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| 13.151 | Auslegungsbekanntmachung |
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§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. | |
§§§ | |
| 13.152 | Normenkontrollanträge |
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Jedenfalls für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO gilt die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, die Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden (S.4 f). | |
§§§ | |
| 13.153 | Beamtenbewerber: gesundheitliche Eignung |
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1) Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. | |
2) Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung). | |
LB 3) Zur gerichtlichen Überprüfbarkeit der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers. | |
LB 4) Zum Prognosezeitraum der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung. | |
LB 5) Zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. | |
LB 6) Modifikationen der Eignungsanforderungen für Behinderte, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs.3 SGB IX), sind verfassungsrechtlich nicht geboten. | |
LB 7) Die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und Prognosezeitraums auf behinderte Bewerber, die nicht schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, ist mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl EG Nr.L 303 S.16) und dem diese Richtlinie umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S.1897) vereinbar. | |
LB 8) Zum Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn er durch die rechtswidrige Ablehnung einer Bewerbung entstanden ist. | |
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| T-13-04 | Zur gesundheitlichen Beurteilung eines Bamtenbewerbers |
"Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, ist mit Art.19 Abs.4 Satz 1, Art.33 Abs.2 GG und § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - nicht vereinbar. Auch ist diese Beurteilung anhand eines anderen als dem vom Oberverwaltungsgericht angewandten Prognosemaßstabs vorzunehmen. Erweist sich der Kläger als gesundheitlich geeignet, steht ihm ein Anspruch auf Verbeamtung zu, wenn er der fachlich am besten geeignete Bewerber für eine freie Stelle als Studienrat ist. Hierfür muss der insoweit bestehende Beurteilungsspielraum der für die Bewerberauswahl zuständigen Stelle auf Null reduziert sein. In Bezug auf die Schadensersatzklage hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu Recht zurückgewiesen. | |
1. Nach Art.33 Abs.2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist BVerfGE_92,140 <151>). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2_BvR_2571/07 - BVerfGK_14,492 <496> = juris Rn.11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. | |
11 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (Nds. GVBl S.72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl S.591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.35 Rn.22 f.). | |
Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. | |
Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2_BvR_1436/02 - BVerfGE_108,282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. | |
Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. | |
Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art.33 Abs.5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2_C_76.10 - BVerwGE_142,59 = Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.54 jeweils Rn.16 f.). | |
Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art.33 Abs.2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art.12 Abs.1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3_C_26.11 - NJW 2013, 1320 Rn.15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2_C_87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr.6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2_C_27.90 - BVerwGE_92,147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2_A_5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr.60 S.2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. | |
Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17). | |
Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist. | |
Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor. | |
Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück. | |
Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. | |
Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. | |
Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2_BvR_2029/01 - BVerfGE_109,133 <165>). | |
2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2_C_87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr.6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2_A_5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr.60 S.2). | |
Art.19 Abs.4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1_BvR_419/81 und 1_BvR_213/83 - BVerfGE_84,34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1_BvR_857/07 - BVerfGE_129,1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2_C_33.08 - BVerwGE_134,108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr.2 jeweils Rn.11). | |
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht erfüllt: | |
Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. | |
Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2_C_73.08 - BVerwGE_133,297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr.25 jeweils Rn.14 f.) | |
Dagegen besteht für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der vor allem die Gewichtung der leistungsbezogenen Auswahlkriterien des Art. 33 Abs.2 GG umfasst (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2_C_23.03 - BVerwGE_122,147 <150 f.> = Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.30 S.17 und vom 4. November 2010 - BVerwG 2_C_16.09 - BVerwGE_138,102 = Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.47 jeweils Rn.45). | |
30 Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht beurteilen, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist, um verbeamtet zu werden. Das Oberverwaltungsgericht wird nunmehr vor allem zu beurteilen haben, ob sich aufgrund der Multiplen Sklerose in der individuellen Situation des Klägers Anhaltspunkte ergeben, die den Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen. | |
Im Falle seiner gesundheitlichen Eignung hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat, wenn er sich bei der Bewerberauswahl für eine Beamtenstelle als Studienrat aufgrund eines Leistungsvergleichs als der am besten geeignete Bewerber erweist. Hierfür muss der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zugunsten des Klägers auf Null reduziert sein. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Spielraum aufgrund des Erfahrungsvorsprungs, den der Kläger durch seine berufliche Praxis als Lehrer erworben hat, jedenfalls eingeschränkt ist. Auch insoweit wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. | |
Der Verbeamtung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hat (§ 16 Abs.2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 - NLVO - Nds. GVBl S. 118; geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2010, Nds. GVBl S. 218). Zwar darf eine Verbeamtung nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Übernahme- oder Einstellungsanspruch vorliegen (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE_142,59 = Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.54 jeweils Rn.11). | |
Nach § 16 Abs.5 Satz 1 Nr.2 NLVO können aber Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang eines Bewerbers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreitung der Altersgrenze gestellt hatte, das insoweit bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der Altersgrenze auf Null reduziert, sollte sich die Ablehnung als rechtswidrig erweisen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn.35). | |
3. Weitere Modifikationen der Eignungsanforderungen für Behinderte, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs.3 SGB IX), sind verfassungsrechtlich nicht geboten. | |
Von dem vorstehend dargelegten Maßstab abweichende Erleichterungen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern sind im nationalen Recht nur für schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Nach § 128 Abs.1 SGB IX sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Dieser Gesetzgebungsauftrag ist von den Beamtengesetzgebern in Bund (vgl. § 9 Satz 2 BBG, § 5 Abs.1 BLV) und Ländern aufgegriffen und in den Laufbahnverordnungen umgesetzt worden. Nach § 25 Nr.13 NBG wird die Landesregierung ermächtigt, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen durch Verordnung zu regeln. Gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 der hierauf gestützten Laufbahnverordnung darf von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. In Nr.3.4 der durch Beschluss der Landesregierung vom 9. November 2004 erlassenen Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Nds. MBl 2004 S.783) wird dies dahin konkretisiert, dass die Eignung von schwerbehinderten Menschen im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden kann, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind. | |
Während grundsätzlich bei der Einstellung von Beamten die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2_BvR_1436/02 - BVerfGE_108,282 <296>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - | |
Kann ein schwerbehinderter Bewerber auch diese Anforderungen nicht erfüllen, scheidet eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus. Dies gilt auch in Ansehung der Gewährleistung des Art.3 Abs.3 Satz 2 GG, weil die Ungleichbehandlung dann auf zwingenden Gründen beruht. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 1_BvR_2161/94 - BVerfGE_99,341 <357>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5_C_16.10 - BVerwGE_139,135 Rn.20 zu § 7 Abs.1 AGG). | |
Die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs.2 SGB IX - sowie ggf. der ihnen nach § 2 Abs.3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen - gegenüber anderen Behinderten in Bezug auf die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist mit Art.3 Abs.3 Satz 2 GG vereinbar. | |
Die Besserstellung knüpft an das sachlich gerechtfertigte Kriterium der höheren Schutzbedürftigkeit dieser Personen an und stellt darauf ab, dass sie infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht oder nur schwieriger erlangen können. Es ist daher folgerichtig, gerade diesem Personenkreis besondere Fürsorge im Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis zukommen zu lassen. Die Personengruppen der Schwerbehinderten einerseits und der weniger schwer behinderten Menschen andererseits weisen wesentliche Unterschiede in Bezug auf den Regelungsgegenstand auf, sodass eine Gleichbehandlung aus Rechtsgründen nicht geboten ist. Aus diesem Grunde sehen § 128 Abs.1 SGB IX sowie die verfahrensbezogene Vorschrift in § 82 Satz 2 SGB IX eine Bevorzugung dieser Personengruppe im Einstellungsverfahren ausdrücklich vor. | |
Entsprechende Privilegierungen für Menschen, die zwar Funktionseinbußen zu erleiden haben, deren Schweregrad aber nicht zur Annahme einer Schwerbehinderung ausreicht und die schwerbehinderten Menschen auch nicht gleichgestellt sind, sind auch nicht geboten. Diesem Personenkreis fehlt es an der die Schutzbedürftigkeit begründenden eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. § 2 Abs.3 SGB IX). Eine Einbeziehung der weniger schwer behinderten Menschen in die Privilegierungen hätte überdies eine Entwertung der für schwerbehinderte Menschen vorgesehenen Erleichterungen zur Folge, weil sie die Erfolgschancen dieser Bewerber im Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Ämter verschlechtern würde. | |
4. Die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und Prognosezeitraums auf behinderte Bewerber, die nicht schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, ist mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl EG Nr.L 303 S.16) und dem diese Richtlinie umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S.1897) vereinbar. | |
Es kann offenbleiben, ob auch behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs.3 SGB IX gleichgestellt sind, vom Begriff der Behinderung nach Art. 1 der RL erfasst werden. Wird dies bejaht, bewirkt die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und Prognosezeitraums eine mittelbare Ungleichbehandlung dieser Gruppe (Art.1, Art.2 Abs.1 und Abs.2 Buchst.b und Art.3 RL; § 7 i.V.m. § 1, § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 und § 3 Abs.2 AGG). | |
Zwar knüpft die Prognose der gesundheitlichen Eignung nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft an; vielmehr gelten die Anforderungen für behinderte und nicht behinderte Menschen gleichermaßen. | |
Dieser Personenkreis ist aber einem erhöhten Risiko ausgesetzt, wegen einer negativen gesundheitlichen Eignungsprognose nicht verbeamtet zu werden. Behinderungen haben regelmäßig zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder Einschränkungen mit zunehmendem Alter zu erwarten sind. Dieses Risiko verwirklicht sich auch dann, wenn behinderten Bewerbern zwar nicht der Zugang zum Beruf, aber zu dessen Ausübung im Beamtenverhältnis verwehrt wird. Die mittelbare Ungleichbehandlung besteht hier darin, dass sich die Behinderung auf die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.3 Abs.1 Buchst.a der RL (§ 2 Abs.1 Nr.1 AGG) auswirkt. | |
Die mittelbare Ungleichbehandlung stellt aber keine unionsrechtswidrige Diskriminierung dar, weil sie durch ein angemessenes Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art.2 Abs.2 Buchst.b RL). Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des inhaltsgleichen § 3 Abs.2 AGG verbindlich. | |
Angemessene Ziele im Sinne von Art.2 Abs.2 Buchst.b der RL können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209 Rn. 81). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines angemessenen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 61, 73 f. und 80 f.). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn.83). Somit ist auch Art.2 Abs.2 Buchst. b der RL Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2_C_18.07 - BVerwGE_133,143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr.6 jeweils Rn.15 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2_C_76.10 - BVerwGE_142,59 = Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.54 jeweils Rn.44). | |
Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand der Beamten stellt ein angemessenes Ziel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL dar. Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie oben dargelegt erdienen Beamte die lebenslange Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art.6 Abs.1 Satz 2 Buchst.c der RL belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn.45). | |
Die Anwendung der allgemeinen Prognose für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern auf behinderte Bewerber, die weder schwerbehindert noch Schwerbehinderten gleichgestellt sind, stellt eine geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um eine angemessene, die lebenslange Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. | |
Der zeitliche Bezugspunkt der Prognoseentscheidung ist - vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung - durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vorgegeben. Die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2_BvF_3/02 - BVerfGE_119,247 <263>). Sie bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. | |
Das auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis, das Schutz vor Entlassung, amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung für den Beamten und seine Hinterbliebenen gewährleistet, rechtfertigt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit des Beamten (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn.16 sowie Rn.45). Die Erhaltung einer unabhängigen Beamtenschaft stellt ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art.2 Abs.2 Buchst.b Ziff.i der RL dar. Darüber hinaus ist die Sicherung einer angemessenen Lebensdienstzeit auch aus fiskalischen Erwägungen geboten (vgl. zur Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Bedeutung der Lebensarbeitszeit auch Art.6 Abs.2 der RL). Die Versorgungslast der pensionierten Beamten wird im Gegensatz zum umlagefinanzierten Rentenversicherungssystem in vollem Umfang aus dem Haushalt der Anstellungskörperschaft finanziert. Ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast hat deshalb bei Beamten besonderes Gewicht. | |
Die Eignungsprognose mit dem dargestellten Inhalt ist auch eine verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter. | |
Die Anforderung der gesundheitlichen Eignung ist erforderlich, weil andere Maßnahmen das Lebenszeitprinzip beeinträchtigen und daher nicht gleich wirksam im Hinblick auf das angestrebte Ziel sind. | |
Sie ist auch angemessen. Bei den Beamten typischerweise übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten geht es um die Aufgabenbereiche des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG, deren Wahrnehmung - gerade im Interesse des gesetzesunterworfenen Bürgers - die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordern (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O. S.261). Die besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung in diesen sensiblen Bereichen lassen es nicht zu, Abstriche von den Eignungsanforderungen zu machen und Bewerber einzustellen, deren vorzeitige Dienstunfähigkeit schon jetzt wahrscheinlich ist (vgl. zur Berücksichtigung der Art der Aufgaben und dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltung EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-177/10 - Slg. 2011, I-7907 Rn. 69 und 76; zum Interesse, eingestellte Beamte über einen hinreichend langen Zeitraum verwenden zu können, auch Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 - Slg. 2010, I-1 Rn. 43). Soweit - wie für die in Rede stehende Berufsgruppe der Lehrer - auch eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigter möglich ist, betrifft die Ungleichbehandlung überdies nicht die Berufsausübung selbst, sondern nur deren rechtliche Ausgestaltung. | |
5. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den er durch die rechtswidrige Ablehnung seiner Bewerbung erlitten hat. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Verschulden der Beklagten. | |
Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus § 15 Abs.1 AGG, weil der hierfür erforderliche Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen nicht vorliegt. Wie dargelegt ist die Anwendung des - herabgestuften - allgemeinen Prognosemaßstabs für die gesundheitliche Eignung auf diese Bewerbergruppe nach Art.2 Abs.2 Buchst.b Ziff.i der RL (§ 3 Abs.2 AGG) gerechtfertigt. | |
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht auch ein Verschulden der Beklagten verneint (§ 15 Abs.1 Satz 2 AGG). Sie hatte im Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung des Klägers keinen Anlass, eine Behinderung anzunehmen. Weder hatte der Amtsarzt entsprechende Diagnosen getroffen noch hatte der Kläger einen Feststellungsbescheid vorgelegt (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 2_B_79.10 - juris Rn.5). | |
Das Verschuldenserfordernis ist auch mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union vereinbar. Art.17 der RL schreibt keine bestimmten Sanktionen vor (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12 - juris Rn. 60). Festgelegt ist lediglich, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diesen Anforderungen genügt das nationale Recht, das in § 15 AGG ein abgestuftes Sanktionssystem etabliert (vgl BTDrucks 16/1780 S.38). | |
Nach § 15 Abs.2 AGG werden Entschädigungsansprüche verschuldensunabhängig gewährt. Damit ist sichergestellt, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auch im Falle fehlenden Verschuldens nicht sanktionslos bleibt. Die Sanktionsregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist daher nicht ineffektiv: sie greift auch dann, wenn ein Vertretenmüssen des Arbeitgebers nicht nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88 - Slg. 1990, I-3941 Rn. 24 und vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95 - Slg. 1997, I-2195 Rn. 22 zur Richtlinie 76/207/EWG). Das Haftungsmodell des § 15 AGG differenziert aber. Während der Arbeitgeber sich im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot einer Entschädigungszahlung nicht entziehen kann, wird die Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens - der erheblich höhere Beträge umfassen kann - an das hierfür im deutschen Schadensrecht generell erforderliche Vertretenmüssen (vgl. § 280 Abs.1 Satz 2 BGB) gebunden. Diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art.17 Satz 2 RL). Es wiegt ungleich schwerer und bedarf abschreckenderer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat oder sogar absichtlich begeht. Musste er dagegen bei seiner Entscheidung nicht vom Vorliegen einer Behinderung ausgehen, kann die Beschränkung einer Haftung auf | |
59 Schließlich hat der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 Satz 1 AGG geltend gemacht (vgl. zur Zulässigkeit der Fristenregelung EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn.32 und Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2_B_145.11 - juris Rn.10). Die Beklagte hatte die Bewerbung mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 unter Hinweis auf die gesundheitliche Verfassung des Klägers abgelehnt. Der Schriftsatz vom 21. November 2007, in dem der Kläger Schadensersatz verlangte, ging offensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist ein. | |
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG zu. | |
Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind. Ein Bewerber kann deshalb Ersatz des ihm durch Nichteinstellung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art.33 Abs.2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichteinstellung des Bewerbers kausal war und wenn der Bewerber es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2_C_22.09 - BVerwGE_136,140 = Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.45 jeweils Rn.16). | |
Auch insoweit fehlt es an einem Verschulden der Beklagten. Neben der Unkenntnis von der Behinderung des Klägers, die ihr nicht vorgeworfen werden kann, entsprach der angewandte Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung dem damaligen Stand von Rechtsprechung und Schrifttum (Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. jeweils Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2_A_7.09 - BVerwGE_141,361 Rn.40). | |
Link! | (vgl. BVerwG U, 25.07.13, - 2_C_12.11 - Beamtenbewerber: gesundheitliche Eignung www.BVerwGE, Abs.9 ff |
§§§ | |
| 13.154 | Kollegendiebstahl |
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1) Eine Vorbelastung stellt einen belastenden Umstand bei der Gesamtwürdigung nach § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG dar, wenn sie ein erhebliches Gewicht hat und im zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehr zu beurteilenden Dienstvergehen steht. | |
2) Die Stellung als Polizeibeamter kann bei der Gesamtwürdigung erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu dieser Stellung aufweist. | |
3) Die Rechtsmittelgerichte haben bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme das Verschlechterungsverbot nach §§ 129, 141 Satz 1 VwGO, § 3 BDG zu beachten. | |
4) Eine unangemessen lange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens, die erst im allein vom Dienstherrn betriebenen Rechtsmittelverfahren eintritt, kann zugunsten des Beamten eine Ausnahme von dem prozessualen Verschlechterungsverbot erforderlich machen. | |
§§§ | |
| 13.155 | Teilweise Freistellung |
| |
Auch bei turnusmäßiger Veranstaltung von Personalratssitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden gebietet der in ihnen für die betroffenen Mitglieder des Personalrats anfallende Arbeitsaufwand jedenfalls bei "Kleindienststellen" keine teilweise Freistellung. | |
§§§ | |
| 13.156 | Beamter auf Zeit |
| |
Das Ruhestandsbeamtenverhältnis eines früheren Beamten auf Zeit endet auch dann nach § 59 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BeamtVG mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat während der Amtszeit, wenn während dieser Zeit bereits ein Ruhestandsbeamtenverhältnis bestanden hat. Die günstigere Verlustregelung des § 59 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.a BeamtVG für die Begehung vorsätzlicher Straftaten im Ruhestand ist dann nicht anwendbar. | |
§§§ | |
| 13.157 | Unterstützung des Terrorismus |
| |
1) Eine Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus im Vorfeld nach § 54 Nr.5 AufenthG kann auch dann rechtmäßig sein, wenn der Ausländer mit einem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und ihm Unterhalt leistet. Die Behörde kann in geeigneten Einzelfällen die Verhältnismäßigkeit einer solchen Ausweisung durch eine Duldung aus familiären Gründen für den Zeitraum, in dem das Kind auf den Ausländer angewiesen ist, sicherstellen. | |
2) Die kraft Gesetzes bestehenden Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen nach § 54a Abs.1 und 2 AufenthG müssen in jedem Einzelfall dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen. Deshalb muss die Ausländerbehörde Anordnungen nach § 54a AufenthG insbesondere in Fällen, in denen eine Ausweisung voraussichtlich während eines längeren Zeitraums nicht vollstreckt werden kann, unter Kontrolle halten. | |
§§§ | |
| 13.158 | Patchwork-Familie |
| |
1) An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs.2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 30 Abs.2, § 31 Abs.2 und § 32 Abs.4 AufenthG. | |
2) Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer "Patchwork-Familie" kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art.20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S.). | |
§§§ | |
| 13.159 | Doktorgrad: Entziehung |
| |
Die wissenschaftsbezogene Auslegung einer landeshochschulrechtlichen Vorschrift, nach der ein Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat, genügt - anders als ein auf die Enttäuschung nicht hinreichend fassbarer gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad bzw. dessen Träger abstellendes Verständnis - dem rechtsstaatlichen Gebot der hinreichenden gesetzlichen Bestimmtheit und verletzt darüber hinaus keines der durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte. | |
§§§ | |
| 13.160 | Beschäftigung von Strafgefangenen |
| |
Der Personalrat ist nicht zur Mitbestimmung berechtigt, wenn im Bereich der Dienststelle Strafgefangene eine Arbeit aufnehmen, die ihnen von der Leitung der Justizvollzugsanstalt zugewiesen wurde. | |
§§§ | |
| 13.161 | Teilaussetzung |
| |
1) Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zeitnah begonnen, jedoch über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen. | |
2) Eine Teilaussetzung ist dann geboten, wenn sich der Betroffene allein gegen einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Vorhabensteil wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht. | |
§§§ | |
| 13.162 | Vergnügungssteuer auf Glücksspiele |
| |
1) Eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele kann nach Europarecht neben der Mehrwertsteuer erhoben werden (wie bisherige Rechtsprechung). | |
2) Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (im Anschluss an Beschluss vom 30. April 2003 - BVerwG 6_C_6.02 - BVerwGE_118,128 <150>; Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9_C_12.08 - BVerwGE_135,367 Rn.40). | |
3) Sind die für eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) maßgeblichen Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Tatsachengericht eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen abgelehnt hat, weil es die betreffende Frage anders beantwortet hat, als es die Beschwerde für richtig hält (im Anschluss an Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8_B_287.99 - BVerwGE_111,61 <62>). | |
§§§ | |
| 13.163 | Erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen |
| |
1) Hinsichtlich der Prognoseentscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, steht dem Berufungs- und dem Revisionsgericht eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu. | |
2) Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 55 Abs.1 Satz 2 LDG NRW (= § 56 Satz 2 BDG) ist zulässig, wenn sich im weiteren Verlauf des Disziplinarklageverfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen. | |
§§§ | |
| 13.164 | Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts |
| |
1) Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern. | |
2) In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden. | |
§§§ | |
| 13.165 | Freiwillige Grippeschutzimpfung |
| |
Eine freiwillige Grippeschutzimpfung ist eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BeamtVG, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liegt und auch dienstlichen Interessen dient. | |
vorgehend: VG Saarl 29.03.11 2_K_1879/08 OVG Saarl 07.12.11 1_A_269/11 | |
§§§ | |
| 13.166 | Beherbungssteuer |
| |
Ein Beherbergungsgast ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs.2 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Steuersatzung, mit der eine Gemeinde als indirekte Aufwandsteuer eine Übernachtungssteuer von den Beherbergungsunternehmen in der Erwartung erhebt, dass diese sie auf die Gäste abwälzen. | |
§§§ | |
| 13.167 | Abnahme von Fingerabdrücken |
| |
1) Die in § 15 Abs.2 Nr.7 AsylVfG normierte Pflicht des Asylbewerbers zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasst die Verpflichtung, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die eine Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen können. Eine Garantieverpflichtung für die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergibt sich aus § 15 AsylVfG hingegen nicht. | |
2) Eine Manipulation der Fingerkuppen, die die Abnahme auswertbarer Fingerabdrücke beeinträchtigt, kann zur Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs.1 AsylVfG führen. | |
§§§ | |
| 13.168 | Luftreinhalteplan |
| |
Nach einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis gewährt § 47 Abs.1 BImSchG einem anerkannten Umweltverband eigene Rechte im Sinne von § 42 Abs.2 VwGO (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 und vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09, Lesoochranárske zuskupenie VLK <"slowakischer Braunbär"> - Slg. 2011, I-1255). | |
§§§ | |
| 13.169 | Kapitalabfindung |
| |
1) Die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung eines Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt nach dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen müssen sicherstellen, dass der erdiente Versorgungsstandard nicht abgesenkt wird. Daher muss das Versorgungsgesetz Regelungen enthalten, nach denen ein Endzeitpunkt für die Anrechnung zu bestimmen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2_C_25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr.1). Dieser Endzeitpunkt muss in dem Ruhensbescheid angegeben werden. | |
2) Der Kapitalbetrag kann bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung verrentet werden. Danach ist die festgesetzte Versorgung in voller Höhe auszuzahlen. | |
3) Es bestehen Zweifel, ob die versorgungsrechtliche Verweisung auf die steuerrechtlichen Zinsregelungen des § 14 des Bewertungsgesetzes für die Verrentung eines zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalbetrages mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und ob die nach Männern und Frauen getrennte Bestimmung der statistischen Lebenserwartung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art.157 AEUV) vereinbar sind. | |
§§§ | |
| 13.170 | Nichterweislichkeit einer Tatsache |
| |
Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Danach trägt die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs.8 Buchst.a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. | |
§§§ | |
| 13.171 | Rückfallvermögen |
| |
1) Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert. | |
2) Art.134 Abs.3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art.134 Abs.4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3_C_8.00 - BVerwGE_111,188 ). | |
3) Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs.1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind. | |
4) Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs.1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig. | |
§§§ | |
| 13.172 | Zeugen Jehovas |
| |
1) Die Eltern können gestützt auf religiöse Erziehungsvorstellungen nur in Ausnahmefällen die Befreiung ihrer Kinder von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen. | |
2) Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird. | |
§§§ | |
| 13.173 | Koedukativer Schwimmunterricht |
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1) Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen. | |
§§§ | |
| 13.174 | Rücksichtnahmegebot |
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1) Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs.1 BauNVO) setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist (stRspr). | |
2) Ein infolge der Anwendung der §§ 214, 215 BauGB als wirksam zu behandelnder Bebauungsplan ist für die Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren auch dann "noch offen", wenn eine planerische Bewältigung des Konflikts rechtlich geboten war, tatsächlich aber nicht stattgefunden hat. | |
§§§ | |
| 13.175 | Selbstbeschaffter Kinderbetreuungsplatz |
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Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz ergibt sich aus dem Bundesrecht entsprechend § 36a Abs.3 SGB VIII, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. | |
§§§ | |
| 13.176 | Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei |
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1) Die Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei genügen nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Der parlamentarische Gesetzgeber muss zumindest die tragenden Strukturprinzipien und die wesentlichen Einschränkungen des Heilfürsorgerechts selbst regeln. | |
2) Für eine Übergangszeit sind die Heilfürsorgevorschriften weiter anzuwenden, soweit sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstoßen. | |
§§§ | |
| 13.177 | Magnetschmuck |
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1) Magnetschmuck ist keine apothekenübliche Ware im Sinne von § 1a Abs.10 ApBetrO 2012 und darf daher nicht in Apotheken angeboten und verkauft werden. | |
2) Ein Gegenstand ist der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienlich oder förderlich (§ 1a Abs.10 Nr.2 ApBetrO), wenn er aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers objektiv geeignet ist, zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beizutragen. | |
§§§ | |
| 13.178 | Richtlinienbestimmungen |
| |
1) Der Unionsgesetzgeber verweist mit Art.3 Abs.1, Art.4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 ebenso wie mit Art.4 Abs.1, Art.5 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr.73/2009 zur Bestimmung der Grundanforderungen an die Betriebsführung auf Vorschriften des nationalen Rechts, soweit diese die in den Anhängen genannten Richtlinienbestimmungen umsetzen. | |
2) Diese Verweisung auf das einzeln benannte Richtlinienbestimmungen umsetzende nationale Recht begegnet weder mit Blick auf die Verordnung (EG, EURATOM) Nr.2988/95 noch mit Blick auf die primärrechtlichen Befugnisse und allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union grundsätzlichen Bedenken. | |
3) Der Betriebsinhaber macht eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen auch dann im Sinne von Art.23 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.796/2004 unmöglich, wenn er schuldhaft den Abbruch der Kontrolle herbeiführt und sich nicht aufklären lässt, ob die Kontrolleure bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung ihrer Tätigkeit noch weitere Kontrollmaßnahmen vorgenommen hätten und um welche Maßnahmen es sich gegebenenfalls gehandelt hätte. | |
§§§ | |
| 13.179 | Tierarzneimittelzulassung |
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Im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung einer Tierarzneimittelzulassung hat die nationale Behörde nur zu prüfen, ob Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zulassung eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Eine (weitergehende) Rechtmäßigkeitskontrolle der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Referenzzulassung erfolgt nicht. | |
§§§ | |
| 13.180 | Einigungstellenvorsitzender |
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Kommt im Mitbestimmungsverfahren zwischen dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des Eigenbetriebs keine Einigung zustande und ruft einer von ihnen daraufhin die Einigungsstelle (§ 85 SächsPersVG) an, obliegt nicht nur die in § 85 Abs.1 Satz 3 SächsPersVG geregelte Bestellung der Beisitzer der Einigungsstelle dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des Eigenbetriebs, sondern sind diese auch zuständig für die Einigung auf die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Dies gilt auch dann, wenn beim Oberbürgermeister der Stadt in Absprache mit dem Gesamtpersonalrat eine Einigungsstelle als ständige Einrichtung (§ 85 Abs.1 Satz 2 SächsPersVG) eingerichtet und für diese ein Vorsitzender benannt ist. | |
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