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15.031 Öffl-rechtlicher Erstattungsanspruch

  1. BVerwG,     U, 26.02.15,     – 3_C_8.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. InsO_§_38, InsO_§_30, InsO_§_300, InsO_§_301 Abs.1 + 3; VwVfG_§_49 Abs.3 Nr.1, VwVfG_§_49a Abs.1; BauGB_§_133 Abs.3

  4. Subvention / Finanzierungshilfe / Investitionsvorhaben / Dauerarbeitsplatz / Zuwendungsbescheid / Bewilligung / Fördervoraussetzung / Förderzweck / Zweckverfehlung / Zuwendungsrechtsverhältnis / Mitteilungspflicht / Verwaltungsverfahren / Rücknahme / Widerruf / Aufhebung / Rückforderung / Rückforderungsbescheid / Ermessen / intendiertes Ermessen / Widerrufsermessen / Widerrufsgrund / Widerrufsvoraussetzung / Widerrufstatbestand / Widerrufsbescheid / Wirkung für die Vergangenheit / Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit / Vollstreckung / Rückforderungsanspruch / öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch / Vorausleistung / Vorausleistungsforderung / Insolvenz / Insolvenzordnung / Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Insolvenzverfahren / Insolvenzschuldner / Insolvenzforderung / Insolvenzgläubiger / begründeter Vermögensanspruch / Anwartschaft / Schuldrechtsorganismus / Schuldverhältnis / Rechtsgrund / anspruchsbegründender Tatbestand / Grundlage des Anspruchs / Bedingung / Kenntnis / Wohlverhaltensperiode / Restschuldbefreiung.

 

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs.1 VwVfG ist im Sinne von § 38 InsO bereits dann begründet und damit Insolvenzforderung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs.3 Satz 1 Nr.1 VwVfG gegeben ist.

§§§

15.032 Zulässigkeit der Entschädigungsklage

  1. BVerwG,     U, 26.02.15,     – 5_C_5.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.97 Abs.1; EMRK_Art.6 Abs.1; GVG_§_198 Abs.1 + 2 S.3 + 4, Abs.4 S.1, Abs.5 S.1 + 2, Abs.6 Nr.1; ÜblVfRSchG_Art.23 S.1, ÜblVfRSchG_Art.24; VwGO_§_6 Abs.1, VwGO_§_82 Abs.1 S.2, VwGO_§_87a Abs.2 +3. VwGO_§_103 Abs.3

  4. Zulässigkeit der Entschädigungsklage / Bestimmtheit des Klageantrags / unbezifferter Klageantrag / Größenordnung / Abweichung von der Größenordnung / Teilabweisung der Klage / Kostenteilung / Kostenquotelung / Wartefrist / Verzögerungsrüge / Sachurteilsvoraussetzung / teleologische Reduktion / Entschädigungsanspruch / Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer / Entschädigung / angemessene Entschädigung / Gerichtsverfahren / rechtskräftiger Abschluss / anderweitige Erledigung / Verfahrensdauer; angemessene Verfahrensdauer / überlange Verfahrensdauer / Verzögerung / Einzelfallmaßstab / durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad / geringe finanzielle Bedeutung / Musterprozess / Einzelrichterübertragung / Prozessverhalten / Verhalten der Verfahrensbeteiligten / säumiges Verhalten der Verfahrensbeteiligten / Verfahrensführung / Verfahrensgestaltung / Entscheidungsreife / Gestaltungsspielraum / Gesamtabwägung / Ausgleich / Kompensation / Anrechnung / Zurechnung / Verantwortungsbereich / Nachteil / immaterieller Nachteil / Regelbetrag / Pauschalbetrag / Billigkeitsentscheidung.

 

1) Der Klageantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs.1 Satz 2 VwGO, wenn der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angibt.

 

2) Das Fristerfordernis des § 198 Abs.5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.

§§§

15.033 Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes

  1. BVerwG,     U, 12.03.15,     – 3_C_28.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. StVZO_§_52 Abs.3 Nr.4, StVZO_§_70 Abs.1 Nr.1; StVO§_38 Abs.1 + 2; (SA) RettDG_§_1, RettDG_§_4

  4. Blaulicht / blaues Rundumlicht / blaues Blinklicht / Blaulichtberechtigung / Blaulichtfahrzeug / Rettungsdienst / institutioneller Begriff des Rettungsdienstes / organisatorisch-institutionelle Eingliederung / Kraftfahrzeug des Rettungsdienstes / Krankenkraftwagen / Rettungswagen / öffentlicher Rettungsdienst / Träger des öffentlichen Rettungsdienstes / Aufgabenträger / privater Leistungserbringer / Konzession; Genehmigung / Notfallrettung / Krankentransport / qualifizierter Krankentransport / Notfallrettung / Auslandsrückholdienst / Notsituation / Notfalleinsatz / Berufsfreiheit / Berufsausübungsfreiheit / Ausnahmegenehmigung / Ermessensentscheidung / fehlerfreie Ermessensausübung / Anknüpfung an Landesrecht / landesrechtlicher Begriff des Rettungsdienstes.

 

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs.3 Satz 1 Nr.4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzt werden (institutioneller Begriff des Rettungsdienstes).

§§§

15.034 Instandhaltung einer Brücke

  1. BVerwG,     B, 13.03.15,     – 7_B_16.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. WaStrG_§_1 Abs.4 Nr.1, WaStrG_§_7 Abs.1; WaStrG_§_42 Abs.1; FlurbG_§_58 Abs.4; VwGO_§_65 Abs.2

  4. Bundeswasserstraße / Stichkanal / Schifffahrtsanlage / Brücke / Zubehör / öffentlicher / nichtöffentlicher Weg / Kreuzungsanlage / Unterhaltung / Instandsetzung / Flurbereinigungsplan / Erschließungsvorteil / Entfernungsvorteil / subjektives Recht / Planfeststellung / notwendige Beiladung.

 

Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs in Gestalt einer Brücke (§ 1 Abs.4 Nr.1 WaStrG) ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des Bundes.

§§§

15.035 Blockierungspflicht für Erbwaffen

  1. BVerwG,     U, 16.03.15,     – 6_C_31.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. WaffG_§_20 Abs.3 S.2

  4. Erbenprivileg / Erbwaffen / Blockierpflicht / Verschärfung waffenrechtlicher Umgangsanforderungen / Grundsatz des Vertrauensschutzes.

 

Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs.3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.

§§§

15.036 Doppelhaus

  1. BVerwG,     U, 19.03.15,     – 4_C_12.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. BauGB_§_34 Abs.1 + 2; BauNVO_§_22 Abs.2 S.1; VwGO_§_96 Abs.2

  4. Innenbereich / unbeplanter ~/ Rücksichtnahmegebot / Einfügen / Doppelhaus / Begriff des ~es / mathematisch-prozentualer Maßstab / Gesamtwürdigung / Abstandfläche / Berichterstatter / Ortstermin.

 

Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen (wie BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4_C_12.98 - BVerwGE_110,355 <360>). Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte.

§§§

15.037 Schülerphobie

  1. BVerwG,     U, 19.03.15,     – 2_C_37.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. (By) (98) LBG_§_56 Abs.1 S.1 + 2 + Abs.4 LBG_§_60a Abs.2, LBG_§_100a; BBG_§_44 Abs.1 S.2; BRRG_§_127 Nr.2; BeamtStG_§_50. BeamtStG_§_63 Abs.3 S.2; VwGO_§_137 Abs.2

  4. Dienstunfähigkeit / Anforderungen an (amts-)ärztliche Gutachten / "Schülerphobie" / Weiterverwendung vor Versorgung / Suchpflicht / Anforderungen an die Suchanfrage / Kurzbeschreibung / Verschweigensfrist / Fehlanzeige.

 

1) Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen.

 

2) Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer "Fehlanzeige" ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht.

§§§

15.038 FFH-Verträglichkeitsprüfung

  1. BVerwG,     B, 24.03.15,     – 4_BN_32.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. VwGO_§_47 Abs.1 Nr.1 analog, VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_108 Abs.1 S.1, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1 + 3, VwGO_§_133 Abs.3 S.3; BauGB_§_1 Abs.4 + 7, BauGB_§_2 Abs.3, BauGB_§_35 Abs.3 S.3; BNatSchG_§_34 Abs.1 ;

  4. Flächennutzungsplan / Normenkontrolle / Zulässigkeit der - / Porphyrsteinbruch / Großrutschung / Hangabflachung / Beeinträchtigung der Kammlinie / Erhaltung des Landschaftsbildes / Begrenzung der Abbaufläche / Konzentrationsflächenplanung / Ausschlusswirkung / Ergänzung durch Bebauungsplan / grundsätzliche Bedeutung / Abwägungsgebot / Eigentümerinteressen / Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials / Abbaupotentiale / privilegierte Nutzung / "substanziell Raum schaffen" / FFH-Gebiet / Natura 2000-Gebiet / erhebliche Beeinträchtigungen / FFH-Vorprüfung / FFH-Verträglichkeitsprüfung / Verlagerung auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Verfahren / Verfahrensmängel / Beweiswürdigung / Amtsermittlungsgrundsatz / rechtliches Gehör.

 

Die Prüfungsanforderungen im Rahmen einer nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig, die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden. Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden.

§§§

15.039 Abschiebungsverbot

  1. BVerwG,     U, 25.03.15,     – 1_C_16.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. RL-Nr.2004/83/EG_Art.15, RL-Nr.2004/83/EG_Art.17, RL-Nr.2004/83/EG_Art.24; RL-Nr.2011/95/EU_Art.15, RL-Nr.2011/95/EU_Art.17, RL-Nr.2011/95/EU_Art.18, RL-Nr.2011/95/EU_Art.24; (aF) AufenthG_§_60 Abs.2, AufenthG_§_72 Abs.2; (nF) AufenthG_§_25 Abs.2 + 3 S.2 Nr.2, AufenthG_§_60 Abs.5 + 7, AufenthG_§_104 Abs.9; AsylVfG_§_4 Abs.1 + 2

  4. Abschiebungsverbot / Aufenthaltserlaubnis / Aufenthalt aus humanitären Gründen / Ausschlussgrund / erhebliche Bedeutung / Straftat / Schutzbedürftigkeit und / Schutzwürdigkeit / subsidiärer Schutzstatus / Übergangsregelung / Wiederholungsgefahr.

 

1) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ist nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs.1 AsylVfG gleichzusetzen, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 AufenthG n.F. auf der Grundlage der Feststellung nach § 60 Abs.2 AufenthG a.F. nicht in Betracht kommt.

 

2) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG steht die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entgegen (§ 25 Abs.3 Satz 2 Nr.2 AufenthG). Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes kommt es nicht darauf an, ob eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht.

§§§

15.040 Presseauskunftsanspruch

  1. BVerwG,     U, 25.03.15,     – 6_C_12.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2

  4. Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch / Gesetzgebungskompetenz / Annexkompetenz / Pressefreiheit / Vermittlungs- und Kontrollfunktion der Presse / Pauschalisierungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers / Liegenschaftsverwaltung / Vertraulichkeitsinteressen / Betriebs- und Geschäftsgeheimnis / fiskalische Interessen.

 

1) Die Gesetzgebungskompetenzen der Art.73 f GG schließen als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6_A_2.12 - BVerwGE_146,56).

 

2) Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 GG ausgenommen.

§§§

15.041 Wiedereinsetzung

  1. BVerwG,     B, 25.03.15,     – 9_B_65.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. VwGO_§_60 Abs.2 S.2

  4. Wiedereinsetzung / Telefax / mündliche Einzelanweisung / Organisationsverschulden / Einzelanwalt / Kausalität / Unfallnachricht / Risikoverwirklichung.

 

Ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der vor dem Verlassen der Kanzlei seiner einzigen Bürokraft die mündliche Weisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist im Lauf des Nachmittags per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss keine organisatorischen Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Anweisung deshalb nicht ausgeführt wird, weil seine Bürokraft nach der Nachricht von einem Unfall ihrer Tochter überstürzt die Kanzlei verlässt, ohne den Auftrag auszuführen.

§§§

15.042 Wasserverbandsumlage

  1. BVerwG,     B, 25.03.15,     – 9_B_25.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; AbwAG_§_3; RL-Nr.2000/60/EG_Art.9

  4. Abwasser / Wasserverband / Wasserverbandsumlage / Direkteinleiter / Indirekteinleiter / nachwirkende Veranlagung / Reduktion der Schadstofffracht.

 

Die Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser ist weder unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips noch des Gleichbehandlungsgebots noch mit Blick auf die Rahmenregelungen des Art.9 der Wasserrahmenrichtlinie von Einfluss auf die Höhe einer Wasserverbandsumlage, die ausschließlich für Aufwendungen erhoben wird, die ihren Entstehungsgrund in der Zeit vor der Verringerung der Schadstofffracht haben und vom Indirekteinleiter mitverursacht worden sind.

§§§

15.043 Erlöschen einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  1. BVerwG,     U, 25.03.15,     – 1_C_19.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. ARB_1/80_Art.7, ARB_1/80_Art.13, ARB_1/80_Art.14 Abs.1; AufenthG_§_4. AufenthG_§_6/3. AufenthG_§_14 Abs.1 Nr.2, AufenthG_§_51 Abs.1 Nr.7. AufenthG_§_58 Abs.2 Nr.1. AufenthG_§_59 Abs.1 S.1 + 4 + 6; VwGO_§_121 Nr.1 VwGO_§_137 Abs.2; RLNr.2004/38/EG_Art.16 Abs.4; RL-Nr.2003/109/EG_Art.9 Abs.1 Buchst.c, RL-Nr.2003/109/EG_Art.12; ZP_Art.59

  4. Abschiebungsandrohung / Assoziationsrecht / soziationsrechtliches Aufenthaltsrecht / Assoziationsberechtigter / Auslandsaufenthalt / berechtigte Gründe / Ehegatte / Erlöschen / Familienangehöriger / Lebensmittelpunkt / nicht unerheblicher Zeitraum / Unionsbürger / Verlagerung des Lebensmittelpunktes.

 

1) Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133

 

2) Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1_C_6.08 - BVerwGE_134,27 ).

§§§

15.044 Altausweisung

  1. BVerwG,     U, 25.03.15,     – 1_C_18.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. AEUV_Art.18 Abs.1; AufenthG_§_11, AufenthG_§_102 Abs.1; FreizügG/EU_§_2 Abs.7, FreizügG/EU_§_6 Abs.1, FreizügG/EU_§_7 Abs.2; GG_Art.3 Abs.1; VwGO_§_144 Abs.5; RL-Nr.2004/38/EG_Art.24, RL-Nr.2004/38/EG_Art.32, RL-Nr.2008/115/EG_Art.2 Abs.1, RL-Nr.2008/115/EG_Art.11 Abs.2;

  4. Ausweisung / Befristung / Einreiseverbot / Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts / Fortgeltung von Altausweisungen / Gefahr / Gefahrenprognose / Verhältnismäßigkeit / Wiederholungsgefahr / Zehn-Jahres-Frist.

 

1) Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1_C_13.99 - BVerwGE_110,140 <149 f.> und vom 4. September 2007 - 1_C_21.07 - BVerwGE_129,243 Rn.14 f.).

 

2) Die Befristung der Sperrwirkungen einer solchen "Altausweisung" bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs.2 Satz 5 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung (wie BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1_C_21.07 - BVerwGE_129,243 Rn.17).

 

3) Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung ist nach Inkrafttreten der Änderung des § 7 Abs.2 FreizügG/EU durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl.I 2014 S.1922) auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar.

 

4) Die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs.2 FreizügG/EU ist auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu treffen; eine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist besteht nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1_C_21.07 - BVerwGE_129,243 Rn.19).

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