2013   (8)  
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13.211 Windenergieanlage

  1. BVerwG,     U, 21.11.13,     – 7_C_40.11 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.19 Abs.4; BImSchG_§_6 Abs.1 Nr.2; BauGB_§_35 Abs.3 S.1 Nr.5; BNatSchG_§_34, BNatSchG_§_44 Abs.1 Nr.1,

  4. Windenergieanlage / Außenbereich / Genehmigung, immissionsschutzrechtliche / Zulässigkeit, bauplanungsrechtliche / Belange des Naturschutzes / Tötungs- und Verletzungsverbot, artenschutzrechtliches / Kontrolle, gerichtliche / Beurteilungsspielraum / Einschätzungsprärogative, naturschutzfachliche / Kontrolltiefe / Auslegung / Bestandsaufnahme, artenschutzrechtliche / Risikobewertung / Wissenschaft, ökologische.

 

Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung steht der Genehmigungsbehörde für die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, hinsichtlich der Bestandserfassung und Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat.

§§§

13.212 Jahressonderzahlung

  1. BVerwG,     U, 26.11.13,     – 2_C_17.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BeamtVG_§_53 Abs.7; TV-L_§_20;

  4. Erwerbseinkommen / Kalenderjahr / Jahressonderzahlung / Rückforderung / Ruhen / Vergütung / Weihnachtsgeld / Zahlungsmonat.

Abs.9

Die Jahressonderzahlung aus § 20 Abs.1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ist bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs.7 BeamtVG anteilig auf alle zwölf Kalendermonate umzulegen.

Abs.7

LB 2) Zum Vertrauensschutz im Bereich der Beamtenversorgung.

Abs.9

LB 3) Zur Anwendung der Ruhensvorschriften.

Abs.11

LB 4) Zum Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit als Erwerbseinkommen.

Abs.12

LB 5) Zur Monatsbezogenheit von Erwerbseinkommen.

* * *

T-13-05Zusammenkommen von Beamtenversorgung + Erwerbseinkommen

7

"Angesichts der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2_BvL_5/10 - BVerfGE_131,20 <45>) und des durch Art.33 Abs.5 GG geschützten Vertrauens versorgungsberechtigter Beamter, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2_BvR_933/82 - BVerfGE_76,256 <347>), ist im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2_C_22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr.20 Rn.8). Nachträgliche Rechtsänderungen haben zu berücksichtigen, dass es sich bei Versorgungsbezügen um ein erdientes Ruhegehalt handelt, welches durch Art.33 Abs.5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art.14 GG (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2_BvL_11/04 - BVerfGE_117,372 <387>), und machen daher vielfach Übergangsvorschriften erforderlich (vgl. §§ 69 ff. BeamtVG). Hat der Gesetzgeber - wie für die Konstellation der Klägerin - auf eine Übergangsregelung verzichtet und war eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten, ist das im Zeitpunkt des Ereignisses geltende Recht maßgeblich, sofern sich nicht eine spätere Regelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. zuletzt Urteil vom 29. August 2013 - BVerwG 2_C_1.12 - juris Rn.8 = ZBR 2014, 45 für das Dienstunfallrecht). Bezugspunkt der Versorgungsbezüge ist daher grundsätzlich das im Zahlungsmonat gültige Recht (vgl. § 49 Abs.4 BeamtVG i.V.m. § 3 Abs.4 BBesG). Die Rechtslage ist damit anders als in dem mit Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2_C_8.10 - (Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr.21) entschiedenen Fall, weil die dort für das Jahr 2005 herangezogenen Absätze 3 und 4 des § 53 BeamtVG im hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten waren.

8

Versorgungsbezüge - und damit auch die Hinterbliebenenversorgung (§ 2 Abs.1 Nr.2 BeamtVG) - werden auf der Grundlage eines Versorgungsfestsetzungsbescheids nach § 49 Abs.1 BeamtVG gewährt. Dieser begründet den monatlichen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, die entsprechend der Festsetzung zu berechnen und auszuzahlen sind (Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2_C_59.11 - BVerwGE_145,14 Rn.9). Entsprechende Leistungen erfolgen daher nicht ohne rechtlichen Grund.

9

Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen finden aber die Ruhensvorschriften des § 53 BeamtVG Anwendung. Nach § 53 Abs.1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Dies begegnet im Hinblick auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn das anzurechnende Einkommen wie im vorliegenden Fall aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen). Die Vorschrift gilt auch für das Ruhen der Bezüge aus der Hinterbliebenenversorgung (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <164> = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 18).

10

Soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die für Witwen nach § 53 Abs.2 Nr.1 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein etwaiger Ruhensbescheid hat daher nur feststellenden Charakter. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränken die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 58.11 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 25 Rn. 9 m.w.N.).

11

Zum Erwerbseinkommen gehören nach § 53 Abs.7 Satz 1 BeamtVG auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einkommens- und Einkünftebegriff entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 11 ff., vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22 Rn. 12 ff., vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Juni 2012 a.a.O. Rn. 11). Damit knüpfen diese Regelungen hinsichtlich des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11).

12

Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt nach § 53 Abs.7 Satz 4 BeamtVG monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

13

Maßgeblich für diese Abgrenzung ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitraum, für den die betreffende Leistung eine Vergütung darstellt (Urteil vom 12. Juni 1975 - BVerwG 2_C_45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr.1 S.3 sowie Beschluss vom 31. März 2000 - BVerwG 2_B_67.99 - juris Rn.5 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr.10). Erzielt ein Versorgungsempfänger für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche Einkünfte, ist für diese Zeitspanne ein sachlicher Grund für die Anrechnung auf die vom Dienstherrn gewährleistete Alimentation gegeben. Die Bezugnahme auf den Zahlungsmonat ist gerechtfertigt, wenn die geleistete Zahlung gerade auf diesen Monat bezogen ist - wie etwa bei einer zusätzlichen Vergütung für in diesem Monat erbrachte Dienstleistungen. Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt, sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung, kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt werden, der auf diesen Monat entfällt (Urteile vom 12. Juni 1975 a.a.O. S.4 und vom 31. Mai 2012 a.a.O. Rn.20).

14

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L ist nicht für den Monat November bestimmt, sie wird auch nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - NZA 2012, 1246 Rn. 17 zur Sparkassensonderzahlung aus § 44 TVöD BT-S; ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 LC 202/12 - juris Rn. 30 zur Jahressonderzahlung aus § 20 TVöD). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts stellt zu Unrecht ausschließlich auf den tarifvertraglich festgelegten Auszahlungszeitpunkt ab und ermittelt den Zweck der Leistung nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung des § 20 TV-L.

15

Diese Gesamtwürdigung ergibt, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 Abs.1 TV-L leistungsorientiert konzipiert ist und eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erbrachte Leistung darstellt. Sie knüpft nicht an den erhöhten Weihnachtsbedarf an - der auch für denjenigen besteht, der nicht in allen Monaten beschäftigt war -, sondern an die erbrachte Jahresarbeitsleistung und hat damit Vergütungscharakter (ebenso BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - NZA 2013, 384 Rn. 20). Hierfür sprechen folgende Regelungen:

16

Nach § 20 Abs.3 Satz 1 TV-L bestimmt sich die Höhe der Jahressonderzahlung nach dem Durchschnittsgehalt der Kalendermonate Juli, August und September. Der Anspruch vermindert sich gemäß § 20 Abs.4 Satz 1 TV-L aber um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Entgeltanspruch haben.

17

Auch der in zeitlicher Nähe zum Weihnachtsfest liegende Zahlungszeitpunkt lässt den Rückschluss auf eine insoweit bestehende Zweckbestimmung nicht zu. Nach § 20 Abs.5 Satz 2 TV-L kann ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung vielmehr auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden, so dass dem Zahlungszeitpunkt nach der Systematik der Vorschrift kein wesentliches oder zweckbestimmendes Merkmal zukommt. Die zeitliche Anknüpfung dürfte eher im Zusammenhang zu der in § 20 Abs.1 TV-L vorausgesetzten Betriebstreue stehen.

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(vgl. BVerwG U, 26.11.13, - 2_C_17.12 - Jahressonderzahlung www.dfr/BVerfGE,  Abs.7 ff
=SaDaBa-RS-BVerfG-Nr.13.212)

§§§

13.213 Recht auf persönliche Anhörung

  1. BVerwG,     B, 26.11.13,     – 1_WB_57.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. SÜG_§_6 Abs.1, SÜG_§_14 Abs.3

  4. Sicherheitsüberprüfung / persönliche Anhörung des Betroffenen.

 

1) Die Pflicht des Geheimschutzbeauftragten, dem Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben (§ 14 Abs.3 Satz 4 iVm § 6 Abs.1 Satz 1 SÜG), ist verletzt, wenn dem Betroffenen lediglich angeboten wird, sich in schriftlicher Form zu äußern.

 

2) Die Verletzung des Rechts auf persönliche Anhörung führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, wenn sich die Vorenthaltung der Möglichkeit, sich gerade persönlich und nicht nur schriftlich zu äußern, entscheidungserheblich auf die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgewirkt hat.

§§§

13.214 Wegeunfall

  1. BVerwG,     U, 26.11.13,     – 2_C_9.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BeamtVG_§_31/1 + 2

  4. Dienstunfall / Unfallfürsorge des Dienstherrn / Wegeunfall / Beginn und Ende des unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereichs / Einfahrt in ein Parkhaus / Grenzziehung zwischen unfallfürsorgerechtlich geschütztem und nicht geschütztem Bereich / keine Unfallfürsorge auf privaten Flächen.

 

Auf Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden kann, findet kein allgemeiner Verkehr statt. Unfälle auf diesen Flächen unterliegen selbst dann nicht der Unfallfürsorge des § 31 Abs.2 Satz 1 BeamtVG, wenn sie sich auf dem Weg zwischen Dienststelle und Wohnung des Beamten ereignen.

§§§

13.215 Mitglied einer jüdischen Gemeinde

  1. BVerwG,     U, 27.11.13,     – 6_C_21.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.4 Abs.1 + 2, GG_Art.140; WRV_Art.137 Abs.3; VwGO_§_113 Abs.5; BGB_§_319 Abs.1 S.2; (06) StV_Art.13 Abs.1

  4. Staatsvertrag mit Religionsgemeinschaften / finanzielle Zuwendungen an Religionsgemeinschaften / Verwaltung durch religiösen Landesverband / staatliche Neutralitätspflicht / rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur / Verpflichtungsklage / Spruchreife / Bescheidungsurteil / Feststellung des Sachverhalts durch einen Dritten / Schiedsgutachter / Religionsgemeinschaft / Selbstbestimmungsrecht / Mitgliedschaft / Zugehörigkeit zum Judentum / Justizgewährungspflicht.

 

1) Ist in einem Staatsvertrag die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für dort geregelte Ansprüche einem Dritten als neutraler Instanz übertragen und trifft dieser Dritte die Feststellung nicht, hat das sodann angerufene Verwaltungsgericht die Sache durch eigene Aufklärung des Sachverhalts spruchreif zu machen.

 

2) Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.3 Satz 1 WRV hindert das Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich, festzustellen, wer Mitglied einer jüdischen Gemeinde ist, insbesondere dem Judentum angehört, wenn in einer Norm des staatlichen Rechts die Gewährung von Leistungen an die Religionsgemeinschaft von der Zahl ihrer Mitglieder abhängt.

§§§

13.216 BND-Unterlagen Uwe Barschel

  1. BVerwG,     U, 27.11.13,     – 6_A_5.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.5; BArchG_§_2, BArchG_§_5,

  4. Archivgut / Aktennutzungsanspruch / Schutzfrist / Bundesnachrichtendienst / Informationsfreiheit / Pressefreiheit / Wissenschaftsfreiheit.

 

1) Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen.

 

2) Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von Akten; sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.

§§§

13.217 Ausgleichsanspruch

  1. BVerwG,     B, 29.11.13,     – 2_B_56.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; BeamtVG_§_48 Abs.1; BBG_§_51 Abs.1 + 3; (NW) LBG_§_31 Abs.1 LBG_§_115 Abs.1 + 3

  4. Ausgleichsanspruch / Eintritt in den Ruhestand / Antragsaltersgrenze / besondere Altersgrenze / Regelaltersgrenze / Versetzung in den Ruhestand / Dienstunfähigkeit / Polizeivollzugsdienst

 

Der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Eintritt in den Ruhestand wegen der besonderen Altersgrenze nach § 48 Abs.1 Satz 1 BeamtVG steht nur Beamten zu, die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleiben. Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand, sei es wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag nach Erreichen einer hiervon abweichenden Antragsaltersgrenze, lassen den Ausgleichsanspruch nicht entstehen.

§§§

13.218 Gebot der Rücksichtnahme

  1. BVerwG,     U, 05.12.13,     – 4_C_5.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_22; VwGO_§_113 Abs.1

  4. Unbeplanter Innenbereich / offene Bauweise / Doppelhaus / Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe / Drittschutz; Gebot der Rücksichtnahme.

 

Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs.2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.

§§§

13.219 Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung

  1. BVerwG,     U, 10.12.13,     – 1_C_1.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. VwGO_§_134 Abs.1 + 4 + 5; AufenthG_§_28 Abs.1, AufenthG_§_31 Abs.1 + 2 + 4,

  4. Sprungrevision / Zustimmungserklärung / Protokoll / Zulässigkeit / Niederschrift / eheliche Lebensgemeinschaft / Beendigung / Aufenthaltstitel / Aufenthaltserlaubnis / eheabhängiger Aufenthaltstitel / eheunabhängiger Aufenthaltstitel / Verhältnismäßigkeit / Übergangsfall / echte Rückwirkung / unechte Rückwirkung / Vertrauensschutz / Rechtsänderung / Verlängerung / Zeitpunkt / Inkrafttreten.

 

1) Bei der Sprungrevision muss der Revisionsschrift eine beglaubigte Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht beigefügt werden, wenn die Zustimmung der Beteiligten zur Einlegung der Sprungrevision in der Sitzung zu Protokoll erklärt worden ist.

 

2) Für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs.1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ist die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist.

§§§

13.220 Strommengenbegrenzung

  1. BVerwG,     U, 10.12.13,     – 8_C_24.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_60 Abs.3; VwVfG_§_32 Abs.3 + 5; (03) EEG_§_11a; (04)EEG_§_16 Abs.1 + 2 + 6; (09) EEG_§_43 Abs.1; PUDLV_§_2 Nr.3

  4. Strommengenbegrenzung / Antrag / Verpflichtung / Nachweise / Nachweispflicht / Bescheinigung / Frist / Antragsfrist / materiell / Ausschlussfrist / Präklusion / Anspruch; Verlust / Wiedereinsetzung / höhere Gewalt / Sorgfalt / Postlaufzeit / Nachsicht / Gewährung / Verzögerung.

 

1) § 16 Abs.1 EEG 2004 regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist und gilt für sämtliche Nachweise im Sinne von § 16 Abs.2 EEG 2004, auch diejenigen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorzulegen hat.

 

2) Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte materiellrechtliche Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht, kommt jedenfalls nicht schon wegen einer Postlaufverzögerung von zwei auf den Einlieferungstag folgenden Werktagen in Betracht.

§§§

13.221 Dienstreise: Unterbrechung

  1. BVerwG,     U, 10.12.13,     – 2_C_7.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BeamtVG_§_31 Abs.1 S.2 Nr.1 + Abs.2 S.1

  4. Dienstreise / Dienstunfall / Einkauf / Gegenstände des täglichen Bedarfs / Lebensmittel / unmittelbarer Weg; Unterbrechung.

 

1) Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BeamtVG.

 

2) Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.

 

3) Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

§§§

13.222 Skontren-Zuteilung

  1. BVerwG,     U, 10.12.13,     – 8_C_5.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; (02) BörsG_§_9 Abs.2 Nr.1 + Abs.3 + 4; BörsG_§_13 Abs.1, BörsG_§_29 S.3 + 4; (07) BörsG_§_29 S.3 + 4; (07) BörsO_§_37f, BörsO_§_37g Abs.1 + 2;

  4. Benachteiligung / Berufsfreiheit / Chancengleichheit / chancengleiche Berücksichtigung / Drittanfechtung / Fortsetzungsfeststellungsklage / kontingentierte Erlaubnis / Marktposition / Marktzugang / Mitbewerber / Rückwirkung / tatbestandliche Rückanknüpfung / Ungleichbehandlung.

 

1) § 39g Abs.2 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse vom 20. März 2007 (BörsO 2007) war rechtswidrig, soweit er im vorhergehenden Zuteilungszeitraum rechtswidrig von der Skontrenzuteilung ausgeschlossene Skontroführer gegenüber damals erfolgreichen Mitbewerbern benachteiligte.

 

2) Wird der Umfang der befristeten Zuteilung kontingentierter Erlaubnisse davon abhängig gemacht, ob der Bewerber bereits in der vorhergehenden Zuteilungsperiode über eine Zuteilung verfügte, verbietet die grundrechtliche Gewährleistung chancengleicher Berücksichtigung (Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs 1 GG), damals rechtwidrig vom Markt ausgeschlossene Bewerber schlechter zu behandeln als seinerzeit zum Markt zugelassene Bewerber.

 

3) Ist der Verpflichtungsrechtsstreit um die befristete Zuteilung einer kontingentierten Erlaubnis durch Ablauf des Befristungszeitraums erledigt und wird auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse, im Erledigungszeitpunkt noch anhängige gleichermaßen erledigte Drittanfechtungsbegehren ebenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklagen fortzuführen.

§§§

13.223 Regulierungsentscheidung

  1. BVerwG,     U, 11.12.13,     – 6_C_23.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. (04) TKG_§_2 Abs.2, TKG_§_9, TKG_§_10, TKG_§_11, TKG_§_13, TKG_§_19, TKG_§_20, TKG_§_21, TKG_§_22, TKG_§_23, TKG_§_24, TKG_§_25, TKG_§_28, TKG_§_30, TKG_§_31, TKG_§_33, TKG_§_35, TKG_§_126, TKG_§_127; VwVfG_§_37 Abs.1; AEUV_Art.288 Abs.5; RL-Nr.2002/19/EG_Art.8, RL-Nr.2002/19/EG_Art.9, RL-Nr.2002/19/EG_Art.10, RL-Nr.2002/19/EG_Art.11 Abs.1, RL-Nr.2002/19/EG_Art.12; RL-Nr.2002/21/EG_Art.5, RL-Nr.2002/21/EG_Art.8, RL-Nr.2002/21/EG_Art.19,

  4. Telekommunikation / Regulierungsverfügung / Teilnehmeranschlussleitung / Zugangsverpflichtung / Kollokationsgewährung / Kooperationsmöglichkeiten zwischen Zugangsnachfragern / getrennte Rechnungsführung / Zugang zu Systemen der Betriebsunterstützung / Zugangsnetze der nächsten Generation / Glasfaserzugangsnetze / NGA-Migration / Informationspflichten / kostenfreie Migration / Migrationskosten-Nachteilsausgleich / Bestimmtheit / Regulierungsermessen / Abwägungsdefizit / Gebot der Konfliktbewältigung / Transparenzgebot.

 

1) Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs.2 Nr.6 TKG verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum.

 

2) Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Regulierungsentscheidung nicht befassen.

 

3) Im Rahmen der Ausübung des Regulierungsermessens ist wie bei jeder planungsrechtlichen Abwägung das Gebot der Konfliktbewältigung zu beachten; die Möglichkeit einer Konfliktverlagerung in nachgelagerte Verfahren muss die Regulierungsbehörde nur in Erwägung ziehen, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls hierfür Anlass bieten.

 

4) Die Herstellung von Transparenz für die Wettbewerber gehört nur insoweit zu den abwägungserheblichen Zwecken der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs.1 Satz 1 TKG, als sie geeignet ist, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen aufzudecken oder in sonstiger Weise die in § 2 Abs.2 TKG genannten Regulierungsziele zu fördern.

 

5) Die auf § 21 Abs.2 Nr.5 TKG gestützte Verpflichtung, Zugang zu Systemen der Betriebsunterstützung zu gewähren, bezweckt nicht die Regelung von Informationspflichten, sondern dient der Beseitigung solcher Wettbewerbshindernisse, die z.B. auf Effizienz-, Kosten- oder Zeitnachteile im Vergleich zu dem marktmächtigen Unternehmen zurückzuführen sind.

 

6) Regulierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung von den bisher auf der Basis von Kupferleitungen betriebenen Zugangsnetzen zu Glasfaseranschlussnetzen fehlt die Grundlage, solange mit einem Netzumbau und dem damit gegebenenfalls verbundenen Rückbau der vorhandenen Hauptverteiler als Zugangspunkte zur Teilnehmeranschlussleitung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist.

§§§

13.224 Regulierungsverfügung II

  1. BVerwG,     U, 11.12.13,     – 6_C_24.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. (04) TKG_§_2 Abs.2, TKG_§_3 Nr.29, TKG_§_9, TKG_§_10, TKG_§_11, TKG_§_13, TKG_§_14, TKG_§_19, TKG_§_20, TKG_§_21, TKG_§_22, TKG_§_23 TKG_§_24, TKG_§_25 TKG_§_28, TKG_§_30, TKG_§_31, TKG_§_33, TKG_§_36, TKG_§_126; GWB_§_36 Abs.2, GWB_§_37; AktG_§_17, AktG_§_18; VwVfG_§_37 Abs.1; AEUV_Art.288 Abs.5; RL-Nr.2002/19/EG_Art.8, RL-Nr.2002/19/EG_Art.9, RL-Nr.2002/19/EG_Art.10, RL-Nr.2002/19/EG_Art.11 Abs.1, RL-Nr.2002/19/EG_Art.12; RL-Nr.2002/21/EG_Art.4, RL-Nr.2002/21/EG_Art.5, RL-Nr.2002/21/EG_Art.8, RL-Nr.2002/21/EG_Art.16, RL-Nr.2002/21/EG_Art.19;

  4. Telekommunikation / Regulierungsverfügung / Teilnehmeranschlussleitung / Zugangsverpflichtung / Kollokationsgewährung / Kooperationsmöglichkeiten zwischen Zugangsnachfragern / getrennte Rechnungsführung / nachträgliche Zugangsverweigerung / Zugangsnetze der nächsten Generation / Glasfaserzugangsnetze / NGA-Migration / Bestimmtheit / Regulierungsermessen / Abwägungsdefizit / Gebot der Konfliktbewältigung / Transparenzgebot / Klagebefugnis / telekommunikationsrechtlicher Unternehmensbegriff / drittschützende Wirkung.

 

1) Der in § 3 Nr.29 TKG bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich.

 

2) Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene Wettbewerbsstellung als Anbieter auf dem betreffenden Vorleistungsmarkt wenden.

 

3) Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs.2 Nr.6 TKG verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum.

 

4) Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Regulierungsentscheidung nicht befassen.

 

5) Im Rahmen der Ausübung des Regulierungsermessens ist wie bei jeder planungsrechtlichen Abwägung das Gebot der Konfliktbewältigung zu beachten; die Möglichkeit einer Konfliktverlagerung in nachgelagerte Verfahren muss die Regulierungsbehörde nur in Erwägung ziehen, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls hierfür Anlass bieten.

 

6) Die Herstellung von Transparenz für die Wettbewerber gehört nur insoweit zu den abwägungserheblichen Zwecken der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs.1 Satz 1 TKG, als sie geeignet ist, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen aufzudecken oder in sonstiger Weise die in § 2 Abs.2 TKG genannten Regulierungsziele zu fördern.

 

7) Die auf § 21 Abs.2 Nr.2 TKG gestützte Verpflichtung, bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, darf keinen Bestandsschutz über den Ablauf der Regulierungsperiode hinaus vorsehen.

 

8) Regulierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung von den bisher auf der Basis von Kupferleitungen betriebenen Zugangsnetzen zu Glasfaseranschlussnetzen fehlt die Grundlage, solange mit einem Netzumbau und dem damit gegebenenfalls verbundenen Rückbau der vorhandenen Hauptverteiler als Zugangspunkte zur Teilnehmeranschlussleitung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist.

§§§

13.225 Abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet

  1. BVerwG,     U, 12.12.13,     – 2_C_49.11 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.2 + 5, GG_Art.125a Abs.1

  4. Abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet / Ostbesoldung / Besoldungsangleichung / Zuschuss / Befähigungsvoraussetzungen / Richter / Studium / deutsche Einheit / Leistungsprinzip / Alimentationsprinzip / Abstufungsgebot / Abstandsgebot / Gestaltungsspielraum / Transformationsprozess / Tarifvertrag / Tarifbeschäftigte / unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

 

1) Die abgesenkte Besoldung der Beamten und Richter, die erstmals im Beitrittsgebiet ernannt wurden und dort zeitlich überwiegend ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben hatten, war bis zum 31. Dezember 2009 mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar.

 

2) Die Landesgesetzgeber durften das Regelungssystem der 2.BesÜV bis zu deren Auslaufen am 31. Dezember 2009 als eigene Landesregelung fortführen.

 

3) Das Hinausschieben der Besoldungsangleichung um zwei Jahre für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 und für Richter war mit Blick auf die besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit mit Art.3 Abs.1 GG noch vereinbar.

 

4) Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Besoldung. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht deckt nicht die auf Dauer angelegte Einebnung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen.

§§§

13.226 Tierartzpraxis - Zweitpraxis

  1. BVerwG,     U, 12.12.13,     – 3_C_17.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1; (NW) HeilBerG_§_6a, HeilBerG_§_29, HeilBerG_§_31, HeilBerG_§_32 S.2 Nr.2; BerufO-Tierärzte_§_11, Kammer Westalen-Lippe

  4. Tierarzt / Tierarztpraxis / Niederlassung in einer Praxis / Erstpraxis / Zweitpraxis / Tierärztekammer / Berufsordnung / Kammersatzung / gesetzliche Ermächtigung / Berufspflichten / berufsrechtliche Belange / ordnungsgemäße Berufsausübung / Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis / Zustimmungserfordernis / Zustimmungsvorbehalt / zustimmungspflichtig / anzeigepflichtig / berufsständische Versorgungseinrichtung / Versorgungswerk / Pflichtmitgliedschaft / Pflichtversorgung / Beiträge zur Pflichtversorgung / Beitragszahlungen / Beitragsrückstand / Sozialabgaben / Sozialversicherungsabgaben / Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen / wirtschaftliche Leistungsfähigkeit / Berufsfreiheit / Berufsausübungsregelung / Verhältnismäßigkeit.

 

1) Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, wenn die Berufsordnung einer Tierärztekammer die Errichtung einer Zweitpraxis einem Zustimmungsvorbehalt unterwirft und für die Erteilung der Zustimmung verlangt, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

 

2) Die Kammer darf einem Tierarzt, der seinen Zahlungspflichten gegenüber dem berufsständischen Versorgungswerk nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und erhebliche Beitragsrückstände angesammelt hat, wegen Verletzung der Berufspflichten die Zustimmung für eine Zweitpraxis versagen.

§§§

13.227 Ruf- oder Anrufbusse

  1. BVerwG,     U, 12.12.13,     – 3_C_31.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. PBefG_§_2 Abs.6, PBefG_§_13 PBefG_§_42, PBefG_§_46 ff; VwGO_§_113 Abs.5

  4. Öffentlicher Personennahverkehr / Personenbeförderung / Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen / genehmigungsfähiger Linienverkehr / Linienverkehrsgenehmigung / Gelegenheitsverkehr / Genehmigungswettbewerb / Bewertungsrichtlinie / Auswahlentscheidung / eigenwirtschaftlicher Verkehr / eigenwirtschaftliche Genehmigung / Beurteilungsspielraum / Altunternehmerprivileg / angemessene Berücksichtigung / öffentliche Verkehrsinteressen / Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen / Verkehrsunternehmer / Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs / Nahverkehrsplan / Anrufbus / Rufbus / flexible Bedienform / Anmeldung des Fahrtwunsches / Bestellung einer Fahrt / linienübergreifender Verkehr / Verbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten / regelmäßige Verkehrsverbindung / Fahrplan / besonders gelagerter Einzelfall / Ausnahme / Verkehrsangebot / Verkehrsbedienung / Linienbündel / Neubescheidung / Verpflichtungsausspruch / Neubescheidungsausspruch / Änderung der Sach- und Rechtslage.

 

1) Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG.

 

2) Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien oder Linienbündel eingesetzt werden sollten, auch nicht gemäß § 2 Abs.6 PBefG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genehmigungsfähig, der eine Genehmigung nur in besonders gelagerten Einzelfällen ermöglichte.

 

3) Das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs.3 PBefG kommt nicht nur dann zum Tragen, wenn die konkurrierenden Verkehrsangebote annähernd gleichwertig sind. Die angemessene Berücksichtigung einer jahrelangen den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechenden Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer im Sinne dieser Regelung kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auch dazu führen, dass ein gewisser Rückstand seines Verkehrsangebotes gegenüber dem konkurrierender Anbieter ausgeglichen werden kann. (Wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3_C_30.12)

§§§

13.228 Zerstörung der Denkmaleigenschaft

  1. BVerwG,     U, 12.12.13,     – 4_C_15.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. VwHO_§_144 Abs.3 S.1 Nr.2; BauGB_§_29 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.3 S.1 Nr.5 Alt.4 + Abs.4 S.1 Nr.4; (By) (98) LBO_§_82 S.1, (08) LBO_§_76 S.1;

  4. Außenbereich / Beseitigungsanordnung / Denkmal / maßgeblicher Zeitpunkt / Neuerrichtung / Entkernung.

 

Wird durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen die Denkmaleigenschaft eines im Außenbereich belegenen Bauwerks zerstört, kann die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs.3 Satz 1 Nr.5 Alt.4 BauGB) scheitern.

§§§

13.229 Versorgungsrücklage

  1. BVerwG,     B, 13.12.13,     – 2_B_79.13 –

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  3. BBesG_§_14a; (Ns) VersRücklG_§_2, VersRücklG_§_6 Abs.3;

  4. Gesetzgebungszuständigkeiten für das Besoldungs- und Versorgungsrecht / Besoldungs- und Versorgungsanpassung / Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus / Versorgungsrücklage / Versorgungslasten / Sondervermögen / Alimentationsgrundsatz / Vertrauensschutz / Wirtschafts- und Einkommensentwicklung / Tarifvertrag.

 

1) Die Landesgesetzgeber waren bereits vor dem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht befugt, für ihren Bereich ein Sondervermögen Versorgungsrücklage nach Maßgabe des Regelungsprogramms des § 14a BBesG a.F. zu bilden.

 

2) Die verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach § 14a BBesG dienen neben dem Aufbau von Versorgungsrücklagen auch dem Zweck, das Besoldungs- und Versorgungsniveau dauerhaft abzusenken.

§§§

13.230 Haar- und Barttracht der Sodaten

  1. BVerwG,     B, 17.12.13,     – 1_WRB_2.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3; SG_§_4 Abs.3, SG_§_6; SGleiG_§_1, SGleiG_§_4; WBO_§_18 Abs.2 S.5; WDO_§_91 Abs.1 Anlage 1 (Die Haar- und Barttracht der Soldaten) zur Zentralen Dienstvorschrift 10/5 (Leben in der militärischen Gemeinschaft)

  4. Haar- und Barttracht / Uniform / Vorbehalt des Gesetzes / Einschätzungsspielraum / Erfordernisse des militärischen Dienstes / einheitliches äußeres Erscheinungsbild / Wehrpflichtiger / Gleichberechtigung von Männern und Frauen / Förderung von Frauen / Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte / Zustellung an Bevollmächtigten.

 

1) Dem Wehrdienstgericht steht ein Wahlrecht zu, Beschlüsse in gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen. Wird der Beschluss sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bevollmächtigten zugestellt, so richtet sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

 

2) Der Bundesminister der Verteidigung hat bei der Ausübung seiner Befugnis, die Haar- und Barttracht der Soldaten durch Verwaltungsvorschriften zu regeln, einen Einschätzungsspielraum. Einschränkungen der freien Gestaltung der Haartracht können durch das Regelungsziel eines - für das Selbstverständnis und die öffentliche Wahrnehmung bestimmenden - einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds und Auftretens der deutschen Streitkräfte im In- und Ausland bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags gerechtfertigt sein.

 

3) Der Erlass über die Haar- und Barttracht der Soldaten (Anlage 1 zur Zentralen Dienstvorschrift 10/5) ist rechtmäßig. Die - von der Regelung für männliche Soldaten abweichende - Regelung über die Haartracht von Soldatinnen ist eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr.

§§§

13.231 Ernebliche nachtteilige Umweltauswirkungen

  1. BVerwG,     U, 17.12.13,     – 4_A_1.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. EnLAG_§_1; UVPG_§_3a, UVPG_§_3c; UmwRG_§_4 Abs.1 + 3, UmwRG_§_4a Abs.2; EnWG_§_43, EnWG_§_43e Abs.4; (96) 26.BImSchG; VwGO_§_113 Abs.1 S.1

  4. gemeindliches Eigentum / Beurteilungsermächtigung / allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls / erhebliche Umweltauswirkungen / Abwägungsgebot / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz / Aufhebung / Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit / Planrechtfertigung / elektromagnetische Felder / Lärm / Schutzstreifen / Mastbruch / Erdkabel.

 

1) Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die Umweltauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassund führen. Umweltauswirkungen sind vielmehr jedenfalls bereits dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle - hier an die Grenzwerte der 26.BImSchV - heranreichen und deshalb in der Abwägung so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden kann (Anschluss an Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4_C_8.09 ua - BVerwGE_142,234 Rn.190).

 

2) Die Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs.4 Satz 2 EnWG geht als speziellere Regelung der allgemeinen Regelung des § 4 Abs.1 Satz 1 UmwRG iVm § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO vor (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9_A_31.10 - BVerwGE_141,282 )

§§§

13.232 Zulassung von Feldwebeln

  1. BVerwG,     B, 17.12.13,     – 1_WB_51.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2; SG_§_3 Abs.1; SLV_§_40 Abs.1;

  4. Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge / Bestenauslese / Körperliche Eignung / Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes / Leistungsgrundsatz / Organisationshoheit / Zulassung zur Laufbahn.

 

1) Die Ausrichtung der Ergänzungsquoten für die Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf einzelne Geburtsjahrgänge und das Aufrufen dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen nicht der Organisationshoheit des Bundesministers der Verteidigung, sondern dem wehrdienstgerichtlich überprüfbaren Anwendungsbereich des Art.33 Abs.2 GG (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1_WB_34.11 -).

 

2) Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge ist kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, § 3 Abs.1 SG) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

§§§

13.233 Festlegung von Flugverfahren

  1. BVerwG,     U, 19.12.13,     – 4_C_14.12 –

  2. www.BVerwG.de

  3. Aarhus-Konvention_Art.9 Abs.3; BNatSchG_§_34, BNatSchG_§_63 Abs.2 Nr.5, BNatSchG_§_64 Abs.1; LuftVG_§_6 Abs.1 S.1, LuftVG_§_8 Abs.1; LuftVO_§_27a Abs.2 S.1; UmwRG_§_1 Abs.1 S.1, UmwRG_§_2 Abs.1, UmwRG_§_5 Abs.4 S.1; UVPG_§_2 Abs.1 + Abs.2 Nr.1 + Abs.3, UVPG_§_3b Abs.1 S.1, UVPG_§_3e Abs.1 Nr,2; UVP-RL_Art.1 Abs.2, UVP-RL_Art.2 Abs.1, UVP-RL_Art.4; VwGO_§_42 Abs.2

  4. Flugverfahren / Anflugverfahren / Abflugverfahren / Flugrouten / Natura 2000-Gebiet / Umweltverträglichkeitsprüfung / FFH-Verträglichkeitsprüfung / habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung / Projektbegriff / Planfeststellung / anerkannte Naturschutzvereinigung / Mitwirkungsrecht / Klagerecht / Klagebefugnis / Möglichkeitstheorie.

 

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vermittelt anerkannten Naturschutzvereinigungen keine Klagemöglichkeit gegen die Festlegung von Flugverfahren in einer Rechtsverordnung nach § 27a Abs.2 Satz 1 LuftVO. Eine Klagemöglichkeit kann sich aber aus § 64 BNatSchG ergeben.

§§§

13.234 Plangenehmigung

  1. BVerwG,     B, 19.12.13,     – 9_B_44.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. FStrG_§_17e Abs.6 S.1; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1;

  4. Verfahrensfehler / Abwägungsfehler / Ergebnisrelevanz.

 

Wurde anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses fehlerhaft eine Plangenehmigung erteilt, kann deren Aufhebung von einem betroffenen Eigentümer auch dann nicht beansprucht werden, wenn zudem die Abwägung fehlerhaft war, aber nach den Umständen des Falles nicht die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne beide Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

§§§

13.235 Milderungsgründe

  1. BVerwG,     B, 20.12.13,     – 2_B_35.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BDG_§_13 Abs.1 S.2-4 + Abs.2; (NW) LDG_§_3 Abs.1, LDG_§_13 Abs.2 S.1-3, LDG_§_67 S.1; VwGO_§_108 Abs.1 S.1; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.3

  4. Zugriffsdelikt / Diebstahl / Notebook / dienstlicher Gewahrsam / Disziplinarmaßnahme / Maßnahmebemessung / Entfernung aus dem Beamtenverhältnis / anerkannte Milderungsgründe / Tatentschluss / Spontaneität / Augenblickstat / Versuchungssituation / negative Lebensphase / Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände / Überzeugungsgrundsatz / mildernder Umstand / nicht anerkannter Milderungsgrund / familiäre Belastungssituation.

 

1) Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 BDG (§ 13 Abs.2 LDG NRW) dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten ("klassischen") Milderungsgrundes nicht ausreichen. Diese dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden.

 

2) Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen ihre Verpflichtung aus § 108 Abs.1 Satz 1 VwGO, wenn der im Zusammenhang mit den anerkannten Milderungsgründen festgestellte Sachverhalt bei der Würdigung als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird.

§§§

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