehalten werden könnten. Kontrollwerte haben die Funktion, dies sicherzustellen. Sie liefern den Maßstab für einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb; werden sie überschritten, so indiziert das, dass die Anlage nicht mehr genehmigungskonform arbeitet. Nach § 12 Abs.1 Satz 1 iVm § 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde daher berechtigt sein, durch Nebenbestimmungen zur Anlagengenehmigung Kontrollwerte mit hinreichendem Bezug zum Emissionsverhalten der zu genehmigenden Anlage festzusetzen. | |
b) Der in der Nebenbestimmung Nr.IV.5.3 Satz 2 enthaltene Immissionswert ist jedoch ungeeignet, die Funktion eines Kontrollwertes zu erfüllen. | |
aa) Es bestehen schon Zweifel, ob überhaupt ein die Festsetzung eines Kontrollwertes rechtfertigender Kontrollbedarf gegeben ist. | |
Ein solcher Bedarf dürfte allerdings nicht - wie die Revision meint - daran scheitern, dass die zum Windpark der Klägerin gehörenden Windenergieanlagen mit keiner gesonderten Lärmminderungstechnik ausgestattet sind. In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen dienten die Kontrollwerte zwar als Maßstab für die Überwachung von Einrichtungen, die den mit dem Betrieb der jeweiligen Anlage verbundenen Schadstoffausstoß mindern sollten (Filtereinrichtungen bzw. Rauchgasreinigungsanlage); der Senat hat die Festsetzung dieser Werte gerade mit deren Zielrichtung gerechtfertigt, technische Fehlfunktionen derartiger Einrichtungen anzuzeigen. Einfluss auf das Emissionsverhalten einer technischen Anlage können neben Einrichtungen zur Emissionsminderung aber auch konstruktive Eigenarten der Anlage selbst haben. Soweit diese sich z.B. durch Verschleiß verändern, kann es in ähnlicher Weise wie bei Funktionsstörungen von Emissionsminderungseinrichtungen zu einem von den genehmigten Vorgaben abweichenden Anlagenbetrieb kommen. Es liegt nahe, Kontrollwerte als zulässiges Mittel der Vorsorge anzuerkennen, um auch die Aufdeckung solcher Fehlfunktionen zu erleichtern. | |
Selbst wenn man dies bejaht, ist aber ungewiss, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Kontrollwertes vorliegen. Ein Kontrollbedarf kann nämlich nur bestehen, wenn die jeweilige Anlagentechnik überhaupt mit dem Risiko nachteiliger Veränderungen des Emissionsverhaltens der Anlage verbunden ist. Für Einrichtungen zur Minderung von Schadstoffemissionen einer Anlage wird dies regelmäßig zu bejahen sein; deshalb bedurfte diese Voraussetzung in der bisherigen Kontrollwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner ausdrücklichen Erwähnung. Dass Windenergieanlagen im Dauerbetrieb dazu neigen, ihr akustisches Verhalten zu ändern, liegt demgegenüber nicht auf der Hand und bedarf deshalb positiver Feststellung, um die Anordnung von Kontrollwerten zu rechtfertigen. Als denkbare Risikofaktoren kommen vor allem Abhängigkeiten des Emissionsverhaltens von Wartung und Verschleiß in Betracht. | |
Das Berufungsgericht hat hierzu für Windenergieanlagen im Allgemeinen und für diejenigen der Klägerin im Besonderen keinerlei Feststellungen getroffen. Während die Revision geltend macht, konstruktionsbedingt wiesen Windenergieanlagen stets gleichbleibende akustische Eigenschaften auf, hat sich der Beklagte in der Revisionserwiderung dahingehend eingelassen, es erscheine ihm jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es durch Materialveränderungen oder -ermüdungen zu Verhaltensauffälligkeiten der Anlagen komme. Der wechselseitige Vortrag macht deutlich, dass der Sachverhalt in diesem Punkt gegebenenfalls weiter aufgeklärt werden müsste. | |
bb) Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn die getroffene Regelung ist jedenfalls deshalb funktionsuntauglich, weil als Kontrollwert ein Immissionswert festgesetzt worden ist. | |
Kontrollwerte müssen einen unmittelbaren Anlagenbezug aufweisen. Wie oben ausgeführt, dienen sie der Überwachung des Emissionsverhaltens der Anlage, für die sie festgesetzt werden. Dieser Funktion können nur Emissionswerte, nicht hingegen Immissionswerte gerecht werden, da nur erstere verlässliche Rückschlüsse auf Mängel des Anlagenbetriebs zulassen. Während Emissionswerte das Emissionsverhalten einer einzelnen Anlage in den Blick nehmen (vgl § 3 Abs.3 BImSchG), sind Immissionswerte auf die Immissionsbelastung eines konkreten Einwirkungsorts bezogen (vgl § 3 Abs. 2 BImSchG). Auf die Zuordnung dieser Immissionen zu einer bestimmten Anlage kommt es insoweit grundsätzlich nicht an; geboten ist vielmehr eine summierende Betrachtung (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4_C_9.95 - BVerwGE_101,1 <7> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr.12 S.27). Emissionsausstoß und Immissionsbelastung stehen zwar nicht zusammenhangslos nebeneinander, die Stärke einer Emissionsquelle bildet aber nur einen unter vielen Faktoren, die die Immissionsbelastung eines Schutzobjekts bestimmen. Andere Emissionsquellen, die jeweiligen meteorologischen Verhältnisse, Geländeformationen oder bauliche Anlagen, die die Ausbreitung beeinflussen, stellen weitere Faktoren dar, von denen die Immissionsbelastung abhängt. All diese Faktoren können sich nach Erteilung der Anlagengenehmigung ändern. Dies zeigt, dass es an einer festen Relation zwischen Immissionswerten und Anlagenverhalten fehlt. Immissionswerte sind deshalb kein aussagekräftiger, verlässlicher Maßstab für einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb. Sie erweisen sich mithin als ungeeignet, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen." | |
Link! | (vgl. BVerwG U, 21.02.13, - 7_C_22.11 - Windfarm www.BVerwG.de, Abs.19 ff |
§§§ | |
13.034 | Drittveranlasste Änderungen eines Verkehrsweges |
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§§§ | |
13.035 | Hilfe zum Studienabschluss |
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1) Besteht eine Abschlussprüfung aus mehreren Teilen, zu denen jeweils gesondert zugelassen wird, und bilden die einzelnen Teile ungeachtet ihrer etwaigen prüfungsverfahrensrechtlich eigenständigen Ausgestaltung bei einer Gesamtbetrachtung eine zeitliche und sachliche Einheit, sind Auszubildende zu der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs.3a Satz 1 BAföG aF grundsätzlich zugelassen, sobald sie zu deren ersten Teil zugelassen sind. | |
2) Maßgeblicher Anfangszeitpunkt für die nach § 15 Abs.3a Satz 1 BAföG a.F. anzustellende Prognose, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann, ist der Beginn des Zeitraumes, für den die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss beantragt wird. | |
3) Prüfungsstelle im Sinne des § 15 Abs.3a Satz 1 BAföG aF ist das Prüfungsamt, das für das Prüfungsverfahren zuständig ist, das der Auszubildende in dem jeweiligen Zeitpunkt betreibt. | |
§§§ | |
13.036 | Anspruchseinbürgerung |
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1) Bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.1 StAG nur dann hingenommen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. | |
2) Macht das ausländische Recht die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit vom Erreichen der Volljährigkeit abhängig, stellt dies grundsätzlich eine zumutbare Bedingung im Sinne von § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.3 Alt.2 StAG dar. | |
§§§ | |
13.037 | Zuteilungsregeln für Anlagen der Energiewirtschaft |
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Die Zuteilungsregeln für Anlagen der Energiewirtschaft (§ 4 Abs.3, §§ 7, 20 ZuG 2012) gelten auch für Kraftwerke, die dem Emissionshandel gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 TEHG aF als Nebeneinrichtung einer selbst nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage unterliegen (S.9). | |
§§§ | |
13.038 | Eigentümer einer Schachtanlage |
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Die preußische Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover vom 8. Mai 1867, die bei der Beurteilung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des ehemaligen Eigentümers einer Schachtanlage über § 149 Abs.1 BBergG (Aufrechterhaltung altrechtlicher Bergbauberechtigungen) zur Anwendung kommt, ist nicht Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs.1 Nr.1 VwGO. | |
§§§ | |
13.039 | Dienstpostengerechte Verwendung |
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Die Entscheidung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle über die Zustimmung gemäß Nr.2 des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" vom 1. August 2011 ist eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs.3 Satz 1 WBO. | |
§§§ | |
13.040 | Berufsbetreuer |
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Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, soweit er zugleich als Berufsbetreuer tätig ist. | |
§§§ | |
13.041 | Antragsabhängige Mitbestimmung |
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Hat die Dienststelle einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nicht darauf hingewiesen, dass er in seiner Personalangelegenheit die Mitbestimmung des Personalrats beantragen kann, so ist der Personalrat gleichwohl nicht zur Mitbestimmung berufen, solange der Beschäftigte den Antrag nicht gestellt hat. | |
§§§ | |
13.042 | Verbot der Vorteilsannahme |
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1) Das Oberverwaltungsgericht muss sich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine eigene Überzeugung vom Nachweis der Pflichtverletzungen und der bemessungsrelevanten Umstände bilden; ein Verweis auf Sachverhaltsfeststellungen und -würdigung des Verwaltungsgerichts reicht nicht aus. | |
2) Die Schwere eines Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme hängt nicht davon ab, ob es sich bei dem Vorteil um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). | |
3) Ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs.1 StGB) strafbar macht, ist im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleiches gilt für die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs.1 StGB), wenn ein Beamter, der ein hervorgehobenes Amt oder eine besondere Vertrauensstellung innehat, für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. | |
4) Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art.6 Abs.1 Satz 1 EMRK ist nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. | |
§§§ | |
13.043 | Gleichstellungsbeauftragte |
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1) Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage setzt voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen. Nur eine Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs.1 Satz 2 BGleiG, nicht aber ihres Rechts auf frühzeitige Beteiligung kann einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 BDG begründen. | |
2) Die Grenze der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht eines Beamten im Disziplinarverfahren orientiert sich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren. Das Verhalten des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren stellt nur dann eine weitere Dienstpflichtverletzung dar, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt. | |
3) Bei der Bemessungsentscheidung darf dem Beamten die Resonanz, die sein Dienstvergehen in den Medien hervorgerufen hat, nicht angelastet werden. | |
4) Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art.6 Abs.1 Satz 1 EMRK ist nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Wegen der nach § 13 Abs.2 Satz 2 BDG gebotenen fiktiven Vergleichsbewertung gelten diese Grundsätze auch für Beamte, die nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sind. | |
5) Zu den bemessungsrelevanten Umständen, die in die prognostische Gesamtwürdigung einzustellen sind, gehören auch die Beweggründe des betroffenen Beamten. | |
§§§ | |
13.044 | Bindungswirkung eines Strafurteiles |
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Ein Strafurteil, das auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis | |
§§§ | |
13.045 | Beförderung von Kernbrennstoffen |
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Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen in § 4 Abs.2 Nr.3 AtG wie auch die Regelung über die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter in § 4 Abs.2 Nr.5 AtG dienen auch dem Schutz individueller Rechte von Dritten, die in der Nähe einer Umschlaganlage oder einer von dort ins Transportbehälterlager führenden Straße wohnen. | |
§§§ | |
13.046 | Rücknahme des Bewilligungsbescheides |
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§§§ | |
13.047 | Entschädigungsloste Enteignung |
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In die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs.4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems ausgeschlossen ist, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war (Bestätigung der Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3_C_16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3_C_22.05). | |
§§§ | |
13.048 | Ausweisung: Befristung |
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1) Hat die Ausländerbehörde die Wirkungen einer Ausweisung entgegen § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG nicht zugleich mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1_C_14.12), kann der Ausländer diesen Anspruch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Ausweisung durch einen Hilfsantrag auf nachträgliche Befristung durchsetzen. | |
2) Im Revisionsverfahren kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn die Revision bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist. | |
§§§ | |
13.049 | Kapazitätserweiterung |
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1) § 8 Abs.2 ZuG 2012 regelt die Zuteilung für bestehende Anlagen mit einer zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommenen Kapazitätserweiterung abschließend; § 12 ZuG 2012 findet neben § 8 Abs.2 ZuG 2012 keine Anwendung. | |
2) Die der Kapazitätserweiterung anteilig zuzurechnende Emissionsmenge, die gemäß § 8 Abs.2 Satz 3 Nr.1 ZuG 2012 von den gesamten CO2-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen ist, ist nach den normativ vorgegebenen Parametern des § 8 Abs.1 Satz 1 ZuG 2012, d.h. nach dem Standardauslastungsfaktor und dem Emissionswert, zu bestimmen; die der Kapazitätserweiterung zuzurechnende tatsächliche Emissionsmenge ist nicht maßgebend (im Anschluss an Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7_C_10.10 - Rn.20 ff.). | |
§§§ | |
13.050 | Antrag auf Wiederaufnahme |
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Einem Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 359 Nr.5 StPO abgelehnt wird, kommt keine Bindungswirkung für das Disziplinarklageverfahren zu. | |
§§§ | |
13.051 | Begründung der Rechtsbeschwerde |
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1) Die Regelung zur Jahresfrist in § 9 Abs.5 Satz 4 ArbGG greift nicht ein, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unrichtige Angaben zur Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde enthält. | |
2) Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat bei Anfertigen der Rechtsbeschwerdeschrift eigenverantwortlich zu prüfen, ob der im Fristenkalender notierte Fristablauf für die Rechtsbeschwerdebegründung richtig berechnet worden ist. | |
3) Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt nicht die Annahme fehlenden Verschuldens des Beteiligten an der Fristversäumnis, wenn diese nicht darauf beruht. | |
§§§ | |
13.052 | Kostenbeitragsrechtliche Aufklärungspflicht |
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1) Die jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften der §§ 93, 94 SGB VIII genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. | |
2) Die Höhe des Kostenbeitrags orientiert sich bei Selbständigen am durchschnittlichen Monatseinkommen eines Jahres (Fortführung der im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5_C_22.11 - NJW 2013,629 begründeten Rechtsprechung). | |
§§§ | |
13.053 | Niederlassungserlaubnis |
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1) Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen. | |
2) Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art.10 ARB 1/80, wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs.5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG). | |
3) Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art.13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 auf 135 ). | |
§§§ | |
13.054 | Blockhütte |
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1) Rechtsgrundlage für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, wonach Gebäude als Nebenanlagen iSv § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind, ist § 23 Abs.5 Satz 1 BauNVO. | |
2) § 23 Abs.5 Satz 1 BauNVO ist eine abschließende Regelung für die Zulassung von Nebenanlagen iSv § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen. | |
§§§ | |
13.055 | Medizinischpsychologisches Gutachten |
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Hat die Fahrerlaubnisbehörde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und die Erteilung wegen Nichtvorlage des Gutachtens abgelehnt, kann sich der Betroffene nur dann auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen, wenn die Beibringungsanordnung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine diskriminierende Wirkung hat. | |
§§§ | |
13.056 | Änderung des Anwendungsgebietes |
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Die Änderung des Indikationsanspruchs bei einem Arzneimittel zur alleinigen Behandlung in ein Arzneimittel zur unterstützenden (adjuvanten) Behandlung ist eine die Anwendungsgebiete betreffende Änderung im Sinne des § 29 Abs.2a Satz 1 Nr.1 AMG. | |
§§§ | |
13.057 | Erstattung nach dem MOG |
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1) Der Senat hält daran fest, dass Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz - MOG - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Leistung entstehen und damit gemäß § 14 Abs.1 MOG ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sind, wenn deren Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird (wie Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3_C_4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr.3 S.1 | |
2) Die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abzusehen (§ 49a Abs.3 Satz 2 VwVfG), findet im Rahmen der Zinspflicht des § 14 Abs.1 MOG keine Anwendung. | |
§§§ | |
13.058 | Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung |
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Die Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung wegen mangelnder Überprüfbarkeit des Betroffenen (Nr.2710 Abs.1 Satz 2 ZDv 2/30) ist nur zulässig, wenn eine nach der jeweiligen Überprüfungsart gebotene Maßnahme (§ 12 SÜG) nicht getroffen werden kann. Der Geheimschutzbeauftragte muss die Gründe für die Einstellung des Verfahrens in seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen. | |
§§§ | |
13.059 | Sonderurlaub für Weltumsegelung |
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Die Teilnahme an einer privaten dreijährigen Weltumsegelung ist kein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub. | |
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13.060 | Entscheidung über Beweisanträge |
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Das gerichtliche Ermessen bei der Entscheidung über Beweisanträge verdichtet sich nur dann zur Pflicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wenn sich die in bisher vorliegenden Gutachten behandelten Fragestellungen auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Änderung der Rechtsprechung oder der Rechtslage als unzureichend erweisen. | |
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