2013   (4)  
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13.091 Auslandspraktikum

  1. BVerwG,     U, 16.05.13,     – 5_C_22.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BAföG_§_2 Abs.1 Nr.2, BAföG_§_5 Abs.5 S.1 Hs.2 + S.2; AEUV_Art.20 Abs.2 Buchst.a, AEUV_Art.21 Abs.1, AEUV_Art.165 Abs.2 Spiegelstrich 2

  4. Praktikum im Ausland / Auslandspraktikum / Durchführung eines Praktikums im Ausland / Praktikumsstelle / Praktikumsstelle im Ausland / Inlandspraktikum / Durchführung eines Praktikums im Inland / Praktikumsstelle im Inland / Berufsfachschule / Berufsfachschüler / Auszubildender an Berufsfachschule / Unterrichtsplan / Ausbildungsort / Ausbildungsstätte / Ausbildungsstätte im Ausland / Ausbildungsstätte im Inland / Förderungsfähigkeit / Förderung der Ausbildung im Ausland / Freizügigkeit / Freizügigkeitsrecht / unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht / Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; unionsrechtlicher Maßstab / Rechtfertigung / Verhältnismäßigkeit / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / legitime Ziel / gesetzgeberische Ziel / gesetzgeberische Motiv / Geeignetheit / Erforderlichkeit / Vorlagepflicht ; / Vorabentscheidung / Auslegung / unionsrechtskonforme Auslegung / Vorrang des Unionsrechts / Anwendungsverbot / "acte clair".

 

Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs.5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, dass Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland an Auszubildende von Berufsfachschulen nur zu leisten ist, wenn der Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorschreibt, verletzt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht und ist demzufolge nicht anzuwenden.

§§§

13.092 Anonyme heterologe Insemination

  1. BVerwG,     U, 16.05.13,     – 5_C_28.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; UVG_§_1 Abs.1 + Abs.3 Alt.2, UVG_§_6 Abs.1, UVG_§_7

  4. Anonyme heterologe Insemination / anonyme Samenspende / Samen / Sperma / künstliche Befruchtung / Unterhaltsvorschussgesetz / Unterhaltsleistung / Unterhaltsvorschuss / Unterhaltsausfallleistung / Unterhaltsanspruch / Vaterschaft / Vaterschaftsfeststellung / aussichtslos / Mitwirkung / Obliegenheit / Möglichkeit / Zumutbarkeit / Übergang / Rückgriff / Regress / Elternteil / Samenspender / Kind / Analogie / Regelungslücke / Planwidrigkeit / Ähnlichkeit / Rechtsfolge / Übertragung / Abstammung / allgemeiner Gleichheitssatz. ]?[ Familienrecht ]-) Insemination ]=) UVG ]?) Kind ]§Z[ BR ]§0[ UVG ]§1[ 1 ]§2[ UVG_§_1/1 + 3 A.t-2 ]§A[ _LS_1 ]a> ]a[ Kinder, die im Wege der heterologen Insemination durch das Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn die Feststellung der Vaterschaft im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? ठ?? S?[ >RVKF ]??[ ]=[ RST_BwG_13_091_120.html ]?[ ???? 13.093 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? 8_C_38.12 G?[ BVerwG ]? U ? 16.05.13 ?[ 8_C_41.12 ][ Amtshaftungsanspruch F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=160513U8C41.12.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.34;

 

Kinder, die im Wege der heterologen Insemination durch das Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn die Feststellung der Vaterschaft im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist.

§§§

13.093 Amtshaftungsanspruch

  1. BVerwG,     U, 16.05.13,     – 8_C_41.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.34; AEUV_Art.49 Abs.1, AEUV_Art.56 Abs.1, AEUV_Art.57 Abs.1 + 3, AEUV_Art.267 Abs.3; GRC_Art.47; VwGO_§_113 Abs.1 S.4; BGB_§_839; StGB_§_284 Abs.1; (aF) GlüStV_§_1, GlüStV_§_4 Abs.1, GlüStV_§_5, GlüStV_§_9 Abs.1 S.3 Nr.3, GlüStV_§_10 Abs.1 + 2 + 5, GlüStV_§_19, GlüStV_§_21; AGGlüStV_Art.2 Abs.1-4

  4. Äquivalenzgebot / Amtshaftung / Dauerverwaltungsakt / Dienstleistung / Dienstleistungsfreiheit / Effektivitätsgebot / Feststellung / Feststellungsinteresse, berechtigtes / Fortsetzungsfeststellungsklage / Glücksspiel / Imagewerbung / Internet / Jugendschutz / Monopol / Niederlassungsfreiheit / Präjudizinteresse / Rechtsbehelf, wirksamer / Rechtsschutz, effektiver / Rechtsweggarantie / Rehabilitierungsinteresse / Spielerschutz / Sportwetten / Sportwettenmonopol / Staatshaftung / Suchtbekämpfung / Untersagung / Verhältnismäßigkeit / Wetten / Wiederholungsgefahr / Zulässigkeit.

 

1) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten glücksspielrechtlichen Untersagung wegen Ermessensfehlern ist nicht mit einem Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen zu begründen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Untersagung auch bei fehlerfreier Ermessensausübung ergangen wäre.

 

2) Weder aus der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs.4 GG noch aus der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art.47 GRC folgt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten, tiefgreifenden Eingriff in (benannte) Grundrechte oder in unionsrechtliche Grundfreiheiten. Ein solches Interesse kann nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären.

§§§

13.094 Tranksferkurarbeiter

  1. BVerwG,     U, 16.05.13,     – 5_C_20.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1; BGB_§_293, BGB_§_613a; (06) SGB-III_§_216b; (06) SGB-IV_§_7; (06) SGB_IX_§_71 Abs.1 S.1,SGB_IX_§_73 Abs.1 + 3, SGB_IX_§_77 Abs.1,

  4. Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher - / Arbeitsverhältnis / Ausgleichsabgabe, schwerbehindertenrechtliche - / Beschäftigungsbegriff, sozialversicherungsrechtlicher - / Beschäftigungsbegriff, schwerbehindertenrechtlicher - / Beschäftigungspflicht, schwerbehindertenrechtliche - / Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft / Beschäftigungsverhältnis, geringfügiges - / Kurzarbeit / Sonderabgabe, schwerbehindertenrechtliche - / Transfergesellschaft / Transferkurzarbeit.

 

Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen übernommenen Transferkurzarbeiter der Pflicht des § 77 Abs.1 SGB IX, eine schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

§§§

13.095 Eheliche Lebensgemeinschaft

  1. BVerwG,     B, 22.05.13,     – 1_B_25.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.6 Abs.1; EMRK_Art.8; AufenthG_§_7 Abs.2 S.2

  4. eheliche Lebensgemeinschaft / familiäre Lebensgemeinschaft / gemeinsame Wohnung / häusliche Gemeinschaft / Begegnungsgemeinschaft / Bestandsgemeinschaft / tatsächliche Verbundenheit / Kriterium / maßgeblicher Zeitpunkt / Sach- und Rechtslage / Befristung / nachträgliche Befristung / Geltungsdauer / Aufenthaltserlaubnis.

 

1) Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art.6 GG genießt, kommt es auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet sich eine schematisierende Betrachtung.

 

2) Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des Befristungsbescheids nach § 7 Abs.2 Satz 2 AufenthG ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts liegt.

§§§

13.096 Archivgut

  1. BVerwG,     B, 27,05.13,     – 7_B_43.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BArchG_§_2 Abs.1 S.1, BArchG_§_3, BArchG_§_5 Abs.1; IFG_§_1 Abs.1 S.1

  4. Bundesarchiv / Nutzungsrecht / Archivgut / Anbietungspflicht / Übergabepflicht / Informationszugang / Beschaffungspflicht.

 

1) Archivgut im Sinne des Archivnutzungs- und Einsichtsrechts nach § 5 Abs.1 BArchG sind nur solche archivwürdige Unterlagen, die im Anschluss an eine Bewertungsentscheidung nach § 3 BArchG an das Bundesarchiv übergeben und von diesem übernommen worden sind.

 

2) Aus § 1 Abs.1 Satz 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben.

§§§

13.097 Postfachzugang

  1. BVerwG,     U, 29.05.13,     – 6_C_10.11 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.143b; PostG_§_19, PostG_§_20, PostG_§_21, PostG_§_22, PostG_§_13, PostG_§_28, PostG_§_29, PostG_§_31 Abs.2, PostG_§_44; (96) TKG_§_24, TKG_§_27, TKG_§_28, TKG_§_29; (04) TKG_§_31, TKG_§_32, TKG_§_35, TKG_§_37; VwVfG_§_24, VwVfG_§_26,Abs.2, VwVfG_§_48, VwVfG_§_49; PEntgV_§_2, PEntgV_§_3; TEntgV_§_2, TEntgV_§_3;

  4. Postfachzugang / postrechtliche Entgeltgenehmigung / erforderliche Nachweise und Unterlagen im postrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren / Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung n/ Beurteilungsspielraum bei der Entgeltkontrolle / Personalkosten / Gemeinkosten / angemessener Gewinn / Teilkostenansatz / Vollkostenansatz / Sonderlasten der Deutsche Post AG.

 

Ein genehmigungsbedürftiges postrechtliches Entgelt ist in formeller Hinsicht nur dann genehmigungsfähig, wenn das regulierte Unternehmen die entstehenden Kosten im Genehmigungsverfahren vollständig durch die erforderlichen Nachweise und Unterlagen darlegt.

§§§

13.098 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

  1. BVerwG,     U, 29.05.13,     – 6_C_18.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.12; DRiG_§_5 ff

  4. Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung / prüfungsrechtliche Bestehensregelungen / Teilprüfungen / prüfungsrechtliche Gewichtungsregelung.

 

1) Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art.12 Abs.1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Im Falle der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 5 Abs.1 Halbs.2 DRiG unterliegt der Normgeber wegen der Verklammerung dieser Prüfung mit der staatlichen Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung allerdings engeren grundrechtlichen Bindungen. Soweit die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die staatliche Pflichtfachprüfung lediglich fächerbezogen ergänzt und dieser damit in ihrer grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der Normgeber an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung für die staatliche Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen.

 

2) Es ist Sache der Beurteilung durch den prüfungsrechtlichen Normgeber, welches Gewicht Einzelleistungen im Rahmen der Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe.

§§§

13.099 Mehrleistungsabschlag

  1. BVerwG,     U, 30.05.13,     – 3_C_16.22 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.19 Abs.4; KHG_§_18 Abs.5, KHG_§_18a Abs.6; KHEntgG_§_4 Abs.1 + 2a, KHEntgG_§_7 Abs.1 S.1 Nr.4, KHEntgG_§_11, KHEntgG_§_13 Abs.1 S.1, KHEntgG_§_14 Abs.1 S.1 + 2 + Abs.3; VwGO_§_40 Abs.1 S.1;

  4. Mehrleistungsabschlag / Genehmigung / vertragsgestaltender Verwaltungsakt / Wirksamkeitsvoraussetzung / Genehmigungsbedürftigkeit / Genehmigungsgegenstände / Antrag / Antragsbedürftigkeit / Antragsgegenstände / Vereinbarungsgegenstände / behördliche Prüfpflicht / Prüfprogramm / Klageart / Anfechtungsklage / Verpflichtungsklage / Rechtsschutzbedürfnis / Erlösausgleich / Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens / Erlösbudget / Auslegung / Entstehungsgeschichte der Norm / Vereinbarung der Vertragsparteien / Festsetzung der Schiedsstelle / Schiedsstelle / Schiedsstellenentscheidung / Doppelnatur / genehmigungsbedürftige Festsetzungen / genehmigungsfreie Festsetzungen / Erschwernisse für den Rechtsschutz / Klage gegen die Schiedsstelle / Verwaltungsrechtsweg / Klagegegner.

 

1) Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs.2a des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) war im Jahre 2011 nicht gemäß § 14 Abs.1 KHEntgG genehmigungsbedürftig. ]b> ]b[ 2) Gegen Festsetzungen der Schiedsstelle nach § 13 Abs.1 Satz 1 KHEntgG iVm § 18a KHG, die keiner Genehmigung bedürfen, können die Vertragsparteien unmittelbar den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 Satz 1 VwGO beschreiten. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? J ² S?[ >NVF ]??[ ]=[ RST_BwG_13_091_120.html ]?[ ???? 13.100 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? U ? 30.05.13 ?[ 3_C_18.13 ][ EU-Fahrerlaubnis F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300513U3C18.12.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ FeV_§_11 Abs.8, FeV_§_46 Abs.1 + 5; StVG_§_3; RL-Nr.91/439/EWG_Art.1 Abs.2, RL-Nr.91/439/EWG_Art

 

2) Gegen Festsetzungen der Schiedsstelle nach § 13 Abs.1 Satz 1 KHEntgG iVm § 18a KHG, die keiner Genehmigung bedürfen, können die Vertragsparteien unmittelbar den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 Satz 1 VwGO beschreiten.

§§§

13.100 EU-Fahrerlaubnis

  1. BVerwG,     U, 30.05.13,     – 3_C_18.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. FeV_§_11 Abs.8, FeV_§_46 Abs.1 + 5; StVG_§_3; RL-Nr.91/439/EWG_Art.1 Abs.2, RL-Nr.91/439/EWG_Art.7 Abs.1, RL-Nr.91/439/EWG_Art.9 Abs.1

  4. Fahrerlaubnis / ausländische EU-Fahrerlaubnis / Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland / Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Führerschein / polnischer Führerschein / polnische Fahrerlaubnis / EU-Führerscheinrichtlinie / Anerkennung / Anerkennungsgrundsatz / Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen / Aufenthaltsmitgliedstaat / ordentlicher Wohnsitz / unionsrechtliches Wohnsitzerfordernis / unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung / vorübergehender Aufenthalt / Meldebescheinigung / Meldebehörde / Aufenthaltsbescheinigung / Ausstellermitgliedstaat / aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen / 185 Tage im Kalenderjahr.

 

Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Aufenthaltsbescheinigung unbestreitbar ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. ]??????????????????????????????????? Ende ?????????????????????????????????????? ? S?[ >NV ]??[ ]=[ RST_BwG_13_091_120.html ]?[ ???? 13.101 ???????????????????? R s p r S ?????????????????????????? BVerwG ??? G?[ BVerwG ]? U ? 30.05.13 ?[ 3_C_9.12 ][ Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) F?[ ]F2[ ]@[ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300513U3C9.12.0 ]@N[ www.BVerwG.de ]$[ ]$N[ ]§[ StVZO_§_52 Abs.4 Nr.1, StVZO_§_70 Abs.1 Nr.1; StVO_§_35 Abs.6 S.1, StVO_§_38 Abs.3; GG_Art.3 Abs.1 ]&[ Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) / Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen / Abfallentsorgung / wieder verwertbarer Abfall / Müll / gewerbliche Sammlung von Abfällen

§§§

13.101 Gelbes Blinklicht (Rundumlicht)

  1. BVerwG,     U, 30.05.13,     – 3_C_9.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. StVZO_§_52 Abs.4 Nr.1, StVZO_§_70 Abs.1 Nr.1; StVO_§_35 Abs.6 S.1, StVO_§_38 Abs.3; GG_Art.3 Abs.1

  4. Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) / Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen / Abfallentsorgung / wieder verwertbarer Abfall / Müll / gewerbliche Sammlung von Abfällen / Sonderrecht / Daseinsvorsorge / Müllfahrzeug / öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung / öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger / vom Entsorgungsträger beauftragter Dritter / Ausnahmegenehmigung / Sondergenehmigung.

 

"Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen" im Sinne von § 52 Abs.4 Nr.1 StVZO und § 35 Abs.6 StVO sind nur die zur Abfallentsorgung eingesetzten Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritter, denen die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist.

§§§

13.102 Untersuchungsaufforderung

  1. BVerwG,     U, 30.05.13,     – 2_C_68.11 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.33 Abs.5; ZPO_§_427, ZPO_§_444, ZPO_§_446; (BW) LBG_§_53, LBG_§_55, LBG_§_58; (BW) VwVfG_§_45, VwVfG_§_46;

  4. Lehrerin, Dienstunfähigkeit / Verweigerung der ärztlichen Begutachtung / formelle und inhaltliche Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung / Zweifel über die Dienstunfähigkeit / Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung / Offensichtlichkeit / Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten.

 

1) Die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen der Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen setzt die Rechtmäßigkeit der Aufforderung voraus. Die Aufforderung unterliegt im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzungsverfügung der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

 

2) Die Untersuchungsaufforderung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (im Anschluss an das Urteil vom 26.April 2012 - BVerwG 2_C_17.10 -).

 

3) Die Pflicht zur Suche nach der Möglichkeit für eine anderweitige Verwendung eines dienstunfähigen Beamten gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung einer ärztlichen Begutachtung geschlossen wird.

* * *

T-13-02Verweigerung einer dienstlichen Untersucheungsaufforderung

9

"Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs.3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr.2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S.285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S.321).

10

Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).

11

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2_C_7.97 - BVerwGE_105,267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr.22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2_C_73.08 - BVerwGE_133,297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr.25 jeweils Rn.12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2_C_7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr.1 Rn.11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2_C_17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr.1 Rn.9).

12

Nach § 53 Abs.1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.

13

Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).

14

1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

15

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).

16

Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.

17

Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

18

Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).

]A1[

Nach § 53 Abs.1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.

20

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

21

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.

22

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art.2 Abs.2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 aaO S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 aaO Rn.17).

23

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

24

Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.

25

Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet. ]A8) 26 ]A8[ Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre. ]A9) 27 ]A9[ Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werkta

26

Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.

27

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

28

2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.

29

§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.

30

Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).

31

§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).

32

Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

33

Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.

34

3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.

35

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

36

§ 53 Abs.3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).

37

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.

38

4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs.1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8_C_29.87 - BVerwGE_80,96).

39

Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.

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(vgl. BVerwG U, 30.05.13, - 2_C_68.11 - Untersuchungsaufforderung www.dfr/BVerfGE,  Abs.9 ff
=SaDaBa-RS-BVerfG-Nr.13.102)

§§§

13.103 Standortbeschränkungen

  1. BVerwG,     B, 30.05.13,     – 4_B_3.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. AEUV_Art.49; DL-RL_Art.4 Nr.6; BauNVO_§_8

  4. Einzelhandelsausschluss / Gewerbegebiet / Rechtfertigung / Dienstleistungs-Richtlinie.

 

Planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes sind grundsätzlich zulässig und stehen nicht im Widerspruch zu Unionsrecht.

§§§

13.104 Tatbestandsberichtigung

  1. BVerwG,     B, 31.05.13,     – 2_C_6.11 –

  2. www.BVerwG.de

  3. VwGO_§_119 Abs.1; ZPO_§_320, ZPO_§_314;

  4. Tatbestandsberichtigung / Revisionsurteil / informatorische Zusammenfassung / keine Beurkundungsfunktion des Tatbestandes / Verfassungsbeschwerde.

 

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs.1 VwGO. Anders ist dies nur, soweit das Revisionsurteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesserklärungen (im Anschluss an Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 4_C_21.84 - juris mwN und vom 16. Mai 1960 - BVerwG 3_ER_404.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr.101 S.127; stRspr).

§§§

13.105 Ausscheiden von Tathandlungen

  1. BVerwG,     B, 06.06.13,     – 2_B_50.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BDG_§_19, BDG_§_56; BBG_§_77 Abs.1 S.1; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1 + 3;

  4. Einheitsgrundsatz / Beschränkung / rechtliches Gehör.

 

1) Das Disziplinargericht kann nach § 56 Satz 1 BDG nur Tathandlungen aus dem Disziplinarverfahren ausscheiden, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ins Gewicht fallen können.

 

2) Beabsichtigt das Gericht eine Beschränkung nach § 56 Satz 1 BDG, muss es hierauf die Beteiligten hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben.

§§§

13.106 Zugangsverpflichtung

  1. BVerwG,     U, 12.06.13,     – 6_C_11.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. (04) TKG_§_2 Abs.2, TKG_§_9 Abs.1, TKG_§_2 Abs.10, TKG_§_11, TKG_§_13, TKG_§_21 Abs.1 + 2 Nr.3, TKG_§_30 Abs.5, TKG_§_39 Abs.1 S.1, TKG_§_150 Abs.5; RL-Nr.2002/19/EG_Art.8 Abs.2, RL-Nr.2002/19/EG_Art.12, RL-Nr.2002/21/EG_Art.8, RL-Nr.2002/21/EG_Art.16 Abs.4; RL-Nr.2002/22/EG_Art.17 Abs.1,

  4. Telekommunikation / Regulierungsverfügung / Verpflichtungsklage eines Wettbewerbers / maßgebliche Rechtslage / Zugangsverpflichtung / Anschluss-Resale / Großhandelsbedingungen / Marktdefinition / Marktanalyse / bundesweiter Markt für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten / relevanter Markt / enger funktionaler Zusammenhang / Vorleistungsmarkt / Endkundenmarkt / Regulierungsermessen / Abwägungsdefizit / Nichtberücksichtigung einer Abwägungsregel / unzureichende Sachverhaltsermittlung.

 

1) Für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist keine auf sie bezogene spezifische Marktdefinition und -analyse erforderlich, sondern lediglich ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. Besteht der in der Marktanalyse festgestellte Regulierungsbedarf für einen Markt für Endkundenleistungen, ist von einem derartigen Zusammenhang auszugehen, wenn die Einrichtung, zu der auf der Vorleistungsebene Zugang zu gewähren ist, unmittelbar Bestandteil des regulierungsbedürftigen Marktes ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 - BVerwG 6_C_22.08 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr.1 Rn.30).

 

2) Das der Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Entscheidung über die Auferlegung der in § 13 TKG vorgesehenen Verpflichtungen eingeräumte Regulierungsermessen ist dahingehend einschränkt, dass Resale als Gegenstand einer Zugangsverpflichtung grundsätzlich zu Großhandelsbedingungen zu gewähren ist.

§§§

13.107 Umsatzsteuerbefreiung

  1. BVerwG,     U, 12.06.13,     – 9_C_4.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. UStG_§_4 Nr.21 Buchst.a + a) bb); AO_§_171 Abs.10; MWSt-RL_Art.132 Abs.1 Buchst.i

  4. Umsatzsteuer / Befreiung / Mehrwertsteuersystemrichtlinie / Bescheinigung / Grundlagenbescheid / Schulunterricht / Berufsvorbereitung / Berufswahl / berufliche Orientierung / Potenzialcheck / steuerliche Gleichbehandlung / unionsrechtliches Effektivitätsprinzip / Sachbescheidungsinteresse.

 

1) Die Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch private Träger von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr.21 Buchst.a) UStG bezweckt deren steuerliche Gleichbehandlung mit den hinsichtlich dieser Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern (wie BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - V_R_62/02 - BFHE_204,355 <359>).

 

2) Das Erfordernis einer Bescheinigung nach § 4 Nr.21 Buchst.a) bb) UStG dient der Nutzung des Fachwissens der zuständigen Landesbehörde über Inhalt und Praxis der schulischen und beruflichen Ausbildung durch öffentliche Träger, das für die Beurteilung der "Ordnungsgemäßheit" entsprechender Leistungen privater Bildungsträger notwendig ist.

 

3) Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr.21 Buchst.a) bb) UStG handelt es sich um einen für das nachfolgende Verfahren der Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung verbindlichen Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs.10 AO (wie BFH, Urteil vom 20. August 2009 - V_R_25/08 - BFHE_226,479 <484 f.>).

 

4) Die Klärung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Befreiung von der Umsatzsteuer nach Art.132 Abs.1 Buchst.i) der Richtlinie 2006/112/EG (MWSt-RL) gehört nicht zum Regelungsgegenstand der Bescheinigung nach § 4 Nr.21 Buchst. a) bb) UStG.

 

5) Die Bescheinigung nach § 4 Nr.21 Buchst.a) bb) UStG ist gegebenenfalls auch hinsichtlich solcher Leistungen privater Bildungsträger zu erteilen, die nicht der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf, sondern der Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs bzw. der beruflichen Orientierung dienen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7_C_73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr.1 S.3).

§§§

13.108 Anträge nach § 80/5 S.1 VwGO

  1. BVerwG,     B, 13.06.13,     – 9_VR_3.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.3 + Abs.4 + Abs.5 S.1; UmwRG_§_4a Abs.3; FStrG_§_17e Abs.2 S.1 + 2

  4. Straßenplanung / Planfeststellungsbeschluss / sofortige Vollziehung / Aussetzung / Vollzugsinteresse / Suspensivinteresse / Vollzugsmaßnahmen / Gesamtabwägung / Einleitung vorläufigen Rechtsschutzes / Fristbindung.

 

1) Die Modifizierung des Maßstabs zur Prüfung von Anträgen nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gemäß § 4a Abs.3 UmwRG betrifft nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage ("ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts"), lässt jedoch die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung unberührt.

 

2) Einen solchen weiteren Gesichtspunkt stellt die bei fehlender Dringlichkeit eines planfestgestellten Vorhabens zur Vermeidung unnötiger (fristgebundener) Anträge nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gebotene Aussetzung einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung durch die Behörde dar (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4_VR_19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr.66 S.2 und vom 1. März 2012 - BVerwG 9_VR_7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr.2 Rn.6; stRspr).

§§§

13.109 Nachzug in Kernfamilie

  1. BVerwG,     U, 13.06.13,     – 10_C_16.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.6; AufenthG_§_2, AufenthG_§_5, AufenthG_§_6, AufenthG_§_27, AufenthG_§_29, AufenthG_§_32; FreizügG/EU_§_3; EMRK_Art.8; UN-Kinderrechtskonvention_Art.3, UN-Kinderrechtskonvention_Art.9, UN-Kinderrechtskonvention_Art.10, GR-Charta_Art.7, GR-Charta_Art.24, GR-Charta_Art.51; EG-VO_Nr.539/2001_Art.1; RL-Nr.2004/38/EG_Art.3; RL-Nr.2003/86/EG_Art.1, RL-Nr.2003/86/EG_Art.3, RL-Nr.2003/86/EG_Art.4, RL-Nr.2003/86/EG_Art.5, RL-Nr.2003/86/EG_Art.7,

  4. Visum / Gambia / Aufenthaltsrecht / Familienzusammenführung / Kindernachzug / ausländische Eltern / deutsche Geschwister / Drittstaatsangehöriger / Unionsbürger / Deutscher / Freizügigkeit / Rückkehrer / Unionsbürgerstatus / Kernbereich / Abhängigkeitsverhältnis / Lebensunterhalt / Sicherung des Lebensunterhalts / Sozialhilfeleistungen / Regelerteilungsvoraussetzung / Ausnahme / Familie / Familienleben / Lebensgemeinschaft / Kernfamilie / Verhältnismäßigkeit / Abwägung / Hindernis / Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit / Wohl des Kindes / Atypik.

 

Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG liegt beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehört, jedenfalls dann vor, wenn a) die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und mit dem Nachzug vervollständigt wird, b) das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und c) gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind.

§§§

13.110 Abschiebung: Vollstreckungshinternis

  1. BVerwG,     U, 13.06.13,     – 10_C_13.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.2; EMRK_Art.3; AufenthG_§_58 Abs.1a, AufenthG_§_60 Abs.2 + 5 + 7 S.1 + 3, AufenthG_§_60a; (90) AuslG_§_53 Abs.4; AsylVfG_§_31 Abs.3; KRK_Art.3 Abs.1; RL-Nr.2008/115/EG_Art.10 Abs.2; VwGO_§_137 Abs.2

  4. Afghanistan / Abschiebung / Abschiebungsschutz / Abschiebungsverbot / allgemeine Gefahr / Alter / Aussetzung der Abschiebung / Beurteilungszeitpunkt / Duldung / extreme Gefahrenlage / Extremgefahr / Folgeschutzgesuch / Gefahr / gleichwertiger Schutz / Minderjähriger / neue Tatsache / Prozessökonomie / Revisionsverfahren / Sachlage / Schutzlücke / Sperrwirkung / Staat / staatsähnlich / unbegleiteter Minderjähriger verfassungskonforme Anwendung / Versorgungslage / Volljährigkeit / Vollstreckungshindernis / Zeitpunkt.

 

1) Das in § 58 Abs.1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis für die Abschiebung unbegleiteter minderjähriger Ausländer vermittelt den Betroffenen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie nationaler Abschiebungsschutz oder ein Abschiebestopp-Erlass und steht daher der Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs.7 Satz 3 AufenthG im Wege der verfassungskonformen Auslegung entgegen.

 

2) Die konkrete Möglichkeit der Übergabe an eine der in § 58 Abs.1a AufenthG genannten Personen oder Stellen, von der sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen zu vergewissern hat, muss zur Überzeugungsgewissheit der Behörde bzw. des Gerichts feststehen.

 

3) Sobald die Ausländerbehörde von einem Wegfall des Vollstreckungshinder-nisses nach § 58 Abs.1a AufenthG ausgeht, hat sie dies dem betroffenen Aus-länder mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, um Rechtsschutz nachzu-suchen.

 

4) Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs.5 AufenthG berücksichtigt nicht nur Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu § 53 Abs.4 AuslG 1990 und Angleichung an die neue Rechtsprechung des EGMR).

§§§

13.111 Interessenwahrungsgrundsatz

  1. BVerwG,     U, 13.06.13,     – 5_C_30.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BGB_§_242; SGB-VIII_§_10 Abs.4 S.1 + 2, SGB-VIII_§_27 Abs.1 + 2 S.1 + 2, SGB-VIII_§_33, SGB-VIII_§_86 Abs.1 S.2 + Abs.6, SGB-VIII_§_89a Abs.1 S.1 + Abs.3, SGB-VIII_§_89f Abs.1 S.1; SGB-IX_§_2 Abs.1, SGB-IX_§_14 Abs.1 S.1 + 2 + Abs.2 S.1 + Abs.4 S.1, SGB-IX_§_55 Abs.1; SGB-X_§_104 Abs.1 S.1; SGB-XII_§_30 Abs.1 S.1, SGB-XII_§_53 Abs.1 S.1, SGB-XII_§_54 Abs.1 S.1;

  4. Kostenerstattung / Interessenwahrungsgrundsatz / kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz / Treu und Glauben / Erstattungsanspruch / Gesetzeskonformität / Erstattungsleistung / Sozialleistungsträger / eigenübliche Sorgfalt / diligentia quam in suis / Vorrang-Nachrang-Regelung / Vorrang-Nachrang-Verhältnis / Jugendhilfe / Sozialhilfe / Eingliederungshilfe / Hilfe zur Erziehung / Vollzeitpflege / Familienpflege / Pflegefamilie / Pflegeeltern / Kongruenz / kongruent / Gleichartigkeit / gleichartig / Leistungsvorrang / Rangverhältnis / offenkundig / Offenkundigkeit / Rehabilitationsträger / Systemsubsidiarität / Einzelanspruchssubsidiarität / Sozialhilfe / Leistung zur Teilhabe / Teilhabe / Gesellschaft / Gemeinschaft / Nahraum / Leistungskatalog / Behinderung / Bedarf / Bedarfsdeckung / Doppelleistungen / Analogie / Regelungslücke / Vergleichbarkeit / Lebensstandard / Existenzminimum / soziokulturelles Existenzminimum / Obliegenheit / Kontinuität / Steuerungsverantwortung / Mehrbedarf / erwerbsgeminderte Person / Erwerbsminderung / Erwerbsfähigkeit / Schulpflicht.

 

1) Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz kann es einem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger nach § 10 Abs.4 Satz 2 SGB VIII primär gebieten, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

2) Eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz ist dem erstattungspflichtigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe versagt, wenn offenkundig ist, dass es diesem ebenso wie dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger mit Aussicht auf Erfolg auf Erstattung in Anspruch zu nehmen.

§§§

13.112 Erfüllung der Passpflicht

  1. BVerwG,     B, 17.06.13,     – 10_B_1.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. AufenthG_§_3, AufenthG_§_5 Abs.1 Nr.4; AufenthV_§_1 Abs.3 Nr.2, AufenthV_§_3 Abs.1 + 3 Nr.1; GFK_Art.28; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.3

  4. Aufklärungsrüge / Flüchtling / Identitätssicherung / Passersatz / Passpflicht / Reiseausweis.

 

Die Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs.1 Nr.4 AufenthG dient nicht allein der Feststellung der Identität des Passinhabers. Vielmehr gewährleisten ein gültiger Pass oder Passersatz wie der Reiseausweis nach Art.28 GFK auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat.

§§§

13.113 Intranetredakteur

  1. BVerwG,     B, 18.06.13,     – 6_PB_14.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. MBGSH_§_34

  4. Personalratsbeschluss / Bereitstellung von Büropersonal / Bestellung eines Sachbearbeiters zum Intranetredakteur.

 

Ein Beschluss des Personalrats, durch welchen ein in der Dienststelle beschäftigter Sachbearbeiter zum Intranetredakteur bestellt wird, ist für die Dienststelle nicht verbindlich.

§§§

13.114 Familienzuschlag

  1. BVerwG,     B, 18.06.13,     – 2_B_12.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BBesG_§_40 Abs.2; EStG_§_70 Abs.1

  4. Soldatenversorgung / Kindergeldberechtigung / kinderbezogener Teil des Familienzuschlags / Bindungswirkung von Verwaltungsakten / Mitwirkungspflicht / Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit.

 

Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 40 Abs.2 Satz 1 BBesG wird nicht gewährt, wenn die Kindergeldberechtigung unanfechtbar abgelehnt worden ist. Dies gilt auch, wenn der ablehnende Bescheid auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt ist und der Betroffene hiergegen keinen Einspruch eingelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2_C_16.92 - BVerwGE_94,98 ).

§§§

13.115 Erstattung von Reisekosten

  1. BVerwG,     B, 19.06.13,     – 6_PB_18.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. (Ss) PersVG_§_8, PersVG_§_45 Abs.1 S.2; (Ss) RKG_§_5 Abs.3

  4. Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder.

 

§ 45 Abs.1 Satz 2 iVm § 8 SächsPersVG gebieten nicht, dass überwiegend freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen, die vom Sitz der Personalvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich mit ihrem Personenkraftwagen an ihren Wohnort zurückkehren, Wegstreckenentschädigung in einer Höhe erhalten, mit der die Kosten der Kraftfahrzeughaltung vollumfänglich abgedeckt werden.

§§§

13.116 Anforderungsprofil

  1. BVerwG,     B, 20.06.13,     – 2_VR_1.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2; BBG_§_16 Abs.1, BBG_§_22 Abs.2; BLV_§_6 Abs.2, BLV_§_32 Nr.2, BLV_§_33 Abs.1, BLV_Anlage-4; VwGO_§_123; BGB_§_133

  4. Anforderungsprofil / Aufgabenbereich / Auswahlverfahren / Beförderungsdienstposten / Bewährung / dienstliche Beurteilung / Dienstposten / Eignung / Erfahrung / Fachrichtung / Funktionsbeschreibung / Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung / Laufbahnprinzip / Leistungsvergleich / Organisationsgewalt / spezifische Anforderungen des Dienstpostens / Sprachkenntnisse / Stellenausschreibung / Verwendungszeit. ]?[ Beamtenrecht ]-) Auswahlentscheidung ]=) Anforderungsprofil ]?) Bewerber ]§Z[ BR ]§0[ GG ]§1[ 2 ]§2[ GG_Art.33/2 ]§A[ _LS_1 ]&2[ BGB_§_133 ]&A[ _LS_4 ]a> ]a[ 1) Die an Art.33 Abs.2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. ]b> ]b[ 2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese n? ø? Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontroll

 

1) Die an Art.33 Abs.2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

 

2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

 

3) Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

 

4) Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.

§§§

13.117 Sportwettenmonopol in Bayern

  1. BVerwG,     U, 20.06.13,     – 8_C_39.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.34; AEUV_Art.49 Abs.1, AEUV_Art.56 Abs.1, AEUV_Art.57 Abs.1 + 3, AEUV_Art.267 Abs.3; GRC_Art.47; VwGO_§_113 Abs.1 S.4, VwGO_§_114 S.2; VwVfG_§_40; BGB_§_839; StGB_§_284 Abs.1; (aF) GlüStV_§_1, GlüStV_§_4 Abs.1, GlüStV_§_5, GlüStV_§_9 Abs.1 S.3 Nr.3, GlüStV_§_10 Abs.1 + 2 + 5, GlüStV_§_19, GlüStV_§_21; AGGlüStV_Art.2 Abs.1-4

  4. Ausgestaltung, normative / Amtshaftung / Dauerverwaltungsakt / Dienstleistungsfreiheit / Effektivitätsgebot / Feststellungsinteresse, berechtigtes / Fortsetzungsfeststellungsklage / Glücksspiel / Imagewerbung / Jugendschutz / Monopol / Niederlassungsfreiheit / Präjudizinteresse / Rechtsbehelf, wirksamer / Rechtsschutz, effektiver / Rechtsweggarantie / Rehabilitierungsinteresse / Spielerschutz / Sportwetten / Sportwettenmonopol / Staatshaftung / Suchtbekämpfung / Untersagung / Verhältnismäßigkeit / Werbung / Werbebeschränkung / Wiederholungsgefahr / Zulässigkeit.

 

1) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten glücksspielrechtlichen Untersagung wegen Ermessensfehlern ist nicht mit einem Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen zu begründen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Untersagung auch bei fehlerfreier Ermessensausübung ergangen wäre (wie Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8_C_14.12 -).

 

2) Weder aus der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs.4 GG noch aus der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art.47 GRC folgt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten, tiefgreifenden Eingriff in (benannte) Grundrechte oder in unionsrechtliche Grundfreiheiten. Ein solches Interesse kann nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären (wie Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8_C_14.12 -).

 

3) Das unter dem Lotteriestaatsvertrag bestehende staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Bayern verletzte im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8_C_42.12 ).

 

4) In diesem Zeitraum durfte die bayerische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8_C_42.12).

 

5) Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung kann nicht rückwirkend durch ein Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen geheilt werden (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8_C_42.12).

§§§

13.118 Sportwettenmonopol in NRW

  1. BVerwG,     U, 20.06.13,     – 8_C_10.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1 + 3; EUV_Art.5, AEUV_Art.49 Abs.1, AEUV_Art.56 Abs.1, AEUV_Art.57 Abs.1 + 3, AEUV_Art.267 Abs.3, AEUV_Art.276 VwGO_§_113 Abs.1; (aF) GlüStV_§_4 Abs.1, GlüStV_§_5, GlüStV_§_9 Abs.1 S.3, Nr.3, GlüStV_§_10 Abs.1 + 2 + 5; (NW) OBG_§_14, OBG_§_39 Abs.1 Buchst.b

  4. Anfechtung / normative Ausgestaltung / Aufgabe / Betriebsstätte / Dienstleistungsfreiheit / enteignungsgleicher Eingriff / Ermessensfehler / intendiertes Ermessen / Ermessensreduzierung auf Null / Glücksspiel / Glücksspielsektor / Imagewerbung / Jugendschutz / Kohärenz / legislatives Unrecht / Monopol / Niederlassungsfreiheit / Präjudizinteresse / Rechtsverteidigung / Spielerschutz / Sportwetten / Sportwettenmonopol / Staatshaftung / Suchtbekämpfung / Untersagung / Verhältnismäßigkeit / Vollstreckung / Werbung / Werbebeschränkung / Zwangsgeld.

 

1) Das in Nordrhein-Westfalen unter dem Lotteriestaatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag (a.F.) bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol verletzte die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. In diesem Zeitraum durfte die nordrhein-westfälische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden. ]b> ]b[ 2) Eine Inkohärenz des staatlichen Sportwettenmonopols wegen einer seinen (vorgeblichen) Zielen widersprechenden Werbepraxis kann sich auch aus der Werbung des Monopolträgers für andere Monopolangebote als die Sportwetten und darüber hinaus auch aus der im Deutschen Lotto- und Totoblock koordinierten, von den Monopolträgern landesgrenzenübergreifend abgestimmten Werbung ergeben. ]c> ]c[ 3) Eine Inkohärenz wegen einer das Monopol konterkarierenden Glücksspielpolitik in einem anderen Glücksspielbereich mit mindestens gleich hohem Suchtpotenzial setzt voraus, dass diese Politik zur Folge hat, dass das Monopol nicht mehr wirksam zum Erreichen

 

2) Eine Inkohärenz des staatlichen Sportwettenmonopols wegen einer seinen (vorgeblichen) Zielen widersprechenden Werbepraxis kann sich auch aus der Werbung des Monopolträgers für andere Monopolangebote als die Sportwetten und darüber hinaus auch aus der im Deutschen Lotto- und Totoblock koordinierten, von den Monopolträgern landesgrenzenübergreifend abgestimmten Werbung ergeben.

 

3) Eine Inkohärenz wegen einer das Monopol konterkarierenden Glücksspielpolitik in einem anderen Glücksspielbereich mit mindestens gleich hohem Suchtpotenzial setzt voraus, dass diese Politik zur Folge hat, dass das Monopol nicht mehr wirksam zum Erreichen der mit ihm verfolgten Ziele beitragen kann; dies ist in einer Folgenbetrachtung zu ermitteln, die sich nicht auf die aktuellen Spieler beschränkt, sondern die potenzielle Nachfrage einbezieht.

 

4) Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung kann nicht rückwirkend durch ein Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen geheilt werden.

§§§

13.119 Fahrradfahren mit 1.6 Promille

  1. BVerwG,     B, 20.06.13,     – 3_B_102.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. FeV_§_3 Abs.2, FeV_§_13 S.1 Nr.2 Buchst.c, FeV_Art.46; StVO_§_24 Abs.1;

  4. Fahrzeuge aller Art; Fahrerlaubnis / fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge / Fahrrad / Fahreignung / Fahreignungszweifel / Trunkenheit im Verkehr / medizinisch-psychologisches Gutachten / Gleichbehandlung / Roller / Inline-Skates / Fußgängerverkehr.

 

Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs.2 iVm § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst.c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.

§§§

13.120 Rechtsänderungen

  1. BVerwG,     U, 20.06.13,     – 8_C_46.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 Abs.3; AEUV_Art.49 Abs.1, AEUV_Art.56 Abs.1, AEUV_Art.57 Abs.1 + 3, AEUV_Art.267 Abs.3; VwGO_§_113 Abs.1 S.4, VwGO_§_114 S.2, VwGO_§_144 Abs.3 S.1 Nr.2; (RP) VwVfG_§_1; VwVfG_§_37 Abs.1, VwVfG_§_40; BGB_§_133; StGB_§_284 Abs.1; (aF) GlüStV_§_4 Abs.1, GlüStV_§_5, GlüStV_§_9 Abs.1 S.3 Nr.3, GlüStV_§_10 Abs.1 + 2 + 5; (RP) LGlüG_§_2, LGlüG_§_11 Abs.2; (RP) POG_§_68 Abs.1 S.2

  4. Auslegung / Bestimmtheit / Dauerverwaltungsakt / Demokratiegebot / Dienstleistungsfreiheit / Empfängerhorizont / Erklärungswert, objektiver / Erlaubnis / Erlaubnisverfahren / Feststellungsinteresse, berechtigtes / Fortsetzungsfeststellungsklage / Gesetzentwurf / Glücksspiel / Jugendschutz / Monopol / Niederlassungsfreiheit / Parlament / Präjudizinteresse / Rechtsschutz, effektiver / Rechtsstaatsgebot / Rehabilitierungsinteresse / Spielerschutz / Sportwetten / Sportwettenmonopol / Staatshaftung / Suchtbekämpfung / Untersagung / Verhältnismäßigkeit / Verwaltungsakt / Vorberücksichtigung / Willenserklärung / Zulässigkeit / Zurückverweisung.

 

1) Die Behörde muss eine geplante Rechtsänderung bei der Ermessensausübung nur berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit zu einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt zu erwarten ist. Bei Gesetzesänderungen setzt dies regelmäßig einen Gesetzesbeschluss des Parlaments voraus.

 

2) Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessenserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1_C_14.10 - BVerwGE_141,253 ).

 

3) Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dürfen für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen gestützt werden.

§§§

[ 2012 ]       [  «  ] RS-BVerwG - 2013 (91-120) [  ›  ]       [  »  ]       [ 2014 ]

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§§§