13.181 | Altersteilzeit: Familienzuschlag |
| BVerwG, U, 24.09.13, 2_C_52.11 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1; RL-Nr.97/81EG_Anh_§_4 Nr.2; BBesG_§_6 Abs.1, BBesG_§_12 Abs.2 S.3, BBesG_§_40 Abs.4;
Altersteilzeit / Anwendungsvorrang / Arbeitszeit / Billigkeitsentscheidung / Familienzuschlag / Kappungsgrenze / pro-rata-temporis-Grundsatz / Rückforderung / Teilzeit / unterhälftige Teilzeitbeschäftigung / verheiratete Beamte.
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| Verheiratete Besoldungsempfänger, deren Arbeitszeit zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils entsprechend ihrem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs.1 BBesG. Die in § 40 Abs.4 Satz 1 BBesG enthaltene Kappungsgrenze findet nur Anwendung, wenn die Arbeitszeit der Ehegatten insgesamt diejenige eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt. |
§§§
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13.182 | Stellenplanentwurf |
| BVerwG, B, 24.09.13, 6_P_9.13 www.BVerwG.de (Bg) PersVG_§_68 Abs.2 Nr.3
Stellenplanentwurf / Haushaltsplanentwurf / Mitwirkung der Personalvertretung beim Entwurf des Stellenplans.
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| Das Mitwirkungsrecht des Personalrats gemäß § 68 Abs.2 Nr.3 BrbgPersVG besteht im Hinblick auf den Stellenplanentwurf ohne Rücksicht darauf, ob dieser in seinen Einzelansätzen gegenüber dem Stellenplan des laufenden Haushaltsjahres Abweichungen vorsieht. |
§§§
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13.183 | Zuweisung einer Tätigkeit |
| BVerwG, U, 24.09.13, 6_P_4.13 www.BVerwG.de BPersVG_§_69, BPersVG_§_71, BPersVG_§_75 Abs.1 Nr.4a; SGB-II_§_44c, SGB-II_§_44g, SGB-II_§_44h,
Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter / Arbeitnehmer der Bundesagentur / Zustimmung des Geschäftsführers / Bestimmung durch den Personalrat des Jobcenters / mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Geschäftsführers / Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat / Aufgaben der Trägerversammlung im Stufenverfahren und im Einigungsstellenverfahren.
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| 1) Die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters. |
| 2) Hat der Personalrat des Jobcenters rechtswirksam die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme des Geschäftsführers verweigert und legt dieser daraufhin die Angelegenheit der Trägerversammlung vor, so ist diese verpflichtet, nach Maßgabe von § 69 Abs.3 Satz 1 und 4, Abs.4 Satz 1 Halbs.1 BPersVG das Stufenverfahren und das Einigungsstellenverfahren durchzuführen; der Personalrat des Jobcenters ist dabei Partner der Trägerversammlung. |
§§§
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13.184 | Telekommunikationsrechtliche Enrgeltgenehmigung |
| BVerwG, U, 25.09.13, 6_C_13.12 www.BVerwG.de GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 Abs.3; VwGO_§_113 Abs.1 S.1; (04) TKG_§_2 Abs.2, TKG_§_27 Abs.1 + 2, TKG_§_28, TKG_§_29 Abs.1 + 2, TKG_§_30 Abs.1 S.1, TKG_§_31 Abs.1 S.1 + Abs.6 S.3, TKG_§_35 Abs.2 + 3, TKG_§_37 Abs.1 + 2, TKG_§_125 Abs.1 S.1; AEUV_Art.288 Abs.5; EGVO_Nr.2887/2000_Art.3 Abs.3; RL-Nr.2002/19/EG_Art.5, RL-Nr.2002/19/EG_Art.8, RL-Nr.2002/19/EG_Art.13; RL-Nr.2002/21/EG_Art.8, RL-Nr.2002/21/EG_Art.19,
Telekommunikation / Zusammenschaltung von Telefonnetzen / Entgeltgenehmigung / Anfechtungsklage eines Zusammenschaltungspartners /
|
§§§
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13.185 | Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern |
| BVerwG, B, 01.10.13, 6_P_6.13 www.BVerwG.de BPersVG_§_9, BPersVG_§_31, BPersVG_§_83,
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern / Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers / Hilfsantrag auf Feststellung / Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses / Ersatzmitglied der Jugendvertretung / zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds.
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| 1) Der öffentliche Arbeitgeber kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seinen Auflösungsantrag nach § 9 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BPersVG mit dem Hilfsantrag auf Feststellung verbinden, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs.1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist. |
| 2) Zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Ersatzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber kommt ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs.3 BPersVG zustande, wenn der Vertretungsfall innerhalb des letzten Jahres vor Ausbildungsende stattgefunden und das Ersatzmitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende seine Weiterbeschäftigung beantragt hat. |
§§§
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13.186 | Ausführungsplanung |
| BVerwG, U, 02.10.13, 9_A_23.12 www.BVerwG.de FStrG_§_17 S.2, FStrG_§_17c, FStrG_§_17d S.1, FStrG_§_17e Abs.6 S.2; VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_50 Abs.1 Nr.6, VwGO_§_113 Abs.1 S.1; VwVfG_§_46, VwVfG_§_75 Abs.1 S.2, VwVfG_§_76 Abs.2; UmwRG_§_4 Abs.1 S.1 + Abs.3; UVPG_§_3b Abs.2; UVP-RL_Art.11 Abs.1 + 3 S.1
Ausführungsplanung / Planänderung / Planergänzung / unterlassene UVP-Prüfung / Klagebefugnis / Interessentenklage / subjektiver Rechtsschutz / Möglichkeit eigener Betroffenheit / betroffene Öffentlichkeit / allgemeine Öffentlichkeit / Systementscheidung / baubedingte Lärm- und Schadstoffeinwirkungen / kumulierende Wirkung / Gebot gerechter Abwägung / Gesamtbetrachtung / einheitliche Entscheidung.
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| 1) Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs.1 Nr.6 VwGO umfasst auch Streitigkeiten darüber, ob eine Planänderung nach § 17d FStrG iVm § 76 Abs.2 VwVfG ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte. |
| 2) Der Kläger kann sich für eine Verletzung des drittschützenden Gebots gerechter Abwägung privater Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) jedenfalls dann nicht auf kumulativ wirkende Belastungen durch andere Planänderungen oder -ergänzungen berufen, wenn er durch die angefochtene Maßnahme selbst nicht nachteilig betroffen sein kann. |
§§§
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13.187 | Künstliche Befruchtung |
| BVerwG, U, 10.10.13, 5_C_32.12 www.BVerwG.de (BW) (aF) BhVO_§_1 Abs.3 S.1 + Abs.4, BhVO_§_2 Abs.1 Nr.1, BhVO_§_3 Abs.1 S.1 Nr.1, BhVO_§_5 Abs.1 S.1 + Abs.4 Nr.4, BhVO_§_6 Abs.1 Nr.1; BGB_§_1592 Abs.1 Nr.1; GG_AQrt.3 Abs.1 + Abs.3 S.2, GG_Art.33 Abs.5
Beihilfeberechtigter / berücksichtigungsfähiger Angehöriger / berücksichtigungsfähiger Ehegatte / Beihilfefähigkeit von Aufwendungen / Krankheit / Krankheitsbegriff / beihilferechtlicher Krankheitsbegriff / regelwidriger Körperzustand / körperliche Beeinträchtigung / Beeinträchtigung der Körperfunktion / Azoospermie / gestörte Funktionsfähigkeit der Eileiter / Fortpflanzungsfähigkeit / Unfruchtbarkeit / Sterilität / Zeugungsunfähigkeit / Empfängnisunfähigkeit / Kinderlosigkeit / genetisch eigene Nachkommen / genetisch eigenes Kind / Notwendigkeit / beihilferechtliche Notwendigkeit / medizinisch gebotene Behandlung / Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen / anlassbezogene Leistungen / Anlassbezogenheit / Hormonstimulation / künstliche Befruchtung / heterologe In-vitro-Fertilisation / homologe In-vitro-Fertilisation / Eizelle / Samenzellen / Samen / Fremdsamen / Samenspender / Samenspende / Embryonentransfer / Kryokonservierung / Lagerung / allgemeiner Gleichheitssatz / Diskriminierungsverbot / Verbot der Benachteiligung Behinderter / Fürsorgepflicht
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| Beamte des Landes Baden-Württemberg, die an Zeugungsunfähigkeit leiden, können nach dem derzeitigen Beihilferecht des Landes für ihre berücksichtigungsfähige Ehefrau, deren Empfängnisfähigkeit gestört ist, grundsätzlich eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen. |
§§§
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13.188 | Unentgeltliche truppenärtzliche Versorgung |
| BVerwG, U, 10.10.13, 5_C_29.12 www.BVerwG.de GG_Art.20 Abs.1 + 3, GG_Art.33 Abs.5; BBesG_§_69 Abs.2 + 4, BBesG_§_70 Abs.2; SG_§_30 Abs.1, SG_§_31 Abs.1-6; AllgVV zu § 69 Abs.2 BBesG §_1 Abs.1, §_2 Abs.1 S.1 + 2 + Abs.3 S.1
Bundeswehr / Einsatzfähigkeit / Fürsorgepflicht / beamtenrechtliche - / Gesetzesvorbehalt / Heilbehandlung / Heilfürsorgeanspruch / Heilfürsorge / In-vitro-Fertilisation / homologe - / Kostenerstattungsanspruch / künstliche Befruchtung / Parlamentsvorbehalt / Rechtsstaatsprinzip / Sachbezüge / Sachleistung / truppenärztliche Versorgung / unentgeltliche - / Truppenärzte / Soldatinnen und Soldaten / Übergangsfrist / Übergangszeit / Verwaltungsvorschriften / Vorbehalt des Gesetzes / Prinzip vom - / Wehrdienstfähigkeit.
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| 1) Die Bestimmungen über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG genügen nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Sie sind jedoch grundsätzlich für eine Übergangszeit weiter anzuwenden. |
| 2) Nicht übergangsweise anwendbar sind die Bestimmungen der zuvor genannten Verwaltungsvorschrift, die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen. |
| 3) Die homologe In-vitro-Fertilisation ist als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig (im Sinne des derzeitigen Rechts der truppenärztlichen Versorgung), wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der oder dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll (Bestätigung des Urteils vom 27. November 2003 - BVerwG 2_C_38.02 ). |
§§§
|
13.189 | Wahlanfechtungsverfahren |
| BVerwG, B, 11.10.13, 6_PB_27.12 www.BVerwG.de BPersVG_§_13, BPersVG_§_16, BPersVG_§_88; SGB-II_§_44g, BPersVG_§_44h;
Agentur für Arbeit / Geschäftsführung als Dienststellenleiterin / Vertretung durch das vorsitzende Mitglied / Wahlanfechtung; Beschäftigte der Bundesagentur beim Jobcenter / Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit.
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| 1) Wird eine Agentur für Arbeit von einer Geschäftsführung geleitet, so ist diese Dienststellenleiterin; wenn sie ihren Vorsitzenden bevollmächtigt, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, so ist davon die Befugnis zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens mit umfasst. |
| 2) Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit nicht mit. |
§§§
|
13.190 | Verweisung des Rechtsstreites |
| BVerwG, B, 15.10.13, 1_WB_46.12 www.BVerwG.de GVG_§_17a Abs.2; WBO_§_18 Abs.3
Verweisung des Rechtsstreits / Rückverweisung / Bindung hinsichtlich des Rechtswegs.
|
| Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Wehrdienstgericht an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch die Rückverweisung einzelner Entscheidungselemente ist nicht zulässig. |
| Mit der Beschwerde gegen die Versetzung an die zuständige Betreuungsdienststelle kann nicht die Einplanung zum Studium der Humanmedizin an einem anderen als dem bevorzugten Studienort angefochten werden. |
§§§
|
13.191 | Städtische Friedhofsatzung |
| BVerwG, U, 16.10.13, 8_CN_1.12 www.BVerwG.de GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28 Abs.2, GG_Art.73 Abs.1 Nr.5, GG_Art.74 Abs.1 Nr.11; ILO-Konvention_Art.182; (By) Verf_Art.149 Abs.1 S.1; (By) GO_§_23 S.1, GO_§_24 Abs.1 Nr.1; (By) Bestattungsgesetz_§_8 Abs.1 + 9;
Friedhofssatzung / Grabmale / Verwendungsverbot / Kinderarbeit, ausbeuterisch / Steinmetzbetrieb / Tätigkeit, gewerbliche / Berufsausübungsfreiheit / Gemeinschaft, örtliche / Angelegenheit / Gemeinde / Selbstverwaltung / Rechtsstaatsprinzip / Bestimmtheit / Normenklarheit / Gesetzesvorbehalt / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / Nachweis.
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| 1) Die Regelung in einer städtischen Friedhofssatzung, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, stellt eine Benutzungsregelung des kommunalen Friedhofs dar. |
| 2) Es verletzt das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit, wenn für den Normbetroffenen nicht im Voraus erkennbar ist, welche Nachweise zum Beleg dafür, dass die Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren, anerkannt werden. |
| 3) Die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellen keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze zu rechtfertigen. |
§§§
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13.192 | Fzßballmanagerspiel |
| BVerwG, U, 16.10.13, 8_C_21.12 www.BVerwG.de GG_Art.20 Abs.3; VwGO_§_43; VwVfG_§_37; StGB_§_284; GewO_§_33h, GewO_§_33d, (BW) GlüStV_§_3, GlüStV_§_9, GlüStV_§_12;
Verwaltungsakt / Bestimmtheit / Begründung / Auslegung / Einzelfallregelung / konkret / Fußballmanagerspiel / Glücksspiel / Entgelt / Einsatz; Gewinn / Verlust / Zusammenhang, notwendiger / Deckungsgleichheit / Glücksspielbegriff / Teilnahmegebühr / Kompetenz / Landesgesetzgeber / Bundesgesetzgeber / Gefährdungspotenzial / verfassungsrechtlich / Unterhaltungsspiel / Bagatelleinsatz / Finanzierung / Dauer / gering.
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| 1) § 33h Nr.3 iVm § 33d Abs.1 Satz 1 GewO lässt für eine landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als der von § 33c GewO erfassten Spiele an Spielgeräten nur Raum, wenn diese anderen Spiele Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. |
| 2) Ein Entgelt wird im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 GlüStV für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt, wenn zwischen ihm und der Gewinn-/Verlustmöglichkeit ein notwendiger Zusammenhang in der Weise besteht, dass keine weiteren Umstände für die Realisierung der Gewinn-/Verlustmöglichkeit hinzutreten müssen. |
§§§
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13.193 | Linienverkehrsgenehmigung |
| BVerwG, U, 24.10.13, 3_C_26.12 www.BVerwG.de PBefG_§_8 Abs.3 + 4, PBefG_§_13 Abs.1 + 2 Nr.2, PBefG_§_13a Abs.1 S.1, PBefG_§_39 Abs.2; EWGVO-Nr.1191/69_Art.1 Abs.2, EWGVO-Nr.1191/69_Art.6 EWGVO-Nr.1191/69_Art.11, EWGVO-Nr.1191/69_Art.13; BayÖPNVG_§_8, BayÖPNVG_§_19,
Linienverkehrsgenehmigung / Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen / öffentliche Verkehrsinteressen / Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen / eigenwirtschaftlicher Verkehr / gemeinwirtschaftlicher Verkehr / eigenwirtschaftliche Genehmigung / gemeinwirtschaftliche Genehmigung / Dauerhaftigkeit der Verkehrsbedienung / ausreichende Verkehrsbedienung / öffentlicher Personennahverkehr / Personenbeförderung / Beförderung von Personen / Verkehrsunternehmer / Aufgabenträger; Genehmigungsbehörde / Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen / Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes / sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinn / Defizitausgleich / Deckungslücke / Ausgleichsanspruch / rechtssichere Teilbereichsausnahme / Tarifpflicht / Betriebspflicht / Nahverkehrsplan / Beurteilungsspielraum / Leistungsfähigkeit des Betriebs / Genehmigungshindernis.
|
| Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung beeinträchtigt öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs.2 Nr.2 PBefG, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung diese Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben kann. |
§§§
|
13.194 | Rückforderung von Lastenausgleich |
| BVerwG, U, 24.10.13, 3_C_27.12 www.BVerwG.de LAG_§_349 Abs.1 S.1 + 2 + Abs.3 S.2 + 4 + Abs.5 S.4; BFG_§_4 Abs.1 + 2 S.2, BFG_§_7 Abs.1 Nr.1, BFG_§_16 Abs.1; FG§_12 Abs.1, FG_§_15 Abs.1, FG_§_17 Abs.1 + 5, FG_§_21a Abs.2; BVFG_§_82, BVFG_§_88; BGB_§_1967 Abs.2, BGB_§_1990 Abs.1, BGB_§_2303 Abs.1; BGB_§_2311, BGB_§_2317 Abs.1 + 2, BGB_§_2332 Abs.1 (aF)
Rückforderung von Lastenausgleich / Enteignung / Erbe / Erbschaft / Pflichtteil / Pflichtteilsanspruch / Definition der Wegnahme / Wegnahmeschaden an Pflichtteilsanspruch / Schadensausgleich bei Forderungen / Ausgleichsleistungen an den Erben / Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) / Werthaltigkeit von Pflichtteilsansprüchen / Nachlassverbindlichkeiten / Haftung des Erben / Haftungsbeschränkung / Leistungsverweigerungsrecht / Schuldnerschutz / Dürftigkeit des Nachlasses / Doppelentschädigung / Erfüllung der Pflichtteilsansprüche / Durchsetzbarkeit einer Forderung / Rückforderungsrundschreiben / "anderweitig erledigte Fälle" / Verjährung / Verjährungsbeginn / Verjährungsfrist / Verjährungseinrede / Regelungen zur Kriegshemmung der Verjährung / Rechtsprechung des BGH / Fristen für die Rückforderung.
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| 1) Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen, die durch die Enteignung des Nachlasses eingetreten waren, werden nach § 349 Abs.3 Satz 2 LAG bereits durch die Wiedererlangung der Möglichkeit ausgeglichen, die Ansprüche dem Erben gegenüber geltend zu machen; auf die Anspruchsrealisierung kommt es nicht an. |
| 2) Eine hinreichende Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung entsteht gemäß § 349 Abs.3 Satz 4 LAG mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben. Sind die Pflichtteilsansprüche zu dieser Zeit verjährt, ist ihre Werthaltigkeit lastenausgleichsrechtlich erst dann zu verneinen, wenn der Erbe die Einrede der Verjährung erhebt. |
§§§
|
13.195 | Großkraftwerk |
| BVerwG, U, 24.10.13, 7_C_36.11 www.BVerwG.de BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1 + 2, BImSchG_§_6 Abs.1 Nr.2, BImSchG_§_16, BImSchG_§_48; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_34 Abs.1; UVPG_§_1 Nr.1, UVPG_§_2 Abs.1 + 2 + 3, UVPG_§_3b, UVPG_§_3c, UVPG_§_3e, UVPG_§_6; UmwRG_§_1 S.1, UmwRG_§_2 Abs.1 + 5, UmwRG_§_1 UmwRG_§_3, UmwRG_§_5 Abs.4; 22.BImSchV_§_3, 22.BImSchV_§_4; 9.BImSchV_§_1; TA-Luft_Nr.3.1, TA-Luft_Nr.3.5,3, TA-Luft_Nr.4.1 S.4 Buchst.c, TA-Luft_Nr.4.2.2 S.1 Buchst.a), TA-Luft_Nr.6.1.2; (aF) UVP-RL_Art.1 Abs.2, UVP-RL_Art.2 Abs.1, UVP-RL_Art.3, UVP-RL_Art.4 Abs.1, UVP-RL_Art.8, UVP-RL_Art.10a; IVU-RL_Art.2 Nr.11, IVU-RL_Art.12 Abs.2 + 3, IVU-RL_Art.15; Seveso-II-RL_Art.12 Abs.1; AK_Art.2 Nr.5, AK_Art.9 Abs.2; AEUV_Art.191 f, AEUV_Art.267;
Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes / Änderungsvorhaben / Genehmigung, immissionsschutzrechtliche / Umweltverband; Umweltverträglichkeitsprüfung / Verbandsklage / Klagebefugnis / Prüfungsmaßstab / Prüfungsumfang / Umweltschutz / Bestandsanlage / Schwellenwert / Wärmeleistung / Immissionsprognose / Vorbelastung / Zusatzbelastung, irrelevante / Gesamtbelastung / Immissionswert / Immissionskenngröße / Beurteilungspunkt / Einwirkungsbereich / Gesundheitsrisiko / Irrelevanzkriterium / Luftreinhaltung / Grenzwert / Ansatz, integrativer, quellenunabhängiger / Probeentnahmestelle / Gitterzelle / Ordnung, städtebauliche / Innenbereich / Planungspflicht / Bebauungsplan.
|
| 1) Im Rahmen der Verbandsklage nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. |
| 2) Die in einem Änderungsgenehmigungsverfahren für ein Kraftwerk durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Umweltauswirkungen des Altbestandes über die Berücksichtigung im Rahmen der Vorbelastung hinaus nur insoweit ermitteln und bewerten, als sich die Änderung auf die Altanlage auswirkt. |
| 3) Die Irrelevanzregelungen der TA Luft sind mit dem Luftreinhalterecht der Europäischen Union und dessen nationalrechtlicher Umsetzung in der 22./39. BImSchV vereinbar.
|
§§§
|
13.196 | Falsches Beweismittel |
| BVerwG, B, 29.10.13, 2_WDB_6.12 www.BVerwG.de WDO_§_129 Abs.1 Nr.3 + Abs.3; StPO§_153 Abs.1
Wiederaufnahme / gerichtliches Disziplinarverfahren / rechtskräftiges Urteil / Wiederaufnahmegrund / Staatsanwaltschaft / Ermittlungen / Einstellung / Beweislage / Einstellung mangels Beweises / falsches Zeugnis.
|
| Ein Urteil beruht nur dann auf einem falschen Beweismittel im Sinne des § 129 Abs.1 Nr.3 WDO, wenn sich das Gericht für seine Entscheidung über die Tat-, Schuld- oder Zumessungsfrage mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt und es verwertet hat. |
§§§
|
13.197 | Unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten |
| BVerwG, U, 29.10.13, 1_D_1.12 www.BVerwG.de BDG_§_5, BDG_§_9, BDG_§_13 Abs.1 S.2-4, BDG_§_15 Abs.3-5, BDG_§_85; BDO_§_18 Abs.1; BBG__§_61 Abs.1 S.3, BDG_§_77 Abs.1 S.1; (aF) BBG_§_54 S.3, BBG_§_55 S.2, BBG_§_77 Abs.1 S.1; StGB_§_203 Abs.2 Nr.1; EMRK_§_6 Abs.1
Altfall nach der BDO / Polizeihauptkommissar / Bundesgrenzschutz / Bundespolizei / unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten / Einfuhr und entgeltliche Weitergabe unverzollter Waren / Zigarettenschmuggel / Nichtabrechnung privater Telefonate vom Diensttelefon / Dienstpflichtverletzung; allgemeine Wohlverhaltenspflicht / Befolgungspflicht / Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs / Zumessungserwägungen / Regeleinstufung / Milderungsgründe / überlange Verfahrensdauer / Zurückstufung / Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt.
|
| 1) Auch bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere §§ 201 bis 206 StGB) ist bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung der gesamte abgestufte Katalog von Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 5 ff. BDG in den Blick zu nehmen. |
| 2) Die Höchstmaßnahme kommt als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (zB solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (zB bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Dies ist bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus einem (polizei-)behördlichen Datensystem grundsätzlich nicht der Fall. |
§§§
|
13.198 | Gesundheitliche Eignung |
| BVerwG, U, 30.10.13, 2_C_16.12 www.BVerwG.de GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.33 Abs.2; (aF) BBG_§_9, BBG_§_31 Abs.1, BBG_§_42; (aF) BLV_§_7
Gesundheitliche Eignung / maßgeblicher Zeitpunkt / Ablauf der Probezeit / Entlassung von Beamten auf Probe / Beamte auf Lebenszeit / mangelnde Bewährung / Anstellung / Kinderbetreuungszeiten / körperliche Anforderungen / Beurteilungsspielraum / prognostische Beurteilung / fundierte medizinische Tatsachengrundlage / überwiegende Wahrscheinlichkeit / dauernde Dienstunfähigkeit / regelmäßige krankheitsbedingte Ausfallzeit / Lebensdienstzeit / Ruhestandszeit / Prognosemaßstab / statistische Erkenntnisse / Verwertbarkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
|
| 1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. |
| 2) Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (im Anschluss an Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2_C_12.11 -). |
§§§
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13.199 | Widerspruchsverfahren: Erforderlichkeit |
| BVerwG, U, 30.10.13, 2_C_23.12 www.BVerwG.de GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.143b Abs.3 S.2; BRRG_§_126 Abs.1 + 3; VwGO_§_68 f, VwVfG_§_35 S.1; BGB_§_133;
Klage aus dem Beamtenverhältnis / Widerspruch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten / Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens / Auslegung nach § 133 BGB / erkennbare Interessenlage des Erklärenden / Verwaltungsaktqualität einer behördlichen Erklärung / Dienstherrnbefugnisse der Postbank / Amtszulage / ernennungsähnlicher Verwaltungsakt / Ämterstabilität / Rechtsschutzverhinderung / Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Art.33 Abs.2 GG.
|
| 1) Erklärungen gegenüber einer Behörde sind im Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren möglichst so auszulegen, dass der Erklärende sein Rechtsschutzziel erreichen kann. |
| 2) Das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126 BRRG soll sicherstellen, dass sich der Dienstherr mit allen Anliegen der Beamten vor einer Klageerhebung befassen kann.
|
| 3) Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, wenn sich die Behörde gegenüber dem Kläger vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte im Klageverfahren das Fehlen des Widerspruchsverfahrens rügt und sich nur hilfsweise auf die Sache einlässt. |
| 4) Ein Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bewerbers wegen einer Verletzung des Art.33 Abs.2 GG vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - BVerwG 2_C_16.09 - (BVerwGE_138,102 = Buchholz 11 Art.33 Abs.2 GG Nr.47) setzt auch in Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht voraus, dass der Bewerber die Ernennung des Konkurrenten angefochten hat. |
§§§
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13.200 | Dauernde Dienstunfähigkeit |
| BVerwG, U, 05.11.13, 2_B_60.13 www.BVerwG.de BBG_§_44; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_113 Abs.1 S.1; VwVfG_§_46; ZPO_§_427, ZPO_§_444, ZPO_§_446
Dauernde Dienstunfähigkeit / Klärung der Dienstunfähigkeit durch das Gericht / Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Begutachtung / Vereitelung der Sachaufklärung / Beweiswürdigung / Beteiligung des Personalrats / Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten / Offensichtlichkeit / Zugang der Einladungsschreiben zu einer gerichtlich angeordneten ärztlichen Begutachtung.
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| 1) Ist der Schluss von der Verweigerung einer im behördlichen Verfahren angeordneten ärztlichen Begutachtung auf die dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen der Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersuchungsanordnung nicht zulässig, hat das Verwaltungsgericht die Frage der Dienstunfähigkeit des Betreffenden - bezogen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung - grundsätzlich im gerichtlichen Verfahren zu klären. |
| 2) Verweigert der Beamte eine ärztliche Begutachtung, darf nur dann auf seine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn feststeht, dass ihm die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung auch tatsächlich zugegangen ist. Ist dies zweifelhaft, muss das Gericht den Zugang des Einladungsschreibens aufklären. |
§§§
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13.201 | Gemeindliche Planungshoheit |
| BVerwG, U, 06.11.13, 9_A_9.12 www.BVerwG.de GG_Art.28 Abs.2 S.1; FStrG_§_17
Planfeststellung / fachplanerische Abwägung / Gemeinde / Selbstverwaltung / Planungshoheit / Selbstgestaltungsrecht.
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| 1) Eine Gemeinde kann die gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. |
| 2) Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Das sogenannte Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde wird durch Maßnahmen berührt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (wie bisherige Rechtsprechung).
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§§§
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13.202 | Bundesautobahn A 20 |
| BVerwG, U, 06.11.13, 9_A_14.12 www.BVerwG.de FStrG_§_1, FStrG_§_16, FStrG_§_17 S.2, FStrG_§_17d, FStrG_§_17e Abs.6 S.2; FStrAbG_§_1 Abs.2 S.1, FStrAbG_§_4 S.1 Hs.2; VwVfG_§_76 Abs.2 + 3; (10) BNatSchG_§_17 Abs.7, BNatSchG_§_34 Abs.3, BNatSchG_§_44 Abs.1 + 5, BNatSchG_§_45 Abs.7 S.1 Nr.5 + S.2, BNatSchG_§_63 Abs.2 Nr.6, BNatSchG_§_64 Abs.1 Nr.1; UVPG_§_2 Abs.3 Nr.2, UVPG_§_9, UVPG_§_11, UVPG_§_12, UVPG_§_15; FFH-RL_Art.4, FFH-RL_Art.6 Abs.3 + 4, FFH-RL_Art.16 Abs.1; UmwRG_§_3; ,
Naturschutzvereinigung / Planfeststellung / Linienbestimmung / Habitatschutz / Kohärenzsicherung / Kohärenzsicherungsmaßnahme / faunistische Potentialanalyse / Bedarfsplan / Stadtautobahn / anderes Projekt / FFH-Gebiet / Verträglichkeitsprüfung / Erhaltungsziel / Ausnahmeprüfung / Abweichungsprüfung / Funktionskontrolle / Einschätzungsprärogative / Bestandsaufnahme / Bestandserfassung und -bewertung / erhebliche Beeinträchtigung / Artenschutz / Tötungsverbot / signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko / Schutzkonzept / Querungshilfe / Leiteinrichtung / Monitoring / Fangverbot / Umsiedlung / Zerstörungsverbot / objektive Ausnahmelage / zumutbare Trassenalternative / zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung / Alternativenprüfung / Biodiversitätskonvention / Öffentlichkeitsbeteiligung / Abschichtungsmöglichkeit / charakteristische Arten / Gebietsabgrenzung / Wirkfaktoren / Worst-Case-Betrachtung / prioritäre Vorkommen / Planungsziele / Lebensraumtypen / Alternativenprüfung / Ortsdurchfahrt / Entlastung / Netz "Natura 2000" / Verbotstatbestand / CEF-Maßnahmen.
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| 1) Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs.1 Satz 2, Abs.2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs.2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4_A_18.99 - BVerwGE_112,140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr.29 S.10). |
| 2) Die Linienbestimmung (§ 16 Abs.1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9_A_64.07 - BVerwGE_134,308 Rn.26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr.203). |
| 3) Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (hier: zur Methode der "faunistischen Potentialanalyse" zur Bestandserfassung von Fledermäusen). |
| 4) Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein "anderes Projekt", das bei der Alternativenprüfung nach Art.6 Abs.4 Unterabs.1 FFH-RL bzw § 34 Abs.3 Nr.2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf.
]e> ]e[ 5) Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung iSv § 17d FStrG iVm § 76 Abs.2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint.
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| 5) Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung iSv § 17d FStrG iVm § 76 Abs.2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint. |
§§§
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13.203 | Mischkonsum Cannabis + Alkohol |
| BVerwG, U, 14.11.13, 3_C_32.12 www.BVerwG.de StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_11 Abs.2 + 7 + 8, FeV_§_14 Abs.1 S.3, FeV_§_46 Abs.1 S.1, FeV_Anl.4_Nr.9.2.2
Fahrerlaubnis / Entziehung der Fahrerlaubnis / Fahreignung / Medizinisch-psychologisches Gutachten / Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens / Zweifel an der Fahreignung / Wiedererlangung der Fahreignung / gelegentlicher Cannabiskonsum / Alkoholkonsum / Mischkonsum / fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum / kombinierte Rauschwirkung / überlappende Wirkung / Verhältnismäßigkeit / einschränkende Auslegung der Nr.9.2.2 der Anlage 4 FeV / behördliche Pflicht zur Sachaufklärung / Verfahrensrüge / Verstoß gegen Denkgesetze.
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| Die Regelbewertung der Nr.9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alkohol zum Verlust der Fahreignung führt, verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung ist allerdings ein Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. |
§§§
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13.204 | Sorgerecht bei beiden Elternteilen |
| BVerwG, U, 14.11.13, 5_C_34.12 www.BVerwG.de GG_Art.6 Abs.2 S.1; BGB_§_289 Abs.1 S.1, BGB_§_291, BGB_§_1626 Abs.1, BGB_§_1626a Abs.1 Nr.2, BGB_§_1627 S.1 BGB_§_1666, BGB_§_1671, BGB_§_1687 Abs.1 S.1-3
Kostenerstattung / örtliche Zuständigkeit / bisherige Zuständigkeit / gewöhnlicher Aufenthalt / verschiedene gewöhnliche Aufenthalte / Begründen / Personensorge / elterliche Sorge / Personensorgeberechtigte / Eltern / Elternteile / Beginn der Leistung / Leistungsbeginn / zeitlicher Geltungsbereich / Regelungslücke / Erziehungsverantwortung / Aufgabenwahrnehmung / Zusammenarbeit / räumliche Nähe / Inbezugnahme / Einvernehmen / Alleinentscheidungsbefugnis / Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung / Angelegenheiten des täglichen Lebens / sozialpädagogische Familienhilfe / Erziehungsbeistandschaft / ambulante Hilfen / Hilfe zur Erziehung / Rechtsvereinheitlichung / Rechtsfortbildung / Verfahrenskontrolle / Rechtsanwendung / Tatsachenerhebung / Berücksichtigung neuer Tatsachen / endgültige Streiterledigung / Prozesszinsen.
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| 1) § 86 Abs.5 Satz 1 Halbs.1 SGB VIII erfasst nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten. Dies gilt auch im Fall des § 86 Abs.5 Satz 2 Alt.1 SGB VIII, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). |
| 2) Sofern keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht (§ 86 Abs.5 Satz 2 Alt.2 SGB VIII), findet die Vorschrift in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung). |
§§§
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13.205 | Zusammenschluss von Betrieben |
| BVerwG, U, 14.11.13, 3_C_29.12 www.BVerwG.de EGVO_Nr.1782/2003_Art.22, EGVO_Nr.1782/2003_Art.33, EGVO_Nr.1782/2003_Art.59, EGVO_Nr.1782/2003_Art.60; EGVO_Nr.796/2004_Art.12 Abs.1; EGVO_Nr.796/2004_Art.15, EGVO_Nr.796/2004_Art.41; InVeKoSV_§_14 Abs.1
Gemeinsame Agrarpolitik; Direktzahlung; Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS); OGS-Genehmigung; OGS-Anbau; Antrag; Sammelantrag; Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen; Überlassungsantrag; Formular; Antragsformular; Zusammenschluss von Betrieben; Betriebszusammenschluss; Information; beizubringende Information; erforderliche Information; Angabe; Nachweis; Rechtssicherheit; Beibringungsgrundsatz; Daten; vorhandene Daten; ermitteln.
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| 1) Im Falle eines Zusammenschlusses von Betrieben im Sinne von Art.33 Abs.3 VO (EG) Nr.1782/2003 bedurfte es keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie die Inhaber der ursprünglichen Betriebe in Anspruch nehmen zu können. |
| 2) Welche Informationen nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem innerhalb der jeweiligen Antragsfrist beizubringen sind, richtet sich nach dem einschlägigen Beihilferecht und unterliegt dem unionsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. |
| 3) Ein Betriebsinhaber war jenseits seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht weder nach Art.12 Abs.1 VO (EG) Nr.796/2004 noch nach § 14 InVeKoS-Verordnung verpflichtet, fristgerecht mit seinem Antrag Angaben zum Zusammenschluss seines Betriebs zu machen und Nachweise hierzu vorzulegen, um Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen geltend machen zu können. |
§§§
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13.206 | Kostenerstattungsanspruch |
| BVerwG, U, 14.11.13, 5_C_25.12 www.BVerwG.de SGB-VIII_§_86 Abs.3 + 4 + 5 S.2 + 3 + Abs.6 S.1, SGB-VIII_§_89, SGB-VIII_§_89a Abs.1 S.1 + Abs.2 + 3; SGB-X_§_112
Rückerstattung / Rückerstattungsanspruch / Anspruch auf Rückerstattung / Rückzahlung / Rückzahlungsanspruch / Kostenerstattung / Kostenerstattungsanspruch / Anspruch auf Kostenerstattung / Kostenerstattungspflicht / Erstattungspflicht / Erstattung von Kosten / Durchgriffserstattung / Durchgriffsanspruch / Erstattungskette / Verkürzung der Erstattungskette / Erstattungen in Folge / Trägerwechsel / Trägerverschiedenheit / Trägerdivergenz / Trägeridentität / Vollzeitpflege / Pflegestellenort / Schutz der Pflegestellenorte / Zuständigkeit / örtliche Zuständigkeit / fiktive örtliche Zuständigkeit / gewöhnlicher Aufenthalt / tatsächlicher Aufenthalt / dynamische Zuständigkeit / statische Zuständigkeit.
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| 1) Der Anwendungsbereich des § 89a Abs.2 SGB VIII ist im Wege der Analogie auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem nach § 86 Abs.6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs.3 SGB VIII zusteht. |
| 2) Bei der in § 86 Abs.5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Geltung des § 86 Abs.4 SGB VIII ist auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen. |
§§§
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13.207 | Sittenidriger Missbrauch |
| BVerwG, U, 19.11.13, 10_C_27.12 www.BVerwG.de AsyLVFG_§_73 Abs.1 + 2 + 2a; VwGO_§_121, VwGO_§_153; ZPO_§_580; RL-Nr.2011/95/EU_Art.14 Abs.1 + 3; BGB_§_826
Rechtskraft / Durchbrechung / Urteilsmissbrauch / Sittenwidrigkeit / Flüchtlingsanerkennung / Widerruf / Rücknahme / Täuschung / Restitutionsklage / Armenien / Türkei / Staatsangehörigkeit / Identität / Verfolgungsgeschehen / Identitätstäuschung / Aliasname / Rechtsschutzinteresse / Ausschlussfrist / Rücknahmefrist / Tatsachengrundlage / objektive Fehlerhaftigkeit / Rechtsmissbrauch / Ermessen.
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| 1) Die Rechtskraft eines zur Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils steht der Rücknahme der Anerkennung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, die von dem Urteil Gebrauch machenden Personen dies wissen und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (Rechtsgedanke des § 826 BGB). |
| 2) Ein sittenwidriger Missbrauch der auf einem Urteil beruhenden Flüchtlingsanerkennung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht. |
| 3) Die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs.4 Satz 1 VwVfG findet auf die Rücknahme nach § 73 Abs.2 AsylVfG keine Anwendung (im Anschluss an Urteil vom 5. Juni 2012 - BVerwG 10_C_4.11 - BVerwGE_143,183 für den Widerruf). |
§§§
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13.208 | Flüchtlingsanerkennung: Ausschluss |
| BVerwG, U, 19.11.13, 10_C_26.12 www.BVerwG.de AufenthG_§_60 Abs.1 S.1; AsylVfG_§_3 Abs.1 + 2 S.1 Nr.3 S.2; RL-Nr.2004/83EG_Art.12 Abs.2 Buchst.c + Abs.3
Ausschlussgrund / Beteiligung in sonstiger Weise / Flüchtlingsanerkennung / ideologische Unterstützung / Musiker / PKK / Propaganda / Terrorismus / Zuwiderhandlung / Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.
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| 1) Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs.2 AsylVfG wegen Beteiligung des Ausländers an bestimmten Straftaten oder Handlungen kann auch auf der Grundlage des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs.2 Satz 1 AsylVfG nur angenommen werden, wenn für die erforderliche Haupttat an einzelne Vorfälle angeknüpft wird. |
| 2) Gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation kommen als Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gemäß § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.3 iVm Satz 2 AsylVfG auch dann in Betracht, wenn der Asylbewerber weder eine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Begehung von Terrorakten hatte noch solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat.
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§§§
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13.209 | Einheitliches Ausbauvorhaben |
| BVerwG, U, 21.11.13, 7_A_28.12 www.BVerwG.de AEG_§_14 Abs.1, AEG_§_18 S.1 + 2, AEG_§_18a Nr.1 + 7 S.1, AEG_§_18e Abs.6 S.2; BImSchG_§_41; VwVfG_§_46; RL-Nr.85/337/EWG_Art.10a; RL-Nr.2011/92/EU_Art.11; 16.BImSchG; 24.BImSchG
Eisenbahnstrecke / Ausbau / Planfeststellung / Präklusion / Anstoßwirkung / Auslegung / Auslegungsbereich / Verfahrensfehler / Erheblichkeit / Abschnittsbildung / Variantenprüfung / Lärmschutz, interimistischer / Übergangszeit / Abwägung / Vorbelastung, plangegebene / Zumutbarkeitsschwelle, grundrechtliche / Schienenbonus / Betriebsregelung / Schallschutz, passiver.
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| 1) Die für den Einwendungsausschluss erforderliche Anstoßwirkung durch Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen müssen sich nur die Betroffenen in dem von der Anhörungsbehörde gewählten Auslegungsbereich entgegenhalten lassen. |
| 2) Wird ein einheitliches Ausbauvorhaben, das der Aufnahme eines erhöhten Verkehrsaufkommens aus einer neuen Verkehrsquelle dient, in mehrere Planungsabschnitte unterteilt, muss die Gesamtplanung darauf ausgerichtet sein, das Ausbauvorhaben als Ganzes so zeitig zu einem Abschluss zu bringen, dass keiner der Betroffenen Gefahr läuft, plötzlich einer signifikant erhöhten Lärmbelastung schutzlos ausgesetzt zu sein. Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, ist im Rahmen der Abwägung über die Gewährung eines auf die Übergangszeit bezogenen (interimistischen) Lärmschutzes zu entscheiden; dabei ist ungeachtet der plangegebenen Vorbelastung insbesondere die Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen.
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| 3) Aus Anlass einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung können zur Bewältigung der vom Vorhaben und dessen betriebsbedingten Auswirkungen aufgeworfenen Konflikte betriebsregelnde Anordnungen getroffen werden. |
§§§
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13.210 | Anlagenerweiterung |
| BVerwG, U, 21.11.13, 7_C_12.12 www.BVerwG.de AbwAG_§_10 Abs.3 + 4;
Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der - / Erweiterung von Anlagen / Zuführung von Abwasser zur Behandlungsanlage / Zuführungsanlage / Regenüberlauf / Regenrückhaltebecken / Niederschlagswasser.
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| 1) Eine Anlage wird im Sinne des § 10 Abs.4 AbwAG erweitert, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird. |
| 2) Abwasser vorhandener Einleitungen wird auch dann im Sinne des § 10 Abs.4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird. |
| 3) Die Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs.4 iVm Abs.3 AbwAG setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer bisher vorhandenen Einleitung oder zumindest ein wesentlicher Teilstrom davon einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
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