AltvDV  
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BGBl.III/FNA 860-6-20-1

Verordnung
zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren (1) sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (2)

(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)

(AltvDV)


vom 17.12.02 (BGBl_I_02,4544)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.05 (BGBl_I_05,487)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung
vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)

 

bearbeitet und verlinkt (317)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 99 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl.I S.4210) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl.I S.3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl.I S.4206) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Innern:

 Grundsätze der Datenübermittlung (F) 

§_1   AltvDV (F)
Datensätze (1)

(1) Eine nach § 10 Absatz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (8) oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) 1Absatz 1 gilt (3) nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) (6) und den Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes) (6), für Mitteilungen der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) (6) an den Zulageberechtigten nach § 92a Abs.4 Satz 3 und § 92b Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes (7), für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Abs.2 Satz 2 und 11 Abs.1 und 3 (3) (2).
2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs.1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden.
3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs.5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.
4...(4)

§§§

§_2   AltvDV (F)
Technisches Übermittlungsformat (2)

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen.
2Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

(3) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen (3).
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§

§_2a   AltvDV (F)
DIN- und ISO/IEC-Normen (1)

DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§§§

§_3   AltvDV (F)
Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen (2)

(1) 1Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
2...(1)

1a) (3) 1Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
2Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.

(2) 1Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden.
2Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.

§§§

§_4   AltvDV
Übermittlung durch Datenfernübertragung

(1) 1Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten.
2Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
3Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(2) 1Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg.
2Hierbei soll der Übertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenübermittlung Beteiligten gewünscht wird.

(3) 1Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze durch einen Auftragnehmer der übermittelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden.
2Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt.

(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.

§§§

§_5   AltvDV (F)
Identifikation der am Verfahren Beteiligten

(1) (3) Der Anbieter (6), die zuständige Stelle (6) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

  1. (7) die Kundenart,

  2. (7) den Name und die Anschrift,

  3. (7) soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

  4. (7) die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

  5. (7) die Betriebsnummer und

  6. die Art der Verbindung.

(2) 1Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.
2Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich (3).

(2a) (4) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

(3) 1Im Fall (8) der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs.3) hat der Auftraggeber (1) der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen.
2Eine Mandanten- oder (9) Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) (10) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (5) (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

(6) (11) (13) 1Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend.
2aDie Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden;
2beine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle findet nicht statt.

§§§

 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a/Abschnitt XI EStG (F) 
 Anzeigepflichten (F) 

§_6   AltvDV (F)
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers (1)

(1) 1Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden.
2Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass

  1. sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder

  2. eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.

(3) aDer Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten;
bder Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.

(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr.1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes handelt.

§§§



§_7   AltvDV (F)
Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle (4)

(1) 1Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört, über die für ihn zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10a Abs.1a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle.
2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend (7).

(2) 1Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.
2Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen.
3Gehört der Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (8) oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossen, hat die zuständige Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln, wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt.
4Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse verschiedenen juristischen Personen zugeordnet, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten nach Satz 1 (5).
5In den anderen Fällen kann eine Übermittlung der Kinderdaten durch die zuständige Stelle entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) erfolgt (6).

(3) Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt (§ 91 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum 31.März des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Rückforderung folgt, mitzuteilen.

§§§

§_8   AltvDV
(aufgehoben) (1)

§§§

§_9   AltvDV (F)
Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse (2)

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

§§§

§_10   AltvDV (F)
Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters (2)

(1) 1Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach § 89 Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln.
2Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen.
2Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländische Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit (3).

(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs.3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages und des nach § 94 Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mitzuteilen.

§§§

§_11   AltvDV (F)
Anbieterwechsel (7)

(1) 1Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs.1 Satz 4 Buchstabe c (8), Abs.1a Satz 1 (14) oder Abs.2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs.1 und 2 mitzuteilen.
2Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben.
3Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln.
4Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags.
5Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs.1 Satz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs.5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle (13) für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.

(3) (9) 1In den Fällen des § 92a Abs.2 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu übermitteln.
2Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln.
3Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 92a Abs.2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes.
5Erfolgt die Einzahlung nach § 92a Abs.2 Satz 4 Nr.1 oder § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes nicht beim Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, hat der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, dem anderen Anbieter die Höhe der Zahlungen des Zulageberechtigten auf den Altersvorsorgevertrag zu übermitteln.
6Der Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, teilt dem anderen Anbieter den Betrag mit, um den das Wohnförderkonto gemindert wurde.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (10) hat der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen.
2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 92a Abs.2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (11).
3Liegt ein Fall des § 82 Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzuteilen (11).
4Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs.1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen. (15)

(5) 1Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über.
2Die Absätze 1 und 4 (12) gelten entsprechend.

§§§



§_12   AltvDV (F)
Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter (5)

(1) 1Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (§ 90 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) mitzuteilen.
2Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung).
3Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung des nach § 89 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Datensatzes, der um eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt werden.
4Ist der Datensatz nach § 89 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses.

(2) 1Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 15, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen.
2Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2.
3Die zentrale Stelle kann eine Mahnung (§ 259 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermitteln.

(3) Wird der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erlassen, hat die zentrale Stelle dies dem Anbieter mitzuteilen.

§§§

§_13   AltvDV (F)
Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

(1) ...(1)

(2) 1Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.
2Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.

§§§

 Auszahlung und Rückforderung (F) 

§_14   AltvDV (F)
Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen

(1) 1Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit (4) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 2002 (BGBl.I S.754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl.I S.2787), in der jeweils geltenden Fassung von den nach § 91 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend.
2aFür die vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend;
2b§ 52 Abs.65 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechend Anwendung (3).
3Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten Betrag ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt und stimmen der vom Zulageberechtigten angegebene und der bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden (1).
4Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen.

(2) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die der Berechnung des Mindesteigenbeitrages zugrunde zu legende Höhe der Einnahmen im Sinne des § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ???.

§§§

§_15   AltvDV (F)
Auszahlung der Zulage

1Die Zulagen werden jeweils am 15.der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen.
2Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen:

  1. Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres über den Anbieter (1) beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden,

  2. Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden.

§§§

§_16   AltvDV
Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.

§§§

§_17   AltvDV (F)
Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle (1)

1Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle (2) werden von den Hauptzollämtern vollstreckt.
2Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig.
4Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.

§§§

 Pflichten (F)  

§_18   AltvDV (F)
Erteilung der Anbieterbescheinigungen

(1) Werden Bescheinigungen nach § 10a Abs.5 Satz 1, § 22 Nr.5 Satz 7 (4) (2), § 92 oder § 94 Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.

(2) 1Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post übermittelt, ist das Datum der Aufgabe zur Post (1) auf der Bescheinigung anzugeben.
2Für die Berechnung der Frist nach § 90 Abs.4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist § 122 Abs.2 und 2a (3) der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

§§§

§_19   AltvDV (F)
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) 1Der Anbieter nach § 1 Abs.2 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu führen über

  1. Name und Anschrift des Anlegers,

  2. Vertragsnummer und Vertragsdatum,

  3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde,

  4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen,

  5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge,

  6. Beiträge, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht angewendet wurde, (1)

  7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden, (11) (2)

  8. (4) Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und (11)

  9. (11) die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigenden Beträge.

2Werden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Erträge anteilig den geförderten und den nicht geförderten Beiträgen zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen.
3Die auf den 31.Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fortgeschriebenen Beträge sind gesondert aufzuzeichnen.

(2) 1Für einen Anbieter nach § 80 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß.
2Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über

  1. aBeiträge, auf die § 3 Nr.63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde;
    bhierzu gehören auch die Beiträge im Sinne des § 5 Abs.3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung,

  2. Beiträge, auf die § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wurde, und

  3. Leistungen, auf die § 3 Nr.66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde (6).

(3) (7) 1Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2, der Mitteilungen nach § 5 Abs.2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und des Antrags auf Altersvorsorgezulage oder der einer Antragstellung nach § 89 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt § 147 Abs.3 der Abgabenordnung entsprechend (8).
2Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nr.5 Satz 7 (12) (9) des Einkommensteuergesetzes folgt.
3Satz 2 gilt nicht, soweit die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder berechtigten Interessen des Anbieters beeinträchtigen würde.

(3a) (13) Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31.Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne des § 1 Abs.1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflösung oder der Schließung des bei dem Anbieter geführten Wohnförderkontos (§ 92a Abs.2 Satz 1) aufzubewahren.

(4) (7) 1Nach Absatz 3 (10) Satz 1 und Abs.3a (14) aufzubewahrende schriftliche Unterlagen können als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Wiedergabe während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleibt und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden kann und

  2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

2Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr.2 ist vor der Vernichtung der schriftlichen Unterlage zu dokumentieren.

(5) (7) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(6) (7) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Überprüfung der Zulage erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§§§

 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen (F)  

§_20   AltvDV (F)
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1)

1Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren.
2§ 19 Abs.4 bis 6 gilt entsprechend.

§§§



§_21   AltvDV (F)
Erprobung des Verfahrens (1)

(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung

  1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,

  2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,

  3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und

  4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs.3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung

  1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern,

  2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die Mitteilungspflichtigen,

  3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

(3) aDie Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung;
b§ 4 Abs.1 gilt entsprechend.

(4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden.
2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31.Dezember 2009, zu löschen.

§§§



 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (F)  

§_22   AltvDV (F)
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1)

1Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren.
2§ 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§§§



§_23   AltvDV (F)
Erprobung des Verfahrens (1)

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann.

§§§



 Schlussvorschriften (F) (f)  

§_24   AltvDV (F) (f)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§

Anlagen zur AltvDV (F)

(aufgehoben (2))

§§§



  AltvDV [ › ]

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§§§