2014   (4)  
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14.091 Überstellung nach Italien

  1. BVerwG,     B, 06.06.14,     – 10_B_35.14 –

  2. www.BVerwG.de

  3. AsylVfG_§_27a; EMRK_Art.3; GR-Charta_Art.4; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_108 Abs.1 S.1 + Abs.2; EUVO-Nr.343/2003_Art.3 Abs.1 S.2, EUVO-Nr.343/2003_Art.10 Abs.1, EUVO-Nr.343/2003_Art.19 Abs.2 EUVO-Nr.604/2013 Art. 3 Abs. 2

  4. Asylbewerber / Asylantrag / Asylverfahren / Aufnahmebedingungen / beachtliche Wahrscheinlichkeit / Beweislastumkehr / Dublin-II-Verordnung / erniedrigende Behandlung / Gemeinsames Europäisches Asylsystem / Funktionsstörungen / Gefahrenprognose / individuelle Erfahrungen / systemische Mängel / unmenschliche Behandlung / Untersuchungsgrundsatz / widerlegbare Vermutung / Überstellung nach Italien / überwiegende Wahrscheinlichkeit / Zuständigkeit.

 

Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art.4 GR-Charta bzw Art.3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (im Anschluss an Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10_B_6.14 ).

§§§

14.092 Einwand systematischer Mängel

  1. BVerwG,     B, 06.06.14,     – 10_B_35.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. AsylVfG_§_27a; EMRK_Art.3; GR-Charta_Art.4; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_108 Abs.1 S.1 + Abs.2; EUVO_Nr.343/2003_Art.3 Abs.1 S.2, EUVO_Nr.343/2003_Art.10 Abs.1, EUVO_Nr.343/2003_Art.19 Abs.2; EUVO_Nr.604/2013_Art.3 Abs.2;

  4. Asylbewerber / Asylantrag / Asylverfahren / Aufnahmebedingungen / beachtliche Wahrscheinlichkeit / Beweislastumkehr / Dublin-II-Verordnung / erniedrigende Behandlung / Gemeinsames Europäisches Asylsystem / Funktionsstörungen; Gefahrenprognose / individuelle Erfahrungen / systemische Mängel; unmenschliche Behandlung ( Untersuchungsgrundsatz / widerlegbare Vermutung / Überstellung nach Italien / überwiegende Wahrscheinlichkeit / Zuständigkeit.

 

Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art.4 GR-Charta bzw. Art.3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (im Anschluss an Beschluss vom 19.März 2014 - BVerwG 10_B_6.14).

§§§

14.093 Behördliche Tötungsanordnung

  1. BVerwG,     B, 06.06.14,     – 3_B_58.13 –

  2. www.BVerwG.de

  3. TierSG_§_67 Abs.4 S.1 + Abs.4 S.3; TierGesG_§_16 Abs.4 S.3; UStG_§_24; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1

  4. Tierseuche / Tötungsanordnung / Tierseuchenkasse / Entschädigung / Entschädigungsbetrag / Anrechnung / anzurechnende Erlöse / Schlachterlös / Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer / seuchengeschädigte Landwirte / steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten / "optierende" Landwirte / "pauschalierende" Landwirte / Überentschädigung / grundsätzliche Bedeutung / Auslegung von ausgelaufenem Recht / Klärungsbedürftigkeit.

 

Der Entschädigungsbetrag für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, war gemäß § 67 Abs.4 Satz 3 TierSG aF nicht auch um die Umsatzsteuer zu kürzen die auf anzurechnende Erlöse für verwertbare Teile des Tieres anfiel.

§§§

14.094 Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges

  1. BVerwG,     B, 06.06.14,     – 2_B_75.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2; SG_§_3 Abs.1; SBG_§ 51_Abs.3 S.1; BPersVG_§_46 Abs.3 S.1 BGB_§_839 Abs.3

  4. Freigestelltes Personalratsmitglied / Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs / nachträgliche Schadensersatzklage / unterbliebene Beförderung / Referenzgruppenmodell der Bundeswehr / Verwirkung / Rügeverlust / Rechtsbehelfsmöglichkeit.

 

Ein Soldat, der als Personalratsmitglied von der Dienstausübung freigestellt ist (§ 51 Abs.3 Satz 1 SBG, § 46 Abs.3 Satz 6 BPersVG) und auf der Grundlage des zur fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs entwickelten Referenzgruppenmodells der Bundeswehr Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung begehrt, verwirkt sein Rügerecht hinsichtlich der ihn betreffenden Referenzgruppe, wenn er sich in einem mehrere Jahre zurückliegenden Personalgespräch nach eingehender Information durch den Dienstherrn und in Kenntnis aller Umstände mit der Bildung dieser Referenzgruppe (hinsichtlich Zeitpunkt, einbezogene Soldaten und Reihung der Soldaten) einverstanden erklärt und hiergegen keinen Rechtsbehelf erhoben hat.

§§§

14.095 Beamtenrechtliche Streitigkeiten

  1. BVerwG,     B, 06.06.14,     – 2_BN_1.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. AEUV_Art.157 Abs.2, AEUV_Art.267 Abs.3; EMRK_Art.6 Abs.1 S.1; VwGO_§_47 Abs.5 S.1 (aF) BBesG_§_49 Abs.3

  4. Gerichtsvollzieher / Bürokosten / Kostenabgeltung / Aufwandsentschädigung / Vergütungscharakter / Arbeitsentgelt / Altfall / Rückwirkung / Vertrauensschutz / vorläufige Festsetzung / effektiver Rechtsschutz / Normenkontrollverfahren / mündliche Verhandlung / beamtenrechtliche Streitigkeit / zivilrechtlicher Anspruch / Vorlagepflicht / Rechtsmittelverzicht.

 

Beamtenrechtliche Streitigkeiten, für die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen worden ist, unterliegen dem Schutzbereich von Art.6 Abs.1 Satz 1 EMRK als zivilrechtlicher Anspruch.

* * *

T-14-01Zwang zur mündlichen Verhandlung

1

"1. Der Antragsteller steht als Obergerichtsvollzieher im Dienst des Antragsgegners. Sein Normenkontrollantrag richtet sich gegen diejenigen Bestimmungen der bayerischen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher für die Jahre 2001 bis 2003 vom 21.August 2007 (- GVBEntschV 2001-2003 - GVBl S.630), die eine Rückwirkung auf die noch nicht bestandskräftig festgesetzte Bürokostenentschädigung vorsehen.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Rechtsverordnung genüge den Anforderungen für die Rechtmäßigkeit rückwirkender Normen. Zum einen sei eine rechtsbeständige endgültige Festsetzung, die ein Vertrauen der betroffenen Gerichtsvollzieher hätte begründen können, nie erfolgt; vielmehr sei auch nach alter Rechtslage stets eine rückwirkende Festsetzung vorgesehen gewesen. Zum anderen habe die Verordnung keine Rückwirkung für bestandskräftige Festsetzungen vorgesehen. Da diese Regelung denjenigen Gerichtsvollziehern, die Rechtsbehelfe gegen die entsprechenden Festsetzungsbescheide eingelegt hatten, im Vorfeld angekündigt und eine Rücknahmemöglichkeit eingeräumt worden sei, habe damit im Ergebnis für jeden Betroffenen eine Möglichkeit bestanden, die Altfälle unter Vertrauensschutz zu stellen. Dass der Antragsteller - in Kenntnis der damit verbundenen Risiken - hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, sei seine eigene Entscheidung gewesen. Auf Vertrauensschutz könne er sich daher nicht berufen.

3

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs.6 VwGO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Der Normenkontrollbeschluss beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 47 Abs.5 Satz 1 VwGO entschieden hat. Das Normenkontrollgericht hätte aufgrund von Art.6 Abs.1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.November 1950 (- EMRK - BGBl 1952 II S.686) nur nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers entscheiden dürfen.

4

Nach § 47 Abs.5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht (und damit auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: § 184 VwGO iVm Art.1 Abs.1 Satz 1 BayAGVwGO) durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, befindet es nach richterlichem Ermessen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7_NB_3.88 - BVerwGE_81,139 <143>). Dieses Verfahrensermessen wird jedoch durch Art.6 Abs.1 Satz 1 EMRK eingeschränkt (Urteil vom 16.Dezember 1999 - BVerwG 4_CN_9.98 - BVerwGE 110, 203 <205 f.>). Danach hat jedermann ein Recht darauf, dass in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich verhandelt wird.

5

Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass beamtenrechtliche Streitigkeiten dem Schutzbereich von Art.6 Abs.1 Satz 1 EMRK als zivilrechtlicher Anspruch unterliegen, soweit der Konventionsstaat hierfür nicht ausnahmsweise die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschlossen hat und ausschließen durfte (grundlegend Urteil vom 19.April 2007 - Nr.63235/00, Eskelinen u.a./Finnland - Rn.50 ff, 62 sowie nachfolgend Urteile vom 16.Juli 2009 - Nr.8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn.37 und vom 13. Januar 2011 - Nr. 32715/06, Köhler/Deutschland - NJW 2011,3703 Rn.45; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2011 - 2_BvR_754/10 - ThürVBl 2012, 51 Rn.17 sowie BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2_B_32.12 - juris Rn.6). Da dem Antragsteller für sein Begehren die Möglichkeit des Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO offenstand, ist sein Rechtsstreit daher auch zivilrechtlicher Natur im Sinne des Art.6 Abs.1 Satz 1 EMRK. Er hat damit Anspruch darauf, dass über sein Begehren öffentlich verhandelt wird.

6

Eine Ausnahmesituation, in der ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gerechtfertigt werden können, lag nicht vor. Weder hat der Antragsteller auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet noch ist das Rechtsschutzbegehren als offensichtlich unzulässig eingestuft worden. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs.5 Satz 1 VwGO und Art.6 Abs.1 Satz 1 EMRK folgt daher, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen.

7

Auf diesem Fehler kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen, ohne dass es darauf ankommt, was der Antragsteller in der öffentlichen Verhandlung noch hätte vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (sog. "absoluter Revisionsgrund", vgl. hierzu Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4_CN_9.98 - BVerwGE_110,203 <215>). Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133 Abs.6 VwGO). ...

 

Auszug aus BVerwG B, 06.06.14, - 2_BN_1.13 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.1 ff

§§§

14.096 Betriebsprämie

  1. BVerwG,     B, 12.06.14,     – 3_B_12.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. EUVO_Nr.73/2009_Art.28 Abs.1 S.1 Buchst.b EUVO_Nr.1307/2013_Art.10 Abs.1 Buchst.b

  4. Landwirtschaft; Beihilfe / Direktzahlung / Betriebsprämie / Zahlungsanspruch / beihilfefähige Fläche / ermittelte Fläche / Mindestanforderung / Schwelle / Mindestfläche / Mindestbetrag.

 

Mit der Regelung des Art.10 VO (EU) Nr.1307/2013 ist geklärt, dass die flächenbezogene Mindestanforderung für die Gewährung einer Betriebsprämie nur erfüllt ist, wenn der Betriebsinhaber neben einer beihilfefähigen Fläche von mindestens einem Hektar auch über einen dieser Fläche entsprechenden (ganzen) Zahlungsanspruch verfügt.

§§§

14.097 Abnahme von Fingerabdrücken

  1. BVerwG,     U, 17.06.14,     – 10_C_7.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. AEUV_Art.78 Abs.2 Buchst.a und b; AufenthG_§_59 Abs.3, AufenthG_§_60 Abs.1 S.1 + 2, Abs.2 S.2, Abs.5, 7 + 10 AsylVfG_§_4 Abs.1, AsylVfG_§_13, AsylVfG_§_15 Abs.2, AsylVfG_§_25 Abs.1; AsylVfG_§_29, AsylVfG_§_32, AsylVfG_§_33 Abs.1, AsylVfG_§_34, AsylVfG_§_38, AsylVfG_§_77 Abs.1; RL-2013/32/EU_Art.2 Buchst.i, RL-2013/32/EU_Art.33 Abs.2 Buchst.a; Dublin-II-VO_Art.13 und Dublin-II-VO_Art.20; Dublin-III-VO_Art.13, Dublin-III-VO_Art.23 Abs.2, Dublin-III-VO_Art.49 Abs.2; VwGO_§_91 Abs.1, VwGO_§_92 Abs.3, VwGO_§_161 Abs.2; VwVfG_§_47 Abs.1

  4. Abnahme von Fingerabdrücken / Abschiebungsandrohung / Abschiebungsverbot / Angaben zum Reiseweg / Anlass für Betreibensaufforderung / Asylantrag / ausländische Flüchtlingsanerkennung / Auswertbarkeit / Belehrung / Betreibensaufforderung / Bindungswirkung / Dublin-Verfahren / Einstellung des Asylverfahrens / Erledigung; internationaler Schutz / Klageänderung / Mitwirkungspflichten / nationaler Abschiebungsschutz / unionsrechtlicher subsidiärer Schutz / Umdeutung / Weiterwanderung von Flüchtlingen / Zielstaat der Abschiebung.

 

1) Die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs.1 AsylVfG kann darauf gestützt werden, dass der Asylbewerber der berechtigten Aufforderung zur schriftlichen Darlegung seines Reisewegs bis zur Ankunft in Deutschland und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung im Ausland nicht fristgerecht nachgekommen ist (im Anschluss an Urteil vom 5.September 2013 - BVerwG 10_C_1.13 - BVerwGE_147,329 ).

 

2) Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs.1 AufenthG besteht (§ 60 Abs.1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl § 60 Abs.1 Satz 3 AufenthG).

 

3) Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz ist unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist.

 

4) Die Dublin III-Verordnung findet auf die nach ihrem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Asylantragstellung - jedenfalls für das zu beachtende Verfahren Anwendung (Art.49 Abs.2).

§§§

14.098 Biopolderanlage

  1. BVerwG,     B, 17.06.14,     – 7_B_14.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. KrWG_§_15 Abs.2, KrWG_§_35 Abs.1 + 2, KrWG_§_36 Abs.1 Nr.1; BImSchG_§_6 Abs.1 Nr.2; WHG_§_62; BauGB_§_38

  4. Biopolderanlage / wassergefährdende Stoffe / Abfallentsorgungsanlage / Deponie / immissionsschutzrechtliche Genehmigung / Planfeststellung / Wohl der Allgemeinheit.

 

Die in § 15 Abs.2 KrWG geregelte Pflicht, Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, gehört für eine gemäß § 35 Abs.1 KrWG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage nicht zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG. Sie verdrängt deshalb mit ihrem Maßstab der Gemeinwohlverträglichkeit auch nicht Vorschriften, die - wie § 62 WHG für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - strengere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage stellen.

§§§

14.099 Conterganstiftung

  1. BVerwG,     U, 19.06.14,     – 10_C_1.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BVerfGG_§_31; ContStifG_§_1, ContStifG_§_2, ContStifG_§_4, ContStifG_§_11 ff., ContStifG_§_18 Abs.1; GG_Art.1 Abs.1 iVm Art.2 Abs.1, GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1, GG_Art.74 Abs.1 Nr.7; VwGO_§_134

  4. Anpassungspflicht Gesetzgeber / Contergangeschädigte / Conterganrente / Conterganstiftung / Eigentumsgarantie / Entschädigung / soziale - / Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum Gesetzgeber / Fürsorge / staatliche - / Gleichbehandlungsgebot / Gleichheitssatz / Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum / Leistungsrichtlinien / Nachbesserungsmaßnahmen Gesetzgeber / Sonderzahlung / jährliche - / Sozialstaatsprinzip / Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder / Stiftung / öffentlich-rechtliche - / Stiftungsautonomie / Stiftungsaufsicht / Stiftungszweck / Untermaßverbot / Unterversorgung / sozialstaatswidrige -.

 

Über den durch das Conterganstiftungsgesetz bestimmten Rahmen hinaus haben auch die durch Contergan besonders schwer geschädigten Personen keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für den Zeitraum 2004 bis 2012. Ausgestaltung und Bemessung der gesetzlichen Leistungen für diesen Zeitraum sind mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263; Beschluss vom 26.Februar 2010 - 1_BvR_1541, 2685/09 - NJW 2010,1943).

§§§

14.100 Anhörung

  1. BVerwG,     B, 19.06.14,     – 1_WB_29.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. SBG_§_20

  4. Anhörung der Vertrauensperson / Personalrat / Unterrichtung / beabsichtigte Maßnahme / Gruppenangelegenheit der Soldaten.

 

1) Der Informationsanspruch der Vertrauensperson bzw. (in personalratsfähigen Dienststellen) des Personalrats im Rahmen der Anhörung (§ 20 Satz 1 SBG) bezieht sich nur auf die Entscheidungsgrundlagen der beabsichtigten Maßnahme. Aus ihm ergibt sich kein Mitentscheidungsrecht über Inhalt und Gründe der - von der zuständigen Stelle zu treffenden - Entscheidung.

 

2) Gibt die Vertrauensperson bzw. der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme ab, so ist die für die Entscheidung zuständige Stelle befugt, das Anhörungsverfahren abzuschließen und die Entscheidung zu treffen.

§§§

14.101 Amtsärztliche Untersuchung

  1. BVerwG,     B, 24.06.14,     – 6_P_1.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (RP) PersVG_§_73 Abs.1

  4. TV-L / Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung / Globalantrag / Mitbestimmungstatbestand der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten / Mitbestimmungstatbestand der Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes / personalvertretungsrechtlicher Maßnahmenbegriff / beschränkte Allzuständigkeit des Personalrats / arbeitsrechtliche Abmahnung.

 

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs.5 TV-L unterfällt nicht der Mitbestimmung gemäß § 73 Abs.1 RhPPersVG.

§§§

14.102 Vorläufigen Entgeltgenehmigung

  1. BVerwG,     B, 25.06.14,     – 6_C_10.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. (04) TKG_§_2 Abs.2, TKG_§_10 bis 13, TKG_§_15, TKG_§_30, TKG_§_31, TKG_§_33, TKG_§_35 Abs.3, TKG_§_130; VwVfG_§_10, VwVfG_§_24; AEUV_Art.267, AEUV_Art.288 Abs.3; RL-Nr.2002/19/EG_Art.8, RL-Nr.2002/19/EG_Art.13 RL-Nr.2002/21/EG Art.6 bis 8

  4. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss / Vorabentscheidungsverfahren / Telekommunikation / vorläufige Entgeltgenehmigung / Mobilfunkterminierungsentgelte / Konsultations- und Konsolidierungsverfahren / Rechtsgrundlage / Verfahrensermessen / Nichtförmlichkeit des Verfahrens / Entscheidungsfrist / richtlinienkonforme Auslegung / richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.

 

1) Eine vorläufige Entgeltgenehmigung nach § 130 TKG darf nicht zur Abwendung von Nachteilen für das regulierte Unternehmen ergehen, die dadurch verursacht werden, dass die Regulierungsbehörde rechtswidrige Verfahrensschritte unternimmt und hierdurch den Erlass einer endgültigen Regelung hinauszögert.

 

2) Für die Durchführung des in § 12 Abs.2 TKG geregelten Konsolidierungsverfahrens vor der Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine Entgeltgenehmigung enthält das nationale Recht keine Rechtsgrundlage.

 

3) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.

 

4) Ob sich aus Art.7 Abs.3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Rechtspflicht der Bundesnetzagentur zur Durchführung des in § 12 Abs.2 TKG geregelten Konsolidierungsverfahrens vor Erteilung einer Entgeltgenehmigung ergibt, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

§§§

14.103 UVP-Vorprüfung

  1. BVerwG,     U, 25.06.14,     – 9_A_1.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. UVPG_§_3c S.1 + 3, UVPG_§_3e Abs.1 Nr.2, Anlage 1+ 2; BNatSchG_§_13, BNatSchG_§_14 Abs.1, BNatSchG_§_44 Abs.1 Nr.2 + 3; VwVfG_§_24

  4. Planfeststellung / Naturschutzvereinigung / Umweltverträglichkeitsprüfung / Untersuchungsgrundsatz / Änderungsvorhaben / UVP-Pflichtigkeit / UVP-Vorprüfung / überschlägige Prüfung / Prüftiefe der Vorprüfung / rechtlicher Maßstab der Vorprüfung / erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen / naturschutzrechtlicher Eingriff / Plausibilitätskontrolle.

 

Im Rahmen der Vorprüfung nach dem UVPG bedarf es einer Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Steht danach bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellung haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

§§§

14.104 Referenzgruppenbildung

  1. BVerwG,     B, 25.06.14,     – 2_B_1.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.19 Abs.4; GG_Art.33 Abs.2; SBG_§_14 Abs.1, SBG_§_51 Abs.3 S.1; BGB_§_839 Abs.3

  4. Freigestelltes Personalratsmitglied / fiktive Nachzeichnung des Werdegangs / Referenzgruppenmodell der Bundeswehr / Vergleichsgruppenbildung / Ausbildungs- und Verwendungsreihe / Beförderung / fiktive Versetzung / höherwertiger Dienstposten / Laufbahnwechsel / inzidente Kontrolle / Schadensersatz.

 

1) Einwände gegen die Referenzgruppenbildung für vom militärischen Dienst freigestellte Personalratsmitglieder müssen zeitnah geltend gemacht werden.

 

2) Die Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds setzt die vorangegangene fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten voraus.

 

3) Die fiktive Versetzung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds kann eigenständig geltend gemacht und eingeklagt werden; eine inzidente Nachprüfung im Rahmen eines Beförderungs- oder Schadensersatzbegehrens findet nicht statt.

§§§

14.105 Laubnischwald

  1. BVerwG,     U, 25.06.14,     – 4_CN_4.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BauGB_§_1 Abs.3 S.1, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.18 Buchst.a + b, Nr.20, Nr.25, BauGB_§_40 Abs.1 Nr.8, Nr.14, BauGB_§_41 Abs.2 BauGB_§_178, BauGB_§_201 PlanzV_Anl_Nr.12.2

  4. Laubmischwald / Laubholzanteil / Wald / Waldfläche / Waldumbau / Waldrand / Baumarten / Landwirtschaft / Bepflanzungsvorgaben / Grünfläche / Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele / Ortsrandbegrünung / städtebauliche Gründe / Funktionslosigkeit / Vollzugsfähigkeit.

 

1) Die Festsetzung einer Fläche als "Laubmischwald" findet in § 9 Abs.1 Nr.18 Buchst.b BauGB keine Rechtsgrundlage.

 

2) Auf Flächen für die Landwirtschaft oder Wald nach § 9 Abs.1 Nr.18 BauGB können wegen der Sperrwirkung des § 9 Abs.1 Nr.25 BauGB keine landschaftspflegerischen Maßnahmen festgesetzt werden.

§§§

14.106 Festlegung von Flugverfahren

  1. BVerwG,     U, 26.06.14,     – 4_C_3.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. AtG_§_7 Abs.2; GG_Art.2 Abs.2 S.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28 Abs.2, GG_Art.80 Abs.1 S.2 LuftVG_§_27c Abs.1, LuftVG_§_29 Abs.1 S.1, LuftVG_§_32 Abs.4 Nr.8; LuftVO_§_27a Abs.2 S.1 UVPG_§_3b Abs.1 S.1, UVPG_§_3e Abs.1 Nr.2; UVP-RL_Art.1 Abs.2, UVP-RL_Art.2 Abs.1, UVP-RL_Art.4 Abs.1 + 2

  4. Flugverfahren / Abflugverfahren / Flugrouten / Atomanlage / kerntechnische Anlage / Forschungsreaktor / Flugzeugabsturz / - unfallbedingter / terroristischer Angriff / Schutz von Leben und Gesundheit / Gefahr / - betriebsbedingte; Risiko / Risikovorsorge / Restrisiko / Planungsschranke / Abwägungsgebot / rechtsstaatliches - / Anhörung Betroffener / Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

1) § 29 Abs.1 Satz 1 LuftVG errichtet eine Planungsschranke, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren nicht überwinden darf.

 

2) § 29 Abs.1 Satz 1 LuftVG richtet eine Planungsschranke nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf, nicht dagegen schon bei Vorliegen eines Risikos.

 

3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat das Risiko, dass eine kerntechnische Anlage im Einwirkungsbereich einer Abflugstrecke durch einen unfallbedingten oder einen terroristischen Angriff gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz beschädigt wird, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Restrisiken sind nicht abwägungsbeachtlich.

 

4) Flugverfahrensverordnungen sind nur hinsichtlich des Abwägungsergebnisses einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich.

§§§

14.107 Tagegeld

  1. BVerwG,     U, 26.06.14,     – 5_C_28.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. HRKG_§_2 Abs.1 S.1 Nr.1, HRKG_§_4 Abs.1 S.1, HRKG_§_7 S.1; BBesG_§_42 Abs.1 S.1, Abs.3 S.1; Vorbem_BBesO_A/B Nr.9 Abs.3

  4. Reisekostenrecht / Reisekostenvergütung / Reisekostenerstattung / Erstattung der Reisekosten / Reisekosten / Tagegeld / Verpflegung / Mehraufwendungen für Verpflegung / Verpflegungsaufwendungen / Verpflegungskosten / Dienstreise / Dienstreisender / Reise / Reiseelement / Dienstgeschäft / Dienst / Dienstausübung / konkret-funktionelles Amt / Amt im konkret-funktionellen Sinne / Dienstposten / Dienstaufgaben / dienstliche Aufgaben / Dienststätte / Geschäftsort / Leitbild / Autobahnpolizei / Polizeivollzugsdienst / Polizeivollzugsbeamter / Fahndungsfahrten / Fahndungsgruppe / Aufwandsentschädigung / Alimentation / Besoldung / Besoldungsleistung / Grundgehalt / Zulage / Stellenzulage / Polizeizulage.

 

Eine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne (§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG) liegt nicht vor, wenn die Fortbewegung außerhalb der Dienstst ätte zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben des dem Beamten übertragenen Die nstpostens zählt und damit zur Dienstausübung im eigentlichen Sinne gehört.

* * *

T-14-02Fahndungsfahrten als Dienstreisen

7

"Die Revision des Beklagten ist begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es liege eine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9.Oktober 2009 (GVBl I S. 397) - HRKG - vor, obgleich die Fahndungsfahrt selbst das Dienstgeschäft sei, verletzt revisibles Landesrecht (§ 127 Nr.2 BRRG iVm § 63 Abs.3 Satz 2 BeamtStG, vgl. dazu Urteil vom 29.April 2010 - BVerwG 2_C_77.08 - BVerwGE_137,30 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr.37, Rn.6 mwN).

8

Der Verwaltungsgerichtshof geht zu Recht davon aus, dass als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Reisekosten in Form des Tagesgeldes allein § 4 Abs.1 Satz 1 iVm § 7 Satz 1 HRKG in Betracht kommt. Danach haben Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, wobei für Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld gezahlt wird, dessen Höhe sich nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Satz 1 HRKG sind entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht gegeben. Der Kläger ist zwar als Beamter des Beklagten Berechtigter im Sinne des § 1 HRKG. Die von ihm durchgeführten Fahndungsfahrten sind aber keine Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG.

9

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG sind Dienstreisen die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Fahrten von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet wurden und der Kläger mit den durchgeführten Fahndungsfahrten Dienstgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift erledigt hat. Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Fahndungsfahrten als Dienstreise im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG zu bewerten sind, obwohl nicht nur die Einsatztätigkeit selbst, sondern auch die mit ihr untrennbar verbundene Fortbewegung Teil der Dienstausübung des Klägers sind. Das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen. Eine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne (§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG) liegt nicht vor, wenn die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zählt und damit zur Dienstausübung im eigentlichen Sinne gehört. Fahrten, die als solche dazu dienen, den Dienst zu verrichten und schon Wahrnehmung des Dienstgeschäfts sind, sind danach keine Dienstreisen. Sie entsprechen nicht dem gesetzgeberischen Leitbild der Dienstreise (1.), wie es im Wortlaut (2.) und im Regelungszweck des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG (3.) sowie in der Systematik des Dienstrechts (4.) zum Ausdruck kommt.

10

1. Gesetzgeberisches Leitbild des Reisekostenrechts im Sinne der typischen Fallgestaltung, die der Gesetzgeber vor Augen hatte, ist der Beamte, der sich von der Dienststätte, der er zugeordnet ist, oder von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Dienststätte gelegenen Ort begibt, an dem er dienstliche Aufgaben wahrzunehmen hat und von wo aus er nach deren Verrichtung an die Dienststätte oder zu seiner Wohnung zurückkehrt. Er soll durch die Reisekostenvergütung von den dadurch veranlassten notwendigen Mehraufwendungen für die Beförderung, Unterkunft und Verpflegung freigestellt werden. Diesem Leitbild entspricht es, dass für eine Reise im Sinne des Reisekostenrechts die physische Fortbewegung kennzeichnend ist, deren Hauptzweck darin besteht, die Entfernung zu einem Ziel zu überbrücken. Dieses für eine Reise charakteristische Element darf gegenüber der Ausübung des Dienstes nicht in den Hintergrund treten. Eine Dienstreise ist deshalb zu verneinen, wenn dem Reiseelement - wie im Fall der Fahndungsfahrten - keine eigenständige Bedeutung mehr beigemessen werden kann, weil die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte mit einer dienstlichen Tätigkeit, die nach dem Zuschnitt des Dienstpostens für das konkret-funktionelle Amt des Beamten wesentlich und prägend ist, untrennbar verbunden ist. Die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte darf bei wertender Betrachtung nicht allein oder ganz überwiegend Teil des eigentlichen Dienstes sein.

11

2. Der Wortlaut des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG bildet dieses Leitbild begrifflich ab. Mit der Formulierung "Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte" wird die Reise(tätigkeit) dem Dienstgeschäft gegenübergestellt und den Begriffen jeweils eine eigenständige Bedeutung zugewiesen. Anknüpfend an den allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff der Reise die physische Fortbewegung zu einem Ziel. Aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext des Reisekostenrechts ergibt sich nichts anderes. Dadurch ist er nicht zwangsläufig dahin zu verstehen, dass eine Reise auch dann gegeben ist, wenn sie allein oder ganz überwiegend den geschäftsplanmäßig übertragenen dienstlichen Aufgaben zuzuordnen ist. Der Begriff des Dienstgeschäftes knüpft demgegenüber an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteile vom 14. Juni 2012 - BVerwG 5_A_1.12 - Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1 Rn. 13 und vom 10. Dezember 2013 - BVerwG 2_C_7.12 - NZV 2014,333 Rn.13 jeweils mwN ). Die Verknüpfung der beiden Begriffe mittels der final zu verstehenden präpositionalen Bestimmung "zur Erledigung" verdeutlicht, dass die Reise bestimmungsgemäß in der Regel darauf beschränkt ist, die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben außerhalb der Dienststätte zu ermöglichen, ohne selbst Teil der Dienstausübung zu sein.

12

3. Auch der Zweck der Vorschrift spiegelt das gesetzliche Leitbild wider. Die Definition der Dienstreise in § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HRKG dient auch dazu, die Reisetätigkeit von den eigentlichen Dienstaufgaben abzugrenzen, um sicherzustellen, dass nur die notwendigen reisebedingten Mehraufwendungen erstattet werden. Bei der Reisekostenvergütung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, der der Gedanke der "Unkostenerstattung" zugrunde liegt (vgl Urteil vom 24. Januar 2013 - BVerwG 5_C_12.12 - BVerwGE_145,315 = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr.9, Rn.15 mwN ). Objektiver Rechtfertigungsgrund für ihre Gewährung ist die Reise. Mit der Reisekostenvergütung werden die Erschwernisse und finanziellen Belastungen ausgeglichen, die gerade deshalb entstehen, weil sich der Beamte an einen außerhalb der Dienststätte gelegenen Ort begibt, um dort ein Dienstgeschäft zu erledigen. Der Beamte soll diejenigen Aufwendungen ersetzt bekommen, die er ohne die Dienstreise nicht gehabt hätte (stRspr, zB Urteil vom 24.April 2008 - BVerwG 2_C_14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr.8 Rn.22 mwN ). Dagegen unterfallen Aufwendungen, die mit der Dienstausübung als solcher einhergehen, nicht dem Reisekostenrecht. Die Reisekostenvergütung dient nicht dazu, den Beamten von Kosten freizustellen, die durch die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen und prägenden Aufgaben verursacht werden.

13

4. Der dem gesetzgeberischen Leitbild zugrunde liegende Gegensatz zwischen der Reise einerseits und der reinen Dienstausübung andererseits ist auch Ausdruck übergreifender dienstrechtlicher Zusammenhänge. Die systematische Abgrenzung zum Besoldungsrecht bestätigt, dass der Bereich des Reisekostenrechts nicht betroffen ist, wenn der Ausgleich von Erschwernissen und finanziellen Belastungen in Rede steht, die mit der Aufgabenwahrnehmung verbunden sind. Ihnen ist im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Besoldung angemessen Rechnung zu tragen. Die Besoldung dient der Alimentation, dh der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (Urteil vom 24.Januar 2013 aaO), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, zB Urteile vom 27.März 2014 - BVerwG 2_C_50.11 - juris Rn.15 und vom 26.Juli 2012 - BVerwG 2_C_29.11 - BVerwGE_143,381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr.3, Rn.39 mwN). Die Besoldung muss amtsangemessen, d.h. so bemessen sein, dass sie dem Beamten und seiner Familie die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung stellt, der dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (stRspr, zB Urteil vom 24. Januar 2013 aaO Rn.21 mwN). Den aus der Besoldung zu befriedigenden Grundbedürfnissen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen für Verpflegung zuzuordnen.

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Die in diesem Sinne vom Dienstherrn zu bestimmende Besoldung ist amtsbezogen, dh sie wird nach einer in den unterschiedlichen Statusämtern und Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommenden Abstufung festgesetzt. Gebieten Unterschiede im konkret-funktionellen Amt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung, kann der Dienstherr dem durch die Gewährung von Zulagen wie etwa einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Juni 2009 (BGBl I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Oktober 2013 (BGBl I S.3836), entsprechen (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2_C_121.07 - BVerwGE_132,299 = Buchholz 11 Art.143b GG Nr.5, Rn. 33). Mit einer derartigen Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 2_C_39.11 - ZBR 2013,304 Rn.7 mwN). Als eine solche Zulage ist auch die dem Kläger nach Nr.9 Abs.1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) gewährte Stellenzulage anzusehen. Diese sogenannte Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden. Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen (stRspr, zB Urteil vom 25.August 2011 - BVerwG 2_C_22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr.20 Rn.9 und 11 und Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2_B_13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr.12 = juris Rn.10 jeweils mwN), sowie die damit einhergehenden in Nr.9 Abs.3 der Vorbemerkungen genannten Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr.

 

Auszug aus BVerwG U, 26.06.14, - 5_C_28.13 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.7 ff

§§§

14.108 Übermäßige Straßenbenutzung

  1. BVerwG,     U, 26.06.14,     – 3_CN_3.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.31, GG_Art.74 Abs.1 Nr.22, GG_Art.84 Abs.1; StVO_§_29 Abs.3, StVO_§_46 Abs.1 S.1 Nr.5; GebOSt_Anl_Nr.263 + 264; NVwKostG_§_3 Abs.1 S.1, Abs.4 S.1 (Ns) StrGebO_§_1, StrGebO_§_2

  4. Abweichungsbefugnis der Länder / Abweichungsrecht der Länder / übermäßige Straßenbenutzung / Schwertransport / Großraumtransport / Sondertransport / Ausnahmegenehmigung / Ausnahmeerlaubnis / Verwaltungsgebühr / Verwaltungskosten / Kostendeckung / Gebührenordnung / Gebührenerhebung / Gebührenbeteiligung / Bestimmtheitsgrundsatz / Äquivalenzprinzip / Landesgesetzgeber / Verordnungsermächtigung / Regelung des Verwaltungsverfahrens / Regelung der Behördenorganisation / konkurrierende Gesetzgebung / Gesetzgebungskompetenz / Bundesgesetzgeber / Landesgesetzgeber / Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit Landeseigenverwaltung / Sachkompetenz / Annexkompetenz / lex-posterior-Regel / lex posterior / abschließende Regelung / Anwendungsvorrang / Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr / Mitwirkung anderer Stellen an einer Amtshandlung / Teilnichtigkeit / Teilbarkeit einer Regelung / Berufsfreiheit / Eigentum / erdrosselnde Wirkung.

 

Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art.84 Abs.1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art.84 Abs.1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14.Februar 2012 (Nds GVBl S.22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.Januar 2011 (BGBl I S.98) abzuweichen.

 

(wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3_CN_1.13)

§§§

14.109 Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten

  1. BVerwG,     U, 26.06.14,     – 2_C_23.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BeamtStG_§_41 S.1 bis 3; (Bl) LBG_§_62, LBG_§_68; VwGO_§_134

  4. Ruhestandsbeamter / Beeinträchtigung dienstlicher Interessen / Nebentätigkeit / Privatliquidation beamteter Chefärzte / Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand / gesetzliche Befristung der Untersagung / Vorrang des Hauptamtes / Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit der Amtsführung / Verwertung dienstlich erworbener Kenntnisse / Nutzen von Fähigkeiten und Erfahrungen im Ruhestand.

 

1) Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten kann nur dann wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf dessen frühere Amtsführung zulässt.

 

2) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann sich nur aus einem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit, nicht aber aus einem Zusammenhang mit einer früheren Nebentätigkeit ergeben.

 

3) Dienstliche Interessen werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Ruhestandsbeamter mit einer Erwerbstätigkeit in Konkurrenz zum Dienstherrn tritt.

§§§

14.110 Sicherheitsüberprüfung

  1. BVerwG,     U, 26.06.14,     – 2_A_1.12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. BNDG_§_2 Abs.2; SÜG_§_5, SÜG_§_10, SÜG_§_12, SÜG_§_13, SÜG_§_17; BBG_§_61 Abs.1, BBG_§_77; BDG_§_13, BDG_§_20, BDG_§_33, BDG_§_60 Abs.3

  4. Sicherheitsüberprüfung / Disziplinarverfügung / Pflicht des Beamten zur Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung / Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Tätigkeit beim BND / Funktionsfähigkeit des BND / Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten / innerdienstliches Dienstvergehen.

 

1) Beim BND beschäftigte Beamte sind verpflichtet, der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung zuzustimmen und an dieser Überprüfung mitzuwirken.

 

2) Das Gebot zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten verpflichtet den Beamten, die Persönlichkeitsrechte von Kollegen und Mitarbeitern, insbesondere ihre Intimsphäre, zu respektieren.

§§§

14.111 Benachteiligungsverbot

  1. BVerwG,     B, 30.06.14,     – 2_B_11.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2; BPersVG_§_46 Abs.3 S.6, BPersVG_§_107 S.1; SBG_§_51 Abs.3 S.1

  4. Freigestelltes Personalratsmitglied / Benachteiligungsverbot / Beförderung / Leistungsentwicklung / fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs / Referenzgruppenmodell der Bundeswehr / Schadensersatzklage.

 

Der Dienstherr verstößt gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn er eine Vergleichsgruppe zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds so zusammenstellt, dass dessen berufliches Fortkommen von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass ein Fortkommen ohne die Freistellung nicht in Betracht gekommen wäre (im Anschluss an Urteile vom 21.September 2006 - BVerwG 2_C_13.05 - BVerwGE_126,133 und vom 16.Dezember 2010 - BVerwG 2_C_11.09 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr.3).

§§§

14.112 Dienstzeugnis eines Soldaten

  1. BVerwG,     B, 06.07.14,     – 1_WNB_2.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. SG_§_32 Abs.1 S.2

  4. Dienstzeugnis / Qualifiziertes Zeugnis.

 

Zum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 2 SG.

* * *

T-14-03Qualifiziertes Dienstzeugnis

10

"§ 32 Abs.1 Satz 2 SG regelt den Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, das nicht nur - wie das sogenannte einfache Dienstzeugnis im Sinne des Beamtenrechts - über Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen Auskunft gibt, sondern zusätzlich über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst. Zu den im Wesentlichen gleichlautenden beamtenrechtlichen Vorschriften über das Dienstzeugnis (bis zum 11.Februar 2009 in § 92 BBG; seit dem 12.Februar 2009 in § 85 BBG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgendes geklärt:

11

Das qualifizierte Dienstzeugnis nach § 85 Satz 2 BBG bzw. § 92 Satz 2 BBG ist grundsätzlich zur Information möglicher künftiger Arbeitgeber oder neuer Dienstherren bestimmt. Durch diesen Zweck, der außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt, für das es ausgestellt wird, unterscheidet sich das Dienstzeugnis grundlegend von der dienstlichen Beurteilung. Zweck des qualifizierten Dienstzeugnisses ist, dem ausgeschiedenen Beamten in Erfüllung der Fürsorgepflicht den Anschluss an eine künftige berufliche Tätigkeit zu vermitteln. Das Dienstzeugnis muss daher aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn wohlwollend sein, um dem ehemaligen Beamten den Weg in ein neues Arbeitsleben nicht unnötig zu erschweren. Andererseits dient es der Unterrichtung eines Dritten, der die Einstellung des ehemaligen Beamten erwägt, und muss daher wahr sein. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht und der Wahrheitspflicht hat das Dienstzeugnis die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, an denen Dritte ein berechtigtes und verständiges Interesse haben, um ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des ehemaligen Beamten zu erhalten. Wesentliche Angaben - unabhängig davon, ob sie für den Beamten günstig oder nachteilig sind - dürfen nicht verschwiegen werden. Falsche Angaben oder wesentliche Auslassungen im qualifizierten Dienstzeugnis können, soweit der neue Arbeitgeber darauf vertraut hat, gegenüber dem früheren Arbeitgeber Schadensersatzansprüche auslösen. Das bedeutet, dass ungünstige Tatsachen zwar wahrheitsgemäß dargestellt werden müssen, aber nur in dem Umfang und in der Ausführlichkeit, wie es das berechtigte Informationsbedürfnis eines künftigen Arbeitgebers oder Dienstherrn erfordert. Im Rahmen dieser Vorgaben ist dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eine ihm vorbehaltene Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2_A_2.94 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr.21 = juris Rn.14, 15 mwN). Den Beurteilungsspielraum, der dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eingeräumt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont und dabei unterstrichen, dass ein qualifiziertes Dienstzeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten muss, durch die Dritten ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Beamten vermittelt werden kann (Beschluss vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2_CB_48.87 - Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr.4 = juris Rn. 3; zum Beurteilungsspielraum bereits: Urteil vom 26.Januar 1961 - BVerwG 2_C_45.59 - BVerwGE_12,29 <34>). Bei der Darstellung der Leistungen des Beamten hat der Verfasser des Dienstzeugnisses eine etwa hervorgetretene Eignung für ein bestimmtes Fachgebiet, überdies auch etwaige auffallende positive Eigenschaften allgemeiner Art - wie Fleiß, Verantwortungsbewusstsein oder Gründlichkeit -, die sich dauerhaft im Dienst gezeigt haben, zu erwähnen, auch wenn sie die Einzelbewertungen oder die Gesamtbewertung nicht beeinflusst haben sollten. Andererseits können negative Eigenschaften, die sich als hervorstechend erwiesen haben, nicht unerwähnt bleiben (Urteil vom 26.Januar 1961 aaO S.32).

12

Hiernach sind in ein qualifiziertes Dienstzeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen einzubeziehen, durch die einem Dritten ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gegeben werden kann. Die Entscheidung, welche Tatsachen und Bewertungen insoweit "wesentlich" sind, und die Gewichtung und Gesamtbewertung der Leistung obliegen aber dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums.

13

Da § 32 Abs.1 Satz 2 SG inhaltlich den beamtenrechtlichen Vorschriften über das Dienstzeugnis entspricht, sind die vorstehend ausgeführten Grundsätze auch für das qualifizierte Dienstzeugnis eines Soldaten maßgeblich.

14

Ob das dem Beschwerdeführer erteilte qualifizierte Dienstzeugnis uneingeschränkt den Anforderungen des § 32 Abs.1 Satz 2 SG mit den in der Rechtsprechung entwickelnden Maßgaben genügt, kann nur unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ist diese Frage hingegen nicht zugänglich.

 

Auszug aus BVerwG B, 06.07.14, - 1_WNB_2.14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.10 ff

§§§

14.113 Anforderingsprofil

  1. BVerwG,     B, 08.07.14,     – 2_B_7.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.87a Abs.2; BGB_§_133

  4. Anforderungsprofil / interne Stellenausschreibung / objektiver Erklärungsinhalt / objektiver Empfängerhorizont / Personalentwicklungskonzept / behördeninterne Vorgaben / behördeninterne Vorverwendung / Stabsstelle / Kommandierung / Rahmenvereinbarung.

 

Der Inhalt des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (wie Beschluss vom 20.Juni 2013 - BVerwG 2_VR_1.13 - BVerwGE_147,20 ). Interne Verwaltungsvorgaben können dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

§§§

14.114 Wetten aufs Wetter

  1. BVerwG,     U, 09.07.14,     – 8_C_7.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GlüStV_§_3/1, GlüStV_§_33; StGB_§_284

 

1) Ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance im Sinne von § 3 Abs.1 GlüStV wird nur dann verlangt, wenn die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst (wie BVerwG, Urteile vom 16.Oktober 2013 - BVerwG 8_C_21.12 - und vom 22. Januar 2014 - BVerwG 8_C_26.12 -).

 

2) Die von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplante Werbeaktion "Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am ... regnet" ist kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs.1 GlüStV.

§§§

14.115 Kunsthalle

  1. BVerwG,     B, 09.07.14,     – 9_B_63.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1+ 3; GVG_§_17 Abs.2 UStG_§_4 Nr.20 Buchst.a Satz 1, 2 + 5;

  4. Kunsthalle / Umsatzsteuer / Bescheinigung / gleiche kulturelle Aufgabe / Museum / Ausstellung / Legaldefinition / Unternehmer / Einrichtung / gleichartig / Gleichartigkeitsprüfung / Streitgegenstand / Sammlung / Kunstsammlung / Finanzbehörde / Rechtsschutzlücke.

 

Die zuständige Landesbehörde kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr.20 Buchst.a Satz 2 UStG ihre Prüfung, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr.20 Buchst.a Satz 5 UStG vornehmen, dh sie muss beachten, dass Museen im Sinne dieser Vorschrift "wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen" sind. Die abschließende Entscheidung, ob eine Kunst- und Ausstellungshalle, die unstreitig nicht über eine eigene Sammlung verfügt, aber ua fremde Sammlungen als "Kunstausstellung" präsentiert, eine "vergleichbare Einrichtung" eines "anderen Unternehmers" iSd § 4 Nr.20 Buchst.a Satz 2 UStG ist, bleibt der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten.

* * *

T-14-04GmbH als anderer Unternehmer

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"a) Der Frage, ob die Kultusbehörde im Rahmen ihrer Prüfung nach § 4 Nr.20 Buchst.a Satz 2 UStG auch prüfen muss, ob eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Einrichtung, deren alleiniger Gesellschafter der Bund und die 16 Bundesländer sind, als "anderer Unternehmer" anzusehen ist und folglich keine Einrichtung einer öffentlichen Körperschaft nach § 4 Nr.20 Buchst.a Satz 1 UStG sein kann, kommt mangels Klärungsbedürftigkeit eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, denn sie ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Danach obliegt die abschließende Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist, nicht den für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörden, sondern den Finanzbehörden bzw. im Streitfall den Finanzgerichten. Demgegenüber stellen die zuständigen Landesbehörden im Rahmen ihrer Prüfung nach § 4 Nr.20 Buchst. a Satz 2 UStG (lediglich) fest, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt. Hierdurch macht sich die Finanzbehörde das Fachwissen der zuständigen Kultusbehörde nutzbar (stRspr; vgl. nur BFH, Urteile vom 20. April 1988 - X R 20/82 - BFHE 153, 454 <457 f.>, vom 4. Mai 2011 - XI_R_44/08 - BFHE_233,367 Rn.15 und vom 19. Oktober 2011 - XI_R_40/09 - juris Rn.25; BVerwG, Urteile vom 4.Mai 2006 - BVerwG 10_C_10.05 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 2 Rn.21, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10_C_7.05 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr.3 Rn.19 ff., vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10_C_4.06 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 4 Rn. 13 ff. sowie Beschluss vom 31.Juli 2008 - BVerwG 9_B_80.07 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr.5 Rn.4). Die Bescheinigung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung durch die Finanzbehörden (BFH, Beschluss vom 16. August 1993 - V B 47/93 - juris Rn.7).

 

Auszug aus BVerwG B, 09.07.14, - 9_B_63.13 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.6

§§§

14.116 Glücksspielwerbung im Internet

  1. BVerwG,     U, 09.07.14,     – 8_C_36.12 –

  2. www.BVerfG.de

  3. AEUV_Art.56 Abs.1; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_139 Abs.3 S.4; ZPO_§_227; (08) GlüStV_§_5 Abs.1, 2, 3 + 4; 1.GlüÄndStV_§_33

  4. Dienstleistungsfreiheit / Eigenauftritt / Ermessensfehler / Gleichbehandlung / Glücksspiel / Internet / Internetwerbeverbot / Jugend- und Spielerschutz / Spielsucht / Werbung / Untersagung.

 

1) Das in § 5 Abs.3 GlüStV 2008 normierte Verbot von Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet stellt eine Beschränkung des von Art.56 Abs.1 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehrs dar, der grundsätzlich geeignet ist, seine Gemeinwohlziele (Bekämpfung der Spielsucht sowie Jugend- und Spielerschutz) zu erreichen.

 

2) Die Untersagung der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet ist wegen Verstoßes gegen Art.3 Abs.1 GG ermessensfehlerhaft und aus diesem Grund rechtswidrig, wenn Privaten jegliche Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet untersagt wird, während gegen Internetwerbung der staatlichen Lotteriegesellschaft nur dann eingeschritten wird, wenn die Werbung die besonderen Anforderungen der § 5 Abs.1 und 2 GlüStV 2008 nicht erfüllt.

§§§

14.117 Erkennungsdienstliche Behandlung

  1. BVerwG,     B, 14.07.14,     – 6_B_2.14 –

  2. www.BVerfG.de

  3. StPO_§_81b Alt.2

  4. erkennungsdienstliche Behandlung / Anordnung / Vollzug / Anforderungen an die Rechtmäßigkeit / Beschuldigter / Notwendigkeit / maßgeblicher Zeitpunkt.

 

Ist eine angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt.2 StPO vollzogen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Notwendigkeit der Zeitpunkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung.

§§§

14.118 Örtliche Unzuständigkeit

  1. BVerwG,     B, 16.07.14,     – 2_WDB_5.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. WDO_§_70 Abs.1 + 3, WDO_§_108 Abs.3 + 4, WDO_§_91 Abs.1 S.1, WDO_§_17 Abs.1 GVG_§_17a Abs.2; StPO_§_16

  4. Verfahrenshindernis / Zuständigkeit / örtliche Unzuständigkeit / Verweisung / Gesetzeslücke / Truppendienstgericht.

 

1) Das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

 

2) Das örtlich unzuständige Truppendienstgericht hat das bei ihm anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs.2 GVG an das örtlich zuständige Truppendienstgericht zu verweisen.

§§§

14.119 Entschädigungsregelung für Schiffe

  1. BVerwG,     U, 17.07.14,     – 5_C_20.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. EntschG_§_1 Abs.1, EntschG_§_3 Abs.1 S.1 Nr.4, EntschG_§ 5a Abs.1 + 4

  4. Analogie / Bemessungsgrundlage / bewegliche Sache / Binnenschiff / Berechtigter / Entschädigung / entschädigungslose Enteignung / Enteignung / Entziehung eines Binnenschiffs / Grundstück / Grundstücksentschädigung / unbewegliche Sache.

 

Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs.4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

§§§

14.120 Naturbad

  1. BVerwG,     B, 18.07.14,     – 3_B_74.13 –

  2. www.BVerfG.de

  3. IfSG_§_37 Abs.2, IfSG_§_38 Abs.2 S.3, IfSG_§_39 Abs.2 VwGO_§_88

  4. Naturbad / Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung / Bioteich / Bio-Badebecken / Öko-Bad / Schwimm- und Badebecken / Schwimm- und Badebeckenwasser / sonstiges Wasser zum Schwimmen und Baden / künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen / Kleinbadeteiche / Hygieneanforderungen / Gesundheitsgefahren / Empfehlungen des Umweltbundesamtes / Auslegung des Klagebegehrens / Mehrfachbegründungen.

 

Das in einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung und ohne Desinfektionsverfahren ("Naturbad") zum Schwimmen und Baden bereitgestellte Wasser ist kein Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne von § 37 Abs.2 und § 38 Abs.2 Satz 1 IfSG, sondern sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs.2 Satz 3 IfSG.

§§§

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