2015 (2) | ||
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15.031 | Öffl-rechtlicher Erstattungsanspruch | |
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Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs.1 VwVfG ist im Sinne von § 38 InsO bereits dann begründet und damit Insolvenzforderung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs.3 Satz 1 Nr.1 VwVfG gegeben ist. | ||
§§§ |
15.032 | Zulässigkeit der Entschädigungsklage | |
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1) Der Klageantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs.1 Satz 2 VwGO, wenn der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angibt. | ||
2) Das Fristerfordernis des § 198 Abs.5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde. | ||
§§§ |
15.033 | Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes | |
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Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs.3 Satz 1 Nr.4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzt werden (institutioneller Begriff des Rettungsdienstes). | ||
§§§ |
15.034 | Instandhaltung einer Brücke | |
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Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs in Gestalt einer Brücke (§ 1 Abs.4 Nr.1 WaStrG) ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des Bundes. | ||
§§§ |
15.035 | Blockierungspflicht für Erbwaffen | |
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Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs.3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. | ||
§§§ |
15.036 | Doppelhaus | |
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Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen (wie BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4_C_12.98 - BVerwGE_110,355 <360>). Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. | ||
§§§ |
15.037 | Schülerphobie | |
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1) Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen. | ||
2) Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer "Fehlanzeige" ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht. | ||
§§§ |
15.038 | FFH-Verträglichkeitsprüfung | |
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Die Prüfungsanforderungen im Rahmen einer nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig, die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden. Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden. | ||
§§§ |
15.039 | Abschiebungsverbot | |
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1) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ist nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs.1 AsylVfG gleichzusetzen, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 AufenthG n.F. auf der Grundlage der Feststellung nach § 60 Abs.2 AufenthG a.F. nicht in Betracht kommt. | ||
2) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG steht die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entgegen (§ 25 Abs.3 Satz 2 Nr.2 AufenthG). Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes kommt es nicht darauf an, ob eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht. | ||
§§§ |
15.040 | Presseauskunftsanspruch | |
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1) Die Gesetzgebungskompetenzen der Art.73 f GG schließen als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6_A_2.12 - BVerwGE_146,56). | ||
2) Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 GG ausgenommen. | ||
§§§ |
15.041 | Wiedereinsetzung | |
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Ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der vor dem Verlassen der Kanzlei seiner einzigen Bürokraft die mündliche Weisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist im Lauf des Nachmittags per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss keine organisatorischen Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Anweisung deshalb nicht ausgeführt wird, weil seine Bürokraft nach der Nachricht von einem Unfall ihrer Tochter überstürzt die Kanzlei verlässt, ohne den Auftrag auszuführen. | ||
§§§ |
15.042 | Wasserverbandsumlage | |
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Die Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser ist weder unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips noch des Gleichbehandlungsgebots noch mit Blick auf die Rahmenregelungen des Art.9 der Wasserrahmenrichtlinie von Einfluss auf die Höhe einer Wasserverbandsumlage, die ausschließlich für Aufwendungen erhoben wird, die ihren Entstehungsgrund in der Zeit vor der Verringerung der Schadstofffracht haben und vom Indirekteinleiter mitverursacht worden sind. | ||
§§§ |
15.043 | Erlöschen einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts | |
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1) Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133 | ||
2) Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1_C_6.08 - BVerwGE_134,27 ). | ||
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