2013 (5) | ||
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13.121 | Mobilfunksendeanlage |
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1) Zur Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage nach § 35 Abs.1 Nr.3 BauGB genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw Gebietsgebundenheit. | |
2) Auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich muss sich der Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur verweisen lassen, wenn sie ihm zumutbar sind. | |
§§§ | |
13.122 | Inoffizielle Mitarbeiter |
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1) Auch frühere inoffizielle Mitarbeiter sind ehemalige Angehörige des Staatssicherheitsdienstes im Sinne von § 20 Abs.1 Nr.9 StUG. | |
2) Der Begriff der Tätigkeit "für" das Ministerium für Staatssicherheit im Sinne von § 30 Abs.1 Satz 1 BBesG setzt eine bewusste und finale Unterstützung der Arbeit dieser Organisation voraus. | |
§§§ | |
13.123 | Glückspielrechtliche Untersagung |
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1) Die Anfechtung einer glücksspielrechtlichen Untersagung für die Vergangenheit ist in Ansehung einer noch rückgängig zu machenden Vollstreckung nur für den Vollstreckungszeitraum selbst statthaft; soweit die Untersagung sich anschließend wieder fortlaufend erledigt, kommt nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. | |
2) Das in Nordrhein-Westfalen unter dem Lotteriestaatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag (aF) bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol verletzte die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. In diesem Zeitraum durfte die nordrhein-westfälische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden. | |
3) Eine Inkohärenz des staatlichen Sportwettenmonopols wegen einer seinen (vorgeblichen) Zielen widersprechenden Werbepraxis kann sich auch aus der Werbung des Monopolträgers für andere Monopolangebote als die Sportwetten und darüber hinaus auch aus der im Deutschen Lotto- und Totoblock koordinierten, von den Monopolträgern landesgrenzenübergreifend abgestimmten Werbung ergeben. | |
4) Eine Inkohärenz wegen einer das Monopol konterkarierenden Glücksspielpolitik in einem anderen Glücksspielbereich mit mindestens gleich hohem Suchtpotenzial setzt voraus, dass diese Politik zur Folge hat, dass das Monopol nicht mehr wirksam zum Erreichen der mit ihm verfolgten Ziele beitragen kann; dies ist in einer Folgenbetrachtung zu ermitteln, die sich nicht auf die aktuellen Spieler beschränkt, sondern die potenzielle Nachfrage einbezieht. | |
§§§ | |
13.124 | Fahrerlaubnisentziehung |
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Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst.d FeV ist - wie in § 14 Abs.2 Nr.1 FeV - auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB. | |
§§§ | |
13.125 | Urlaubsabgeltung |
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1) Soldaten haben gemäß Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. | |
2) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Art.7 Abs.1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. | |
3) Für die Berechnung des tatsächlich genommenen Urlaubs ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder um solchen, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen wurde, handelt. Die Regelung, dass der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt (§ 1 Satz 1 SUV iVm § 5 Abs.2 Satz 2 Alt.2 EUrlV), erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch. | |
§§§ | |
13.126 | Feuerwehrrechtliche Verfügung |
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1) Betreiber gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger können nicht verpflichtet werden, auf einem von ihnen betriebenen Funkturm die Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung zu dulden. | |
2) Eine entschädigungslose Inanspruchnahme ihres Eigentums und ihrer beruflichen Leistung griffe unverhältnismäßig in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und das Eigentum ein. | |
3) Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung erfasst die hier herangezogene Vorschrift des Feuerschutzgesetzes nicht Eigentümer und Besitzer gewerblich errichteter und betriebener Antennenträger. | |
§§§ | |
13.127 | Verfassungsschutzbericht des Bundes |
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1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium des Innern nicht, in seinen Verfassungsschutzbericht auch solche Vereinigungen aufzunehmen, bei denen zwar tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können (sogenannte Verdachtsfälle). | |
2) In diesen Fällen darf der Verfassungsschutz die Vereinigung zwar weiter beobachten und Informationen über sie sammeln, ihre Aufnahme in den Bericht ist aber noch nicht zulässig. | |
§§§ | |
13.128 | Dienstunfähigkeit eines Soldaten |
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Ein Soldat ist dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs.2, § 44 Abs.3 Satz 1 SG, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt. | |
§§§ | |
13.129 | Neustädter Bucht |
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Die Verordnung über das Verbot des Befahrens von Teilen der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen vom 9. Februar 2009 (VkBl 2009 S.143) ist formell und materiell rechtmäßig. | |
§§§ | |
13.130 | Windenergieanlage |
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Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines privilegierten Außenbereichsvorhabens zu entscheiden, hat die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.5 BauGB auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Artenschutzrechtliche Verbote stellen sich zugleich als ein nach § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes dar. | |
§§§ | |
13.131 | Bemessungsentscheidung |
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Tatsächliche Umstände, die für sich genommen bereits eine Dienstpflichtverletzung begründen, aber nicht Teil des in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen einheitlichen Dienstvergehens geworden sind, sind bei der Bemessungsentscheidung nicht zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen. | |
§§§ | |
13.132 | Dienstpflicht zur Gesunderhaltung |
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1) Auch bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung übt das Gericht selbst die Disziplinarbefugnis aus (§ 60 Abs.3 BDG). | |
2) Die Dienstpflicht zur Gesunderhaltung ist verletzt, wenn das Verhalten des Beamten im Krankenstand generell geeignet ist, seine Wiedergenesung zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Ausreichend ist, dass bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand liegt, dass das beanstandete Verhalten der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten abträglich ist. | |
3) Ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles in dem widersprüchlichen Verhalten liegen, dass ein seit längerer Zeit krank geschriebener Beamter gleichwohl Wahlkampfauftritte bestreitet und als hauptamtlicher Bürgermeister kandidiert. | |
4) Dass der Beamte mit dieser Kandidatur von seinem passiven Wahlrecht und seinem Recht auf politische Betätigung Gebrauch macht, führt nicht dazu, dass sein Verhalten einer disziplinarrechtlichen Ahndung von vornherein entzogen ist. Vielmehr ist dies im Sinne praktischer Konkordanz widerstreitender Verfassungsgüter (Art.33 Abs.5 GG gegenüber der erwähnten Grundrechtsausübung) im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. | |
§§§ | |
13.133 | Schlachttier- und Fleichuntersuchung |
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Die in der niedersächsischen Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (i.d.F. vom 14. September 2004) getroffene Regelung, für die Untersuchung von Schlachtgeflügel "zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt", genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Dem Gebührentatbestand fehlt die notwendige Regelungsdichte, weil er die Festlegung des Gebührensatzes den zuständigen kommunalen Veterinärbehörden überlässt, ohne einen ausreichend bestimmten Bemessungsmaßstab oder Gebührenrahmen vorzugeben. | |
§§§ | |
13.134 | Sperrerklärung |
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1) Wird mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt, deren Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs.2 VwGO zu Recht verweigert, so hat das Gericht der Hauptsache dem Ergebnis des Zwischenverfahrens dadurch Rechnung zu tragen, dass es der Entscheidung des Fachsenats präjudizielle Wirkung beimisst. | |
2) Dies gilt jedenfalls dann, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO sachlich übereinstimmen. | |
§§§ | |
13.135 | Beteiligungspflichtige Ma0nahmen |
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§ 74 Abs.3 BrbgPersVG verleiht dem Personalrat keine einklagbaren Rechtsansprüche auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung beteiligungspflichtiger Maßnahmen. | |
§§§ | |
13.136 | Verselbständigung |
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Für eine Verselbständigung nach § 8 Abs.2 MBGSH ist nicht erforderlich, dass der Leiter des Dienststellenteils über ein Minimum personalvertretungsrechtlicher Befugnisse verfügt. | |
§§§ | |
13.137 | Aufwandsentschädigung |
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Die Aufwandsentschädigung des Personalrats bemisst sich gemäß § 40 Abs.2 Satz 2 Halbs.1 NWPersVG nach der Zahl der Regelbeschäftigten; die stattdessen auf den Stellenplan abstellende Bestimmung in § 1 Satz 2 AufwDeckV NW ist rechtsunwirksam. | |
§§§ | |
13.138 | Erörterung in der mündlichen Verhandlung |
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Der Umfang der Erörterung nach § 104 Abs.1 VwGO in der mündlichen Verhandlung ist an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten und schließt ein, dass im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung der Vorsitzende die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist insbesondere bei Planfeststellungsverfahren mit umfangreichem Tatsachenvortrag nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen. | |
§§§ | |
13.139 | Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern |
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Durch die Entscheidung des kommunalen Haushaltsgebers im Stellenplan über die Aufteilung in Stellen für Beamte und solche für Arbeitnehmer wird der Weiterbeschäftigungsschutz der Jugendvertreter nicht berührt. | |
§§§ | |
13.140 | Inobhutnahme |
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Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zur Durchführung einer Inobhutnahme notwendigen Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben. | |
§§§ | |
13.141 | Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren |
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Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs.1 Nr.6 VwGO umfasst nicht Streitigkeiten darüber, ob die konkrete Bauausführung sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses hält. | |
§§§ | |
13.142 | Unangemessene Verfahrensdauer |
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1) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs.1 Satz 1 und Abs.6 Nr.1 GVG ist das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist, nicht aber das behördliche Vorverfahren. | |
2) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs.1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs.1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. | |
3) Mit § 198 Abs.1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. | |
4) Ob ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs.4 Satz 3 Halbs.1 GVG vorliegt, ist anhand der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Liegt ein solcher Fall vor, hat das Entschädigungsgericht eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob es gerechtfertigt ist, zum Zwecke der Wiedergutmachung neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. | |
§§§ | |
13.143 | Sondergebiet das der Erholung dient |
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1) § 10 Abs.2 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) durch Festsetzungen zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zu Erholungszwecken wahrt. | |
2) Die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem neben der Bebauung zu Erholungszwecken Wohnnutzung über einen vorhandenen Bestand hinaus (ausnahmsweise) zulässig ist, ist unwirksam. | |
§§§ | |
13.144 | Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer II |
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1) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs.1 Satz 1 und Abs.6 Nr.1 GVG ist das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren; nicht aber das behördliche Vorverfahren. | |
3) Mit § 198 Abs.1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. | |
4) Die Erkrankung eines Richters kann als Fall höherer Gewalt eine kurzfristige Verzögerung des Rechtsstreits rechtfertigen. | |
§§§ | |
13.145 | Hoheitlicher Störer |
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Der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zu Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, unterliegt nicht der Verjährung. | |
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T-13-03 | Störungsbeseitigung aufgrund Art.14/1 GG |
"Die Fragen "Existiert neben einem bereits verjährten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ein unverjährbarer Duldungsanspruch auf Beseitigung durch den Eigentümer oder ist ein solcher Duldungsanspruch als "minus" vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch mitumfasst? Welche Anspruchsgrundlage gewährt dem Eigentümer gegenüber dem Straßenbaulastträger einen unverjährbaren Anspruch auf Duldung der Beseitigung auf seinem Grund befindlichen, nicht gewidmeten Straßengrundes, wenn der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch bereits verjährt ist? Stellt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch im öffentlichen Recht für vorliegende Fallgestaltungen eine abschließende Regelung dar oder ist daneben Raum für eine Anwendung des § 985 BGB oder eine sonstige § 985 BGB nachgebildete ungeschriebene Anspruchsgrundlage?" bedürfen keiner revisionsrechtlichen Entscheidung, weil sie sich unmittelbar aus der Verfassung und der einschlägigen Rechtsprechung zum Eigentumsrecht beantworten lassen. Die Beklagte meint, der Anspruch des Klägers gegenüber der Gemeinde, die Beseitigung der nicht straßenrechtlich gewidmeten Verkehrsfläche auf den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Nummer 795 und 802 der Gemarkung L... durch ihn selbst zu dulden, sei als "minus" des Folgenbeseitigungsanspruchs anzusehen und deshalb ebenso wie auch der Folgenbeseitigungsanspruch selbst wegen Verjährung erloschen. Dies trifft nicht zu. | |
Die Antwort auf die gestellten Fragen ergibt sich unmittelbar aus dem Schutz des Eigentums als elementarem Grundrecht gemäß Art.14 Abs.1 GG. Die hier in Rede stehende unstreitig rechtswidrige Überbauung führt zur Beeinträchtigung von Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102,1 <15>). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Eigentümer eines Grundstücks mit diesem grundsätzlich nach Belieben verfahren darf (vgl. für das Zivilrecht § 903 BGB). Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers und seine Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - BVerfGE 24, 367 <389> und vom 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290 <339 f.>; Beschluss vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <181>). Deshalb ist er berechtigt, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren. | |
Hier kann der Kläger von der Beklagten nicht mehr die Beseitigung des rechtswidrigen Überbaus im Wege der Folgenbeseitigung verlangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Verjährung dieses Anspruchs festgestellt hat. Die Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs beseitigt jedoch nicht den durch den rechtswidrigen Überbau entstandenen rechtswidrigen Zustand, den der Eigentümer nicht hinnehmen muss. Er ist vielmehr befugt, rechtswidrige Störungen seines Eigentums auf eigene Kosten zu beseitigen. Dieses Recht folgt bei Eigentumsverletzungen durch hoheitliche Maßnahmen im öffentlichen Recht unmittelbar aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht. Das öffentliche Recht schützt den Eigentümer nicht weniger als das Zivilrecht und gewährt ebenso Abwehransprüche (Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 4 C 51.80 - Buchholz 406.16 § 16 Eigentumsschutz Nr. 40 S. 22; zum Schutz des zivilrechtlichen Eigentums BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068 <1069>). Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Im öffentlichen Recht gilt nichts anderes. Umfasst wird der Anspruch gegenüber dem Störer, jedenfalls die Maßnahmen zu dulden, die nötig sind, die rechtswidrige Eigentumsstörung zu beseitigen. Das gilt insbesondere, wenn sie wie hier, auf dem Eigentumsgrundstück vorgenommen werden sollen. | |
Der Duldungsanspruch ist auch nicht, wie die Beklagte meint, ein "minus" zum Folgenbeseitigungsanspruch, sondern ein "aliud". Er verlangt vom Hoheitsträger nämlich gerade nicht, die Folgen seines rechtswidrigen Vorgehens zu beseitigen, sondern lediglich hinzunehmen, dass vom Eigentümer ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt wird. Der Duldungsanspruch ist nicht verjährt. Er ist auf die Herstellung des Gebrauchs des Eigentumsrechts gerichtet und dessen unmittelbarer Inhalt. Kraft der grundgesetzlichen Gewährleistung verjähren das Recht am Eigentum und die Ausübung dieses Rechts jedoch nicht. Im Zivilrecht ergibt sich das aus § 902 BGB (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 a.a.O.). Ob einem solchen Duldungsanspruch gegenüber dem hoheitlichen Störer ausnahmsweise Unzumutbarkeit entgegengehalten werden kann, mag dahinstehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat derartige Gründe nicht festgestellt (vgl. zur Zumutbarkeit eines Folgenbeseitigungsanspruchs Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4_C_24.91 - BVerwGE_94,100 <113 ff.>). | |
Link! | (vgl. BVerwG B, 12.07.13, - 9_B_12.13 - Hoheitlicher Störer www.dfr/BVerfGE, Abs.2 ff |
§§§ | |
13.146 | Aufenthaltstitel |
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Familienangehörige eines Ausländers haben einfachgesetzlich keinen eigenen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt des Ausländers; im Schutzbereich des Art.6 Abs.1 GG kann die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels sie aber in eigenen Rechten verletzen. | |
§§§ | |
13.147 | Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren |
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Erklären die Beteiligten während eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde das Verfahren nur wegen des bisher allein beschiedenen Hauptantrags übereinstimmend für erledigt, ist nur das Beschwerdeverfahren einzustellen und der Rechtsstreit wegen des bisher nicht beschiedenen Hilfsantrags bei dem Oberverwaltungsgericht fortzusetzen. | |
§§§ | |
13.148 | Dienstliche Beurteilungen |
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Die Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten (Nr.601 ff ZDv 20/6), die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr.904 ff ZDv 20/6) und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten (Nr.911 ff ZDv 20/6) sind jeweils selbständig anzufechtende dienstliche Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs.3 Satz 1 WBO. | |
§§§ | |
13.149 | Bearfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz |
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1) Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs.3 EnLAG iVm § 50 Abs.1 Nr.6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist. | |
2) Allein die technische Möglichkeit, die Übertragungskapazitäten bestehender Stromleitungen durch ein Freileitungsmonitoring oder durch den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen zu erhöhen, ist nicht geeignet, die Bedarfsfeststellung im Energieleitungsausbaugesetz in Frage zu stellen. | |
3) Die Statusbezeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort", die nach § 12 Abs.2 iVm § 10 Nr.2 ThürKOG von der Gemeinde geschaffene Einrichtungen voraussetzt, kann in den Gewährleistungsbereich des Art.28 GG fallen. | |
§§§ | |
13.150 | Bescheidungsurteil |
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1) Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer darauf beschränken, einen der Gründe, die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Neubescheidung zu beachten sind, anzugreifen, wenn dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen. | |
2) Berechtigter im Sinne von § 7 EntschG ist derjenige, der durch die Maßnahme, die den Entschädigungsanspruch ausgelöst hat, unmittelbar geschädigt wurde (Bestätigung der im Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3_C_32.03 - begründeten Rechtsprechung). | |
3) Ist eine Personenhandelsgesellschaft mit bindender Wirkung als Berechtigte im Sinne von § 6 Abs.1a Satz 1 und 2 VermG festgestellt worden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung eine sog. Gesamtdegression (§ 7 Abs.1 EntschG) durchzuführen. | |
§§§ |
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