2014 (7) | ||
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14.180 | Vergnügungssteuer für Bordellbetrieb | |
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Der Gesetzgeber ist im Vergnügungsteuerrecht von Verfassungs wegen nicht auf einen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Wählt er stattdessen einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen (hier: Flächenmaßstab für einen Bordellbetrieb). | ||
§§§ |
14.181 | Überlange Verfahrensdauer | |
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Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist grundsätzlich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO. Für die Verzögerung der Entscheidung ist in §§ 198 ff GVG ein eigenständiges Verfahren vorgesehen, das ihre Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen kann, bleibt offen. | ||
§§§ |
14.182 | Sperrfristenregelung | |
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Ein mit Referenzfilmförderungsmitteln neu herzustellender Film unterfällt nur dann als geförderter Film der Sperrfristenregelung des § 30 FFG 2004, wenn er zum Zeitpunkt seiner regulären Erstaufführung im Kino noch neu ist. | ||
§§§ |
14.183 | Hessische Bedarfsgewerbeverordnung | |
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1) Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 13 Abs.1 Nr.2 Buchst.a ArbZG eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässt. | ||
2) Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert nicht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Getränkeindustrie, in Eisfabriken und im Großhandel mit deren Erzeugnissen sowie in Callcentern wegen der Wesentlichkeit dieser Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, nicht aber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 13 Abs.1 Nr.2 Buchst.a ArbZG durch den Verordnungsgeber zugelassen wird. | ||
3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Videotheken und die nicht weiter eingegrenzte Beschäftigung in Callcentern sind nicht im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.2 Buchst.a ArbZG zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich, um erhebliche Schäden zu vermeiden. | ||
§§§ |
14.184 | Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz | |
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1) Die Entscheidung der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz über die Auswahl zum Bataillonskommandeur ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs.3 Satz 1 WBO. | ||
2) Die Versäumung der Beschwerdefrist durch den Soldaten wird nicht dadurch geheilt, dass die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle die Beschwerde aus anderen Gründen als der Fristversäumnis - ohne Sachprüfung - als unzulässig zurückweist. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in diesem Fall unzulässig. | ||
§§§ |
14.185 | Sanierungsrechtlicher Ausgleichbetrag | |
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Ob eine Wertermittlungsmethode in gleichem Maße geeignet ist wie die in der Wertermittlungsverordnung bzw. der Immobilienwertverordnung geregelte Methode, die im Rahmen von § 154 BauGB bedeutsame Steigerung des Bodenwerts zuverlässig abzubilden, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage (wie Beschluss vom 18.Februar 2013 - BVerwG 4_B_46.13). | ||
§§§ |
14.186 | Informationszugang zu Verkaufsakten der Bundesanstalt | |
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1) Der Ausschlussgrund des § 3 Nr.6 IFG setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht ist; es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. | ||
2) Die der informationspflichtigen Stelle nach § 3 Nr.6 IFG obliegende Beurteilung, ob das Bekanntwerden der begehrten Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, ist gerichtlich voll überprüfbar. | ||
3) § 3 Nr.6 IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht weitergehend als § 6 Satz 2 IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse. | ||
4) Der Verkauf bundeseigener Grundstücke auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellt keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar. | ||
§§§ |
14.187 | Sachleistungskonsum | |
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1) Der dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs.1 IFG entgegenstehende Versagungsgrund des § 5 Abs.2 IFG für Informationen aus Unterlagen, die mit dem Abgeordnetenmandat in Zusammenhang stehen, gilt nur für personenbezogene Daten. | ||
2) Angaben zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden von § 5 Abs.2 IFG erfasst. | ||
§§§ |
14.188 | Zugang zu Unterlagen des BaFin | |
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1) Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang gemäß § 3 Nr.1 Buchst.g Alt.3 IFG entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information den Untersuchungszweck, dh die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung, beeinträchtigt. | ||
2) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im Zusammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrunds sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand bereits in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann. Im Übrigen trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. | ||
§§§ |
14.189 | Dienstliche Beurteilung | |
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1) Ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, kann nicht (Erst-)Beurteiler sein, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt. | ||
2) Ist der (Erst-)Beurteiler mangels eigener Anschauung von Person und Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, müssen die Beurteilungsbeiträge in Umfang und Tiefe so ausgestaltet sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. | ||
§§§ |
14.190 | Sperrerklärung | |
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Ein im gerichtlichen Verfahren von einem Prozessbeteiligten vorgelegter Schriftsatz - hier: Berufungsbegründung nebst Anlagen - ist kein tauglicher Gegenstand einer Sperrerklärung. | ||
§§§ |
14.191 | Grundsteuererlass | |
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Der Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs.1 Satz 1 GrStG setzt auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerschuldner nachhaltig, aber vergeblich um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. | ||
§§§ |
14.192 | Landabfindung | |
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Im Rahmen der bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände (§ 44 Abs.2 FlurbG) kann einerseits zu berücksichtigen sein, inwieweit Anpflanzungen auf einem Nachbargrundstück die nachbarrechtlich gebotenen Grenzabstände einhalten, andererseits, ob aufgrund einer Waldrandlage zu befürchtende Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet verbreitet sind. | ||
§§§ |
14.193 | Verfassungsunmittelbare Sonn- und Feiertagsschutz | |
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Der verfassungsunmittelbare Sonn- und Feiertagsschutz nach Art.140 GG iVm Art.139 WRV schließt Regelungen aus, wonach Arbeitnehmer im Anschluss an eine werktägliche Ladenöffnung bis 24.00 Uhr an darauf folgenden Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, um bei Ladenschluss noch anwesende Kunden zu bedienen oder Aufräum- und Abschlussarbeiten vorzunehmen (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1_BvR_2857/07, 2858/07 - BVerfGE_125,39 <84 ff.>). | ||
§§§ |
14.194 | Fortsetzungsfeststellungsklage | |
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Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, dersich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz aufden Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragtenVerwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststel-lungsantrag entsprechend § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ohne weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht. | ||
§§§ |
14.195 | Änderung des Ehennamens | |
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Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer Ausländerin haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens (§ 1355 Abs.1 Satz 1 BGB) für den Fall, dass der Heimatstaat der Ausländerin der Namensänderung zustimmt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Namensänderung vorliegen. | ||
§§§ |
14.196 | Vorgaben für die Kostenrechnung | |
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Die Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach § 29 Abs.2 Satz 1 TKG erstreckt sich auch auf materielle Vorgaben für die Kostenrechnung des regulierten Unternehmens, die unmittelbar auf ein spezifisches Entgeltgenehmigungsverfahren bezogen sind. | ||
§§§ |
14.197 | Vorausleistung von Ausbildungsförderung | |
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Bei der einem Auszubildenden nach § 36 Abs.1 BAföG gewährten Vorauszahlung ist das ihm ausgezahlte Kindergeld mindernd zu berücksichtigen. | ||
§§§ |
14.198 | Vollzeitpflege von Enkelkindern | |
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1) Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs.1, § 33 Abs.1 SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. | ||
2) Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs.1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5_C_31.95 - FEVS_47,433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr.3 S.10 f; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5_C_11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr.4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt. | ||
§§§ |
14.199 | Vorlagebeschluss | |
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1) Das Telekommunikationsgesetz räumt der Bundesnetzagentur sowohl bei der Frage, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte sie im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nach § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TKG heranzieht, als auch in Bezug darauf, ob und ggf. in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw Abschläge erforderlich machen, einen Beurteilungsspielraum ein, dessen Ausfüllung vom Verwaltungsgericht auch darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde plausibel und erschöpfend argumentiert hat. | ||
2) § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar (vgl Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6_C_3.13 - BVerwGE_149,94 ). | ||
§§§ |
14.200 | Vorlagebeschluss II | |
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1) Das Telekommunikationsgesetz räumt der Bundesnetzagentur sowohl bei der Frage, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte sie im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nach § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TKG heranzieht, als auch in Bezug darauf, ob und ggf in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw. Abschläge erforderlich machen, einen Beurteilungsspielraum ein, dessen Ausfüllung vom Verwaltungsgericht auch darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde plausibel und erschöpfend argumentiert hat. | ||
2) Die in § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG geregelte Rückwirkungssperre findet auch in den Fällen einer Anordnung von Entgelten gemäß § 25 Abs.1 Satz 1, Abs.5 und 6 TKG entsprechende Anwendung. | ||
3) § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar (vgl. Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6_C_3.13 - BVerwGE_149,94 ). | ||
§§§ |
14.201 | Rechtswidrige Sicherungshaft | |
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Ein Ausländer haftet nach §§ 66, 67 AufenthG nicht für die Kosten einer Sicherungshaft, die auf einer rechtswidrigen Haftanordnung beruht. Bei der Überprüfung eines Kostenerstattungsbescheids müssen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der (amts-)gerichtlichen Haftanordnung inzident prüfen, auch wenn der Ausländer gegen diese kein Rechtsmittel eingelegt hat. | ||
§§§ |
14.202 | Zulässiges Prozessverhalten | |
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1) Zulässiges Prozessverhalten - hier Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung - kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden. | ||
2) Die disziplinargerichtliche Bewertung kinderpornographischer Dateien als Abbildung schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern iSd § 176a Abs.2 Nr.1 StGB setzt eine entsprechende rechtliche Einordnung im Strafurteil nicht voraus. | ||
§§§ |
14.203 | Absehen vom Visumerfordernis | |
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Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 5 Abs.2 Satz 2 Alt.1 AufenthG, der ein Absehen vom Visumerfordernis ermöglicht, ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. | ||
§§§ |
14.204 | Entsorgung von Schlachtabfällen | |
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Der Zwang, für die Entsorgung von Schlachtabfällen der Kategorien 1 und 2 die Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen zu benutzen, ist mit der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 vereinbar. | ||
§§§ |
14.205 | Amtsangemessene Beschäftigung | |
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1) Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar. | ||
2) Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn dem Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben. | ||
3) Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein höherwertiges Amt, das dem Beamten wegen einer wesentlichen Behördenänderung bereits übertragen ist, müssen maßgeblich auf die praktische Bewährung auf diesem Dienstposten abstellen. Anforderungen, die der Sache nach eine wissenschaftliche Nachqualifikation bedeuten, etwa in Gestalt einer Hausarbeit, sind unverhältnismäßig. | ||
§§§ |
14.206 | Referenzgruppenmodell | |
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1) Das vom Bundesministerium der Verteidigung in der "Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" vom 11. Juli 2002 und den hierzu ergangenen "Erläuterungen zur Erlasslage" vom 9. August 2010 geregelte Referenzgruppenmodell stellt ein zulässiges Verfahren für die Laufbahnnachzeichnung vom Dienst freigestellter soldatischer Personalratsmitglieder dar. | ||
2) Ist die Förderung freigestellter Personalratsmitglieder, insbesondere ihre fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten, an die Entwicklung einer Referenzgruppe vergleichbarer Soldaten gekoppelt, so muss diese Referenzgruppe hinreichend groß sein. Die Bildung einer zu kleinen Referenzgruppe verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus § 51 Abs.3 Satz 1 SBG iVm § 46 Abs.3 Satz 6 BPersVG. | ||
§§§ |
14.207 | Arzneimittelzulassung | |
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1) Eine ausreichende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit im Sinne von § 105 Abs.4f Satz 1 iVm § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.4 AMG setzt auch entsprechende Darlegungen zur Zweckmäßigkeit der Dosierung voraus. | ||
2) Abweichungen vom Referenzarzneimittel schließen eine Zulassung nach § 105 Abs.4c AMG nicht aus, wenn der Antragsteller die Anpassung der Merkmale des nachzuzulassenden Arzneimittels an das Referenzarzneimittel anstrebt und die Änderung zulässig ist (wie Urteil vom 21. März 2013 - BVerwG 3_C_10.12 - Buchholz 418.32 AMG Nr.62 Rn.15 und 19). | ||
3) Begehrt der Kläger vorrangig eine Zulassung nach § 105 Abs.4f AMG und für den Fall, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, hilfsweise eine Zulassung nach § 105 Abs.4c AMG unter Anpassung des nachzuzulassenden Arzneimittels an die Merkmale des Referenzarzneimittels, ist dieses Klageziel sachdienlich mit Haupt- und Hilfsantrag zu verfolgen. | ||
§§§ |
14.208 | Regionale Differenzierung von Werbespots | |
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Die regionale Differenzierung von Werbespots durch den Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms bedarf keiner gesonderten rundfunkrechtlichen Zulassung und steht auch ansonsten mit Rundfunkrecht im Einklang. | ||
§§§ |
14.209 | Fortsetzungsfeststellungsklage | |
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1) Für die Frage, ob nach einer Antragsänderung im Berufungsverfahren nach § 130a VwGO iVm Art.6 Abs.1 EMRK eine - weitere - mündliche Verhandlung erforderlich ist, kommt es nicht auf die prozessrechtliche Einordnung der Antragsänderung als Klageänderung oder Änderung des Streitgegenstandes an, sondern darauf, ob dadurch neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht relevante Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden. | ||
2) Hebt die beklagte Behörde im Verwaltungsprozess den angefochtenen Verwaltungsakt auf, genügt ein etwa damit verbundenes Anerkenntnis seiner Rechtswidrigkeit jedenfalls dann nicht, das Präjudizinteresse für die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage auszuschließen, wenn das Anerkenntnis nicht unmissverständlich und vorbehaltlos auch bezüglich des Staatshaftungsprozesses erklärt wird. | ||
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