13.061 | Beurlaubung zum Studium |
| BVerwG, B, 27.03.13, 1_WB_61.12 www.BVerwG.de GG_Art.4 Abs.3; SG_§_46 Abs.2 Nr.7 + Abs.6, SG_§_55 Abs.1 S.1 + Abs.3; SUV_§_11, SUrlV_§_15
Beurlaubung zum Studium / Sanitätsoffizier-Anwärter / Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
|
| Die personalbearbeitende Stelle kann die Beurlaubung zum Studium widerrufen, wenn der Sanitätsoffizier-Anwärter seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. |
§§§
|
13.062 | ör-Willenserklärung-Auslegung |
| BVerwG, B, 27.03.13, 6_B_50.12 www.BVerwG.de VwGO_§_108 Abs.11 + 2; (BW) UKG_§_7 Abs.1
Abberufung von der Abteilungsleitung eines Universitätsklinikums / Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen / Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung / Tatsachenfeststellung / Verstoß gegen die Denkgesetze.
|
| Die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen ist vor allem im Hinblick auf die Erfassung des Erklärungswortlauts und der Sichtung und Aufklärung der für die Bedeutung der Erklärung erheblichen Umstände ein Akt der Tatsachenfeststellung, dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund einer Erklärung, welche Regelung mit ihr angestrebt wird. |
§§§
|
13.063 | Einzelhandelsausschluss |
| BVerwG, U, 27.03.13, 4_C_13.11 www.BVerwG.de BauNVO_§_1 Abs.9; BauGB_§_1 Abs.3 S.1, BauGB_§_1 Abs.6 Nr.11;
Einzelhandelsausschluss / städtebauliche Rechtfertigung / Planrechtfertigung / Abwägungsgebot / Planungskonzept / Einzelhandelskonzept / Zentrenkonzept / zentrenrelevante Sortimente / zentrenschädliche Sortimente / Hauptsortiment / Randsortiment / Nebensortiment / Versorgungszentrum / Stärkung von Versorgungszentren / Schutz von Versorgungszentren.
|
| 1) § 1 Abs.3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. |
| 2) Der Planungsträger kann sich zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen in einem Bebauungsplan zum Zwecke der Stärkung oder des Schutzes von Versorgungszentren auf kommunale Planungskonzepte beziehen. Das gilt auch, wenn deren Grundsätze im Bebauungsplan nur zum Teil umgesetzt werden, solange die Bauleitplanung jedenfalls geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten, und die nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept nicht konterkariert. |
§§§
|
13.064 | Umsiedlung von Arten |
| BVerwG, U, 28.03.13, 9_A_22.11 www.BVerwG.de FFH-RL_Art.1 Buchst.e), FFH-RL_Art.4 Abs.1, FFH-RL_Art.6 Abs.3 + 4, FFH-RL_Art.16; BNatSchG_§_17 Abs.1, BNatSchG_§_34, BNatSchG_§_44, BNatSchG_§_45 Abs.7, BNatSchG_§_63 Abs.1; UmwRG_§_3 Abs.1; UVPG_§_16 Abs.2; HAGBNatSchG_§_7 Abs.3
Planfeststellung / Planrechtfertigung / Dimensionierung / Sonderquerschnitt / Umweltverträglichkeitsprüfung / FFH-Gebiet / Gebietsabgrenzung / Gebietsauswahl / Gebietserweiterung / Verträglichkeitsprüfung / Charakteristische Arten / Waldrandanschnitt / Erhaltungsziel / Abweichungsprüfung / Schadensvermeidungsmaßnahmen / Kohärenzsicherung / Trassenalternativen / Bestandserfassung / Bestandsbewertung / Umsiedlung / Monitoring / Habitat / Habitatausstattung / Einschätzungsprärogative / Untersuchungsmethoden / erhebliche Beeinträchtigung / Artenschutz / Kollisionsrisiko / Störungsverbot / Tötungsverbot / Beschädigungsverbot / Zerstörungsverbot / Kompensationsmaßnahmen / Ersatzmaßnahmen / Critical Loads / empirische CL / modellierte CL / Stickstoffeinträge / Vorbelastung / Zusatzbelastung / Projekt / naturschutzexterner Grund.
|
| 1) Maßnahmen zur Umsiedlung von Arten mit einem kleinen Aktionsradius (hier: Kammmolch) können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensvermeidungsmaßnahmen darstellen, wenn die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte erhalten bleibt und diese nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat. |
| 2) Bei der nach Art.1 Buchst.e) FFH-RL vorzunehmenden Prüfung der Auswirkungen eines Projekts auf die charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensraumtypen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt. |
| 3) Die Prüfung einer zumutbaren Alternative iSd § 34 Abs.3 Nr.2 BNatSchG darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden, sondern hat - unter summarischer Würdigung des jeweiligen Beeinträchtigungspotenzials - Trassen in Alternativkorridoren einzubeziehen. |
§§§
|
13.065 | Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) |
| BVerwG, U, 09.04.13, 2_C_5.12 www.BVerwG.de GG_Art.3, GG_Art.33 Abs.5; GG_Art.143b Abs.3; (04) PostPersRG_§10 Abs.1; BSZG_§_2; AEUV_Art.10. AEUV_Art.18, AEUV_Art.19, AEUV_Art.157, AEUV_Art.267; EUV_Art.6 Abs.1; GrCH_Art.20, GrCH_Art.51; RL-Nr.2000/78/EG_Art.1, RL-Nr.2000/78/EG_Art.2,
Sonderzahlung / Weihnachtsgeld / Bundesbeamter / Telekom / Besoldung / statusgleiche Alimentation / Gleichbehandlung / Entgeltgleichheit.
|
| Bei der Telekom beschäftigte Bundesbeamte hatten im Jahr 2004 keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2_BvL_4/09 - BVerfGE_130,52 ff.). |
§§§
|
13.066 | Abweichen von der Mindestflughöhe |
| BVerwG, U, 10.04.13, 4_C_3.12 www.BVerwG.de FFH-RL_Art.6 Abs.3 + 4; V-RL_Art.4 Abs.4; GG_Art.87a Abs.1; BNatSchG_§_34 Abs.1 + Abs.3 + Abs.5; BNatSchG_§_63 Abs.2 Nr.5; LuftVG_§_30 Abs.1 S.1 + 3 + Abs.2 S.1; WaStrG_§_48; VwVfG_§_9, VwVfG_§_28 Nr.1 + 2 + Abs.3, VwVfG_§_29 Abs.2
Bundeswehr / Tiefflugübungen / FFH-Gebiet / anerkannte Naturschutzvereinigung / Mitwirkungsrecht / "Befreiung" / andere Entscheidung / habitatschutzrechtliche Ge- und Verbote / Verträglichkeitsprüfung / Abweichungsentscheidung / "aufgedrängte Prüfung" / fachrechtliches Trägerverfahren / Sicherheitsmindesthöhen / Mindestflughöhen / luftverkehrsrechtliche Abweichungsentscheidung / Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung / Freistellung von habitatschutzrechtlichen Verfahrensanforderungen (verneint) / Entscheidungskompetenz der Bundeswehr / Verteidigungsauftrag / verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum / behördeninterne r Entscheidungsverfahren / "Sachverstandspartizipation" / naturschutzfachliche Sachverstand / Ad-hoc-Entscheidung / Gefahr im Verzug / Geheimhaltungsinteresse / "Projekt" / wirkungsbezogener Begriff / eingrenzend Präzisierung / Grundentscheidung / Zurückverweisung.
|
| 1) Die Bundeswehr ist im Rahmen ihrer Befugnis, von den luftverkehrsrechtlich vorgegebenen Mindestflughöhen abzuweichen (§ 30 Abs.1, Abs.2 Satz 1 LuftVG), von den habitatschutzrechtlichen Verfahrensschritten gemäß § 34 Abs.1 und Abs.3 bis 5 BNatSchG nicht freigestellt. |
| 2) Die Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände bei einer habitatschutzrechtlich erforderlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 63 Abs.2 Nr.5 BNatSchG ist verfahrensrechtlich auf die Vorbereitung der Entscheidung und inhaltlich auf die Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes beschränkt. |
§§§
|
13.067 | Windenergieanlagen |
| BVerwG, U, 11.04.13, 4_CN_2.12 www.BVerwG.de ROG_§_12 Abs.3, ROG_§_28 Abs.2; (aF) ROG_§_7 Abs.7; BauGB_§_35 Sbs.3 S.3, BauGB_§_39, BauGB_§_42
Außenbereich / Windenergieanlagen / Regionalplan / Vorrang- und Eignungsgebiete / ~ für Windenergienutzung / Konzentrationsflächenplanung / Tabuzonen / "harte" ~/ "weiche" ~ / Potenzialflächen / Abwägungsgebot / Planungsschadensrecht / Entschädigungsansprüche / Verhinderungsplanung.
|
| 1) Scheidet ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen "harte" und "weiche" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss er sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. |
| 2) Die Nachteile einer Planung für Planunterworfene sowie die Tatsache und der mögliche Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
|
| 3) Entschädigungsansprüche nach dem Planungsschadensrecht scheiden aus, wenn mit einer Konzentrationsflächenplanung Vorrang- und Eignungsgebiete (hier: für die Windenergienutzung) aus einem früheren Regionsplan nicht "weggeplant" werden (wie Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4_C_5.04 - BVerwGE_122,364 <369 f.>). |
§§§
|
13.068 | Forderung auf Gewerbesteuerhaftung |
| BVerwG, B, 12.04.13, 9_B_37.12 www.BVerwG.de VwGO_§_40 Abs.1; GVG_§_13, GVG_§_17a Abs.4; InsO_§_185, InsO_§_302 Nr.1; AO_§_69; BGB_§_823 Abs.2, BGB_§_826;
Rechtsweg / Verwaltungsrechtsweg / Zivilrechtsweg / Gewerbesteuer / Gewerbesteuerhaftung / Restschuldbefreiung / Rechtsgrundfeststellung / Delikt / unerlaubte Handlung.
|
| Der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Feststellungsstreit um die rechtliche Einordnung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung auf Gewerbesteuerhaftung (§ 69 AO) als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr.1 InsO ist im Zivilrechtsweg zu führen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX_ZB_271/09 - WM 2011, 142). |
§§§
|
13.069 | Rechtssatzdivergenz |
| BVerwG, B, 15.04.13, 1_B_22/12 www.BVerwG.de AS-Abk-EWG/Türkei_Art.9; AufenthG_§_11; ARB_1/80_Art.6, ARB_1/80_Art.7, ARB_1/80_Art.10, ARB_1/80_Art.13, ARB_1/80_Art.14 Abs.1, ARB_3/80_Art.3, RL-Nr.64/221/EWG_Art.8, RL-Nr.64/221/EWG_Art.9; RL-Nr.2003/109/EG_Art.12, RL-Nr.2004/38/EG_Art.31 Abs.1 + 3; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1 + 2; ZP_Art.37, ZP_Art.41 Abs.1, ZP_Art.59
Assoziationsrecht / assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht / Ausweisung / Ausweisungsschutz / Befristung / Diskriminierungsverbot / Divergenz / Drogentherapie / Drogenhandel / Einreiseverbot / Rechtssatz / Stand-Still / Vier-Augen-Prinzip / Widerspruchsverfahren.
|
| 1) Die abweichende Würdigung, ob eine bestimmte Rechtsfrage vom EuGH geklärt worden ist oder nicht, begründet keine Rechtssatzdivergenz im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO. |
| 2) Bei dem Inhaber einer Rechtsstellung nach Art.7 ARB 1/80 kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen nicht darauf an, ob er Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde.
|
§§§
|
13.070 | Verleiten zu einer Pflichtverletzung |
| BVerwG, U, 18.04.13, 2_WD_16.12 www.BVerwG.de WDO_§_38 Abs.1, WDO_§_58 Abs.7; SG_§_7, SG_§_10 Abs.1, SG_§_11 Abs.1, SG_§_17 Abs.2 S.1
Zugriff / Zugriffsobjekt / Entsorgung / anvertraut / Anvertrautsein / Materialgruppe / Kernpflichtverletzung / Ausrüstungsgegenstand / maßnahmemildernd, mildernder Umstand / Verleiten / Verstricken / Vorgesetzter / Autorität / Befehlsgewalt / Hemmschwelle / hierarchisch geprägte Organisationsstruktur / Versuchungssituation.
|
| 1) Von einem Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand ist nur dann auszugehen, wenn dieser sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär im Arbeitsbereich des Soldaten befindet und der Soldat sich auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst. |
| 2) Das Verleiten zu einer Pflichtverletzung durch einen Vorgesetzten ist maßnahmemildernd zu berücksichtigen, wenn ein Soldat durch die Ausnutzung der besonderen Autorität des Vorgesetzten oder der Befehlsgewalt zur Überwindung von Zweifeln oder Widerständen und durch Umstände in seiner Person unter außergewöhnlichem Druck steht, der Versuchung nachzugeben.
|
13.071 | Sicherung des Lebensunterhalts |
| BVerwG, U, 18.04.13, 10_C_10.12 www.BVerwG.de AufenthG_§_2 Abs.3, AufenthG_§_5 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_6 Abs.3, AufenthG_§_28 Abs.4, AufenthG_§_36 Abs.2 S.1, AufenthG_§_55 Abs.2 Nr.6, AufenthG_§_68; BGB_§_138; GG_Art.6 Abs.1; SGB-V_§_3 Nr.2, SGB-V_§_5 Abs.1 Nr.13 Buchst.b, SGB-V_§_5 Abs.11 S.1,
Ausländer / Basistarif / Bedarf / Bonität / Einkommen / familiäre Lebenshilfe / Grundsicherung / Haushaltsgemeinschaft / Familiennachzug / Kontrahierungszwang / Krankenversicherung / Lebensunterhalt / Lebensunterhaltssicherung / Mittel / Pfändungsschutz / pfändungsfreies Einkommen / Pflege / Pflegebedürftigkeit / Pflegeversicherung / Prognose / Rente / Sozialhilfe / Sozialhilfeleistungen / Unterhaltsanspruch / Unterkunft / Verpflichtungserklärung / Versicherungspflicht / Visum / nationales Visum / Vollstreckungsschutz.
|
| 1) Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs.3 AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens richtet sich bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Ausländern grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch - SGB XII - über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. |
| 2) Der Sicherung des Lebensunterhalts steht nicht entgegen, wenn ein Ausländer nur unter Inanspruchnahme der Absenkungsmöglichkeit des § 12 Abs.1c Satz 4 VAG die Kosten für eine private Krankenversicherung im Basistarif selbst tragen kann. |
| 3) Es obliegt tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtungserklärung mit Blick auf den absehbaren Bedarf des Ausländers und seine Mittel sowie das Vorliegen ausreichender und stabiler finanzieller Verhältnisse des Garantiegebers genügt, um von einem gesicherten Lebensunterhalt des Ausländers ausgehen zu können. |
| 4) Die in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 850c Abs.4 ZPO vorgesehene Möglichkeit, das pfändbare Einkommen des Schuldners durch eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu erweitern, ist bei der Bonitätsprüfung eines Garantiegebers, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, prognostisch mit zu berücksichtigen. |
| 5) Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs.2 Satz 1 AufenthG setzt die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus, bei der auch geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen nicht gerecht werden können. |
§§§
|
13.072 | Inanspruchnahme von Wohngeld |
| BVerwG, U, 18.04.13, 5_C_21.12 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1, GG_Art.23 Abs.1 S.1, GG_Art.28 Abs.1, GG_Art.103 Abs.1; VStG_§_6 Abs.1; VwGO_§_86 Abs.1 S.1 + Abs.2 + 3, VwGO_§_108 Abs.2, VwGO_§_137 Abs.2, VwGO_§_139 Abs.3 S.4; (80) WoGG_§_18 Abs.1 Nr.3 + Abs.3; (00) WoGG_§_18 Nr.6; (08) WoGG_§_1 Abs.1, WoGG_§_21 Nr.3
Wohngeld / Vermögen / erhebliches Vermögen / missbräuchlich / Inanspruchnahme / Regelbeispiel / Sozialleistung / Wohnbedarf / Deckung / Wohnen / familiengerecht / sozialwidrig / Ungewöhnlichkeit / konstruiert / Generalklausel / Allgemeinheit / Vermögensteuerpflicht / Einsatz / Vermögensgrenze / Orientierungsgröße / Richtgröße / Vergleichsgröße / Orientierungswert / Freibetrag / Gesamtumstände / Einzelfall / rechtliches Gehör / Beweisantrag / Mitwirkungspflicht / Hinweispflicht / Überraschungsentscheidung / unsubstantiiert / Kenntnisnahme / Amtsermittlungspflicht / Aufklärungsrüge / Sich-Aufdrängen / Beweisangebot / Beweisantrag / Vorbehalt des Gesetzes / Gesetzesvorbehalt / Gleichheitssatz / Sozialstaatsprinzip.
|
| 1) Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist.
|
§§§
|
13.073 | Elternnachzug |
| BVerwG, U, 18.04.13, 10_C_9.12 www.BVerwG.de GG_Art.6 Abs.2; AufenthG_§_5 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_6 Abs.3, AufenthG_§_8, AufenthG_§_25 Abs.2, AufenthG_§_31, AufenthG_§_32, AufenthG_§_34 Abs.2 + 3, AufenthG_§_35, AufenthG_§_36 Abs.1 + 2, AufenthG_§_95, AufenthG_§_96; GR-Charta_Art.7, GR-Charta_Art.24 Abs.3; EMRK_Art.8; RL-Nr.2003/86/EG_Art.2 Buchst.f, RL-Nr.2003/86/EG_Art.10 Abs.3, Buchst.a, RL-Nr.2003/86/EG_Art.15 Abs.1 + 2; VwGO§_75, VwGO_§_123
Elternnachzug / einstweilige Anordnung / Familienzusammenführung / Flüchtling / Kindernachzug / Kindeswohl / Minderjährigenschutz / minderjähriger unbegleiteter Flüchtling / besondere Härte / Verpflichtungsklage / maßgeblicher Zeitpunkt / Verfestigung des Aufenthalts / Visum / Volljährigkeit / Vorwegnahme der Hauptsache.
|
| 1) Der Nachzugsanspruch zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs.1 AufenthG steht jedenfalls bei gleichzeitiger oder in zeitlichem Zusammenhang stehender Antragstellung beiden Elternteilen zu. Wird einem Elternteil das Visum rechtswidrig versagt, darf seinem Nachzugsbegehren die vorgezogene Einreise des anderen Elternteils nicht entgegengehalten werden.
|
| 2) Der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs.1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. |
| 3) Eltern haben die Möglichkeit, ihren Visumanspruch aus § 36 Abs.1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen, ohne dass ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden kann. |
§§§
|
13.074 | Abstrakte Normenkontrolle |
| BVerwG, U, 18.04.13, 5_CN_1.12 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1; VwGO_§_40 Abs.1, VwGO_§_47 Abs.1 + 2 S.1, VwGO_§_144 Abs.3 S.1; LWoFG_§_19 Abs.2, LWoFG_§_26 Abs.1, LWoFG_§_32 Abs.3, LWoFG_§_33 Abs.1 S.1,
Antragsbefugnis / abstrakte Normenkontrolle / Eigentumsgarantie und Sozialwohnungen / Gerichtsbarkeitsklausel / inzidente Prüfung / Landesrecht / Miethöhesatzung / Normenkontrolle, abstrakte - / Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche - / Normenkontrolle, inzidente - / Verwaltungsrechtsweg / Wohnungsbauförderung / Wohnraumförderung.
|
| Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet bei einer abstrakten Normenkontrolle schon dann "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" im Sinne von § 47 Abs.1 VwGO, wenn sich im Einzelfall verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben und in denen die angegriffene Norm inzident zu prüfen ist. |
§§§
|
13.075 | Ermittlung der Berechnungsgrundlage |
| BVerwG, U, 18.04.13, 5_C_18.12 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1; (aF) SGB-VIII_§_19; SGB-VIII_§_19 Abs.3, SGB-VIII_§_39 Abs.1 S.2 SGB-VIII_§_93 Abs.1 S.1 + 2 + 3, SGB-VIII_§_93 Abs.3 S.2; (aF) BEEG_§_2 Abs.5 S.1, BEEG_§_10 Abs.1
Leistung der Jugendhilfe / Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung / Kostenbeitrag / Kostenbeitragspflicht / kostenbeitragspflichtig / Berechnung / Berechnungsgrundlage / Ermittlung der Berechnungsgrundlage / Einkommen / Einkommensbegriff / Berücksichtigung als Einkommen / Anrechnung / Kindergeld / Kindergeld als Einkommen / Anrechnung des Kindergeldes / Elterngeld / Elterngeld als Einkommen / Anrechnung des Elterngeldes / Mindestbetrag des Elterngeldes / Sicherung der Lebensgrundlage / notwendiger Unterhalt / Ausnahmevorschrift / Zweckidentität / Zweckgleichheit / Zweckneutralität / zweckneutrale Leistung / Einkommensersatzleistung / einkommensersetzende Funktion / ausdrücklich genannter Zweck / Zwecksetzung / Überschneidung / Konkurrenzverhältnis / Sozialleistung / einkommensabhängige Sozialleistung / einkommensunabhängige Sozialleistung / Geldleistung / Dienstleistung / Refinanzierungsleistung / Anrechnungsfreiheit / anrechnungsfrei / richterliche Rechtsfortbildung / Regelungslücke, Gesetzeslücke / planwidrige Regelungslücke / planwidrige Gesetzeslücke / planwidrige Unvollständigkeit / authentische Interpretation / Befugnis zur authentischen Interpretation.
|
| 1) Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt. |
| 2) Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des |
§§§
|
13.076 | Zollverbindungsbeamte |
| BVerwG, U, 25.04.13, 2_C_39.11 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1; BBesG_§_42, BBesG_§_53; BBesO-A/B_Vorben_Nr.9
Aufgabenbetrauung / Auslandsvertretung / Auslandszuschlag / Ermittlungsunterstützende Tätigkeit / Polizeizulage / Schusswaffengebrauch / Stellenzulage / Typisierung / Unmittelbarer Zwang / Vollzugspolizeiliche Aufgabe / Zollverbindungsbeamter / Zollverwaltung.
|
| Beamte der Zollverwaltung, die als Zollverbindungsbeamte an einer deutschen Auslandsvertretung verwendet werden, nehmen keine vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne von Nr.9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B wahr. |
§§§
|
13.077 | Parteispenden |
| BVerwG, U, 25.04.13, 6_C_5.12 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1; GG_Art.21 Abs.1; VwGO_§_124, VwGO_§_124a; VwVfG_§_48, VwVfG_§_49a; (94) PartG_§_18 Abs.3 Nr.3, PartG_§_19, PartG_§_23a Abs.1 + 2, (02) PartG_§_23a, PartG_§_23b, PartG_§_24 Abs.2, PartG_§_25, PartG_§_31a Ab.1 + 2, PartG_§_31b, PartG_§_31c Abs.1, PartG_§_39 Abs.3; ,
Politische Partei / Gewährung staatlicher Mittel / Rücknahme / Spendenannahmeverbot / Spender nicht feststellbar / anonyme Spende / Veröffentlichungspflicht / Rechenschaftsbericht / Transparenzgebot / Barspenden / Sachspenden / Rücknahmeausschluss / Zehn-Jahres-Grenze / erneute Prüfung von Rechenschaftsberichten / Prüfungsverfahren / Feststellungsbescheid / Vertrauensschutz / Ermessen / verwaltungsrechtliche Sanktion / Verhältnismäßigkeitsprinzip / Ermessensreduzierung / Chancengleichheit der Parteien / sanktionsbefreiende Selbstanzeige / Anzeigepflicht / Rückerstattung / Abführungspflicht.
|
| 1) Für die nach § 25 Abs.1 Satz 2 Nr.5 PartG 1994 bzw § 25 Abs.2 Nr.6 PartG 2002 erforderliche Feststellung der Identität des Spenders kommt es dann nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung vgl. Urteil vom 26.Juli 2006 - BVerwG_6_C_20.05 - BVerwGE_126,254 <271 f.>). |
| 2) Der auf § 48 Abs.1 VwVfG iVm § 23a Abs.1 Satz 1 PartG 1994 gestützten Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel steht nicht die zeitliche Grenze für die Prüfungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs.1 Satz 3 iVm § 24 Abs.2 PartG 2002 entgegen. |
| 3) Die in § 23b Abs.2 Satz 1 PartG 2002 geregelte Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige besteht auch bei Verstößen gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttretung der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage durch (teilweise) Rücknahme der betreffenden Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel nach § 48 Abs.1 VwVfG iVm § 23a Abs.1 Satz 1 PartG 1994 zu sanktionieren sind. |
§§§
|
13.078 | Amtliche Fleischhygienekontrolle |
| BVerwG, U, 25.04.13, 3_C_1.12 www.BVerwG.de EGVO-Nr.882/2004_Art.27 Abs.4 + Abs.12 + Anhang-VI
Fleischuntersuchung / Fleischhygiene; Gebühr / Gebührenerhebung / Bemessung von Gebühren / Gebührenkalkulation / amtliche Kontrolle / Finanzierung amtlicher Kontrollen / Kosten / Kostendeckung / Personalkosten / Verwaltungskosten / allgemeine Verwaltungskosten / Untersuchungspersonal / Verwaltungspersonal / allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachkosten / Kalkulation / Vorauskalkulation / Veröffentlichungs- und Notifikationspflicht / Verstoß gegen die Veröffentlichungs- und Notifikationspflicht / Auswirkung auf die Gebührenerhebung.
|
| 1) Die gemäß Art.27 Abs.4 VO (EG) Nr.882/2004 zum Zwecke von amtlichen Fleischhygienekontrollen erhobenen Gebühren dürfen im Wege der Vorauskalkulation ("ex ante") ermittelt werden. |
| 2) Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art.27 Abs.2, Abs.4 iVm Anhang VI VO (EG) Nr.882/2004 sind allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachkosten berücksichtigungsfähig, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen (Bestätigung des Urteils vom 26. April 2012 - BVerwG 3_C_20.11 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr.31). |
| 3) Ein Verstoß des Mitgliedstaates gegen die Pflicht zur Veröffentlichung und Mitteilung der Methode für die Berechnung der Gebühren nach Art.27 Abs.12 Satz 1 VO (EG) Nr.882/2004 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber dem einzelnen Gebührenschuldner. |
§§§
|
13.079 | Zuordnungsbescheid |
| BVerwG, U, 25.04.13, 3_C_19.11 www.BVerwG.de EV_Art.21 Abs.2, EV_Art.22 Abs.1; VZOG_§_1 Abs.1 Nr.1 + 2, VZOG_§_2 Abs.1 + 5 S.1; 3.DVO/TreuhG_§_3; VwVfG_§_41, VwVfG_§_48 Abs.1, VwVfG_§_51; (aF) VwZG_§_2 Abs.1, VwZG_§_9 Abs.1 + 2
Vermögenszuordnung / öffentliche Wege und Gräben / kommunales Finanzvermögen / kommunales Verwaltungsvermögen / Zuordnungsbescheid / Rücknahme eines Zuordnungsbescheides / Zuordnungsverfahren / Rücknahmeermessen / Ermessensdirektive / Zwei-Jahres-Frist / Bestandskraft / Bekanntgabe / Zustellung / Zustellungsmangel / Heilung des Zustellungsmangels / Verfahrensbeteiligung / Verzicht auf Verfahrensbeteiligung / Zuordnungsanspruch / Zuordnungsprätendent / Treuhandanstalt / Präsident der Treuhandanstalt / Zuordnungsbehörde / Verwirkung / Stichtage / Nutzungsverhältnisse / Einigung über die Zuordnung / Sammelzuordnung.
|
| Die Zwei-Jahres-Frist des § 2 Abs.5 Satz 1 VZOG beginnt auch bei der Heranziehung dieser Vorschrift im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG mit der Bestandskraft des zurückzunehmenden Zuordnungsbescheides (Bestätigung des Beschlusses vom 8. März 2010 - BVerwG 3_B_8.10 - ZOV 2010, 148).
|
§§§
|
13.080 | Hundesteuer |
| BVerwG, B, 25.04.13, 9_B_41.12 www.BVerwG.de GG_Art.105 Abs.2a; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1
Hundesteuer / Aufwand / örtliche Aufwandsteuer.
|
| Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art.105 Abs.2a Satz 1 GG unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält. |
§§§
|
13.081 | Vakanzveretretung |
| BVerwG, B, 30.04.13, 1_WB_37.12 www.BVerwG.de SG_§_3 Abs.1; Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" vom 1. August 2011
Nicht-dienstpostengerechte Verwendung / Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle; ständiger Vertreter / Vakanzvertretung.
|
| 1) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Tätigkeiten, die in den jeweiligen Organisationsgrundlagen (Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen oder Organisations- und Stellenpläne) als ständige Vertretungstätigkeit bezeichnet sind, nicht dem Melde- und Zustimmungsverfahren des Erlasses "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" vom 1. August 2011 unterliegen. |
| 2) Die Aufgabe der ständigen Vertretung umfasst grundsätzlich auch die Vakanzvertretung in der Zeit zwischen dem Weggang des bisherigen und dem Antritt des neuen Inhabers des zu vertretenden Dienstpostens. Eine Tätigkeit als ständiger Vertreter liegt jedoch nicht vor, wenn die (Nach-)Besetzung des vakanten Dienstpostens mit einem regulären Dienstposteninhaber nicht beabsichtigt ist oder faktisch dauerhaft nicht betrieben wird; soll eine solche Verwendung sechs Monate oder länger dauern, ist die Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle einzuholen. |
§§§
|
13.082 | Unterschiedlich laufende Auslegungsfristen |
| BVerwG, U, 03.05.13, 9_A_16.12 www.BVerwG.de (10) BNatSchG_§_13, BNatSchG_§_15, BNatSchG_§_32, BNatSchG_§_34, BNatSchG_§_44 Abs.; FStrG_§_17a Nr.3 + 7; FStrAbG_§_4 S.1; VwVfG_§_3 Abs.2, VwVfG_§_73 Abs.4 + 5; VerjPBG_§3 Abs.2; FFH-RL_Art.6 Abs.3 + 4; Vogelschutz-RL_Art.4 Abs.4
Planfeststellung / Präklusion / Substantiierungslast / Einwendungsfrist / effektiver Zugang zu Gericht / abweichende Auslegungsfristen / Naturschutzvereinigung / Planrechtfertigung / besonderer naturschutzfachlicher Planungsauftrag / "Ökostern" / gesetzliche Bedarfsfeststellung / Bundesverkehrswegeplanung / Bedarfsüberprüfung / Verkehrsprognose / FFH-Gebiet / Vogelschutzgebiet / Erhaltungsziel / Verträglichkeitsprüfung / Chlorideinträge / Nitrateinträge / Fließgewässer / Schutzmaßnahmen / Vorabmaßnahme / Umsetzungszeitpunkt / Funktionalität / Entwässerungskonzept / Versickerung / Artenschutz / Bestandserfassung / Kollisionsrisiko / naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum / vertiefte Raumanalyse / Querungshilfen / Abschnittsbildung / Alternativenprüfung / Null-Variante.
|
| 1) In Fällen unterschiedlich laufender Auslegungsfristen im Sinne des § 73 Abs.4 Satz 1 VwVfG steht es einer anerkannten Naturschutzvereinigung frei, die ausgelegten Unterlagen in der Gemeinde einzusehen, die sie zuerst auslegt, und für die Abgabe der Einwendung die zuletzt auslaufende Frist zu nutzen. |
| 2) Der durch einen sogenannten "Ökostern" im Bedarfsplan für die Bundesautobahn kenntlich gemachte besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag bedeutet nicht mehr als einen Hinweis des bedarfsfeststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung, dass bei den gekennzeichneten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die jedoch im Rahmen der normalen Vorhabenplanung abzuarbeiten ist. |
| 3) Einer genauen zeitlichen Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für artenschutzrechtliche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss bedarf es dann nicht, wenn auf andere Weise die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen vor dem Eingriff sichergestellt ist.
|
§§§
|
13.083 | Weiträumiger Verkehr |
| BVerwG, U, 03.05.13, 9_A_17.12 www.BVerwG.de GG_Art.74 Abs.1 Nr.22, GG_Art.90; FStrG_§_1 Abs.1, FStrG_§_2 Abs.4-6; BbgStrG_§_3 Abs.2-4, BbgStrG_§_6 Abs.5, BbgStrG_§_7 Abs.2 + 6
Bundesfernstraße / Verkehrsbedeutung / Abstufung / autobahnparallele Bundesstraße / Entscheidung im Planfeststellungsverfahren / Kompetenz kraft Sachzusammenhangs / weiträumiger Verkehr / überörtlicher Verkehr / örtlicher Verkehr / dienen / zu dienen bestimmt sein / Verkehrskonzeption / Kreisstraße / Gemeindeverbindungsstraße.
|
| 1) Die Verfahrensregelung des § 2 Abs.6 FStrG ist, soweit sie sich auf die Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht erstreckt, kraft Sachzusammenhangs von der Gesetzgebungskompetenz des Art.74 Abs.1 Nr.22 GG gedeckt. |
| 2) Eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße bleibt auch dann Bundesstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert (wie Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4_B_49.02 - juris).
|
| 3) Eine in Parallellage und unmittelbarer räumlicher Nähe zu einer neu gebauten Autobahn verlaufende Bundesstraße verliert regelmäßig die Bestimmung, dem weiträumigen Verkehr zu dienen. |
§§§
|
13.084 | Unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte |
| BVerwG, U8, 08.05.13, 2_B_5.13 www.BVerwG.de GG_Art.33 Abs.5; (Th) LBG_§_76 Abs.3, LBG_§_76a; VwVfG_§_48 Abs.1, VwVfG_§_51; BVerfGG_§_79 Abs.2
Hauptberuflichkeit / amtsangemessene Alimentation / Vollzeitbeschäftigung / Teilzeitbeschäftigung / unfreiwillige Einstellungsteilzeit / Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht / Anpassung an die durch die Nichtigerklärung geschaffene Rechtslage / Dauerverwaltungsakt / Wiederaufgreifen des Verfahrens / Rücknahmeermessen / Rechtssicherheit / materielle Gerechtigkeit.
|
| 1) Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (BVerfGE_119,247 ) haben unfreiwillig teilzeitbeschäftigte Lehrer bei entsprechendem Antrag jedenfalls für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, wann die landesgesetzlichen Regelungen über die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung außer Kraft getreten sind. |
| 2) Entscheidungen über Anträge dieser Lehrer auf Vollzeitbeschäftigung vor Beginn des Schuljahres 2008/2009 stehen im behördlichen Ermessen; die Ermessensausübung hat sich an den gesetzlichen Regelungen über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während einer freiwillig eingegangenen Teilzeitphase zu orientieren (im Anschluss an das Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2_C_50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr.58). |
§§§
|
13.085 | Begrenzt dienstfähige Beamte |
| BVerwG, U, 14.05.13, 2_B_4.12 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5; BBesG_§_72a Abs.1 +2
Begrenzte Dienstfähigkeit / Dienstbezüge / Dienstunfähigkeit / Ruhegehalt / Nettoalimentation / Besserstellung n/ Versorgungsabschlag / Zuschlag gemäß § 72a Abs.2 BBesG / Zuschlagsverordnung.
|
| Art. 3 Abs.1 GG erfordert eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs.2 BBesG für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen (im Anschluss an Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2_C_1.04 - BVerwGE_123,308 = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr.1). |
§§§
|
13.086 | Offenbarungspflicht |
| BVerwG, U, 14.05.13, 1_C_16.12 www.BVerwG.de AufenthG_§_4 Abs.5, AufenthG_§_7 Abs.2, AufenthG_§_12 Abs.2, AufenthG_§_27 Abs.1 + 4 S.4, AufenthG_§_28 Abs.1 S.1, AufenthG_§_4AufenthG_§_82
Assoziationsrecht / assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht / Auflage / Befristung / Beschäftigung / Ehegattennachzug / Erklärung / eheliche Lebensgemeinschaft / familiäre Lebensgemeinschaft / Familiennachzug / Gesetzesvorbehalt / Mitwirkungspflicht / Offenbarungspflicht / ordnungsgemäße Beschäftigung / Rechtsgrundlage / Rechtsmissbrauch / Selbstverpflichtung / Täuschung / Täuschungsvorsatz / Unterlassen / Verschweigen / Vorbehalt des Gesetzes / Vorsatz.
|
| 1) Die anlässlich der Erteilung einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug schriftlich übernommene Verpflichtung, der Ausländerbehörde unverzüglich jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft (z.B. Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel oder ähnliche Umstände) mitzuteilen, bedarf für ihre Wirksamkeit keiner Rechtsgrundlage. |
| 2) Ein Ausländer kann sich für Zeiträume, in denen er nach Trennung der Eheleute als Arbeitnehmer tätig war, nicht auf eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art.6 ARB 1/80 berufen, wenn er die übernommene Offenbarungspflicht vorsätzlich verletzt hat (Gedanke des Rechtsmissbrauchs). |
§§§
|
13.087 | Aufenthaltserlaubnis |
| BVerwG, U, 14.05.13, 1_C_17.12 www.BVerwG.de GG_Art.6; EMRK_Art.8; AufenthG_§_5, AufenthG_§_8 Abs.1, AufenthG_§_25 Abs.5 AufenthG_§_25a, AufenthG_§_48 Abs.3, AufenthG_§_49 Abs.3, AufenthG_§_82 Abs.1; AsylbLG_§_1 Abs.3;
Aufenthaltserlaubnis / humanitäre Aufenthaltserlaubnis / Jugendlicher / Heranwachsender / Integration / Integrationsleistung / allgemeine Erteilungsvoraussetzung / Identität / Staatsangehörigkeit / Passpflicht / Regel / Ausnahmefall / Atypik / Ermessen / Ermessensverdichtung / Mitwirkung / Täuschung / Zurechnung / Streitgegenstand.
|
| 1) Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.1a AufenthG (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs.1 Nr.4 AufenthG (Erfüllung der Passpflicht) gelten auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende). |
| 2) Von diesen Voraussetzungen kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 AufenthG über § 5 Abs.3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen. |
§§§
|
13.088 | Sperrfrist |
| BVerwG, U, 14.05.13, 1_C_13.12 www.BVerwG.de AEUV_Art.83 Abs.1; AufenthG_§_11, AufenthG_§_51 Abs.1 Nr.5, AufenthG_§_55, AufenthG_§_56, AufenthG_§_84; ARB_1/80_Art.7, ARB_1/80_Art.13, ARB_1/80_Art.14 Abs.1; EMRK_Art.8; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6; GRCh_Art.7; RL-Nr.64/221/EWG_Art.9; RL-Nr.2003/109/EG_Aer.12; RL-Nr.2004/38/EG_Art.31; RL-Nr.2008/115/EG_Art.11 Abs.2; VwGO_§_68; ZP_Art.41 Abs.1, ZP_Art.59
Assoziationsrecht / assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht / Ausweisung / Ausweisungsschutz / Befristung / Dauer der Frist / Drogenhandel / Einreiseverbot / Gefahr / Gefahrenprognose / Klageänderung / Stand-Still / Stillhalteklausel / Vier-Augen-Prinzip / Widerspruchsverfahren / Wiederholungsgefahr.
|
| 1) Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung (§ 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG) dient allein spezialpräventiven Zwecken. Sie beruht auf der Pr ognose, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. |
§§§
|
13.089 | Endgültige Herstellung |
| BVerwG, U, 15.05.13, 9_C_3.12 www.BVerwG.de BauGB_§_132 Nr.4, BauGB_§_133 Abs.2 S.1, BauGB_§_242 Abs.1
Erschließungsbeitrag / Erschließungsbeitragssatzung / Erschließungsanlage ; / Teilanlage / Fahrbahn / endgültige Herstellung / Herstellungsmerkmale / Merkmalsregelung / Ausbauprogramm / Teerdecke / ähnliches Material / neuzeitliche Bauweise / Regeln der Technik / technisches Regelwerk.
|
| § 132 Nr.4 BauGB, nach dem die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln sind, ermächtigt die Gemeinde nicht zu einer pauschalen Bezugnahme auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards. |
§§§
|
13.090 | Differenzierung der Mautsätze |
| BVerwG, U, 16.05.13, 9_B_6.13 www.BVerwG.de (aF) ABMG_§_3 Abs.2 S.1; (aF) MautHV_§_1
LKW-Maut / Mautsatz / Differenzierung / Sachgerechtigkeit / Achszahl / Wegekosten / Ermittlung / Achsklasse / Gestaltungsspielraum / Typisierung / Pauschalierung / Verwaltungspraktikabilität.
|
| Bei der nach § 3 Abs.2 Satz 1 ABMG aF (§ 3 Abs.2 Satz 1 BFStrMG n.F.) gebotenen "sachgerechten" Differenzierung der Mautsätze nach der Achszahl der mautpflichtigen Fahrzeuge steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, soweit es nicht nur um die rechnerische Ermittlung und Verteilung der von der Achszahl abhängigen Wegekosten, sondern um die Aufteilung der Fahrzeuge in Achsklassen geht. Insoweit kann die Zusammenfassung mautpflichtiger Fahrzeuge verschiedener Achszahl in einer Achsklasse mit gleichem Mautsatz trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit unter den Gesichtspunkten der Typisierung, Pauschalierung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein (im Anschluss an Urteil vom 4. August 2010 - BVerwG 9_C_6.09 - BVerwGE_137,325 Rn.25, 29 und 40).
|
§§§
|